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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Strafverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes: Belehrung eines angehörigen Zeugen über die Unverwertbarkeit früherer Angaben
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 11. Februar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge der vom Angeklagten behaupteten Verletzung des § 252 StPO hat der [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführt:
[X.] ist (...) unbegründet. Das [X.] hat die Zeugin [X.] [Stieftochter des Angeklagten] ordnungsgemäß nach § 52 StPO über das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt. Entgegen der Ansicht der Revision musste ihr eine "qualifizierte" Belehrung nicht erteilt werden. Allein die Tatsache, dass die Zeugin im Ermittlungsverfahren nicht ordnungsgemäß belehrt worden war, gibt hierfür keinen Anlass; denn die Angaben aus den polizeilichen Vernehmungen waren gemäß § 252 StPO in der Hauptverhandlung ohnehin unverwertbar.
Der bloße Umstand, dass die Zeugin vor der Hauptverhandlung polizeilich vernommen worden war, vermag für sich betrachtet keine Pflicht zur "qualifizierten" Belehrung auszulösen. Die Vorschrift des § 52 StPO sieht eine solche nicht vor; und auch Fairnessgründe können sie nicht begründen, andernfalls die Bestimmung des § 252 StPO faktisch um einen gesonderten "[X.]" ergänzt werden müsste. Dies ist allerdings allein Aufgabe des Gesetzgebers. Derzeit verlangt das Gesetz lediglich, dass die Auskunftsperson eine genügende Vorstellung von der Bedeutung des [X.] erlangt (vgl. Senat in NStZ-RR 2015, 118). Hieran bestehen im Falle der Zeugin [X.] indessen keine Zweifel.
Dem schließt sich der Senat an.
[X.] König
[X.]
Meta
30.06.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Frankfurt (Oder), 11. Februar 2015, Az: 23 KLs 35/14
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.06.2015, Az. 5 StR 236/15 (REWIS RS 2015, 8928)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 8928
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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