Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2013, Az. II ZR 207/12

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5497

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 207/12

vom

28.
Mai 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 28.
Mai 2013
durch [X.]
[X.], [X.]
Strohn, die Richterin
Caliebe
und
die Richter Dr.
Drescher und
Sunder
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkam-mer
54 des [X.] vom 1.
Juni 2012 durch Beschluss nach §
552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.

Streitwert: 300

Gründe:

Zulassungsgründe bestehen nicht (mehr). Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
I. Zulassungsgründe bestehen nicht mehr, nachdem der Senat nach [X.] des Berufungsurteils mit Urteil vom 5.
Februar 2013 (II
ZR
134/11, [X.], 570 Rn.
11
ff.) entschieden hat, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Anleger sich mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikums-gesellschaft beteiligt hat, er gegen die geschäftsführende Gesellschafterin ei-nen Anspruch darauf hat, dass ihm die Namen und die Anschriften der (ande-ren) mittelbar oder
unmittelbar beteiligten Anleger mitgeteilt werden, wenn er nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Ge-1
2
-
3
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sellschafts-
und des Treuhandvertrags, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft die einem unmittelbaren Gesellschafter ent-sprechende Rechtsstellung erlangt hat.
[X.] Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Entgegen der Ansicht der Revision hätte die Berufung des [X.] nicht mangels ordnungsgemäßer Begründung zurückgewiesen werden müssen. Die Berufungsbegründung des [X.] hat den Erfordernissen nach §
520 Abs.
3 Satz
2 Nr.
2 ZPO noch genügt.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] hat die Berufungsbegründung, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass die [X.] Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§
513 Abs.
1, §
546 ZPO), die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach [X.] des [X.] die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der [X.] das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheb-lichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehler-haftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind
(vgl. nur [X.], Beschluss vom 6.
Dezember 2011

II
ZB
21/10, [X.], 794 Rn.
7 mwN). Enthält die Berufungsbegründung 3
4
5
-
4
-

immerhin zu einem Streitpunkt eine §
520 Abs.
3 Satz
2 Nr.
2 ZPO genügende Begründung, ist die Berufung insgesamt zulässig, wenn die bezeichneten Um-stände geeignet sind, der angegriffenen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen (vgl. [X.], Urteil vom 12.
November 2002
XI
ZR
25/00, ZIP
2003, 160, 162; Beschluss vom 6.
Dezember 2011
II
ZB
21/10, [X.], 794 Rn.
7 mwN). Dabei muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des [X.] mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 23.
Oktober 2012
XI
ZB
25/11, [X.], 174 Rn.
10 mwN). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; [X.] ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; siehe nur [X.], Beschluss vom 30.
Januar 2013
III
ZB
49/12, NJW-RR 2013, 509 Rn.
8 mwN).
b) Diesen Anforderungen hat die Berufungsbegründung des [X.] noch genügt. Der Kläger hat die Umstände bezeichnet, aus denen sich aus [X.] Sicht die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergaben.
Das Amtsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung damit [X.], dass zwischen den [X.] keine Innengesellschaft bestehe, so dass sich der Anspruch des [X.] nicht aus §
716 BGB ergebe, dass einem Anspruch aus dem Treuhandvertrag die Regelung in §
14 Nr.
3 des [X.] entgegenstehe, wonach eine Datenweitergabe ausdrücklich untersagt sei, und dass sich ein Auskunftsanspruch auch nicht aus §
242 BGB ergebe, da der Kläger zur Erforderlichkeit der Auskunft nicht substantiiert vorgetragen ha-6
7
-
5
-

be. Damit hat das Amtsgericht seine klageabweisende Entscheidung
nicht auf mehrere, voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägun-gen, sondern lediglich hinsichtlich des einheitlichen Streitgegenstands auf ver-schiedene, von ihm verneinte Anspruchsgrundlagen gestützt. Dann war es nach §
520 Abs.
3 Satz
2 Nr.
2 ZPO noch ausreichend, dass sich der Kläger unter Zitierung einer Entscheidung des [X.] vom 6.
Februar 2009 (12
O
337/08) gegen die vom Amtsgericht angenommene Wirksamkeit der dem Auskunftsanspruch entgegenstehenden Regelung in §
14 Nr.
3 des [X.] gewandt hat. Dieser Berufungsangriff war geeignet, der amtsgerichtli-chen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des [X.], dem als mittelbaren
Kommanditisten beteiligten Kläger stehe gegen die beklagte geschäftsführende Gesellschafterin ein Auskunftsanspruch über die Namen und Adressen aller weiteren Treugeberkommanditisten und direkt beigetretenen Kommanditisten der I.

GmbH &
Co. KG (=
[X.]) zu (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 5.
Februar 2013

II
ZR
134/11, [X.], 570 Rn.
11
ff.).
a) [X.] sind (auch) im vorliegenden Fall auf-grund entsprechender Regelungen im Gesellschafts-
und Treuhandvertrag den unmittelbaren Kommanditisten im Innenverhältnis gleichgestellt. Sie können alle ihnen insofern zustehenden Gesellschafterrechte, insbesondere das Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, zur Stimmrechtsausübung sowie die Informations-
und Kontrollrechte selbst ausüben, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde (§
6 Nr.
2, §
15, § 18 Nr.
3, §
19 Nr.
6 des Gesellschaftsvertrags sowie die Vorbemerkung und §
2 Nr.
2 des [X.]). Ausweislich der Beitrittserklärung (Anlage
K
1) und §
1 Nr.
2 des 8
9
-
6
-

Treuhandvertrags ist der Kläger als Treugeber unter Anerkennung des [X.] und des Gesellschaftsvertrags als für sich verbindlich der [X.] beigetreten. Weiter bestimmt §
13 Nr.
2 des Gesellschaftsvertrags, dass ein 10%iges Quorum von Kommanditisten für die Einberufung einer au-ßerordentlichen Gesellschafterversammlung erforderlich ist. Angesichts dieser ihm im Gesellschafts-
und Treuhandvertrag eingeräumten Rechtsstellung steht dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu. Dieser ist entgegen der Ansicht der Revision weder aus dem Rechtsgedanken des §
67 AktG, noch aus Datenschutzgründen oder im Hinblick auf §
166 HGB ausgeschlossen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 5.
Februar 2013
II
ZR
134/11, [X.], 570 Rn.
26
ff., 41; Urteil vom 5.
Februar 2013
II
ZR
136/11, [X.], 619 Rn.
12
f.). Als Geschäftsführerin des Fonds ist die Beklagte, wie das [X.] zutreffend entschieden hat, zur Auskunft verpflichtet (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 5.
Februar 2013
II
ZR
134/11, [X.], 570 Rn.
46
ff.).
b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht es abgelehnt, den von der Beklagten gegenüber dem Auskunftsbegehren des [X.] erhobenen Miss-brauchseinwand (§
242 BGB) durchgreifen zu lassen.
aa) Das Auskunftsbegehren des Gesellschafters, gerichtet auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter, ist nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§
242 BGB) und das Schikaneverbot (gemäß §
226 BGB) begrenzt. Eine abstrakte Missbrauchsgefahr allein rechtfertigt es nicht, einem Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber dem anderen seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Februar 2013
II
ZR
134/11, [X.], 570 Rn.
43 mwN). Die Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen lediglich auf die Möglichkeit eines Missbrauchs der Daten durch die Instanzanwälte des [X.] hingewiesen. Diesem Vortrag hat 10
11
-
7
-

das Berufungsgericht zu Recht keine hinreichend konkrete Gefahr einer unzu-lässigen Aufnahme von Kontakt zu anderen Anlegern oder eines kollusiven [X.] des [X.] mit seinen Prozessbevollmächtigten entnehmen können (vgl. insoweit [X.], Urteil vom 5.
Februar 2013

II
ZR
134/11, ZIP
2013, 570 Rn. 44 f.).
bb) Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 9.
April 2013 im Revisions-verfahren Unterlagen vorgelegt hat, aus denen sich ergibt, dass ein Anleger-schutzverein und die Instanzanwälte des [X.] andere Treugeberkommandi-tisten angeschrieben und auf die Möglichkeit der Geltendmachung
von Scha-densersatzansprüchen hingewiesen haben, nachdem der Kläger im Wege der Vollstreckung aus dem Berufungsurteil die begehrten Auskünfte von der [X.] erhalten hatte, vermag dies der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar läge ein missbräuchliches Verhalten vor, wenn der Kläger be-reits vor Erlass des Berufungsurteils beabsichtigt hätte, bei einem Erfolg seiner Klage die Namen und Anschriften der anderen Anleger an den [X.] weiterzugeben oder seinen Instanzanwälten zu dem Zweck zu überlas-sen, dass diese andere Anleger zur Geltendmachung von [X.] anregten, da der Kläger die Herausgabe der Daten dann nicht zur Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte in der [X.] begehrt hätte. Bei dem Vorbringen im Schriftsatz vom 9.
April 2013 handelt es sich [X.] um neuen Tatsachenvortrag, der im Revisionsverfahren nicht berücksich-tigt werden kann.
Nach §
559 Abs.
1 Satz
1 ZPO unterliegt lediglich dasjenige Vorbringen der Beurteilung des [X.], das aus dem Tatbestand des Beru-fungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die tatsächliche Urteils-grundlage wird durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen (vgl. 12
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8
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[X.], Urteil vom 25.
April 1988
II
ZR
252/86, [X.]Z 104, 215, 220). [X.] dürfen im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Eine Ausnahme hiervon wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs zwar unter anderem dann gemacht, wenn die neuen Tatsachen, die sich erst während
des Revisionsverfahrens ereignet haben, unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (vgl. [X.], Urteil vom 25.
April 1988
II
ZR
252/86, [X.]Z 104, 215, 221 mwN). Der Kläger hat den neuen Tatsachenvortrag jedoch bestritten.

Bergmann

Strohn

Caliebe

Drescher

Sunder
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt [X.].

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.11.2011 -
229 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 01.06.2012 -
54 [X.]/11 -

Meta

II ZR 207/12

28.05.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2013, Az. II ZR 207/12 (REWIS RS 2013, 5497)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5497

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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