Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2005, Az. IX ZR 91/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3326

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] ZR 91/02
vom 2. Juni 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 2. Juni 2005 beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 28. März 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach ei-nem Wert von 280.441,72 Euro.

Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 Abs. 1 ZPO zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, weil der Kläger keinen der Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO dargelegt hat. Insbesondere kommt der Sache keine grund-sätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten [X.] stellen kann ([X.], 221, 223). Die vom Kläger aufgewor-- 3 -

fene Frage nach Beweiserleichterungen für den Nachweis einer inkongruenten Deckung im Rahmen der Anfechtungstatbestände des § 31 Nr. 1 KO und des § 133 [X.] läßt sich hingegen nur anhand der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles beantworten. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 91/02

02.06.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2005, Az. IX ZR 91/02 (REWIS RS 2005, 3326)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3326

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