Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2011, Az. VIII ZB 72/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3222

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 72/10

vom

20. September 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 20. September 2011
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.] und
Dr.
[X.] sowie die
Richter Dr.
Achilles und Dr.
Bünger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 6.
September 2010 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde des [X.] wird der Kostenfestset-zungsbeschluss des [X.] vom 12.
Juni 2009 da-hin abgeändert, dass über die dort festgesetzten Kosten hinaus die von der [X.] an den Kläger aufgrund des Urteils des [X.] vom 19.
März 2009 zu erstattenden Kosten auf 437

Basiszinssatz seit dem 16.
April 2009 festgesetzt werden.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Streitwert: 437

Gründe:
I.
Die Parteien haben um Ansprüche des [X.] aus einem Leasingver-trag über einen Pkw gestritten. Das [X.] hat durch Urteil vom 19.
März 2009 sein am 22.
Mai 2008 verkündetes
Versäumnisurteil zu Ziffer
1 in Höhe von 27.997

2 in Höhe von 1.125

,
jeweils nebst Zinsen, [X.]
-
3
-
rechterhalten und das Versäumnisurteil im Übrigen, soweit die Klage nicht zu-rückgenommen worden ist, aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat der [X.] die Kosten ihrer Säumnis und
von den weiteren Kosten des [X.] 81
%

und dem Kläger 19
%

auferlegt. Hierauf gestützt hat der Kläger die Festsetzung von Kosten in Höhe von insgesamt 3.489,50

nebst Zinsen gegen die Beklagte beantragt. In seinem Ansatz, dem ein Gegen-standswert von 35.847,46

lag, war eine 1,3-fache Verfahrensgebühr in Höhe von 1.172,60

e-klagten dem Kläger zu erstattenden Kosten auf insgesamt 1.940,72

e-setzt und dabei die Verfahrensgebühr mit Rücksicht auf die vorprozessuale Tä-tigkeit seiner Prozessbevollmächtigten nur mit dem 0,65-fachen Satz (539,50

netto bei einem Gegenstandswert bis 35.000

Kläger mit dem Ziel, die Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr zu beseitigen, eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Festsetzung einer ungekürzten 1,3-fachen Verfahrensgebühr weiter.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, §
575 ZPO) hat Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass es nach Vorbemer-kung
3 Absatz
4 VV [X.] zu einer anteiligen Kürzung der von dem Kläger an-gesetzten Verfahrensgebühr gemäß Nr.
3100 VV [X.] auf den 0,65-fachen Satz kommen müsse. Daran ändere auch §
15a [X.] nichts, weil diese Be-stimmung auf Altfälle nicht anwendbar sei. Denn nach §
60 Abs.
1 [X.] komme es auf das bisherige Recht an, wenn -
wie hier
-
der unbedingte Auftrag vor In-krafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden sei. Bei §
15a [X.] handele es 2
3
-
4
-
sich nach den Gesetzesmaterialien
um eine Gesetzesänderung und nicht um eine bloße Klarstellung
der Rechtslage.
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
[X.] macht zutreffend geltend, dass der Kläger von der [X.] gemäß §
15a [X.] die Erstattung einer ungekürzten Verfahrens-gebühr verlangen kann.
Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des [X.] ist §
15a [X.] auch auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden ([X.], Beschlüsse vom 16.
November 2010 -
VI
ZB 47/10, juris, Rn.
4; vom
2.
September 2009 -
II
ZB 35/07, NJW
2009, 3101 Rn.
8; vom
10.
August 2010 -
VIII
ZB 15/10, [X.], 283
Rn.
9
f.; vom
14.
September 2010 -
VIII
ZB 33/10, AGS
2010, 473
unter [II] 2 b).
Danach ist auch für die [X.] vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes davon auszugehen, dass die in [X.] 3 Abs.
4 VV [X.] angeordnete Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für die Höhe der gesetzlichen Gebühren im Verhältnis der Prozessparteien untereinander ohne Bedeutung ist und die entsprechend berechtigte Prozesspartei die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr.
3100 VV [X.] beanspruchen kann.
3. [X.] rügt hiernach zu Recht, dass das Beschwer-degericht die angemeldete Verfahrensgebühr nach Nr.
3100 VV [X.] nur ge-kürzt und nicht mit dem 1,3-fachen Satz in Ansatz gebracht hat. Da in der [X.] keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur
4
5
6
7
-
5
-
Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß §
577 Abs.
5 ZPO nach [X.] vorstehender Beschlussformel in der Sache selbst zu entscheiden.

Ball

[X.]

Dr. [X.]

Dr. Achilles

Dr. Bünger

Vorinstanzen:
LG
Cottbus, Entscheidung vom 12.06.2009 -
6 [X.]/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.09.2010 -
6 W 158/09 -

Meta

VIII ZB 72/10

20.09.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2011, Az. VIII ZB 72/10 (REWIS RS 2011, 3222)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3222

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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