Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2016, Az. VII ZR 59/15

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1367

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:061216BVIIZR59.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 59/15

vom

6. Dezember 2016

in dem Rechtsstreit

hier: Erinnerung gegen den [X.]
-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
6. Dezember 2016
durch die [X.]in am [X.] Sacher
als Einzelrichterin
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers
gegen den [X.] des
[X.]
vom 9.
Oktober
2015 (Kostenrechnung vom 15.
Oktober 2015, [X.] 780015142315) wird [X.].

Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 8. Oktober 2015 hat der Senat die Beschwerde des Klägers
gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Mit seinen Schreiben vom 19. Januar 2016 und vom 15. Februar 2016 macht der Kläger
geltend, die Forderung aus der Kostenrechnung sei nicht ge-rechtfertigt. Die [X.] hat die Beanstandungen
des Klägers
als Erin-nerung nach § 66 [X.] gewertet und dieser nicht abgeholfen.

II.
Die Eingabe des Klägers
ist als Erinnerung gegen den [X.] auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet gemäß §
1 Abs.
5 [X.], §
66 Abs.
6 Satz
1 [X.] der Einzelrichter (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
April 2015

I
ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn.
6
f.; Beschluss vom 3.
August 2015 -
I
ZB 32/15).
1
2
3
-
3
-
III.
Die zulässige Erinnerung des Klägers
nach §
66 Abs.
1 [X.] hat keinen Erfolg.
1. Der Beschluss des Senats vom 8.
Oktober
2015, mit dem die Be-schwerde des Klägers
gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen worden ist, ist wirksam
ergangen. Der Senat hat von der im Gesetz gemäß §
544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz ZPO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch ge-macht und von einer Begründung des Beschlusses abgesehen. Die Urschrift des Beschlusses, die von sämtlichen
erkennenden [X.]n unterschrieben ist, befindet sich in den Gerichtsakten.
2. Der Beschluss wurde
auch wirksam zugestellt, § 544 Abs. 4 Satz 3, §§
172 Abs. 1, 174 Abs. 1
ZPO. Die Zustellung ist zulässig in der Weise erfolgt, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers
eine Ausfertigung des [X.] gegen [X.] übermittelt
wurde. Die Ausfertigung [X.] in einer Abschrift der Urschrift, die mit einem Ausfertigungsvermerk [X.] ist. Die Fertigung einer Kopie der Urschrift ist hierfür entgegen der [X.] des Klägers
nicht erforderlich. Die Unterzeichnung der Urschrift durch die erkennenden [X.] wird in der Ausfertigung vielmehr ausreichend dadurch kenntlich gemacht, dass die Namen der [X.] unter dem Beschluss abschrift-lich wiedergegeben werden
(vgl. [X.], Beschluss vom 30. Mai 1990 -
XII ZB 33/90
FamRZ 1990, 1227). Nach Überprüfung durch den Senat steht ferner fest, dass die
dem Prozessbevollmächtigten des Klägers
übermittelte Ausferti-gung
mit einem
ordnungsgemäßen
Ausfertigungsvermerk versehen ist. Entge-gen der Auffassung des Klägers
ist der Ausfertigungsvermerk nicht deshalb unwirksam, weil er von einer Justizangestellten als Urkundsbeamtin der Ge-schäftsstelle gefertigt worden ist. Nach § 153 Abs. 5 Satz 1 GVG
können auch entsprechend qualifizierte Justizangestellte mit den Aufgaben eines Urkunds-beamten der Geschäftsstelle betraut werden. Die
hier für den Ausfertigungs-4
5
6
-
4
-
vermerk verantwortliche
Justizangestellte ist seit März 2002 mit diesen Aufga-ben betraut.
3. Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Infolge der Zurückweisung der Beschwerde ist die zweifache Gebühr gemäß [X.] 1242 e-fallen.

IV.
Das Erinnerungsverfahren ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 [X.] gerichtsge-bührenfrei.

Sacher

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.07.2014 -
27 O 153/10 -

O[X.], Entscheidung vom 26.02.2015 -
24 [X.] -

7
8

Meta

VII ZR 59/15

06.12.2016

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2016, Az. VII ZR 59/15 (REWIS RS 2016, 1367)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1367

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