Bundessozialgericht, Urteil vom 15.12.2016, Az. B 9 V 3/15 R

9. Senat | REWIS RS 2016, 606

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - tätlicher Angriff - sozialgerichtliches Verfahren - Beweiserleichterung nach § 15 KOVVfG - Glaubhaftmachung - Zulässigkeit von aussagepsychologischen Gutachten - Entbehrlichkeit eines besonderen Hinweises an den Sachverständigen - relative Wahrscheinlichkeit - richterliche Beweiswürdigung - Sachaufklärungspflicht - keine Berücksichtigung von abweichendem Sachvortrag in der Revisionsinstanz)


Leitsatz

1. Die Einholung und Berücksichtigung aussagepsychologischer Gutachten (sog Glaubhaftigkeitsgutachten) ist im sozialen Entschädigungsrecht zulässig (Anschluss an BSG vom 17.4.2013 - B 9 V 1/12 R = BSGE 113, 205 = SozR 4-3800 § 1 Nr 20).

2. In Verfahren über eine Gewaltopferentschädigung bedarf es keines besonderen Hinweises an den Sachverständigen auf den Beweismaßstab der Glaubhaftmachung (Abgrenzung zu BSG vom 17.4.2013 - B 9 V 1/12 R aaO).

3. Die Feststellung, ob die Aussage eines Gewaltopfers bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten relativ am wahrscheinlichsten ist, obliegt allein der richterlichen Beweiswürdigung.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über eine Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz ([X.]) iVm dem [X.] ([X.]).

2

Die 1949 geborene Klägerin wuchs im heutigen [X.] auf. Im März 1991 und im [X.] berichtete sie gegenüber Ärzten von Misshandlungen im [X.]. Im Oktober 1997 erstattete die Klägerin Strafanzeige wegen sexueller Nötigung in der [X.] vom 9.1989 durch ihren damaligen Vorgesetzten. Die zuständige Staatsanwaltschaft [X.] stellte das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs 2 Strafprozessordnung ein, die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.

3

Im Juni 1999 beantragte die Klägerin beim Versorgungsamt B. eine Versorgung nach dem [X.] wegen "Folter, Misshandlung und Vergewaltigung" im [X.]-Gefängnis in [X.] während eines Aufenthaltes in der [X.] vom 9.1989 durch ihren damaligen Vorgesetzten und andere unbekannte Täter. An [X.]ädigungsfolgen seien ua psychosomatische Folgen und Zahnverlust eingetreten. Das Versorgungsamt B. lehnte Ansprüche nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz ([X.]) ab; das zuständige Versorgungsamt [X.] lehnte sodann den [X.]-Antrag der Klägerin ab (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 12.1.2004).

4

Im anschließenden Klageverfahren hat das [X.] ua eine Begutachtung der Klägerin durch die Psychiaterin und Neurologin Dr. S. veranlasst. Die Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Erlebnisse, welche die Klägerin in der Haft habe erleben müssen, so schwerwiegend gewesen seien, dass sie bei den vorliegenden Vorbelastungen (angegebener sexueller Missbrauch in der Kindheit durch einen Großonkel) die andauernde Persönlichkeitsveränderung der Klägerin mit verursacht oder sogar allein ausgelöst hätten (Gutachten vom 12.12.2007). Das [X.] hat ferner Beweis erhoben durch Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens (sog [X.])der psychologischen Psychotherapeutin Dipl.-Psych. [X.]. Diese erklärte, dass die behauptete Aussage der Klägerin mit Hilfe der aussagepsychologischen Methodik nicht verifiziert werden könne. Es zeigten sich Mängel im Hinblick auf die [X.] der Aussage der Klägerin und Hinweise auf fremd- und autosuggestive Einflüsse. Weder die Täuschungs- noch die [X.] könne zurückgewiesen werden (Gutachten vom [X.]). Auf Antrag der Klägerin hat das [X.] schließlich eine Begutachtung der Klägerin durch den Psychiater und Neurologen [X.] veranlasst. Dieser erklärte im Wesentlichen, dass eine suggestive Beeinflussung der Erinnerungen der Klägerin nicht ausgeschlossen werden könne, sondern angesichts der Persönlichkeit der Klägerin und der [X.] als sehr wahrscheinlich anzunehmen sei. Die Klägerin könne die Angaben über die [X.] und die dort erlittenen Vergewaltigungen und Misshandlungen - wie auch die Angaben zum sexuellen Missbrauch in ihrer Kindheit - in dieser Form auch ohne einen Erlebnisbezug berichten (Gutachten vom 31.12.2012).

5

Das [X.] hat die seit 1.8.2008 gegen den beklagten [X.] als Funktionsnachfolger gerichtete Klage abgewiesen, weil es der Klägerin nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass sie Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs iS des § 1 [X.] geworden sei. Aus den Gutachten der Sachverständigen [X.]. und [X.] ergebe sich, dass die Angaben der Klägerin nicht geeignet seien, eine Glaubhaftmachung iS des § 15 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ([X.]) zu begründen (Urteil vom 19.4.2013).

6

Im Berufungsverfahren hat das L[X.] zwei aussagepsychologische Gutachten der Sachverständigen Prof. [X.] vom 14.8.2014 und 14.10.2014 aus den Verfahren vor dem L[X.] zu den [X.] VE 34/13 [X.] und [X.] in den Rechtsstreit eingeführt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die von der Klägerin behauptete Folter sowie der sexuelle Missbrauch im [X.]-Gefängnis in [X.] seien nicht nachgewiesen, unmittelbare Tatzeugen nicht vorhanden. Das Vorliegen der Taten lasse sich auch nicht unter Zugrundelegung der Beweiserleichterung der Glaubhaftmachung annehmen. Die Angaben der Klägerin könnten nicht positiv durch aussagepsychologische Begutachtung verifiziert werden. Anlass zur Einholung eines weiteren [X.]s, welches unter Abfassung entsprechender Beweisfragen dem besonderen Beweismaßstab der Glaubhaftmachung Rechnung tragen solle, bestehe nicht. Denn das L[X.] habe in den [X.] 10 VE 34/13 [X.] und [X.] Gutachten der Sachverständigen Prof. [X.] unter besonderer Berücksichtigung von § 15 [X.] eingeholt und in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführt. Danach könne die vom B[X.] in seiner Rechtsprechung vom 17.4.2013 erhobene Forderung der besonderen Berücksichtigung des § 15 [X.] von aussagepsychologischen Gutachten nicht eingelöst werden (Urteil vom 29.1.2015).

7

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Das L[X.] habe seine Entscheidung unter Bezugnahme auf zwei Gutachten getroffen, die den Anforderungen, welche das B[X.] bisher an sog [X.] in [X.]-Verfahren gestellt habe, nicht entsprächen. Unter Vorlage einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme, Benennung eines weiteren Zeugen und Vorlage einer Urkunde rügt die Klägerin darüber hinaus, das L[X.] habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt und sie nicht zu vermeintlichen Widersprüchen (schriftlich) angehört. Es habe sie trotz fehlender finanzieller Mittel auch nicht persönlich zur mündlichen Verhandlung geladen.

8

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des L[X.] Niedersachsen-Bremen vom 29. Januar 2015 und das Urteil des [X.] Hildesheim vom 19. April 2013 sowie den Bescheid des Beklagten vom 22. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2004 aufzuheben und
den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin eine Beschädigtenrente nach dem [X.] iVm dem [X.] zu gewähren.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Er verweist auf die Ausführungen des L[X.], die er für zutreffend hält.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet (§ 170 Abs 1 [X.] S[X.]).

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 22.4.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.1.2004 und der Anspruch der Klägerin auf [X.] nach den Vorschriften des [X.] dem [X.]. Diesen verfolgt die Klägerin zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 [X.] und [X.], § 56 S[X.]; vgl B[X.] Urteil vom 18.11.2015 - [X.] V 1/14 R - [X.] , [X.], Juris Rd[X.] 12; [X.] [X.] - [X.] V 1/12 R - [X.] 113, 205 = [X.]-3800 § 1 [X.]), gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils iS des § 130 Abs 1 S[X.].

Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihre ursprüngliche kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage vor dem [X.] auf eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage umgestellt hat. Hierin liegt mangels einer Änderung des [X.] eine nach § 99 Abs 3 S[X.] uneingeschränkt zulässige Antragsänderung (vgl [X.] [X.] - 12 RK 13/78 - [X.] 48, 195, 196 = [X.] 2200 § 394 [X.] zum Übergang von der Leistungs- zur Feststellungsklage; [X.] [X.] - B 3 KR 9/09 R - [X.]-2500 § 125 [X.] zum Übergang von der [X.]).

Der beklagte Kommunalverband ist passiv legitimiert. Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass bereits während des Klageverfahrens ein [X.] kraft Gesetzes im Sinne einer Funktionsnachfolge stattgefunden hat. Denn durch das [X.] (SächsVwNG) vom 29.1.2008 (SächsGVBl [X.], [X.] ff) und das Gesetz zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und weiterer [X.] Entschädigungsgesetze (SächsDG[X.]) vom selben Tag ging die Zuständigkeit für die Gewährung der Leistungen nach dem [X.] dem [X.] seit dem 1.8.2008 auf den [X.] über. Diese Verlagerung der Zuständigkeit für die Aufgaben der Opferentschädigung verstößt nicht gegen höherrangiges Bundesrecht, insbesondere nicht gegen Vorschriften des [X.] (vgl - zur ähnlichen Übertragung im Rahmen einer Funktionsnachfolge auf die kommunalen [X.] - [X.] vom [X.] - [X.] V 1/12 R - [X.] 113, 205 = [X.]-3800 § 1 [X.], [X.]-3900 § 15 [X.] 1 - Juris Rd[X.] 23 und - [X.] V 3/12 R - Juris Rd[X.] 23, jeweils unter Hinweis auf Urteile vom 11.12.2008 - [X.] V[X.]/08 R - [X.] 102, 149 = [X.]-1100 Art 85 [X.] 1, Rd[X.] 21 und - [X.] V 3/07 R - Juris Rd[X.] 22; vom [X.] - [X.] [X.] - Juris Rd[X.] 24; vom [X.] - [X.] [X.] - [X.] 104, 245 = [X.]-3100 § 60 [X.], Rd[X.] 26; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], S[X.], 11. Aufl 2014, § 99 Rd[X.]a [X.]). Diese Übertragung hat zur Folge, dass allein der im Laufe des Verfahrens zuständig gewordene Rechtsträger die von der Klägerin beanspruchte Leistung gewähren kann.

2. Die Revision der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das [X.] hat auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] zu Recht zurückgewiesen, weil die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von [X.] nicht erfüllt (3.). Die tatsächlichen Feststellungen des [X.] sind für das Revisionsgericht bindend (§ 163 S[X.]), denn sie halten einer revisionsrichterlichen Überprüfung stand. Die von der Klägerin gerügte Beweiswürdigung (4.) und Sachaufklärung (5.) sind - soweit revisionsrichterlich überprüfbar - nicht zu beanstanden, auch soweit die Klägerin im Revisionsverfahren ergänzend zu ihrem beruflichen Werdegang vorträgt, einen weiteren Zeugen benennt und zu Beweiszwecken eine Urkunde vorlegt.

3. Die Klägerin hat nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] keinen Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem [X.].

a. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch aus einer auf dem Gebiet der ehemaligen [X.] ([X.]) vor dem 3.10.1990 begangenen rechtswidrigen Tat ist § 1 iVm § 10a [X.]. Nach § 1 Abs 1 [X.] [X.] erhält Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des [X.], wer im Geltungsbereich des [X.] infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche [X.]ädigung erlitten hat (zu den allgemeinen Tatbestandsmerkmalen s auch [X.] [X.] - [X.] [X.] - Juris Rd[X.] 27 [X.]).

In [X.] - also bei [X.]ädigungen zwischen dem Inkrafttreten des [X.] ([X.]) und dem Inkrafttreten des [X.] (16.5.1976) - müssen daneben noch die besonderen Voraussetzungen gemäß § 10 S 2 [X.] § 10a Abs 1 [X.] [X.] erfüllt sein. Nach dieser Härteregelung erhalten Personen, die in der [X.] vom [X.] bis 15.5.1976 geschädigt worden sind, auf Antrag Versorgung, solange sie allein infolge dieser [X.]ädigung schwerbeschädigt und bedürftig sind und im Geltungsbereich des [X.] ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Seit dem Beitritt der ehemaligen [X.] zur [X.] gilt das [X.] auch in den neuen Bundesländern. Bei Gewalttaten, die im Gebiet der ehemaligen [X.] vor dem 3.10.1990 begangen worden sind, richtet sich der Anspruch auf Versorgung nach der Härtefallregelung des § 10a [X.]. Danach erhalten auch Personen, die in dem in Art 3 des Vertrages zwischen der [X.] und der [X.] über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) genannten Gebiet (den sog neuen Bundesländern) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zum [X.]punkt der [X.]ädigung hatten, Versorgung nach Maßgabe des § 10a Abs 1 [X.] [X.], wenn die [X.]ädigung in der [X.] vom 7.10.1949 bis zum 2.10.1990 in dem vorgenannten Gebiet eingetreten ist (§ 10 S 2 [X.]).

b. Nach den Feststellungen des [X.] liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Versorgung nach dem [X.] nicht vor, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 1 Abs 1 [X.] [X.] nicht erfüllt sind.

Gemäß § 1 Abs 1 [X.] [X.] (idF vom 11.5.1976, [X.] 1181) erhält eine natürliche Person ("wer"), die im Geltungsbereich des [X.] oder auf einem [X.] [X.]iff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche [X.]ädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des [X.]. Die erlittene [X.]ädigung muss keine physische Beeinträchtigung sein. Vielmehr sind auch psychische Gesundheitsschäden geeignet, einen Anspruch nach dem [X.] zu begründen, jedoch müssen sie auf einen "tätlichen Angriff" zurückzuführen sein. Insoweit ist entscheidend, ob der Primärschaden und eventuelle Folgeschäden gerade die zurechenbare Folge einer körperlichen Gewaltanwendung gegen eine Person sind ([X.] 16.12.2014 - [X.] V 1/13 R - [X.] 118, 63 = [X.]-3800 § 1 [X.] 21).

Die Klage ist unbegründet, weil ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff nicht nachgewiesen ist.

c. Der [X.] hat für den Begriff "vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auf eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung abgestellt ([X.] 16.12.2014 - [X.] V 1/13 R - aaO; Urteil vom 29.4.2010 - [X.] [X.] - [X.] 106, 91 = [X.]-3800 § 1 [X.] 17, Rd[X.] 25 [X.]; Urteil vom [X.] - [X.] [X.] - Juris Rd[X.] 14 [X.]). Dabei ist zwar einerseits die Rechtsfeindlichkeit entscheidend, die vor allem als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz verstanden wird; von subjektiven Merkmalen (wie etwa einer kämpferischen, feindseligen Absicht des [X.]) hat sich die Auslegung insoweit mit Rücksicht auf den das [X.] prägenden Gedanken des lückenlosen Opferschutzes weitestgehend gelöst (stRspr seit 1995; vgl hierzu [X.] vom [X.] - [X.] V 1/12 R - [X.] 113, 205 = [X.]-3800 § 1 [X.], [X.]-3900 § 15 [X.] 1 - Juris Rd[X.] 27 und - [X.] V 3/12 R - Juris Rd[X.] 28, jeweils unter Hinweis auf [X.] 7.4.2011 - [X.] [X.] - [X.] 108, 97 = [X.]-3800 § 1 [X.] 18, Rd[X.] 32 [X.]). Andererseits genügt es nicht, dass die Tat gegen eine Norm des Strafgesetzes verstößt, denn die Verletzungshandlung im [X.] ist nach dem Willen des Gesetzgebers eigenständig und ohne direkte Bezugnahme auf das StGB geregelt (vgl BT-Drucks 7/2506 [X.]). Die Auslegung des Begriffs des "tätlichen Angriffs" orientiert sich jedoch an der im Strafrecht zu den §§ 113, 121 StGB gewonnenen Bedeutung (vgl [X.] 7.4.2011 - [X.] [X.] - aaO, Rd[X.] 32 [X.]). Wesentlich ist die grundlegende gesetzgeberische Entscheidung, dass durch die Verwendung des Begriffs des tätlichen Angriffs iS des § 1 Abs 1 [X.] [X.] der allgemeine Gewaltbegriff im strafrechtlichen Sinn begrenzt und grundsätzlich eine Kraftentfaltung gegen eine Person erforderlich sein soll (vgl BT-Drucks 7/2506 [X.]).

Die von der Klägerin behaupteten Ereignisse im [X.]-Gefängnis in [X.] in der [X.] vom 9.1989 wären zwar grundsätzlich geeignet einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff iS des § 1 Abs 1 [X.] [X.] darzustellen. Diese sind jedoch zur Überzeugung des [X.] nicht glaubhaft.

d. Der Tatbestand des § 1 Abs 1 [X.] [X.] besteht aus drei Merkmalen (vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff - sog schädigender Vorgang -, [X.]ädigung und [X.]ädigungsfolgen), die durch einen Ursachenzusammenhang (Kausalität) miteinander verbunden sind. Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennt das [X.] drei Beweismaßstäbe. Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausalkette (schädigender Vorgang, [X.]ädigung und [X.]ädigungsfolgen) des [X.]. Für die Kausalität selbst genügt die Wahrscheinlichkeit (§ 1 Abs 1 [X.] [X.] § 1 Abs 3 [X.]). Nach Maßgabe des § 15 [X.] KOVVfG, der gemäß § 6 Abs 3 [X.] anzuwenden ist, sind der Entscheidung hinsichtlich des schädigenden Vorgangs die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der [X.]ädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind und wenn die Angaben des Antragstellers nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.

Für den [X.] muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der [X.] keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Denn ein darüber hinausgehender Grad an Gewissheit ist so gut wie nie zu erlangen (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], S[X.], 11. Aufl 2014, § 128 Rd[X.] 3b [X.]). Das bedeutet, dass auch dem [X.] gewisse Zweifel innewohnen können und verbleibende Restzweifel bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] V 1/12 R - [X.] 113, 205 = [X.]-3800 § 1 [X.], [X.]-3900 § 15 [X.] 1 - Juris Rd[X.] 33 und - [X.] V 3/12 R - Juris Rd[X.] 34 ; [X.] 24.11.2010 - [X.] AL 35/09 R - Juris Rd[X.] 21 ). Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] V 23/01 B - [X.] 3-3900 § 15 [X.] 4; [X.] [X.] - B 13 R 55/08 R - [X.] 103, 99, 104).

Eine Wahrscheinlichkeit iS des § 1 Abs 3 [X.] [X.] ist dann gegeben, wenn nach der geltenden wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] V 23/01 B - [X.] 3-3900 § 15 [X.] 4 [X.]4 [X.]). Diese Definition ist der Fragestellung nach dem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang angepasst, die nur entweder mit ja oder mit nein beantwortet werden kann. Es muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden. Für die Wahrscheinlichkeit ist ein "deutliches" Übergewicht für eine der Möglichkeiten erforderlich. Sie entfällt, wenn eine andere Möglichkeit ebenfalls ernstlich in Betracht kommt (B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] V 1/12 R - [X.] 113, 205 = [X.]-3800 § 1 [X.], [X.]-3900 § 15 [X.] 1 - Juris Rd[X.] 34 und - [X.] V 3/12 R - Juris Rd[X.] 35; aA [X.] in [X.]/[X.]/[X.], S[X.], 11. Aufl 2014, § 128 Rd[X.] 3c).

Bei dem "Glaubhafterscheinen" iS des § 15 [X.] KOVVfG handelt es sich um den dritten, mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] V 1/12 R - [X.] 113, 205 = [X.]-3800 § 1 [X.], [X.]-3900 § 15 [X.] 1 - Juris Rd[X.] 35 und - [X.] V 3/12 R - Juris Rd[X.] 36 ), dh der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] V 23/01 B - [X.] 3-3900 § 15 [X.] 4 [X.]4 f [X.]). Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, dh es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist (B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] V 1/12 R - [X.] 113, 205 = [X.]-3800 § 1 [X.], [X.]-3900 § 15 [X.] 1 - Juris Rd[X.] 35 und - [X.] V 3/12 R - Juris Rd[X.] 36 ), weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss eine den übrigen gegenüber ein gewisses (kein deutliches) Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen [X.] reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, um die [X.] zu erfüllen. Das Gericht ist allerdings im Einzelfall grundsätzlich darin frei, ob es die [X.] als erfüllt ansieht (Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung, § 128 Abs 1 [X.] S[X.] ; vgl B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] V 1/12 R - [X.] 113, 205 = [X.]-3800 § 1 [X.], [X.]-3900 § 15 [X.] 1 - Juris Rd[X.] 35 und - [X.] V 3/12 R - Juris Rd[X.] 36; B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] V 23/01 B - [X.] 3-3900 § 15 [X.] 4 [X.]5).

e. Die von der Klägerin behaupteten körperlichen Misshandlungen im [X.]-Gefängnis sind nicht nachgewiesen im Sinne einer Glaubhaftmachung. Das [X.] ist auf Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen zu dem Ergebnis gekommen, dass unmittelbare Tatzeugen für die von der Klägerin behaupteten Ereignisse im [X.]-Gefängnis in der [X.] vom 9.1989 nicht vorhanden sind. Der von der Klägerin in erster Linie beschuldigte Vorgesetzte hat die Vorwürfe bestritten. Weitere Täter hat die Klägerin nicht namentlich benannt und konnten auch nicht ermittelt werden. Auch sind keine sonstigen Beweismittel (zB Urkundsbeweise, Zeugen) vorhanden, die das Vorbringen der Klägerin entweder stützen oder widerlegen könnten.

Auf Grundlage dieser Feststellungen durfte das [X.] zu Recht die Beweiserleichterung des § 15 [X.] KOVVfG für anwendbar halten. Denn die Beweiserleichterung des § 15 [X.] KOVVfG ist auch dann anwendbar, wenn für den schädigenden Vorgang keine Zeugen vorhanden sind (vgl grundlegend [X.] [X.] - 9 [X.] 3/89 - [X.] 65, 123, 125 = [X.] 1500 § 128 [X.] 39 S 46; zuletzt B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] V 1/12 R - [X.] 113, 205 = [X.]-3800 § 1 [X.], [X.]-3900 § 15 [X.] 1 - Juris Rd[X.] 41 und - [X.] V 3/12 R - Juris Rd[X.] 39 ). Nach dem Sinn und Zweck des § 15 [X.] KOVVfG sind damit nur Tatzeugen gemeint, die zu den zu beweisenden Tatsachen aus eigener Wahrnehmung Angaben machen können. Personen, die von ihrem gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrecht (vgl §§ 383 ff ZPO ) Gebrauch gemacht haben, sind dabei nicht als Zeugen anzusehen. Entsprechendes gilt für eine als Täter in Betracht kommende Person, die eine schädigende Handlung bestreitet. Denn die Beweisnot des Opfers, auf die sich § 15 [X.] KOVVfG bezieht, ist in diesem Fall nicht geringer, als wenn der Täter unerkannt geblieben oder flüchtig ist. Die Beweiserleichterung des § 15 [X.] KOVVfG gelangt damit auch zur Anwendung, wenn sich die Aussagen des Opfers und des vermeintlichen [X.] gegenüberstehen und Tatzeugen nicht vorhanden sind (vgl bereits B[X.] Beschluss vom 28.7.1999 - [X.] [X.] B - Juris Rd[X.]; B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] V 1/12 R - [X.] 113, 205 = [X.]-3800 § 1 [X.], [X.]-3900 § 15 [X.] 1 - Juris Rd[X.] 41 und - [X.] V 3/12 R - Juris Rd[X.] 39 ).

Hiervon ausgehend hat das [X.] jedoch die Angaben der Klägerin über einen körperlichen und sexuellen Missbrauch im [X.]-Gefängnis im September 1989 als nicht glaubhaft erachtet.

4. Diese Beurteilung hält einer revisionsrichterlichen Überprüfung stand. Die von der Klägerin gerügte Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 [X.] S[X.]) und Sachaufklärung (§§ 103, 106 S[X.]) durch das [X.] sind nicht zu beanstanden.

Das [X.] entscheidet gemäß § 128 Abs 1 [X.] S[X.] nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; es ist in seiner Beweiswürdigung frei und lediglich an die Regeln der Logik und der Erfahrung gebunden. Das dem Gericht insofern eingeräumte Ermessen kann das Revisionsgericht nur begrenzt überprüfen. Die Grenzen der freien Beweiswürdigung sind erst überschritten, wenn das [X.] gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt, aber auch, wenn es das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend und umfassend berücksichtigt (stRspr; vgl etwa schon B[X.] Beschluss vom 8.7.1958 - 8 RV 1345/57 - [X.] [X.] 34 zu § 128 S[X.]; B[X.] Beschluss vom 15.8.1960 - 4 RJ 291/59 - [X.] [X.] 56 zu § 128 S[X.]; zuletzt auch [X.] 18.11.2015 - [X.] V 1/14 R - [X.] , [X.]-3800 § 1 [X.] 22; [X.] 11.8.2015 - [X.] SB 1/14 R - [X.]-3250 § 69 [X.] 21 [X.]).

Diese Grenzen hat das [X.] eingehalten, es hat sich eingehend mit dem Sachverhalt, den Verfahrens- und den beigezogenen Akten, den Ergebnissen der vom [X.] eingeholten Sachverständigengutachten und den von ihm in den Rechtsstreit eingeführten Sachverständigengutachten aus anderen [X.]-Verfahren auseinandergesetzt. Es hat das Gesamtergebnis des Verfahrens ausreichend und umfassend berücksichtigt und sich frei von [X.] davon überzeugt, dass die Klägerin nicht nachweislich Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs iS des § 1 [X.] geworden ist. Dabei hat es die von ihm angewandte Beweiserleichterung des § 15 [X.] KOVVfG rechtlich zutreffend erkannt. Die Einwände der Klägerin gegen die Verwertung der vom [X.] eingeholten Sachverständigengutachten greifen nicht durch.

a. Die Einholung und Berücksichtigung aussagepsychologischer Gutachten ist im [X.] Entschädigungsrecht zulässig nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze für die Einholung von Sachverständigengutachten ( B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] V 1/12 R - [X.] 113, 205 = [X.]-3800 § 1 [X.], [X.]-3900 § 15 [X.] 1 - Juris Rd[X.] 44 und - [X.] V 3/12 R - Juris Rd[X.] 42 ).

Auch spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass ein Berufungsgericht nicht selbst ein aussagepsychologisches Gutachten über den Kläger bzw die Klägerin einholt, sondern für seine Entscheidung [X.] verwertet, welche die Vorinstanz - wie hier geschehen (§ 106 Abs 3 [X.] 5 und § 109 Abs 1 [X.] S[X.]) - im Klageverfahren eingeholt hat. Liegen bereits Gutachten von ärztlichen Sachverständigen desselben Fachgebiets als Beweismittel vor, bedarf es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 [X.] S[X.]) grundsätzlich keiner weiteren Sachaufklärung in dieser Richtung. Anders verhält es sich, wenn die vorliegenden Gutachten schwere Mängel aufweisen, in sich widersprüchlich sind, von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen oder Zweifel an der Sachkunde oder Sachlichkeit des Sachverständigen erwecken (vgl etwa B[X.] Beschluss vom [X.] - B 2 U 368/04 B - Juris Rd[X.] 5 ; B[X.] Beschluss vom 16.2.2012 - [X.] V 17/11 B - Juris Rd[X.] 13 ) oder wenn wesentliche Veränderungen in dem bereits begutachteten Lebenssachverhalt eingetreten sind (zB Verschlimmerung von gesundheitlichen Leiden, vgl B[X.] Beschluss vom 24.4.2014 - B 13 R 325/13 B - Juris).

Für derartige Mängel oder Veränderungen liegen betreffend die Gutachten der Sachverständigen [X.]. und [X.] keinerlei Anhaltspunkte vor. Insbesondere geht die Rüge der Klägerin, dass die Gutachten nicht verwertbar seien, weil das [X.] die Sachverständigen nicht auf den geltenden Beweismaßstab (§ 15 [X.] KOVVfG) hingewiesen und ihnen keine Angaben zur relativen Wahrscheinlichkeit eines Erlebnisbezuges abverlangt hat, ins Leere.

b. Allerdings hat der [X.] einen Hinweis auf den nach § 15 [X.] KOVVfG geltenden Beweismaßstab gegenüber dem Sachverständigen in seinen Entscheidungen vom [X.] ([X.] V 1/12 R, [X.] V 3/12 R, s unten) für notwendig erachtet.

Aus dem Umstand, dass es im Rahmen des § 15 [X.] KOVVfG ausreicht, wenn die Möglichkeit, dass die Angaben des Antragstellers zutreffen, als die wahrscheinlichste angesehen werden kann, hat der [X.] gefolgert, dass ein Gericht den Sachverständigen eines aussagepsychologischen Gutachtens auf den insoweit geltenden Beweismaßstab hinzuweisen und mit ihm zu klären hat, ob er sein Gutachten nach den insoweit maßgebenden Kriterien erstatten könne. Im Rahmen der [X.] müsse darauf abgestellt werden, ob die Angaben mit relativer Wahrscheinlichkeit als erlebnisfundiert angesehen werden könnten. Der [X.] ist insoweit davon ausgegangen, dass es erforderlich ist, dem Sachverständigen aufzugeben, solange systematisch und unvoreingenommen nach Fakten zu den verschiedenen Hypothesen zu suchen, bis sich ein möglichst klarer Unterschied in ihrer Geltungswahrscheinlichkeit bzw praktischen Gewissheit ergebe ( B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] V 1/12 R - [X.] 113, 205 = [X.]-3800 § 1 [X.], [X.]-3900 § 15 [X.] 1 - Juris Rd[X.] 57 ff und - [X.] V 3/12 R - Juris Rd[X.] 55 ff).

c. An diesem Erfordernis der Berücksichtigung des Beweismaßstabes nach § 15 [X.] KOVVfG bei der Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens hält der [X.] nach nochmaliger Überprüfung nicht mehr fest. In Verfahren über eine Gewaltopferentschädigung bedarf es keines besonderen Hinweises an den Sachverständigen auf den Beweismaßstab der Glaubhaftmachung.

[X.] Gutachten können im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens nach dem [X.] - gleich wie in anderen Rechtsstreitigkeiten, in denen es wesentlich auf die Aussage eines Beteiligten oder Zeugen ankommt - von Bedeutung sein. Denn Gegenstand eines solchen Gutachtens ist die Beurteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen, dh einem tatsächlichen Erleben der untersuchten Person entsprechen (vgl grundlegend [X.] Urteil vom 30.7.1999 - 1 StR 618/98 - [X.]St 45, 164, 167). Diese Frage stellt sich nicht nur in strafgerichtlichen Verfahren. Eine solche Beurteilung zählt an sich zu den ureigenen Aufgaben eines Tatrichters; sie gehört seit jeher zum Wesen richterlicher Rechtsfindung ([X.] Nichtannahmebeschluss vom 16.12.2002 - 2 BvR 2099/01 - Juris Rd[X.] 13). Daher kommt die Einholung eines [X.]s nur ausnahmsweise in Betracht (vgl B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] V 1/12 R - [X.] 113, 205 = [X.]-3800 § 1 [X.], [X.]-3900 § 15 [X.] 1 - Juris Rd[X.] 45 und - [X.] V 3/12 R - Juris Rd[X.] 43, mit Verweis auf [X.] Urteil vom 30.7.1999 - 1 StR 618/98 - [X.]St 45, 164, 182; [X.] Urteil vom 16.5.2002 - 1 StR 40/02 - Juris Rd[X.] 22 ). Der [X.] selbst hat bei der Beweiswürdigung [X.] zu beachten, die [X.] aus aussagepsychologischen Untersuchungen gewonnen wurden ([X.] Stattgebender Kammerbeschluss vom 30.4.2003 - 2 BvR 2045/02 - NJW 2003, 2444 - Juris Rd[X.] 37). Allerdings kann die Hinzuziehung eines aussagepsychologischen Sachverständigen insbesondere dann geboten sein, wenn die betreffenden Angaben das einzige das fragliche Geschehen belegende Beweismittel sind und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie durch eine psychische Erkrankung der Auskunftsperson (Zeuge, Beteiligter) und deren Behandlung beeinflusst sein können (vgl dazu B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] V 1/12 R - [X.] 113, 205 = [X.]-3800 § 1 [X.], [X.]-3900 § 15 [X.] 1 - Juris Rd[X.] 45 und - [X.] V 3/12 R - Juris Rd[X.] 43, mit Verweis auf B[X.] Beschluss vom 7.4.2011 - [X.] [X.]/10 B - Juris Rd[X.] ; Beschluss vom 24.5.2012 - [X.] V 4/12 B - [X.]-1500 § 103 [X.] 9 = Juris Rd[X.] 22).

Damit ein aussagepsychologisches Gutachten im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens nach dem [X.] verwertet werden kann, muss es sachgerecht erstellt sein. Dies zu gewährleisten, ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters, beispielsweise durch die Wahl eines geeigneten Sachverständigen, durch die Formulierung der [X.] und durch die Prüfung des erstellten Gutachtens. Soweit der [X.] in seinen Entscheidungen vom [X.] ([X.] V 1/12 R, [X.] V 3/12 R) aber noch angenommen hat, dass es im Rahmen der Beweisanordnung eines gerichtlichen Hinweises an den Sachverständigen auf den Beweismaßstab des § 15 [X.] KOVVfG und der Klärung bedürfe, ob der Sachverständige sein Gutachten nach den insoweit maßgebenden Kriterien erstatten könne, wird diese Auffassung nicht aufrechterhalten.

Dies ist im Wesentlichen auf die Möglichkeiten und Grenzen einer aussagepsychologischen Begutachtung zurückzuführen. Die zugrunde liegenden Tatsachen können vom [X.] als generelle Tatsachen (vgl hierzu zB [X.] 112, 257 - [X.]-2500 § 137 [X.] 2 Rd[X.] 4 [X.]; [X.]/[X.], S[X.], 2014, § 163 Rd[X.], 21) anhand der Darstellungen der Sachverständigen Prof. Dr. [X.] in den vom [X.] in den Rechtsstreit eingeführten Gutachten selbst bewertet werden. Deren Expertise auf dem Gebiet der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist allgemein anerkannt und wird auch von den Beteiligten nicht in Frage gestellt. Die Glaubhaftigkeitsbegutachtung kann danach keine Angaben über die Faktizität eines Sachverhalts machen. Möglich ist lediglich herauszufinden, ob sich Aussagen auf Erlebtes beziehen, dh einen Erlebnishintergrund haben ( [X.]/[X.]/Fabian/[X.]/Fabian/[X.]/[X.], Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, [X.], 49 ; vgl auch B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] V 1/12 R - [X.] 113, 205 = [X.]-3800 § 1 [X.], [X.]-3900 § 15 [X.] 1 - Juris Rd[X.] 46 und - [X.] V 3/12 R - Juris Rd[X.] 44). Die aussagepsychologische Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist eine Methode zur Substantiierung des Erlebnisgehaltes einer Aussage. Im positiven Fall können aussagepsychologische Gutachten Zweifel an der Erlebnisbasis und Zuverlässigkeit einer konkreten Aussage zurückweisen. Dies geschieht durch die Bildung von [X.], dh [X.] zur Erlebnishypothese, und deren Zurückweisung als unsubstantiiert. Aufgabe des aussagepsychologischen Sachverständigen ist es, auf den Einzelfall bezogene [X.] zur Erlebnishypothese darzustellen und durch deren Prüfung erfahrungswissenschaftlich gestützte Feststellungen zu Erlebnishaltigkeit und Zuverlässigkeit von Sachverhaltskonstruktionen, die ein Zeuge oder ein Beteiligter vorträgt, zu treffen. Dadurch vermittelt er dem Gericht auf den Einzelfall bezogene wissenschaftliche Erkenntnisse und stellt diesem aufgrund von Befundtatsachen wissenschaftlich gestützte [X.]lussfolgerungen zur Verfügung ( B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] V 1/12 R - [X.] 113, 205 = [X.]-3800 § 1 [X.], [X.]-3900 § 15 [X.] 1 - Juris Rd[X.] 46 und - [X.] V 3/12 R - Juris Rd[X.] 44 mit Verweis auf [X.]/[X.]/Fabian/[X.]/Fabian/[X.]/[X.], Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, [X.] f).

Im Gegensatz dazu obliegt die anschließende umfassende rechtliche Würdigung dieser Feststellungen, Erkenntnisse und [X.]lussfolgerungen dem Gericht (so schon B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] V 1/12 R - [X.] 113, 205 = [X.]-3800 § 1 [X.], [X.]-3900 § 15 [X.] 1 - Juris Rd[X.] 46 und - [X.] V 3/12 R - Juris Rd[X.] 44). Die Feststellung, ob die Aussage eines Gewaltopfers bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten relativ am wahrscheinlichsten ist, obliegt allein der richterlichen Beweiswürdigung. Insofern unterscheiden sich aussagepsychologische [X.] nicht von Sachverständigengutachten in anderen, zB medizinischen, Gebieten. Dort, wo dem Gericht eigene Sachkunde fehlt, zB bei der Feststellung einzelner Gesundheitsstörungen, zieht es ärztliches Fachwissen heran. Anschließend ist es grundsätzlich Aufgabe des [X.]s, ausgehend von einem bestimmten Rechtsstandpunkt eine Beweiswürdigung anhand der feststehenden, zB medizinischen, Tatsachen vorzunehmen (stRspr, vgl [X.] 29.1.1956 - 2 [X.] 121/56 - [X.] 4, 147, 149 f; [X.] 9.10.1987 - 9a RVs 5/86 - [X.] 62, 209, 212 ff = [X.] 3870 § 3 [X.] 26, S 83 f; [X.] [X.] - [X.] SB 4/08 R - [X.]-3250 § 69 [X.] 10; zuletzt B[X.] Beschluss vom 21.3.2016 - [X.] SB 81/15 B - Juris Rd[X.], Reg[X.] 32076 - B[X.]-Intern).

Aus diesen Gründen bedarf es keines Hinweises des Gerichts an den aussagepsychologischen Sachverständigen auf den Beweismaßstab des § 15 [X.] KOVVf[X.] [X.] Gutachten sind von ihrer Logik her nicht darauf ausgerichtet, die differentielle Wahrscheinlichkeit von alternativen Hypothesen zu prüfen ([X.], Gutachten idS L 10 VE 28/11, [X.] = Prozessakte S 948). Von einem aussagepsychologischen Sachverständigen dennoch eine derartige Prüfung zu verlangen, hieße, diesen in seiner Sachkompetenz zu überfordern. Vielmehr darf dieser nur beurteilen, ob aussagepsychologische Kriterien für oder gegen den Wahrheitsgehalt der Angaben Betroffener sprechen und/oder ob die Aussagen und Erklärungen möglicherweise trotz subjektiv wahrheitsgemäßer Angaben nicht auf eigenen tatsächlichen Erinnerungen der Betroffenen beruhen ( B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] V 1/12 R - [X.] 113, 205 = [X.]-3800 § 1 [X.], [X.]-3900 § 15 [X.] 1 - Juris Rd[X.] 47 und - [X.] V 3/12 R - Juris Rd[X.] 45 mit Verweis auf [X.] NRW Urteil vom 28.11.2007 - L 10 VG 13/06 - Juris Rd[X.] 25 [X.]). Die Würdigung der eingeholten Sachverständigengutachten - hier der auf den Einzelfall bezogenen wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Aussagetüchtigkeit der begutachteten Person sowie der Q[X.]lität und der Zuverlässigkeit ihrer Aussage - ist hingegen ureigene tatrichterliche Aufgabe (zu medizinischen Tatsachen vgl B[X.] Beschluss vom 11.3.2016 - [X.] V 3/16 B - Juris Rd[X.], Reg[X.] 32065 - B[X.]-Intern). Selbst wenn ein Sachverständiger Vorschläge zur rechtlichen Bewertung der von ihm sachkundig festgestellten Tatsachen macht, sind die Gerichte an diese nicht gebunden(zu medizinischen Tatsachen vgl B[X.] Beschluss vom 21.3.2016 - [X.] SB 81/15 B - Juris Rd[X.], Reg[X.] 32076 - B[X.]-Intern). Daher ist auch eine entsprechende Fragestellung im Rahmen der Beweisanordnung nicht erforderlich.

Zwar ist es möglich, dass sich im Rahmen der Glaubhaftigkeitsbegutachtung eine oder mehrere [X.] zur Erlebnishypothese nicht zurückweisen lassen und (mindestens) ebenso wahrscheinlich sind wie ein Erlebnisbezug der Aussage. Weil aber aussagepsychologische Sachverständige keine relative Wahrscheinlichkeit der Aussagen feststellen (können), muss ein für die Auskunftsperson ungünstiges Ergebnis eines [X.]s (dh Zweifel am Erlebnisbezug der Aussage können nicht ausgeschlossen werden) nicht bedeuten, dass die betreffenden Angaben nicht iS des § 15 [X.] KOVVfG als glaubhaft erscheinen können. Diesen Unterschied im Rahmen der Beweiswürdigung zu beachten, ist richterliche Aufgabe.

Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass das [X.] die Sachverständigen S. und [X.] nicht auf den § 15 [X.] KOVVfG hingewiesen und das [X.] kein weiteres aussagepsychologisches Gutachten über die Klägerin eingeholt hat. Dies gilt auch in Ansehung der sinngemäßen Rüge der Klägerin, dass die vom [X.] beauftragten Sachverständigen keine Angaben dazu gemacht haben, ob ihre Angaben mit relativer Wahrscheinlichkeit als erlebnisfundiert angesehen werden können, obwohl dies "einem Psychologen aufgrund seiner Q[X.]lifikation und seiner Erfahrung möglich sein" müsse. Entgegen dem [X.] ist insoweit - wie oben ausgeführt - zu unterscheiden zwischen der Begutachtung zum Zwecke der Beweiserhebung einerseits und der richterlichen Beweiswürdigung andererseits.

d. [X.]ließlich hat das [X.] auch den von § 15 [X.] KOVVfG eröffneten Beweismaßstab der Glaubhaftmachung nicht verkannt. Das [X.] hat sich bei seiner Verneinung einer Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin nach § 15 [X.] KOVVfG zwar auch auf die aussagepsychologischen Gutachten der Sachverständigen [X.]. und [X.] gestützt. Beiden Gutachten kam der bzw die jeweilige Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Nullhypothese des fehlenden Erlebnisbezuges nicht zurückgewiesen werden konnte, dh dass die Klägerin die Angaben in Bezug auf den vorgetragenen sexuellen Missbrauch im [X.]-Gefängnis auch ohne einen Erlebnisbezug berichten könne. Jedoch hat das [X.] das Ergebnis der aussagepsychologischen Gutachten in seiner Entscheidung nicht unkritisch übernommen und seine eigene Beurteilung der Aussagen der Klägerin im Rahmen der aussagepsychologischen Begutachtungen in der Zusammenschau mit dem übrigen Akteninhalt zum [X.] seiner Entscheidung gemacht. Das [X.] hat seine Überzeugung, dass die Behauptung der Klägerin, sie sei im September 1989 im [X.]-Gefängnis sexuell missbraucht und gefoltert worden, nicht glaubhaft sei, auf "seine eigene Überzeugung" gestützt, die es sich "aus den gesamten vorliegenden Unterlagen gebildet hat sowie ergänzend auf die Ausführungen der Sachverständigen Dipl.-Psych. [X.]. in ihrem Gutachten vom 12. Mai 2010 und [X.] vom 31.12.2012" (s [X.]8 f des Urteils). Folglich hat das [X.] seine Auffassung von der fehlenden Glaubhaftigkeit der Behauptungen der Klägerin nicht allein auf Grundlage der Ergebnisse der beiden aussagepsychologischen Gutachten über die Klägerin gebildet, sondern hat eine freie und umfassende Beweiswürdigung vorgenommen.

5. Soweit die Klägerin eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§§ 103, 106 S[X.]) des [X.] darin sieht, dass dieses sie zur Widersprüchlichkeit ihrer Angaben weder schriftlich angehört noch zur mündlichen Verhandlung persönlich geladen habe, dringt sie damit nicht durch. Eine Verletzung der §§ 103, 106 S[X.] liegt nur vor, wenn das [X.] Ermittlungen unterlässt, obwohl es sich ausgehend von seiner Rechtsauffassung zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen (stRspr vgl zB [X.] 10.6.1975 - 9 RV 124/74 - [X.] 40, 49 = [X.] 3100 § 30 [X.] 7). Daran fehlt es hier. Das [X.] durfte insbesondere die Feststellungen aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zum beruflichen Werdegang der Klägerin übernehmen (vgl [X.] [X.] [X.] 3/87 - [X.] 63, 270, 273 = [X.] 1500 § 128 S[X.] [X.] 34, [X.] ). Selbst wenn diese Wiedergabe ungenau oder in Teilen unzutreffend sein sollte, hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die Entscheidung des [X.] darauf - revisionsrechtlich relevant - beruhen sollte. Das Vorbringen der Klägerin im Zusammenhang mit ihrem beruflichen Werdegang stellt allenfalls ein von den tatsächlichen Feststellungen des [X.] abweichendes tatsächliches Vorbringen dar, nicht aber eine durchgreifende Verfahrensrüge. Abweichenden Sachvortrag in der Revisionsinstanz kann der [X.] nicht berücksichtigen ([X.] 25.4.2002 - [X.] AL 89/01 R - [X.] 89, 250, 252 = [X.] 3-4100 § 119 [X.] 24; Urteil vom 11.3.1970 - 3 RK 25/67 - [X.] 31, 63, 65 = [X.] [X.] 17 zu § 3 [X.]). Nichts anderes gilt hinsichtlich der dem [X.] im Übrigen zahlreich vorliegenden aktenkundigen Aussagen der Klägerin aus den Jahren seit 1997 gegenüber verschiedenen Ärzten, Behörden und Gerichten, die sowohl voneinander als auch von den Inhalten der aktenkundigen Urkunden abweichen. Soweit die Klägerin einen weiteren Zeugen benennt und zu Beweiszwecken eine Urkunde vorlegt, musste der [X.] dies auch nicht ausnahmsweise berücksichtigen, etwa zur Vermeidung eines Wiederaufnahmeverfahrens (vgl [X.] 18, 186 = [X.] [X.] zu § 179 S[X.]).

Soweit die Klägerin sinngemäß eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darin sehen sollte, dass das [X.] sie zur Widersprüchlichkeit ihrer Angaben weder schriftlich angehört noch zur mündlichen Verhandlung persönlich geladen habe, so dringt sie auch hiermit nicht durch. Der in §§ 62, 128 Abs 2 S[X.] konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 101 Abs 1 [X.]) soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht haben äußern können (vgl [X.] 23.5.1996 - 13 RJ 75/95 - [X.] 3-1500 § 62 [X.] 12; [X.] Beschluss vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - [X.]E 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird ([X.] Beschluss vom 19.7.1967 - 2 BvR 639/66 - [X.]E 22, 267, 274; [X.] Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - [X.]E 96, 205, 216 f). In diesem Rahmen besteht jedoch keine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die Rechtslage ( B[X.] Urteil vom 16.3.2016 - [X.] V 6/15 R - vorgesehen für [X.]). Auch besteht weder eine Pflicht des Gerichts, bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der mündlichen Verhandlung bereits die endgültige Beweiswürdigung darzulegen, noch dies bereits vor der mündlichen Verhandlung im Rahmen eines richterlichen Hinweises zu tun. Denn das Gericht kann und darf das Ergebnis der Entscheidung, die in seiner nachfolgenden Beratung erst gefunden werden soll, nicht vorwegnehmen ( B[X.] Urteil vom 16.3.2016, aaO). Angesichts der bereits lange vorliegenden Gutachten wie auch des Inhalts des Widerspruchsbescheides und des Urteils des [X.] musste die Klägerin damit rechnen, dass das [X.] ihre Aussagen als widersprüchlich bewerten und ihren Anspruch verneinen würde.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 S[X.].

Meta

B 9 V 3/15 R

15.12.2016

Bundessozialgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: V

vorgehend SG Hildesheim, 19. April 2013, Az: S 27 VG 2/04, Urteil

§ 1 Abs 1 S 1 OEG vom 11.05.1976, § 6 Abs 3 OEG, § 10 S 2 OEG, § 10a Abs 1 S 1 OEG, § 15 S 1 KOVVfG, § 1 Abs 3 S 1 BVG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 103 SGG, § 106 Abs 3 Nr 5 Alt 2 SGG, § 109 Abs 1 S 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 15.12.2016, Az. B 9 V 3/15 R (REWIS RS 2016, 606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 606

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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