Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2018, Az. 1 StR 651/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 9178

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:150518U1STR651.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
1
StR
651/17

vom
15. Mai
2018
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen gewerbs-
und bandenmäßigen Betruges u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 15. Mai
2018, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. Raum,

der
Richter am [X.]
Prof. Dr. Jäger,
die Richterin am [X.]
[X.],
[X.] am [X.]
Prof. Dr. Radtke
und die Richterin am [X.]
Dr. [X.],

Oberstaatsanwalt
beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Verteidiger
des Angeklagten Pa.

,
Rechtsanwalt

in der Verhandlung ,
Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Verteidiger des Angeklagten [X.]

,

Justizangestellte

in der Verhandlung ,
Justizobersekretärin

bei der Verkündung

als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des
[X.] Traunstein vom 25. Juli 2017 werden ver-worfen.

2.
Die Beschwerdeführer haben die jeweiligen Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

3.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorge-nannte Urteil aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von [X.] unterblieben ist.

4.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

wegen gewerbs-
und ban-
denmäßigen Betruges in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.] und drei Monaten, den Angeklagten Pa.

wegen Betruges sowie
wegen gewerbs-
und bandenmäßigen Betruges zu einer solchen von drei [X.] und sechs Monaten verurteilt. Die Einziehung von [X.] oder deren Wertersatz ist durch das [X.] abgelehnt worden.
1
-
4
-
Gegen ihre Verurteilung wenden sich die Angeklagten mit unterschiedli-chen Verfahrensbeanstandungen sowie mit ausgeführten Sachrügen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer darauf beschränkten Revision das Unterbleiben von Maßnahmen der Vermögensabschöpfung. Die Revisionen der Angeklagten erweisen sich als unbegründet
im Sinne von §
349 Abs.
2 [X.]. Das vom [X.] vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

A.
I.
Nach den Feststellungen des [X.] handelten der Angeklagte [X.]

bei beiden verfahrensgegenständlichen Taten und der Angeklagte Pa.

bei der Tat II.2. als Mitglieder einer Bande. Deren Vorgehen zielte
darauf ab, ältere Personen anzurufen und diese unter Vorspiegelung, mit [X.] zu telefonieren, dazu zu bewegen, Bandenangehörigen Geld und Wertgegenstände in dem Glauben zu überlas-sen, die Vermögensgegenstände müssten sichergestellt werden, damit [X.] nicht darauf zugreifen könnten. Den Bandenmitgliedern einschließlich der Angeklagten in dieser Eigenschaft kam es dabei darauf an, sich durch die Ta-ten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen.
II.
Im Fall [X.] der Urteilsgründe gab sich ein unbekannt gebliebener An-rufer gegenüber der 68-jährigen Geschädigten wahrheitswidrig als [X.] aus. Mit der ebenfalls unwahren Behauptung, bei zwei Tatverdächtigen sei eine auch den Namen der Geschädigten enthaltende Liste gefunden worden, veranlasste der Anrufer sie dazu, 70.000 Euro in bar von ihrem Konto abzuhe-ben. Ebenfalls dessen Weisung folgend deponierte die Geschädigte das Geld 2
3
4
-
5
-
sowie fünf hochwertige Markenuhren, deren konkreten Wert das [X.] allerdings nicht festzustellen vermochte, im Kofferraum ihres Pkw. Den dazu passenden Schlüssel legte sie, weiterhin den Anweisungen entsprechend, auf einen der Vorderreifen.
Nachdem der Angeklagte [X.]

von einem anderweitig verfolgten Ban-
denmitglied telefonisch den Auftrag erhalten hatte, Geld abzuholen, verständig-te dieser den Mitangeklagten Pa.

, teilte ihm die Zieladresse der Ge-
schädigten mit und übermittelte weiteren Mitgliedern der Bande die Mobilfunk-nummer des Mitangeklagten. Pa.

entnahm das Bargeld und die Uh-
ren aus dem Pkw der Geschädigten und verbrachte die Beute in seine eigene Wohnung. Dort wurde die Beute durch den mittlerweile von Pa.

in-
formierten Angeklagten [X.]

an zwei der Bande angehörende Personen über-
geben. [X.]

erhielt bei dieser Gelegenheit 3.500 Euro aus der Beute, von de-
nen er entweder 1.000 oder 1.500 Euro an den Angeklagten Pa.

weiterreichte.
III.
Bei der Tat II.2. meldete sich ein ebenfalls unbekannt gebliebener An-rufer bei dem hier 86-jährigen Geschädigten und gab sich der Wahrheit zuwider als Polizeibeamter aus. Ebenfalls mit der falschen Behauptung, bei zwei [X.] sei ein Schriftstück mit Namen und Adresse des Geschädigten sowie dem Hinweis gefunden worden, in seiner Wohnung befänden sich Geld und Wertgegenstände, vermochte der Anrufer dem Geschädigten Angaben darüber zu entlocken,
dass dieser 313.500 Euro Bargeld in seiner Wohnung n--n-lasst, das gesamte Geld in eine Geldkassette zu legen
und diese nach Nen-nung eines Codeworts an einen vermeintlich [X.] Polizeibeamten aus-zuhändigen.
5
6
-
6
-
Der durch Bandenmitglieder verständigte Angeklagte [X.]

begab sich
gemeinsam mit dem Angeklagten Pa.

mit einem Pkw zu der Woh-
nung des Geschädigten. Dort nahm Pa.

unter Nennung des Code-
worts die Geldkassette entgegen. Beide fuhren anschließend von dem Wohnort
des Geschädigten nach S.

und übergaben das Bargeld an eine unbe-
kannt gebliebene Person. Im [X.] an die Aushändigung der Kassette an Pa.

dazu, auch seine mehr als 1.000 Münzen umfassende Sammlung zur Sicher-stellung vorzubereiten. Die beiden Angeklagten wurden telefonisch zum Wohn-ort des Geschädigten zurückbeordert. Dort händigte ihnen dieser die Münz-sammlung aus. Beide fuhren anschließend in die Wohnung von Pa.

,
wo die Münzen gelagert wurden und später aufgefunden werden konnten.
Den Angeklagten war für diese Abholung ein Anteil von 3
% des Beute-wertes angeboten worden, was gut 10.000 Euro entsprach. Wegen ihrer Fest-nahme kam es zur Zahlung aber nicht mehr.

B. Revision des Angeklagten Pa.

Das Rechtsmittel des Angeklagten erzielt keinen Erfolg.
I.
Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§
244 Abs.
2 [X.]) nennt keine konkrete Beweisbehauptung und kein Beweismittel, durch das eine solche bewiesen werden könnte. Sie entspricht deshalb nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen des §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.].
II.
Das Urteil enthält auch keinen dem Angeklagten nachteiligen sachlich-rechtlichen Mangel.
7
8
9
10
11
-
7
-
1.
Die Feststellung, der Angeklagte habe im Fall [X.] bei der [X.] und der fünf Markenuhren aus dem Kofferraum des
Fahrzeugs der Geschädigten mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich der Begehung eines Betruges gehandelt (UA S.
9), beruht auf einer zwar knappen, aber [X.] Beweiswürdigung.
Der vom [X.] aus dem vom Angeklagten selbst eingestandenen objektiven Geschehen und den während des [X.] in einem Zeitraum von 26 Minuten (UA S.
6) geführten vier Telefonaten zwischen dem von dem vermeintlichen Polizeibeamten genutzten und dem dem Angeklagten zugeord-neten Mobiltelefon im Rahmen einer Gesamtschau gezogene Schluss auf ei-nen bedingten Betrugsvorsatz ist möglich und deshalb revisionsrechtlich hinzu-nehmen (zum Maßstab siehe nur [X.], Urteil vom 12.
Februar 2015

4 [X.], [X.], 148 mwN). Angesichts der festgestellten Umstände der Abholung der Beute weist dieser eine ausreichend tragfähige Grundlage auf, zumal das [X.] erkennbar eine vorsichtige Würdigung vorgenommen und sich für die Tat [X.] gerade noch nicht von einer Einbindung des [X.]n in die Bande und von einem gewerbsmäßigen
Handeln hat überzeugen können.
2.
Die getroffenen Feststellungen tragen auch die Verurteilung des [X.] als Mittäter des Betruges im Fall [X.].
a)
Mittäterschaft ist gegeben, wenn ein Tatbeteiligter mit seinem Beitrag nicht bloß fremdes [X.] fördern will, sondern die-ser Beitrag im Sinne arbeitsteiligen Vorgehens Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muss der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Tätig-keit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen [X.] wollen. Der gemeinschaftliche [X.] kann durch ausdrückli-12
13
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15
-
8
-
che oder auch durch konkludente Handlungen gefasst werden. Ob ein Beteilig-ter ein derart enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurtei-len. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können der Grad des ei-genen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille hierzu sein, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; etwa [X.], Beschlüsse vom 21.
November 2011

1 [X.], NStZ-RR 2018, 105
Rn.
9 und vom 28.
November 2011

3 StR 466/17,
Rn.
11 je-weils mwN).
b)
Bei Berücksichtigung dieser Anforderungen weist die Verurteilung des Angeklagten Pa.

im Fall [X.] als Mittäter eines Betruges keine
Rechtsfehler auf. Selbst ohne ausdrückliche Erwägungen des [X.] zu einem gemeinsamen [X.] mit dem Mitangeklagten [X.]

und wenigs-
tens dem als Polizeibeamten gegenüber der Geschädigten auftretenden [X.] tragen die festgestellten Umstände den entsprechenden Schuldspruch. Dem Tatbeitrag des Angeklagten Pa.

kam in objektiver Hinsicht er-
sichtlich erhebliche Bedeutung zu. Denn durch die von ihm vorgenommene Ab-holung des Bargeldes und der Uhren ist der Vermögensschaden der Geschä-digten eingetreten, mithin der Sachbetrug vollendet worden. Durch den nach-folgenden Abtransport sowie die zeitweilige Aufbewahrung durch ihn in seiner Wohnung und die über den Mitangeklagten [X.]

erfolgte Weitergabe an ande-
re Tatbeteiligte hat der Angeklagte Pa.

zudem den Eintritt des end-
gültigen Vermögensvorteils bewirkt und so die Beendigung der Tat herbeige-führt (zu den Anforderungen an die Beendigung siehe nur [X.], Beschluss vom 16.
April 2014

2 [X.], [X.], 516 f.). Die unmittelbar nach der Weitergabe der Beute erhaltene finanzielle Beteiligung in Höhe von wenigstens 1.000 Euro lässt angesichts der sonstigen festgestellten Einkommensverhält-16
-
9
-
nisse auch ein Tatinteresse des Angeklagten erkennen. In der Gesamtschau von Feststellungen und zugrunde liegender Beweiswürdigung zu Tat [X.] bilden vor allem die Erkenntnisse über die Benachrichtigung des Angeklagten durch den Mitangeklagten [X.]

, die insgesamt achtzehn Telefonate mit diesem so-
wie vier Telefonate mit weiteren Tatbeteiligten in dem kurzen Zeitraum des [X.] im Pkw der Geschädigten eine tragfähige Grundlage für das Vorliegen eines zumindest konkludent gefassten gemeinsamen Tatentschlus-ses, der auch die Begehung eines Betruges umfasste.
3.
Die Feststellungen zu der Tat II.2. sind in rechtsfehlerfreier Weise

gestützt vor allem auf das Geständnis des Mitangeklagten [X.]

getroffen;
sie tragen im Hinblick auf den Inhalt der während des [X.] der beiden Angeklagten getroffenen Absprachen mit anderen Bandenmitgliedern den Schuldspruch wegen banden-
und
gewerbsmäßigen Betruges.
4.
Der Strafausspruch enthält weder zu den beiden Einzelstrafen noch zu der Gesamtstrafe Rechtsfehler.
C. Revision des Angeklagten [X.]

I. Die erhobenen Verfahrensrügen dringen, soweit sie überhaupt in §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.] genügender Weise ausgeführt worden sind, nicht durch. [X.] Ausführungen bedarf lediglich das Folgende:
1.
Die durch Rechtsanwalt [X.]

erhobene Rüge der Verletzung von
§
257 Abs.
1 [X.] lässt zwar ihre Angriffsrichtung hinreichend erkennen, ist aber im Übrigen nicht zulässig ausgeführt. Die Pflicht des Vorsitzenden zur Be-fragung des Angeklagten darüber, ob er sich zu der vorangegangenen [X.] erklären möchte, ist Ausfluss des Anspruchs des Angeklagten auf rechtliches Gehör aus Art.
103 Abs.
1 [X.] sowie der gerichtlichen Fürsorge-17
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-
10
-
pflicht ([X.]/[X.] in [X.] Kommentar zur [X.], Band 2, §
257 Rn.
2). Ihm soll die Möglichkeit eröffnet werden, sich zeitnah zur Beweiserhe-bung zu äußern, um denkbaren Verfestigungen eines Meinungsbildes des [X.] entgegenwirken zu können ([X.]/[X.] aaO; siehe auch BeckOK-[X.]/[X.], 29.
Edit., §
257 Rn.
1). Vor dem Hintergrund dieses Norm-zwecks bedarf es, um §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.] zu genügen, nicht nur tatsäch-lichen Vortrags zu dem
Unterbleiben der Befragung durch den Vorsitzenden, sondern auch dazu, welche Äußerungsmöglichkeiten mit welchen Inhalten dem Angeklagten verloren gegangen sind und aus welchen Gründen er durch den Verstoß gegen §
257 Abs.
1 [X.] in seinen Verteidigungsmöglichkeiten auf-grund unzureichenden rechtlichen Gehörs unzulässig beschränkt worden ist (vgl. [X.]/[X.] aaO §
257 Rn.
24; [X.], 26.
Aufl., §
257 Rn.
38; siehe auch [X.] aaO §
257 Rn.
23 sowie [X.], Beschluss vom 23.
August 2016

3 StR
166/16,
Rn.
4 bzgl. des Beruhenszusammenhangs). An derartigem Vortrag mangelt es. Auf der Grundlage des [X.] wäre im Übrigen angesichts des vollumfänglichen Geständnisses sowie der Möglichkeit der Äußerung bei den [X.] und im letzten Wort das Beruhen des Urteils auf der unterbliebenen Befragung aus §
257 Abs.
1 [X.] sicher ausgeschlossen (vgl. [X.] aaO).
Angesichts dessen bedarf keiner Entscheidung, ob die Verletzung von §
257 Abs.
1 [X.] jedenfalls bei einem wie hier verteidigten Angeklagten ledig-lich dann in der Revision geltend gemacht werden kann, wenn in der tatrichter-lichen Hauptverhandlung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §
238 Abs.
2 [X.] gestellt worden war; für die Verletzung des Äußerungsrechts aus §
257 Abs.
2 [X.] ist diese Obliegenheit anerkannt ([X.], Beschluss vom 24.
Oktober 2006

1 [X.], [X.], 234, 235).
21
-
11
-
2.
Die zahlreichen, durch Rechtsanwalt Sv.

erhobenen Verfahrens-
beanstandungen bleiben erfolglos. Dabei kann offenbleiben, ob die [X.] nicht bereits sämtlich unzulässig ausgeführt sind, weil entgegen den aus §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.] folgenden Anforderungen wesentliche Schriftstücke und [X.] nicht durchgängig unmittelbar den einzelnen [X.] zuge-wiesen, sondern in einen Konvolut, das überflüssigerweise auch das angefoch-tene Urteil und die gesamte Sitzungsniederschrift beinhaltet, angefügt wurden, so dass das Revisionsgericht gehalten ist, die in Bezug genommenen Partien an passender Stelle zu ergänzen (vgl. dazu KK-[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
344 Rn.
39).
a)

-
bzw. [X.] nach §

v.

S.
1-7) beanstandet wird, greift die
Rüge unter keinem in der jeweiligen Angriffsrichtung ausreichend klargestellten rechtlichen Aspekt durch.
aa)
Die von der Revision ausschließlich unter Verweis auf den Inhalt der [X.] vorgetragenen Gespräche zwischen dem sachbearbeitenden Staatsanwalt und dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt [X.]

, im
Zeitraum zwischen dem 29.
März 2017 und dem 1.
Juni 2017
fanden ohne Be-teiligung des später erkennenden Gerichts sämtlich vor der Anklageerhebung am 20.
Juni 2017 statt. Derartige Erörterungen in dem vorgenannten [X.] begründen keine Mitteilungspflicht des Vorsitzenden aus §
243 Abs.
4 Satz
1 [X.] ([X.], Beschluss vom 25.
Februar 2015

5 [X.], [X.], 232 und Urteil vom 16.
Juni 2016

1 StR 20/16, Rn.
27).
bb)
Die Behauptung, es habe kurz vor der Hauptverhandlung Erörterun-gen zwischen dem Vorsitzenden und dem Verteidiger gegeben, innerhalb derer der Vorsitzende eine konkrete Strafhöhe für den Fall des Geständnisses ge-22
23
24
25
-
12
-
nannt habe, ist jedenfalls nicht bewiesen. Der Vorsitzende hat in seiner dienstli-chen Stellungnahme erklärt, gegenüber
Rechtsanwalt [X.]

zum Ausdruck
gebracht zu haben, dass zum Zeitpunkt von dessen Anruf am 6.
Juli 2017 [X.]e über die Strafhöhe verfrüht seien und erst die Hauptverhandlung in voller Kammerbesetzung abgewartet werden müsse. Das steht in Einklang mit dem von der Revision selbst vorgetragenen Vermerk des Vorsitzenden vom 6.
Juli 2017. Aus diesem ergibt sich, dass der Verteidiger ein Geständnis und weitergehende Angaben des Angeklagten angekündigt sowie um eine mög-lichst frühzeitige Terminierung der Hauptverhandlung gebeten hat. [X.] für ein die Möglichkeit einer Verfahrensabsprache beinhaltendes [X.] (zu den Voraussetzungen [X.], Beschluss vom 18.
Mai 2017

3 [X.], [X.], 596, 597 mwN) enthält auch der Vermerk nicht. [X.] fehlt es an einem die Mitteilungspflicht aus §
243 Abs.
4 Satz
1 [X.] auslösenden Sachverhalt.
b)
Soweit die Revision mit den Ausführungen zu angeblich gegen §
257c [X.] verstoßenden Zusagen des sachbearbeitenden Staatsanwalts im Ermitt-lungsverfahren
([X.].

S.
6) auch eine Verletzung von §
136a Abs.
1
Satz
3 Halbs.
2 [X.] rügen und daraus die Unverwertbarkeit selbst des in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisses geltend machen wollte, dringt eine solche Verfahrensbeanstandung nicht
durch. Aus den vom [X.] selbst vorgelegten Vermerken des sachbearbeitenden Staatsanwalts vom 29.
März 2017 und vom 24.
Mai 2017 ergibt sich eindeutig, dass keine Zu-sagen über die Außervollzugsetzung des Haftbefehls sowie über eine ausset-zungsfähige Strafe abgegeben worden sind. Die Ausführungen über die [X.] vom 24.
Mai 2017, [X.] Bl.
336) geben sowohl im Hinblick auf die allgemein strafmildernde Wirkung eines Geständnisses als auch das mögli-che Eingreifen des vertypten [X.] gemäß §
46b StGB ledig-26
-
13
-
lich die Rechtslage wieder. Es handelt sich daher nicht um Versprechen i.S.v.
§
136a Abs.
1 Satz
3 [X.] (Schuhr in [X.] Kommentar zur [X.], Band
1, §
136a Rn.
61 mwN).
c)

-
und Protokollierungspflicht nach §
251 IV Nr.

S.
7-16) in Bezug auf die Verlesung
der Niederschriften polizeilicher
Zeugenvernehmungen beider Geschädigter versteht der Senat in der Angriffsrichtung dahin, dass der Beschwerdeführer Verstöße gegen §
251 Abs.
4 Satz
2 i.V.m.
§
250 Satz
2 [X.] beanstandet, weil die gerichtlichen [X.] über die Verlesung nicht mit Gründen versehen waren. Damit erzielt die Revision ebenfalls keinen Erfolg. Die Behauptung der Revision, keinem Beteiligten, die gemäß §
251 Abs.
1 Nr.
1 [X.] jeweils der Verlesung zugestimmt hatten, sei der Grund der Verle-sung klar gewesen, hat sich nicht bestätigt. Mithin beruht das Urteil jedenfalls nicht auf Verletzungen von §
251 Abs.
4 Satz
2 [X.].
aa)
Sowohl mit dem Beschlusserfordernis aus §
251 Abs.
4 Satz
1 [X.] als auch der Begründungspflicht in Satz
2 der genannten Vorschriften sollen einerseits die Verfahrensbeteiligten über den Grund der Verlesung unterrichtet und deren Umfang eindeutig bestimmt werden. Andererseits bezweckt die [X.] bei Entscheidungen durch ein Kollegialgericht die Sicherstellung der Entscheidungsfindung durch den gesamten Spruchkörper; sie gewährleistet
zudem, dass den Schöffen im Hinblick auf den [X.] der Ausnahmecharakter der Verlesung verdeutlicht wird (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juni 2015

3 [X.], [X.], 117, 118 bzgl. §
251 Abs.
4 Satz
1 [X.]; siehe auch LR/[X.]/[X.], [X.], 26.
Aufl., § 251 Rn.
79 f. mwN). Angesichts dessen beruht ein Urteil jedenfalls dann nicht auf der fehlenden [X.], wenn der Grund für die Verlesung ohnehin allen Verfahrensbeteiligten bekannt ist ([X.], Urteil vom 5.
August 27
28
-
14
-
1975

1 [X.] und Beschluss vom 7.
Januar 1986

1 [X.], [X.], 325; vgl. auch Beschluss vom 9.
Juni 2015

3 [X.], [X.], 117, 118; LR/[X.]/[X.] aaO §
251 Rn.
97 mwN; [X.] in [X.] Kommentar zur [X.], §
251 Rn.
92; siehe aber auch [X.], Beschluss vom 10.
Juni 2010

2 [X.], [X.], 649).
bb)
So verhält es sich vorliegend. Ausweislich der durch den Vermerk des Vorsitzenden vom 6.
Juli 2017 (Bl.
624 der
[X.]) bestätigten Gegen-erklärung der Staatsanwaltschaft hatte der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt [X.]

, mit der Ankündigung eines Geständnisses die Bitte um
einen frühen Termin zur Hauptverhandlung verbunden. Als Reaktion darauf stellte der Vorsitzende nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger des Mitangeklagten Pa.

einen außerordentlichen Sit-
zungstermin für den 25.
Juli 2017 in Aussicht. Zugleich hatte der Vorsitzende beide Verteidiger vorsorglich um eine Erklärung zum Verzicht auf die vorgese-henen Einlassungs-
und Ladungsfristen gebeten und bereits am 6.
Juli 2017 eine Mitteilung an die beiden polizeilichen Zeuginnen über den voraussichtli-chen Hauptverhandlungstermin verfügt (Bl.
624 f. der [X.]). Angesichts dieser den Verteidigern bekannten, von dem Verteidiger des Angeklagten [X.]

sogar nachgesuchten raschen Zeitabfolge, den angekündigten Geständnissen sowie dem ebenfalls allseits bekannten Alter der Geschädigten war allen [X.] klar, dass die Verlesung der Vernehmungsniederschriften dazu diente, den Geschädigten die Zeugenaussage vor dem erkennenden Gericht zu erspa-ren. Unter Berücksichtigung teils bereits im Ermittlungsverfahren erfolgter und für die Hauptverhandlung angekündigter Geständnisse sowie der Ladung der beiden polizeilichen Hauptsachbearbeiterinnen, durch deren Angaben neben den sonstigen Sachbeweisen die Zuverlässigkeit der geständigen Einlassung des Angeklagten überprüft wurde, ist ausgeschlossen, dass die [X.]
-
15
-
teiligten über den Grund der Verlesung der Vernehmungsniederschriften im Unklaren waren.
cc)
Da die [X.] in §
251 Abs.
1 Nr.
1 [X.] eine trag-fähige Grundlage finden, ist §
250 Satz
2 [X.] nicht verletzt worden.
d)
Soweit die Revision einen Verfahrensfehler darin sehen möchte, dass

([X.].

S.
12), erschließt sich dem Senat nicht, wie eine mündliche
Verkündung einer gerichtlichen Entscheidung anders als auf die beanstandete Weise erfolgen könnte.
e)
Die [X.], mit denen die Revision das Unterbleiben der unmittelba-ren zeugenschaftlichen Vernehmungen der Geschädigten als Verletzung der Pflicht aus §
244 Abs.
2 [X.] beanstandet, sind nicht zulässig ausgeführt. An-gesichts des umfassenden Geständnisses des Angeklagten, den Erkenntnis-sen aus den Verkehrsdaten der bei den Taten genutzten Mobiltelefone und vor allem des [X.] jedenfalls der dem Geschädigten I.

gehörenden Münz-
sammlung in der Wohnung des Mitangeklagten Pa.

war die Revision
gehalten, solche dem Tatgericht bekannten oder erkennbaren tatsächlichen Umstände vorzutragen, die zu weiterer Aufklärung bestimmt zu benennender Tatsachen gedrängt hätten (siehe nur KK-[X.]/[X.] aaO §
344 Rn.
52 mwN). Daran fehlt es. Die Revision erschöpft sich in dem Unterfangen, ohne tragfähige Tatsachengrundlage eine vom [X.] abweichende Beweis-würdigung vorzunehmen.
f)
Die weiteren Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen erfolglos, die der [X.] bereits in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat. Diese sind durch nachfolgende Ausführungen der Revision nicht in Frage gestellt.
30
31
32
33
-
16
-

II.
Der Schuldspruch beruht auf rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun-gen, die ihrerseits in der Beweiswürdigung, vor allem in dem Geständnis des Angeklagten, eine tragfähige Grundlage finden. Der mehrere Tage nach der nichts.
III.
Der Strafausspruch enthält ebenfalls keine dem Angeklagten nachtei-ligen Rechtsfehler. Das [X.] hat in nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen des vertypten [X.] aus §
46b StGB in die Bewertung minderschwerer Fälle gemäß §
263 Abs.
5 StGB einbezogen (UA S.
17), sol-che aber rechtsfehlerfrei trotz der Aufklärungshilfe
im Hinblick auf die Auswahl der Opfer und die Höhe der diesen zugefügten Vermögensschäden verneint und stattdessen den Strafrahmen gemäß §
46b, §
49 Abs.
1 StGB gemildert.

D. Revision der Staatsanwaltschaft
Das auf das Unterbleiben von Maßnahmen der Vermögensabschöpfung beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Ablehnung der Anordnung der Einziehung des Wertes von [X.] gegen beide [X.] hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
I.
Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich ungeachtet ihres die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs umfassenden Wortlauts nach der Rechtsmittelbegründung lediglich gegen das Unterbleiben von Maßnahmen der Vermögensabschöpfung gegen die Angeklagten.
1.
Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegrün-dung, ist unter Berücksichtigung von §
156 Abs.
2 [X.] das Angriffsziel 34
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36
37
38
-
17
-
durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; [X.], Urteil vom 20.
September 2017

1 [X.]/17,
Rn.
12 mwN). Dies führt zu der genannten Beschränkung. Die rechtzeitig erfolgte Begründung der Staatsanwaltschaft verhält sich ausschließ-lich zu der Ablehnung der Einziehung des Wertes von [X.] (§§
73 ff. StGB) und nicht zu [X.] im Strafausspruch als Teil des Rechtsfolgen-ausspruchs.
2.
Die Beschränkung ist wirksam, weil weder zwischen den [X.] und der Vermögensabschöpfung noch zwischen dieser und den [X.] ein untrennbarer Zusammenhang besteht. An dieser bereits hin-sichtlich des bis zum 30.
Juni 2017 geltenden Rechts vertretenen Rechtsauf-fassung (siehe nur [X.], Urteile vom 17.
Juni 2010

4 [X.], [X.]St 55, 174, 175 Rn.
3 mwN und vom 15.
Mai 2013

1 [X.], [X.], 279 f.) hält der Senat für das hier anwendbare neue Recht (Art.
316h Satz
1 EGStGB) fest.
Auch nach der Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat diese mit Ausnahme der Einziehung gemäß §§
74, 74a StGB

wie bereits nach vormaligem Recht

keinen strafenden oder strafähnlichen Charakter (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Januar 2004

2
BvR 564/95, [X.]E 110, 1, 14
ff. zu Verfall und erweitertem Verfall nach bisherigem Recht). Mit der [X.] (§
73 StGB) oder deren Wertersatz (§
73c StGB) reagiert igieren-s-sungsgericht bereits dem vormaligen Recht der Vermögensabschöpfung zuge-schriebenen Rechtscharakter ([X.] aaO, [X.]E 110, 1, 22) hat der [X.] festgehalten (vgl. [X.]. 18/11640 S.
82). Der kondikti-onsähnliche und gerade nicht pönale Charakter der Vermögensabschöpfung in Gestalt der vorliegend allein fraglichen Wertersatzeinziehung (§
73c StGB) ist 39
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18
-
im neuen Recht vor allem durch die in §
73d Abs.
1 StGB eröffneten [X.] für Aufwendungen sogar noch verstärkt worden. Nach den im Gesetzeswortlaut von §
73d Abs.
1 StGB eindeutig zum Ausdruck kommenden Vorstellungen des Gesetzgebers bezweckt die Vorschrift gerade den [X.] ansonsten in Folge der (Fort)Geltung des Bruttoprinzips denkbarer strafähnlicher Wirkungen der Wertersatzeinziehung (vgl. [X.]. 18/9525 S.
68; [X.] [X.], 497, 502). Durch die Ausgestaltung der [X.] wird unter Rückgriff auf bereicherungsrechtliche Grundsätze aus §
817 Satz
2 [X.] sichergestellt, dass Aufwendungen der von der Abschöpfung betroffenen Tatbeteiligten für selbst nicht zu beanstandende Leistungen sogar dann vom Wert des [X.] abzuziehen sind, wenn die Aufwendungen in demselben tatsächlichen Verhältnis angefallen sind wie der strafrechtlich miss-billigte Vorgang (näher dazu [X.] [X.], 497, 504 ff.; [X.]/

[X.] 2017, 1, 11 ff.). Wegen der fehlenden Strafnatur der Einziehung des [X.] kann daher grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass bei Anordnung der Vermögensabschöpfung niedrigere Strafen verhängt würden. Das gilt auch für das angefochtene Urteil.
II.
Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat das [X.] die Einziehung des Wertes von [X.] (§
73c Satz
1 StGB) [X.] abgelehnt. Die Entscheidung des [X.], von der Anordnung der Wertersatzeinziehung selbst in der Höhe des Wertes der festgestellten Beute-schäden (Bargeld) abzusehen, obwohl beide Angeklagten nach den [X.] die ursprüngliche Beute in Gestalt von Bargeld und Wertgegenständen i.S.v.
§
73 Abs.
1 StGB durch die Tat erlangt (zu den Voraussetzungen etwa [X.], Urteil vom 29. Juni 2010

1 StR 245/09, [X.], 83, 85 mwN;
[X.], StGB, 65.
Aufl., §
73 Rn.
26 mwN; siehe auch [X.]. 18/9525 S.
62) hatten, findet im einfachen Gesetzesrecht keine Stütze und ist verfas-sungsrechtlich nicht veranlasst.
41
-
19
-
1.
Liegen die Voraussetzungen der Einziehung von [X.] (§
73 StGB) oder

wie hier

der Einziehung
des [X.] (§
73c Abs.
1 StGB) vor, hat die Anordnung der entsprechenden Vermögens-abschöpfung zu erfolgen (siehe nur [X.] [X.], 497, 498). Soweit nicht prozessual gemäß §
421 [X.] verfahren worden ist, unterbleibt die Anordnung der Einziehung des [X.] oder seines Wertersatzes aus materiell-rechtli-chen Gründen im Erkenntnisverfahren lediglich dann, wenn der (zivilrechtliche) Anspruch des Geschädigten bis zu dessen Abschluss erloschen ist (§
73e Abs.
1 StGB) oder in den Fällen eines gutgläubigen Drittbegünstigten (§
73b StGB) dessen Bereicherung weggefallen ist (§
73e Abs.
2 StGB; dazu [X.]. 18/9525 S.
69; näher [X.]/[X.] [X.], 665, 674). Diese zum Ausschluss der Anordnung der Wertersatzeinziehung führenden
Konstel-lationen sind auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen gerade nicht gegeben.
2.
Das Unterbleiben der Anordnung der Wertersatzeinziehung konnte das [X.] weder auf eine unmittelbare noch eine entsprechende Anwen-dung
von §
459g Abs.
5 i.V.m.
Abs.
2 [X.] stützen, ohne dass es auf das [X.] der Voraussetzungen der genannten Vorschrift ankommt.
a)
§
459g [X.] normiert ausschließlich die Vollstreckung von Nebenfol-gen und damit gemäß §
459g Abs.
2 [X.] auch diejenige der [X.]. Im Erkenntnisverfahren gilt sie nicht.
b)
Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung sind offensichtlich nicht gegeben. Der Gesetzgeber hat eine bewusste Entscheidung dafür getrof-fen, abweichend vom früheren Recht, Härten, die im Einzelfall mit der [X.] verbunden sein können, nicht bereits im Erkenntnisverfahren (§
73c StGB aF), sondern erst im Rahmen der Vollstreckung zu berücksichtigen 42
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45
-
20
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(vgl. [X.] [X.], 497, 500). Damit fehlt es von vornherein an einer plan-widrigen Regelungslücke. Sowohl der Wegfall der Bereicherung als auch die Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung werden durch §
459g [X.] erfasst.
3.
[X.]rechtlich ist eine Berücksichtigung des Wegfalls der [X.] oder einer sonstigen Unverhältnismäßigkeit der Einziehung des Wertes von [X.] jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation weder geboten noch in methodisch zulässiger Weise begründbar.
Die Anwendung des seit 1.
Juli 2017 geltenden Rechts der Vermögens-abschöpfung auf Sachverhalte, bei denen die die Einziehung auslösende [X.] bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung begangen worden ist (Art.
316h Satz 1 EGStGB), steht mit [X.]recht in Einklang.
a)
Ein Verstoß gegen das in Art.
103 Abs.
2 [X.] normierte strafrechtliche Rückwirkungsverbot ist damit nicht verbunden ([X.], Beschluss vom 22.
März 2018

3 StR 577/17). Weder die Einziehung von [X.] noch die hier fragliche Wertersatzeinziehung sind Strafen oder weisen strafähnlichen Cha-rakter auf (oben Rn.
40; [X.]. 18/11640 S.
84; zum früheren Recht [X.] aaO, [X.]E 110, 1, 14 ff.).
b)
Das allgemeine, im Rechtsstaatsprinzip des Art.
20 Abs.
3 [X.] Rückwirkungsverbot ist ebenfalls nicht beeinträchtigt, weil kein schutz-würdiges Vertrauen auf strafrechtswidrig geschaffene Vermögenslagen erfas-sende gesetzliche Regelungen besteht ([X.]. 18/11640 S.
84).
Im Übrigen berücksichtigt das neue Recht bereits auf [X.] der [X.]

insoweit teilweise abweichend von der früheren Regelung

Aufwendungen des Tatbeteiligten zu dessen Gunsten bei der Be-stimmung der Höhe der abzuschöpfenden Wertersatzeinziehung und zieht den 46
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Wegfall der Bereicherung sowie die Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung angeordneter Einziehungen als Gründe dafür heran, dass aufgrund gerichtli-cher Entscheidung die Vollstreckung unterbleibt (§
459g Abs.
5 [X.]). Eine für die von der Wertersatzeinziehung Betroffenen nachteilige Ausgestaltung des neuen Rechts ist damit jedenfalls für die hier vorliegende Konstellation der Ein-ziehung des Wertes von [X.] nicht ersichtlich (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
März 2018

3 StR 577/17).
c)
Wegen des fehlenden Strafcharakters der Wertersatzeinziehung ist das strafrechtliche Schuldprinzip (siehe nur [X.], Urteil vom 19. März 2013

2 BvR 2628/10 u.a., [X.] 133, 168, 225 f. Rn.
102 f. mwN) ebenfalls nicht berührt (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Januar 2004

2 BvR 564/95,
[X.]E 110, 1, 14 ff.).
d)
Der mit der Anordnung der Wertersatzeinziehung (§
73c StGB) ohne Berücksichtigung der von §
459g Abs.
5 [X.] erfassten Fallgestaltungen be-reits im Erkenntnisverfahren verbundene Eingriff in grundrechtliche geschützte Rechtspositionen ist auch im Übrigen verfassungsgemäß.
Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob die mit der Anordnung der Einzie-hung des Wertes von [X.] verbundene Begründung eines Zahlungsti-tels des Staates gegen den Tatbeteiligten ([X.] [X.], 497, 499) sich als Eingriff an den Gewährleistungen des Art.
14 [X.] darstellt oder lediglich an denen der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art.
2 Abs.
1 [X.] zu messen ist (dazu näher [X.]/[X.] 2017, 1, 6 ff.). Nach beiden Maßstäben erweist sich die Anordnung der Wertersatzeinziehung in der hier vorliegenden Konstellation jeweils
als verhältnismäßiger Eingriff.
aa)
Die Vereinbarkeit mit Art.
14 Abs.
1 [X.] ergibt sich als Inhalts-
und Schrankenbestimmung für die geltende Rechtslage aus denselben Gründen, 51
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die das [X.] bereits zum erweiterten Verfall gemäß §
73d
StGB aF ausgeführt hat ([X.] aaO [X.]E 110, 1, 28-30). Der [X.] verfolgt mit der Neuregelung der Vermögensabschöpfung insgesamt und damit auch der Einziehung von [X.] bzw. ihres Wertes weiterhin das Ziel, möglichen Beeinträchtigungen des
Vertrauens der Bevölkerung in die Ge-rechtigkeit und die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung zu begegnen, die sich ergeben können, wenn Straftäter deliktisch erlangte Vermögenswerte dau-erhaft behalten dürften ([X.]. 18/9525 S.
45). Die strafrechtliche Vermö-gensabschöpfung ist ein geeignetes Mittel, um gerade solchen Beeinträchti-gungen entgegen zu wirken, weil sie der Bevölkerung den Eindruck vermittelt, der Staat unternehme das ihm rechtsstaatlich Mögliche, um eine Nutznießung von [X.] zu unterbinden ([X.] aaO [X.]E 110, 1, 29 mwN). Die gesetzgeberische Annahme, durch Maßnahmen der Vermögensab-schöpfung die genannte generalpräventive Wirkung erreichen zu können, hält sich auch ohne gesicherte rechtstatsächliche Erkenntnisse über solche Zu-sammenhänge innerhalb des dem Gesetzgeber von [X.] wegen einge-räumten Beurteilungsspielraums ([X.] 109 [1997], 58, 87 ff.; [X.]/
[X.] 2017, 1, 8 mwN).
bb)
Jedenfalls für die hier zu beurteilende Konstellation der [X.] stellt sich deren Anordnung auch als verhältnismäßig im engeren Sinne dar, obwohl das geltende Recht Fallgestaltungen der Entreicherung und der sonstigen Härte der Maßnahme erst bei der Vollstreckung berücksichtigt, soweit nicht die Voraussetzungen
von §
73e StGB vorliegen. §
459g [X.] ge-währleistet unabhängig von der hier nicht bedeutsamen Beschränkung des Wertes des [X.] über §
73d Abs.
1 StGB, dass mit der [X.] nicht in unverhältnismäßiger Weise in das Eigentumsrecht

und bezogen auf Art. 2 Abs.
1 [X.] in die allgemeine Handlungsfreiheit eingegriffen wird. Das 55
-
23
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folgt aus einer Zusammenschau der zum Ausschluss der Vollstreckung führen-den Gründe und ihrer verfahrensmäßigen Berücksichtigung.
(1)
Handelt es sich bei der die [X.] [X.] Tat um eine gegen [X.] gerichtete Tat mit einem Verletzten (i.S.v.
§
73e StGB), kommt eine Vollstreckung des Zahlungstitels des Staates schon dann nicht mehr in Betracht, wenn der materiell-rechtliche Anspruch des Verletzten, etwa durch Erfüllung, erloschen ist (§
459g Abs.
4 [X.]). Eine doppelte Inanspruchnahme des von der Maßnahme betroffenen Tatbeteiligten durch den Verletzten und den Staat ist damit ausgeschlossen (vgl. [X.]. 18/9525 S.
94).
Das gälte auch für die Angeklagten, die den beiden durch die [X.] Geschädigten ohnehin zivilrechtlich gemäß §
823
Abs.
2 [X.], §
263 StGB, §
830 Abs.
1 [X.] zum Schadensersatz in Hö-he der jeweiligen [X.] verpflichtet sind.
(2)
Abweichend vom früheren Recht in §
73c Abs.
1 Satz
2 StGB, der dem erkennenden Gericht bei Entreicherung lediglich das Ermessen eröffnete, von Verfallsentscheidungen abzusehen, schreibt §
459g Abs.
5 Satz
1 [X.] das Unterbleiben der Vollstreckung zwingend vor, wenn der Wert des [X.] nicht mehr im Vermögen des Tatbeteiligten vorhanden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
März 2018

3 StR 577/17 sowie BeckOK-[X.]/[X.], 29.
Ed., §
459g Rn.
23). Eine wertende Entscheidung des zuständigen Gerichts, die etwa die Gründe für die Entreicherung einbezöge (vgl. zum früheren Recht [X.], [X.] vom 3.
Februar 2016

1 StR 606/15, [X.], 14, 15 mwN), ist nicht mehr möglich. Das Ausbleiben der Vollstreckung erfolgt selbst dann zwin-gend, wenn festgestellt wird, dass zwar Vermögen beim Betroffenen vorhanden ist, dieses aber ohne jeden Zusammenhang mit den zugrunde liegenden [X.]en erworben worden ist (Beck-[X.]/[X.], aaO, §
459g Rn.
25). Im Übrigen ermöglicht §
459g
Abs.
5 [X.] über die allgemeine Verhältnismäßigkeitsklau-56
57
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24
-
sel -Drucks. 18/9525 S.
94) der [X.] auf der Vollstre-ckungsebene zu vermeiden.
(3)
Da die Entscheidung über die Anwendung von §
459g Abs.
5 Satz
1 [X.] gemäß §
462a Abs.
2 Satz
1 [X.] von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. Beck-[X.]/[X.], aaO, §
459g Rn.
19), ist prozedural die Einhaltung der Vor-gaben für das Unterbleiben der Vollstreckung von Wertersatzeinziehungsent-scheidungen hinreichend gewährleistet. Auch dies begrenzt den Eingriff auf ein im engeren Sinne verhältnismäßiges Maß.
cc)
Aus den vorstehenden Gründen handelt es sich bei der Anordnung von Wertersatzeinziehung zumindest in der hier vorliegenden Konstellation auch bezogen auf die allgemeine Handlungsfreiheit nicht um einen unverhält-nismäßigen Eingriff.
4.
Da das Unterbleiben der Einziehung des Wertes von [X.] (§
73c Abs.
1 StGB) gegen beide Angeklagten keine gesetzliche Grundlage hat, war das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben. Nach den rechtsfehler-frei getroffenen zugrundeliegenden Feststellungen, die deshalb bestehen blei-ben (vgl. §
353 Abs.
2 [X.]), kommen die Voraussetzungen des §
73c Abs.
1 StGB in Betracht.
Eine eigene Anordnungsentscheidung durch den Senat ist nicht veran-lasst, weil es hinsichtlich der bei der Tat [X.] als Beute auch erlangten fünf Uh-ren an tatrichterlichen Feststellungen zu deren Wert fehlt. Aufgrund der vom [X.] mitgeteilten Uhrenmarken lässt sich aber nicht ausschließen, dass diesen ein beträchtlicher Wert zukommt. Die Voraussetzungen eines Absehens von einer Einziehungsentscheidung gemäß §
421 Abs.
1 [X.] liegen daher nicht vor.
58
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25
-
5.
Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, für die Entscheidung über den Wert des [X.] ergänzende Feststellungen zu dem Wert der Uhren im Fall [X.] der Urteilsgründe zu treffen.
Raum Jäger [X.]

Radtke [X.]
62

Meta

1 StR 651/17

15.05.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2018, Az. 1 StR 651/17 (REWIS RS 2018, 9178)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9178

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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