Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2003, Az. I ZR 234/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3175

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 234/02Verkündet am:8. Mai 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBGB § 254 [X.] den Wert der zum Versand gebrachten Ware nicht angibt, obwohl er weiß,daß diese bei einer entsprechenden Angabe besonderen Sicherungen unter-stellt wird, hat sich das daraus folgende Mitverschulden als schadensursächlichanrechnen zu lassen, wenn sein Verhalten dem Schuldner die [X.], den Ort des Schadenseintritts einzugrenzen und auf diese Weise [X.] mit dem Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens begründeten Schadens-haftung freizukommen.[X.], Urt. v. 8. Mai 2003 - I ZR 234/02 - [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 8. Mai 2003 durch [X.] Dr. Ullmannund [X.], [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] [X.] vom 24. Juli 2002 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zu deren Nachteil erkannt [X.] ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist Transportversicherer der [X.] in [X.] (im weiteren:[X.]). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst be-treibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des Verlusts [X.] auf Schadensersatz in [X.] -Die Beklagte führte für die [X.], mit der sie in laufender Ge-schäftsbeziehung stand, den Transport von Paketsendungen zu fest verein-barten Preisen im Wege der Sammelladung durch. Den dabei geschlossenenVerträgen lagen die Beförderungsbedingungen der Beklagten mit Stand [X.] 1996 zugrunde. Diese enthielten unter anderem folgende Bestimmun-gen:1 Allgemeines...Die Transporte werden auf Grundlage dieser Beförderungsbedin-gungen durchgeführt. In [X.] ... gelten weiterhin jeweils [X.] der ADSp (ausgenommen §§ 39 - 41) ......10 Haftung... In den Fällen, in denen das [X.] oder das [X.] nichtgelten, wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Beförde-rungsbedingungen geregelt. U. haftet bei Verschulden für nachge-wiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von ... DM 1.000,- [X.] ... oder bis zu dem nach § 54 ADSp ... ermittelten [X.], je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, [X.] hat, wie im folgenden beschrieben, einen höheren [X.].Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekteDeklaration des Wertes der Sendung auf der Vorderseite [X.], und wenn der in der [X.] aufgeführte Zuschlagentsprechend der Frankatur auf der Vorderseite des Frachtbriefsentrichtet wird. Diese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der [X.] erklärt durch die Unterlassung der Wertangabe, daß seinInteresse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung nichtübersteigt....- 4 -Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz odergrober Fahrlässigkeit von U., seiner gesetzlichen Vertreter [X.].Sofern vom Versender nicht anders vorgeschrieben, kann [X.] als Prämie für die Versicherung der Interessen [X.] in seinem Namen an ein oder mehrere Versicherungs-unternehmen weitergeben. ......Die [X.] die Beklagte am 20. Februar 1997 unter anderem mitdem Transport von vier Paketen zu der Firma [X.] beauftragt, ohne [X.] vorzunehmen. Die Beklagte hat die von ihr am selben Tagübernommenen Pakete beim Empfänger nicht ausgeliefert, da diese zu einemunbekannten Zeitpunkt an einem unbekannten Ort abhanden gekommen [X.].Die Klägerin hat den der [X.] dadurch entstandenen Schadengegen Abtretung der dieser gegenüber der Beklagten zustehenden Ersatzan-sprüche reguliert. Sie hat die Beklagte deswegen auf Zahlung von 59.425 [X.] Zinsen in Anspruch genommen.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagtenist ohne Erfolg geblieben.Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte [X.] auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurück-zuweisen.- 5 -Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der infolge des Verlusts [X.] entstandene und gemäß § 51a ADSp a.F. i.V. mit Ziffer 10 der Beförde-rungsbedingungen der Beklagten in der geltend gemachten Höhe begründetevertragliche Schadensersatzanspruch der [X.] sei mit der [X.] durch die Klägerin auf diese übergegangen. Der Anspruch sei [X.] im Hinblick auf die unterbliebene [X.] gemäß § 254 BGB zumindern. Der Umstand, daß der Versender nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]Z 149, 337, 353) in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beacht-lichen Selbstwiderspruch geraten könne, wenn er trotz Kenntnis, daß der Spe-diteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behand-le, von einer [X.] absehe und bei Verlust gleichwohl den vollenSchadensersatz verlange, ändere daran nichts. Die Beklagte müsse, da [X.] groben Mangel in ihrer Betriebsorganisation dessen Schadensursäch-lichkeit vermutet werde, im Rahmen des § 254 BGB im einzelnen darlegen undbeweisen, daß bei einer [X.] in bezug auf den konkreten [X.] abhanden gekommenen Pakets ein lückenlos ineinander greifendes [X.] und Überwachungssystem zur Verfügung gestanden und auch praktiziertworden wäre. Im Streitfall müßte daher feststehen, daß die Beklagte bei denwertdeklarierten Paketen die notwendigen Schnittstellenkontrollen während desgesamten [X.] durchgeführt hätte. Der Betriebsorganisation der [X.] deren Arbeitsanweisung für Wertpakete sei jedoch zu entnehmen, [X.] ein Eingangsscan erfolge und dieser an das Auslieferungscenter übermit-telt werde, auf dem Laufweg dann aber keine weiteren Schnittstellenkontrollenmehr [X.] 6 -I[X.] Diese Beurteilung unterliegt, soweit die Aktivlegitimation der Klägerinund die Haftung der Beklagten dem Grunde nach bejaht wird, keinen Bedenkenund wird in dieser Hinsicht auch von der Revision nicht angegriffen. Sie hält derrechtlichen Nachprüfung aber insoweit nicht stand, als das Berufungsgericht einden [X.] gemäß § 254 BGB minderndes Mitverschulden der[X.] verneint hat.Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein [X.] in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch gera-ten kann, wenn er trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutreffen-der Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer [X.] ab-sieht und gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Es hat auch nicht ver-kannt, daß sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2Satz 1 BGB daraus ergeben kann, daß der Geschädigte es unterlassen hat,den Schädiger im Hinblick auf den Wert des [X.] aufmerksam zu machen (vgl. [X.]Z 149, 337, 353).Bei seinen Erwägungen zur fehlenden Kausalität der unterlassenen [X.] für den eingetretenen Schaden ist es den Besonderheiten des Falls [X.] nicht gerecht geworden. Der Transportweg einer dem Wert nach dekla-rierten Sendung unterliegt weiterreichenden Kontrollen als der Weg einer nichtdeklarierten Sendung. Zwar kann nach den vom Berufungsgericht getroffenenund von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen zu den auch beiwertdeklarierten Sendungen verbleibenden Lücken in der Kontrolle bei [X.] nicht ausgeschlossen werden, daß die Sendung gerade in die-sem Bereich verloren gegangen ist und die Angabe des Werts der Ware derenVerlust daher nicht verhindert hätte. Das rechtfertigt es für die Konstellation [X.] aber nicht, den Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassenen- 7 -Hinweises auf den Wert der Ware an der fehlenden Kausalität scheitern zu [X.].Ungeklärt ist, in welcher Phase des Transports der Schaden eingetretenist. Er kann also auch in einem Bereich eingetreten sein, in dem die Beklagteihre Sorgfalt bei dem Transport der wertdeklarierten Ware nicht oder nicht ingrob fahrlässiger Weise verletzt hätte. Die Haftung wegen grob fahrlässigerPflichtverletzung beruht auf dem Vorwurf unzureichender Kontrolle der [X.] und der daraus folgenden Vermutung, daß die Ware in diesem beson-ders gefährdeten Bereich verlorengegangen ist (vgl. [X.]Z 149, 337, 345 f.).Das damit auf einer Vermutung beruhende Haftungsrisiko wird aber einge-schränkt, wenn die Ware in ihrem Wert deklariert worden ist. Der Weg einerwertdeklarierten Ware wird von der Beklagten weitergehend kontrolliert und läßtsich bei einem Verlust genauer nachvollziehen als der einer nicht deklariertenSendung. Hat der Versender den Wert angegeben, erhöhen sich die [X.] der Beklagten, die Vermutung, daß ihr grob fahrlässiges Verhalten fürden Eintritt des Schadens ursächlich gewesen ist, durch den Nachweis zu [X.], daß die Ware in einem gesicherten Bereich verlorengegangen ist.Wer den Wert der zum Versand gebrachten Ware nicht angibt, obwohl erweiß, daß diese bei einer entsprechenden Angabe besonderen Sicherungenunterstellt wird, hat sich das daraus folgende Mitverschulden als schadensur-sächlich anrechnen zu lassen, wenn sein Verhalten dem Schuldner die Mög-lichkeit nimmt, den Ort des Schadenseintritts einzugrenzen und auf diese Weisevon einer mit dem Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens begründeten [X.] 8 -II[X.] Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; eswar aufzuheben.Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das [X.] zu berücksichtigen haben, daß die Reichweite des für wertdekla-rierte Sendungen gesicherten Bereichs ein Gesichtspunkt für die Quote [X.] sein kann. Je größer der gesicherte Bereich ist, um so [X.] die Quote des Mitverschuldens des Versenders sein, der durch das [X.] den Transport der Ware außerhalb des [X.] veranlaßt.Ullmann[X.][X.]BüscherSchaffert

Meta

I ZR 234/02

08.05.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2003, Az. I ZR 234/02 (REWIS RS 2003, 3175)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3175

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