Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.06.2015, Az. 5 StR 236/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 8928

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Strafverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes: Belehrung eines angehörigen Zeugen über die Unverwertbarkeit früherer Angaben


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 11. Februar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Rüge der vom Angeklagten behaupteten Verletzung des § 252 StPO hat der [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführt:

[X.] ist (...) unbegründet. Das [X.] hat die Zeugin [X.]    [Stieftochter des Angeklagten] ordnungsgemäß nach § 52 StPO über das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt. Entgegen der Ansicht der Revision musste ihr eine "qualifizierte" Belehrung nicht erteilt werden. Allein die Tatsache, dass die Zeugin im Ermittlungsverfahren nicht ordnungsgemäß belehrt worden war, gibt hierfür keinen Anlass; denn die Angaben aus den polizeilichen Vernehmungen waren gemäß § 252 StPO in der Hauptverhandlung ohnehin unverwertbar.

Der bloße Umstand, dass die Zeugin vor der Hauptverhandlung polizeilich vernommen worden war, vermag für sich betrachtet keine Pflicht zur "qualifizierten" Belehrung auszulösen. Die Vorschrift des § 52 StPO sieht eine solche nicht vor; und auch Fairnessgründe können sie nicht begründen, andernfalls die Bestimmung des § 252 StPO faktisch um einen gesonderten "[X.]" ergänzt werden müsste. Dies ist allerdings allein Aufgabe des Gesetzgebers. Derzeit verlangt das Gesetz lediglich, dass die Auskunftsperson eine genügende Vorstellung von der Bedeutung des [X.] erlangt (vgl. Senat in NStZ-RR 2015, 118). Hieran bestehen im Falle der Zeugin [X.]    indessen keine Zweifel.

Dem schließt sich der Senat an.

[X.]                           König

                  [X.]

Meta

5 StR 236/15

30.06.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt (Oder), 11. Februar 2015, Az: 23 KLs 35/14

§ 52 StPO, § 252 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.06.2015, Az. 5 StR 236/15 (REWIS RS 2015, 8928)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8928

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 606/09 (Bundesgerichtshof)

Aussageverweigerungsrecht im Strafverfahren: Verfahrensrüge wegen Verneinung des Verlöbnisses einer Zeugin mit dem Angeklagten durch den …


4 StR 606/09 (Bundesgerichtshof)


2 StR 656/13 (Bundesgerichtshof)

Voraussetzungen der Verwertung einer während der richterlichen Vernehmung getätigten Zeugenaussage bei Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung


5 StR 236/15 (Bundesgerichtshof)


2 StR 656/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.