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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:061216B5STR418.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 418/16
vom
6. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
wegen
Bestechlichkeit u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. Dezember 2016
beschlos-sen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird der Strafausspruch im Urteil des [X.] vom 24. Juni 2016 wie folgt geändert (§ 349 Abs. 4 StPO):
a)
Der Angeklagte wird verwarnt.
b)
Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40 Euro bleibt unter Aufrechterhaltung des [X.] über die
als vollstreckt angesehene
Geldstrafe von 50 Tagessätzen sowie die gewährte Ratenzahlung vorbehalten.
2.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen (§
349 Abs. 2 StPO).
3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen,
jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Die Staatskasse trägt die dem Angeklagten durch sein Rechtsmit-tel entstandenen notwendigen Auslagen und die hierdurch entstandenen gerichtlichen Auslagen je zur Hälfte.
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3
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in Tatein-heit mit Beihilfe zum Betrug zu der in der [X.] genannten Geldstra-fe verurteilt, eine Entscheidung
über die als vollstreckt anzusehende Geldstrafe und eine Ratenzahlungsanordnung getroffen.
Hiergegen
wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfah-rensrüge und der Rüge Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch nach
§ 349 Abs. 2 StPO
unbegründet.
Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand, weil
allein eine [X.] mit Strafvorbehalt gemäß § 59 StGB auszusprechen
ist. Zwar hat die genannte Vorschrift Ausnahmecharakter und erfordert grundsätzlich eine Er-messensentscheidung des Tatgerichts. Allerdings kann die Besonderheit eines Falles das Ermessen der [X.] derart verengen, dass allein eine [X.] mit Strafvorbehalt in Betracht kommt. In diesem Fall kann auch das Revisionsgericht auf die besondere Sanktion gemäß § 59 StGB erkennen ([X.], Urteil vom 7. Februar 2001
5 StR 474/00, [X.]St 46, 279, 290, 291 mwN). So liegt es angesichts der vom [X.] festgestellten außergewöhn-lichen Umstände hier. Zwischen Tat
und erstinstanzlicher Verurteilung sind bald zehn Jahre vergangen. Hiervon entfallen allein auf den Zeitraum zwischen [X.] und Eröffnung des Hauptverfahrens über vier Jahre. Die Belastungen durch das Verfahren und dessen Länge haben
dazu beigetragen, dass der An-geklagte dienstunfähig erkrankt ist. Ferner ist er
zwischenzeitlich in den Ruhe-stand versetzt worden
und noch einem Disziplinarverfahren ausgesetzt. [X.] hinaus ist nach den Feststellungen des Tatgerichts davon auszugehen, dass der
Angeklagte
nicht
eigennützig gehandelt
und die Tat gewissermaßen 1
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der Schaden bei den jeweils betroffenen Anliegern gering.
Unter diesen Umständen erkennt der Senat auf die in der [X.] verhängte Sanktion.
Die nach § 268a StPO zu
treffende Entscheidung über die Dauer der Bewährungszeit bleibt dem [X.] vorbehalten.
[X.] König
Berger Bellay
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5
Meta
06.12.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2016, Az. 5 StR 418/16 (REWIS RS 2016, 1369)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 1369
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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