Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2006, Az. IX ZR 128/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3155

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 128/05 vom 13. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] am 13. Juni 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 12. Mai 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 26.982,15 • festgesetzt. Gründe: Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht bei seiner Fest-stellung, die Zustellung des Versäumnisurteils vom 22. Oktober 2002 sei durch Übergabe an den Beklagten persönlich erfolgt, Verfahrensfehler unterlaufen sind, welche die Voraussetzungen des Zulässigkeitsgrundes der Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung erfüllen. Das Berufungsgericht hat die Beru-fung des Beklagten auch mit der Begründung zurückgewiesen, der Beklagte könne die von ihm begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach [X.] der Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO auch dann nicht [X.], wenn ihm das Versäumnisurteil durch Übergabe an seinen [X.] gemäß § 178 Abs. 1 ZPO zugestellt worden wäre. Soweit es um diese, die [X.] Entscheidung selbständig tragende Begründung geht, hat die Rechtssache 1 - 3 - keine grundsätzliche Bedeutung; auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO). 1. Der Beklagte weist auf die Rechtsprechung des [X.] zur Feststellung des rechtzeitigen Eingangs eines fristgebundenen Schriftsat-zes hin. Danach ist, wenn die vorgelegten anwaltlichen und eidesstattlichen Versicherungen nicht ausreichen, den Nachweis des fristgerechten Eingangs zu führen, der beweisbelasteten [X.] Gelegenheit zu geben, Zeugenbeweis an-zutreten oder andere Beweismittel zu bezeichnen ([X.], [X.]. v. 7. Dezember 1999 - [X.], [X.], 814; v. 7. Mai 2002 - [X.]). Der Beklagte meint, es stelle sich die Grundsatzfrage, ob diese Rechtspre-chung auf Fälle der vorliegenden Art zu übertragen ist, in denen die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht ausreichen, um die einer öffentlichen Ur-kunde nach § 418 Abs. 1 ZPO zukommende Beweiskraft gemäß § 418 Abs. 2 ZPO zu entkräften. Diese Frage stellt sich jedoch nicht. Bei seinen Ausführun-gen zu einer wirksamen Zustellung gemäß § 178 Abs. 1 ZPO durch Übergabe des Versäumnisurteils an den [X.] des Beklagten hat das [X.] nicht auf die formelle Beweiskraft der [X.] gemäß § 418 Abs. 1 ZPO abgestellt. Es hat eine Wiedereinsetzung vielmehr mit der Begründung abgelehnt, der vom Beklagten vorgetragene Sachverhalt sei "gänz-lich unglaubhaft"; er werde auch durch die vorgelegten eidesstattlichen Versi-cherungen nicht glaubhaft gemacht. 2 2. Auch auf die Maßstäbe, die das [X.] zur [X.] in den vorigen Stand in Fällen des "ersten Zugangs" zum Gericht entwickelt hat (vgl. [X.] 38, 35, 38; 40, 42, 44 ff; 40, 88, 91; 54, 80, 84), kommt es hier nicht an. Diese Rechtsprechung besagt unmittelbar nichts über 3 - 4 - Vorkehrungen für Zustellungen, die in späteren [X.] werden ([X.] 41, 332, 335). So aber liegt es hier; denn dem Beklagten waren vor dem Erlass des Versäumnisurteils bereits die Klage nebst Termins-ladung sowie die Klageerweiterung vom 29. Juli 2002 zugestellt worden (vgl. [X.] aaO S. 335 f). Im Übrigen hat das Berufungsgericht die verfassungs-rechtlichen Anforderungen an den Zugang zum Gericht und die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verkannt. Hierauf hat es vielmehr am Ende der [X.] in der gebotenen Kürze hingewiesen. Bleibt die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumung bestehen, ist eine Wiedereinsetzung auch in Fällen des ersten Zugangs zum Gericht ausgeschlossen (vgl. [X.], [X.]. v. 14. Juli 1987 - [X.] ZB 48/87, [X.], 158 f; [X.][X.], § 233 Rn. 63). [X.] Ganter [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.10.2004 - 1 O 192/02 - [X.], Entscheidung vom 12.05.2005 - [X.] [X.]

Meta

IX ZR 128/05

13.06.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2006, Az. IX ZR 128/05 (REWIS RS 2006, 3155)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3155

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