Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2016, Az. 4 ARs 17/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 2596

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[X.]:[X.]:BGH:2016:101116B4ARS17.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 ARs 17/16

vom
10. November
2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen
besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

hier:
[X.] des [X.] vom 1. Juni 2016

2 [X.]

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 10. November
2016
gemäß §
132
Abs.
3 Satz 1 GVG
beschlossen:

Die beabsichtigte Entscheidung des [X.] widerspricht der Rechtsprechung des 4. Strafsenats, der an dieser festhält.

Gründe:
1.
Der 2.
Strafsenat des [X.] beabsichtigt zu [X.]:

gegen das Vermögen des Genötigten und erfüllt daher nicht den Tatbestand

Er hat daher mit Beschluss vom 1. Juni 2016 (2
StR
335/15) bei den an-deren Strafsenaten angefragt, ob
sie dem zustimmen oder an etwa
entgegen-stehender Rechtsprechung festhalten.
2.
Der beabsichtigten Entscheidung des 2.
Strafsenats steht [X.] des 4.
Strafsenats entgegen.
Der Senat hat
in zahlreichen nicht begrün-deten Beschlüssen nach §
349 Abs. 2 StPO vorausgesetzt, dass [X.]

auch wenn diese in strafbarer Weise besessen werden

zu dem nach §§ 253 ff. StGB geschützten Vermögen gehören, so zuletzt mit Beschluss vom 27. September 2016 im Verfahren 4 StR 392/16. Auch dem Urteil vom
27. Mai 2008 (4 [X.], [X.], 569 f.) liegt diese Rechtsauffassung zugrunde. Weil der Angeklagte in dem dort zu entscheidenden Fall vom [X.] aber ein Kilogramm Kokain oder

alternativ

den entsprechenden Gegenwert in Geld gefordert hatte, kam es für die Annahme einer versuchten räuberischen Er-1
2
3
4
-
3
-
pressung auf die vom anfragenden Senat aufgeworfene Rechtsfrage nicht ent-scheidungserheblich an.
3.
Der Senat hält

nach Beratung im Plenum

an dieser [X.] fest.
Er kann der beabsichtigten Entscheidung des [X.] schon mit Blick auf die weit gefasste Vorlegungsfrage nicht zustimmen. Von ihr wer-den jegliche Betäubungsmittel und jegliche Form des Besitzes an Betäu-bungsmitteln erfasst, also auch solche, die nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 BtMG
i.[X.]. den Anlagen I bis III zum BtMG verkehrsfähig bzw. verschreibungsfähig sind.
Auch in den Fällen des nicht erlaubnispflichtigen beziehungsweise er-laubten Betäubungsmittelbesitzes (§§ 3, 4 BtMG) besteht kein sachlicher Grund, den Anwendungsbereich der Vermögensdelikte einzuschränken.
Soweit sich die Anfrage auf illegal besessene Betäubungsmittel bezieht, kann sich der Senat der Rechtsansicht des [X.] nicht anschließen. Eine Versagung des [X.] ist auch in diesen Fällen nicht ange-zeigt.
Der Senat hat sich zu dieser Frage in seinem Urteil vom 25. November 1951 (4 StR 574/51, BGHSt 2, 364, 365 ff.) der Rechtsprechung des [X.] angeschlossen, die seit der Entscheidung vom 14. Dezember 1910

II 1214/10, [X.], 230) vom wirtschaftlichen Vermögensbegriff ausgeht. Danach
sind auch in strafbarer Weise besessene Gegenstände dem Vermögen zuzuordnen. Maßgeblich ist allein, ob dem Besitz ein eigenständiger [X.] Wert zukommt, was regelmäßig zu bejahen ist, wenn mit dem Besitz wirt-schaftlich messbare Gebrauchsvorteile verbunden sind, die der Täter nutzen will (zuletzt Senat, Urteil vom 27. Januar 2011

4 [X.], [X.], 699, 701 mwN). Dies ist bei illegalen Betäubungsmitteln der Fall.
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-
Die Anfrage gibt keinen Anlass, den in der Praxis bewährten und insbe-sondere aus [X.] Gesichtspunkten sachgerechten wirtschaftli-chen Vermögensbegriff

mit erheblichen Weiterungen auch für zahlreiche an-dere Fallkonstellationen

generell aufzugeben. Auch eine ausnahmsweise Einschränkung des [X.] nur für den illegalen Betäubungsmit-telbesitz kommt aus Sicht des Senats nicht in Betracht. Vielmehr ist auf der Grundlage des wirtschaftlichen Vermögensbegriffs auch in diesen Fallkonstella-tionen an der strafrechtlichen Sanktionierung festzuhalten.
[X.]Roggenbuck Franke

Mutzbauer

Quentin
9

Meta

4 ARs 17/16

10.11.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2016, Az. 4 ARs 17/16 (REWIS RS 2016, 2596)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2596

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4 ARs 17/16

2 StR 335/15

4 StR 502/10

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