Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.09.2020, Az. 1 BvR 1456/12

1. Senat | REWIS RS 2020, 3072

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erfolgloser Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung bzgl des Senatsurteils zum Atomausstieg (BVerfGE 143, 246) - Unzulässigkeit mangels Rechtsschutzbedürfnisses


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung wird verworfen.

Gründe

1

Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung nach § 35 [X.] im Nachgang zum Urteil des Senats vom 6. Dezember 2016 zum beschleunigten Atomausstieg ([X.] 143, 246). Die Antragstellerinnen machen geltend, dass die in Nummer 1 der Entscheidungsformel festgestellte Verletzung des Eigentumsgrundrechts durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 10. Juli 2018 ([X.] 1122; im Folgenden: 16. [X.]) offensichtlich perpetuiert statt behoben werde, und überdies die Novelle nicht in [X.] getreten sei.

2

Der Antrag wird verworfen, weil er unzulässig ist. Den Antragstellerinnen fehlt jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsanordnung. Der Antrag auf Maßnahmen nach § 35 [X.] wirft im Wesentlichen die gleichen Fragen auf wie die unter anderen von den hiesigen Antragstellerinnen erhobene Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 1550/19. Mit dieser haben die Antragstellerinnen Erfolg. Der Beschluss des Senats im Verfassungsbeschwerdeverfahren klärt, dass die 16. [X.] nicht in [X.] getreten ist. Damit steht zum einen fest, dass der Gesetzgeber weiterhin zur Neuregelung verpflichtet ist, um die bereits im Urteil vom 6. Dezember 2016 festgestellte Grundrechtsverletzung zu beheben. Zum anderen ist geklärt, dass bislang weder die im nicht in [X.] getretenen § 7f Abs. 1 Satz 3 AtG statuierte Bemühensobliegenheit noch der dort geregelte Anspruchsausschluss wirksam sind, so dass die Regelungen die Antragstellerinnen gegenwärtig nicht belasten.

Meta

1 BvR 1456/12

29.09.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 6. Dezember 2016, Az: 1 BvR 2821/11, Urteil

§ 35 BVerfGG, AtGÄndG 13

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.09.2020, Az. 1 BvR 1456/12 (REWIS RS 2020, 3072)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3072

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