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PDF anzeigen[X.] 366/02vom25. Juni 2003in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] 2003beschlossen:Den Klägern wird die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe fürdie Durchführung des Revisionsverfahrens versagt.Gründe:[X.] Der Kläger war bis zum 30. Juli 1997 Gesellschafter und allein-vertretungsberechtigter Geschäftsführer einer GmbH. Diese erwarb [X.] mit dem Ziel, es nach Parzellierung mit [X.] bebauen. Zur Finanzierung des Bauvorhabens gewährte die [X.] September 1995 einen Kredit über 4,7 Mio. DM. Zur Sicherheit wurdeihr an dem Grundstück eine nach § 800 ZPO vollstreckbare Grundschuldbestellt; zusätzlich übernahm der Kläger eine Gesellschafterbürgschaft.In der Grundschuldbestellungsurkunde heißt [X.] Bank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Teile desbelasteten Grundbesitzes sowie [X.] Haftung für die Grundschuld zu entlassen ..."- 3 -Nachfolgend geriet die GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten.Am 30. Oktober 1996 erwarben beide Kläger eine der Parzellen zu [X.] von 101.875 DM; dabei trat der Kläger zugleich als Vertreterder das Teilgrundstück veräußernden GmbH auf. Der notarielle [X.] enthielt die Erklärung, daß der Kaufpreis bereits erbracht sei. [X.] übersandte der beurkundenden Notarin am 1. November 1996eine Pfandentlassungserklärung, verbunden mit einem auf den31. Januar 1997 befristeten [X.], davon nur Gebrauch zumachen, wenn pro Quadratmeter freizugebender Fläche ein Betrag vonmindestens 125 DM auf ein bei ihr für die GmbH geführtes Konto über-wiesen werde. Im [X.] 1997 beantragten die Kläger bei der [X.], ihnen einen Kredit in Höhe des Kaufpreises zu bewilligen, was dieseablehnte. Bereits zuvor hatte sie den Kläger wegen der [X.], die sich auf mehrere Millionen DM beliefen, aus der [X.] in Anspruch genommen. Die Beklagte stellte aber eine Pfandfrei-gabe in Aussicht, sollte der geforderte Betrag pro Quadratmeter von [X.] anderweitig aufgebracht werden. Am 7. Oktober 1997 leistetendie Kläger auf den Kaufpreis eine Teilzahlung in Höhe von 10.000 [X.] Schreiben vom 27. Oktober 1997 kündigten sie die Zahlung des rest-lichen Betrages an, machten dies aber von der Erklärung der [X.]abhängig, nicht wegen ihres gegenüber dem Kläger bestehenden [X.]sanspruchs in dessen Miteigentumsanteil zu vollstrecken. Die [X.] antwortete mit Schreiben vom 14. November 1997, die von [X.] erworbene Parzelle könne nach dem auflagenfreien Eingang [X.] aus der Pfandhaft der Gesamtgrundschuld entlassen wer-den. Zugleich wiederholte sie ihre Inanspruchnahme des [X.] aus [X.]. Am 1. Dezember 1997 widerrief die Beklagte gegenüber [X.] den [X.] und forderte diese zur Rücksendung der- 4 -Pfandentlassungserklärung auf. Im Februar 2000 teilte die Notarin [X.] mit, nunmehr sei der restliche Kaufpreis hinterlegt, und erbatdie Entlassung des [X.] aus der Pfandhaft. Die Beklagte er-teilte einen bis zum 31. August 2000 verlängerten neuen Treuhandauf-trag, wobei sie die Pfandentlassung von der Zahlung eines Betrages inHöhe von 500.000 DM abhängig machte, die seitens der Kläger nichterfolgte.Die Kläger, mittlerweile eingetragene Eigentümer des erworbenen[X.], wenden sich gegen die von der [X.] aus [X.] betriebene Zwangsvollstreckung undbegehren die Pfandentlassung, jeweils hilfsweise gegen Zahlung [X.]. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewie-sen. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Revision.I[X.] Die für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens beantragteProzeßkostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung [X.] keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).1. [X.] hat die Revision zugelassen, weil es [X.], unter welchen Voraussetzungen eine Freigabevereinbarung füreine Gesamtgrundschuld zwischen der den Grundstückserwerb [X.] und den einzelnen Käufern zustande kommt, grundsätzlicheBedeutung beimißt. An diese Zulassung ist der Senat gebunden; aller-dings ist ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nichtgegeben. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache nur zu, [X.] eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und [X.] aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällenstellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit ander einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt([X.], Beschluß vom 27. März 2003 - [X.], 987 unter[X.] a; Beschluß vom 19. Dezember 2002 - [X.]/02 - NJW 2003,831 unter [X.] a; vom 1. Oktober 2002 - [X.] - NJW 2003, 65 un-ter [X.]). Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr beruht die Entscheidung [X.] auf einer tatrichterlichen Bewertung des zwischen [X.] gewechselten Schriftverkehrs, der keine über den Einzelfall hin-ausgehende Bedeutung zukommt. Probleme des § 3 Abs. 1 Nr. 3 [X.] sich nicht, da - wie das Berufungsgericht zutreffend [X.] - dessen Voraussetzungen nicht vorliegen.2. Prozeßkostenhilfe ist aber - unbeschadet der Zulassung der Re-vision durch das Berufungsgericht - nur dann zu bewilligen, wenn die be-absichtigte Rechtsverfolgung grundsätzliche Bedeutung in dem darge-legten Sinne hat, an der es indes fehlt. Es ergeben sich keine [X.] oder noch offenen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchst-richterliche Entscheidung und einer Erörterung in der [X.] bedürften (vgl. [X.], Beschluß vom 11. September 2002 - [X.] 235/02 - NJW-RR 2003, 130 unter 2; Beschluß vom 6. November2002 - [X.]/01 - NJW-RR 2003, 505 unter 2; Beschluß vom21. November 2002 - [X.]/02 - NJW 2003, 1126 unter [X.]). [X.] 6 -kommt es allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache selbst an, die be-reits im Prozeßkostenhilfeverfahren beurteilt werden können. Diese be-stehen nicht, weil das Berufungsurteil im Ergebnis richtig ist.Terno [X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf
Meta
25.06.2003
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2003, Az. IV ZR 366/02 (REWIS RS 2003, 2599)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2599
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