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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 471/00vom2. November 2000in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. November2000 einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Münster vom 21. Juni 2000 wird als unbegründet ver-worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei keine Bestimmung dar-über getroffen, auf welche der beiden Gesamtfreiheitsstrafenvon drei Jahren und sechs Monaten sowie von fünf Monaten(ohne Bewährung) die erlittene Untersuchungshaft anzurech-nen ist. Eine solche Entscheidung ist im Gesetz (§ 51 StGB,§ 450 StPO) - im Unterschied zu anderen Fallgestaltungen(vgl. §§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB; § 51Abs. 4 Satz 2 StGB; s. auch §§ 31 Abs. 2 Satz 2, 52 JGG) -nicht vorgesehen. Es ist auch nicht erforderlich, im Falle meh-rerer gleichzeitig verhängter Freiheitsstrafen einen ausdrückli-chen Ausspruch über den Anrechnungsmodus in die Urteils-formel aufzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 25,26; Pohlmann/Jabel/Wolf Strafvollstreckungsordnung 7. Aufl.§ 39 Rdn. 5 i.V.m. Rdn. 18, 22, 35; a.A. - allerdings nur obiterdictum - BGHSt 27, 287, 288; BGH NStZ 1985, 497; vgl. auchGribbohm in LK 11. Aufl. § 51 Rdn. 50 [s. aber Rdn. 59: "in derRegel"]; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 260Rdn. 80 m.w.N. in Fn. 174). Hiervon ist der Senat bereits in- 3 -seiner Entscheidung über die insoweit ähnlich gelagerte Frageeiner Anrechnung der Untersuchungshaft auf den gemäß § 67Abs. 2 StGB vorab zu vollziehenden Teil der Strafe ausgegan-gen (BGH NStZ 1991, 508; s. ferner BGH NJW 1972, 730,731): Aus Anlaß der abgeurteilten Tat erlittene Untersu-chungshaft ist nämlich gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB kraftGesetzes auf zeitige Freiheitsstrafe - und auf Geldstrafe - an-zurechnen; einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es nicht.Es ist Aufgabe der Vollstreckungsbehörde, an die sich § 51StGB unmittelbar richtet, bei der Strafzeitberechnung (§§ 37 ff.StVollstrO) den anrechenbaren Freiheitsentzug in Ansatz zubringen. Allein aus dem Umstand, daß eine Entscheidung deserkennenden Gerichts über die Art der Anrechnung von Unter-suchungshaft auf mehrere Freiheitsstrafen konstitutiv wirkenwürde, kann nicht hergeleitet werden, daß eine solche Be-stimmung erforderlich ist; hiervon geht auch § 39 Abs. 1 Satz 1und 2 StVollstrO aus.Es ist in der hier gegebenen Fallgestaltung praktisch gar nichtmöglich, die Frage der Anrechnung schon im Zeitpunkt destatrichterlichen Urteils in einer Weise zu entscheiden, die imBlick auf die Fiktion der Strafverbüßung nach § 57 Abs. 4 StGBnicht in Widerspruch zu der materiell-rechtlichen Regelung derMindestverbüßungszeiten in § 57 StGB und der diese sichern-den verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 454 b StPO tretenkann (vgl. Pohlmann/Jabel/Wolf aaO § 39 Rdn. 18). Die An-rechnung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB erstreckt sich nämlichauf die Untersuchungshaft, die der Angeklagte bis zu dem Tag- 4 -erlitten hat, an dem die Entscheidung in Rechtskraft erwächst(vgl. § 39 Abs. 2 Satz 1 StVollstrO), ohne daß sich das - imwesentlichen von etwaigen Rechtsmitteln abhängige - Ausmaßdieser Zeitspanne verläßlich einschätzen ließe (vgl. BGH NStZ1991, 508; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 51 Rdn. 6). Überdie Art der Anrechnung kann daher sachgemäß erst nach Ein-tritt der Rechtskraft durch die Vollstreckungsbehörde befundenwerden, etwa in der Weise, daß durch Aufteilung der Untersu-chungshaft möglichst früh die Mindestverbüßungszeiten des§ 57 StGB erreicht werden (OLG Frankfurt NStZ 1990, 147 f.);das Fehlen einer ausdrücklichen Anrechnungsregel - wie siedas Gesetz für andere Fälle vorsieht (vgl. etwa § 51 Abs. 4Satz 1 StGB, § 450 a Abs. 1 [s. BGH NStZ 1985, 497] und 2StPO) - steht einer solchen Bestimmung nicht entgegen. Einegerichtliche Entscheidung über die Berechnung der erkanntenStrafen ist dem Verfahren nach § 458 StPO, das dem Verur-teilten den erforderlichen Rechtsschutz sichert, vorbehalten;das gilt insbesondere auch für die Anrechnung der Untersu-chungshaft in einem Fall wie dem hier zu entscheidenden (vgl.Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 458 Rdn. 3;Paeffgen in SK-StPO § 458 Rdn. 7).Es entspricht daher auch ständiger Übung in der neuerenRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteile, in denen derTatrichter mehrere (Gesamt-)Freiheitsstrafen verhängt hat, oh-ne eine Bestimmung über die Art der Anrechnung erlittenerUntersuchungshaft zu treffen, nicht zu beanstanden. Im glei-chen Sinne hat das Bundesverfassungsgericht in Fällen sog.- 5 -verfahrensfremder Untersuchungshaft darauf hingewiesen,daß eine in Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB geboteneAnrechnung auch im Verfahren der Strafzeitberechnung vor-genommen werden kann (BVerfG StV 1998, 664, 666; 1999,102, 104).An seiner entgegenstehenden Rechtsprechung im Urteil vom18. März 1976 - 4 StR 65/76 - hält der Senat nicht fest. Überdie Fälle des Zusammentreffens von Freiheits- und Geldstrafe(BGHSt 24, 29, 30; BGH bei Dallinger MDR 1970, 196; NJW1992, 123, 125, insoweit in BGHSt 38, 7 nicht abgedruckt;ebenso schon BGH NJW 1962, 2311 und Urteil vom6. September 1966 - 1 StR 396/66 zu § 60 StGB a.F.;BayObLG NJW 1972, 1631, 1632; Lemke in NK/StGB § 51Rdn. 2, 22) sowie mehrerer anrechenbarer Freiheitsentziehun-gen (vgl. BGH NStZ 1990, 231, 232) ist hier nicht zu befinden.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Meyer-Goßner Maatz Kuckeinmann
Meta
02.11.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2000, Az. 4 StR 471/00 (REWIS RS 2000, 656)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 656
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Gesamtfreiheitsstrafe, Entziehungsanstalt, Strafvollstreckung, Staatsanwaltschaft, Bescheid, Freiheitsstrafe, Beschwerde, Unterbringung, Ermessensentscheidung, Vollstreckung, Therapie, Anordnung, Generalstaatsanwaltschaft, Ermessen, Unterbringung …
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