Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2007, Az. VIII ZR 218/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4888

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 7. März 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja EG[X.] Art. 229 § 6 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 Eine Unterbrechung der Verjährung, die vor dem Inkrafttreten des [X.] am 1. Januar 2002 eingetreten ist, setzt sich mit dem Inkraft-treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2 EG[X.] als Hemmung der Verjährung fort, wenn sie aufgrund eines nach Ablauf des 31. Dezember 2001 eingetretenen Umstands nach dem gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EG[X.] anzuwendenden Bürgerlichen Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung als nicht erfolgt gilt. [X.], Urteil vom 7. März 2007 - [X.] - [X.]

LG Aachen - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2007 durch den Vorsitzenden [X.], die Richter [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 4. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger erwarb von dem Beklagten am 24. Januar 2001 einen ge-brauchten PKW. In dem Kaufvertrag gab der Beklagte an, das Fahrzeug sei unfallfrei. Tatsächlich hatte der PKW im Jahre 1993 einen erheblichen [X.] erlitten. Der Kläger verkaufte das Fahrzeug weiter an [X.]. Dieser verklagte den Kläger auf Schadensersatz, weil das Fahrzeug nicht nur, wie im Kaufvertrag angegeben, eine leichte, sondern eine erhebliche, nicht fachgerecht beseitigte Beschädigung erlitten habe. In diesem Verfahren [X.] der Kläger dem Beklagten mit einem diesem am 20. September 2001 zugestellten Schriftsatz den Streit. Das Amtsgericht verurteilte den Kläger, Schadensersatz an [X.]zu zahlen. Das Urteil ist seit dem 3. Juli 2003 rechtskräftig. 1 - 3 - Der Kläger nimmt den Beklagten mit seiner bei Gericht am 18. Februar 2005 eingegangenen und dem Beklagten am 16. März 2005 zugestellten Klage auf Ersatz des an [X.]

gezahlten Schadensersatzes und der im [X.] entstandenen Kosten in Anspruch. Der Beklagte beruft sich auf Verjäh-rung der Klageforderung. 2 3 Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg. [X.] Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im [X.] ausgeführt: 5 Der Beklagte sei dem Kläger zwar gemäß § 463 [X.] aF zum [X.] verpflichtet, weil er diesem einen ihm bekannten Unfallschaden nicht offenbart habe. Der Anspruch sei jedoch verjährt und daher nach Erhe-bung der Verjährungseinrede durch den Beklagten nicht mehr durchsetzbar. 6 Die bei arglistiger Täuschung des Käufers gemäß § 477, § 195 [X.] aF geltende dreißigjährige Verjährungsfrist habe gemäß § 198 [X.] aF mit der Entstehung des Schadens, also mit Abschluss des Kaufvertrages, jedenfalls aber mit Austausch von PKW und Kaufpreis im Januar 2001 zu [X.] (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EG[X.]). Spätestens mit Zustellung der [X.] an den Beklagten am 20. September 2001 sei die [X.] - 4 - rung zunächst gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 [X.] aF unterbrochen worden (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EG[X.]). 8 Mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 sei aus der ursprünglich dreißigjährigen Verjährungsfrist nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EG[X.], § 195 [X.] eine dreijährige geworden. Diese dreijährige Verjährungsfrist sei gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EG[X.] ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen. Denn der Kläger habe bereits vor diesem Zeit-punkt von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt gehabt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Die [X.] sei daher - ohne Berücksichtigung einer etwaigen Hemmung oder Unter-brechung - bis zum 31. Dezember 2004 gelaufen. Dieser Fristlauf sei im Ergebnis nicht wirksam gehemmt worden. Zwar habe sich die ursprünglich mit der [X.] eingetretene Unterbre-chung ab dem 1. Januar 2002 zunächst gemäß Art. 299 § 6 Abs. 2 EG[X.], § 204 Abs. 1 Nr. 6 [X.] als Hemmung fortgesetzt. Diese Wirkung sei jedoch dadurch, dass der Kläger nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Verfahrens vor dem Amtsgericht gegen den jetzigen Beklagten Klage erhoben habe, nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EG[X.], § 215 Abs. 2 [X.] aF rückwir-kend entfallen. Es bleibe daher dabei, dass mit Ablauf des 31. Dezember 2004 Verjährung eingetreten sei. [X.] Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision des [X.] ist daher zurückzuweisen. 10 Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass der Beklagte dem Kläger nach der gemäß Art. 229 11 - 5 - § 5 Satz 1 EG[X.] anwendbaren Bestimmung des § 463 [X.] aF zum [X.] verpflichtet ist, weil er diesem einen ihm bekannten Unfallschaden nicht offenbart hat. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dieser Schadensersatzanspruch sei am 31. Dezember 2004 - und damit bevor die Klageerhebung am 16. März 2005 bzw. die [X.] am 18. Februar 2005 die Verjährung hemmen konnten (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 167 ZPO) - verjährt gewesen. 1. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass die Verjährungsfrist - ohne Berücksichtigung einer etwaigen Unterbrechung bzw. Hemmung - am 31. Dezember 2004 geendet hat. 12 Für den Schadensersatzanspruch wegen arglistiger Täuschung (§ 463 [X.] aF) galt nach § 477, § 195 [X.] aF die regelmäßige Verjährungsfrist von dreißig Jahren, die gemäß § 198 Satz 1 [X.] aF mit der Entstehung des [X.] - hier also im Januar 2001 - begann. Danach wäre die Verjährung im Januar 2031 eingetreten (§ 188 Abs. 2 [X.]). 13 Nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EG[X.] finden auf Ansprüche, die - wie der Scha-denersatzanspruch des [X.] gegen den Beklagten - am 1. Januar 2002 be-stehen und noch nicht verjährt sind, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-buchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung. Hat der Verkäufer - wie hier - einen Mangel der Sache arglistig verschwiegen, verjährt der Schadensersatzanspruch gemäß § 438 Abs. 3 Satz 1 [X.] in der regelmäßigen Verjährungsfrist, die nach § 195 [X.] drei Jah-re beträgt. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass diese [X.] regelmäßige Verjährungsfrist ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen ist und damit am 31. Dezember 2004 endet, weil der Kläger bereits vor dem 14 - 6 - 1. Januar 2002 von den den Anspruch begründenden Umständen und der Per-son des Schuldners Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). 15 Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem [X.] in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EG[X.] die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an [X.]. In den nach dieser Bestimmung anzustellenden [X.] ist - wie der [X.] nach Verkündung des Berufungsurteils entschie-den hat ([X.], Urteil vom 23. Januar 2007 - [X.], zur [X.] bestimmt, unter [X.] [X.], m.w.N.) - bei einem Anspruch, der - wie hier - der Re-gelverjährung unterliegt, in Bezug auf das neue Recht sowohl die kurze, [X.] Verjährungsfrist (§ 195, § 199 Abs. 1 [X.]) als auch die längere, kenntnisunabhängige [X.] (§ 199 Abs. 2 bis 4 [X.]) einzubeziehen; maßgebend ist die im konkreten Fall früher ablaufende Frist. Dabei ist die [X.] stets von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen, während dies für die regelmäßige Frist des § 195 [X.] nur dann gilt, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vorla-gen. Durch die Berücksichtigung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] soll der Wertungswiderspruch aufgelöst werden, dass an-sonsten die Verjährung bei Unkenntnis des Gläubigers früher einträte als bei isolierter Anwendung des bisherigen wie auch des neuen Verjährungsrechts und der Überleitungsgläubiger damit schlechter stünde, als dies altes und neu-es Recht jeweils für sich genommen vorsehen. Da der Kläger nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungs-gerichts bereits vor dem 1. Januar 2002 Kenntnis von den den [X.] begründenden Umständen und der Person des Schuldners [X.] hat (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 [X.]), war die regelmäßige dreijährige [X.] - 7 - jährungsfrist ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen und endete demzufolge am 31. Dezember 2004. Sie ist in Bezug auf das neue Recht die früher ablaufende und daher maßgebende Frist, weil der bereits entstandene Anspruch auf Ersatz von Vermögensschäden ohne Rücksicht auf die Kenntnis des [X.] innerhalb der gleichfalls ab dem 1. Januar 2002 zu berechnenden [X.] von zehn Jahren und damit erst am 31. Dezember 2011 verjährt wäre. Da die [X.] nach altem Verjährungsrecht erst im Januar 2031 abgelaufen wäre, gilt im Streitfall die nach neuem Verjährungsrecht bereits am 31. Dezember 2004 ablaufende kürzere Verjährungsfrist. 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dieser Zeit-punkt der Verjährung letztlich nicht dadurch hinausgeschoben worden ist, dass der Kläger dem Beklagten mit einem diesem am 20. September 2001 zugestell-ten Schriftsatz den Streit verkündet hat. 17 a) Durch die [X.] ist die Verjährung zwar gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 1 [X.] aF unterbrochen worden. Nach dieser Bestimmung unterbricht die [X.] die Verjährung, wenn sie in dem Prozesse er-folgt, von dessen Ausgange der Anspruch abhängt. Diese Voraussetzung ist hier - wie bereits das [X.] zutreffend ausgeführt hat - erfüllt, da der Klä-ger im Zeitpunkt der [X.] davon ausgehen durfte, sich im Falle des Unterliegens im Vorprozess bei dem Beklagten schadlos halten zu können (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Januar 2006 - [X.], [X.], 533, unter 3 [X.], m.w.N.). 18 Die Unterbrechung hat sich mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmoderni-sierungsgesetzes ab dem 1. Januar 2002 zunächst als Hemmung fortgesetzt. Soweit nämlich die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung - wie hier für den Fall der [X.] - 19 - 8 - anstelle der Unterbrechung der Verjährung (§ 209 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 1 [X.] aF) deren Hemmung vorsehen (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 [X.]), gilt nach Art. 229 § 6 Abs. 2 EG[X.] eine Unterbrechung der Verjährung, die nach den anzuwenden-den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2002 eintritt und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 noch nicht beendigt ist, als mit dem Ablauf des 31. Dezember 2001 beendigt, und die neue Verjährung ist mit Beginn des 1. Januar 2002 gehemmt. Die Schadensersatzforderung des [X.] wäre danach nicht verjährt. Da eine durch die Zustellung der [X.] bewirkte Hemmung der [X.] gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 [X.] sechs Monate nach der rechts-kräftigen Entscheidung endet und das Urteil des Amtsgerichts seit dem 3. Juli 2003 rechtskräftig ist, hätte die mit Beginn des 1. Januar 2002 eingetretene Hemmung der neuen Verjährung mit Ablauf des 3. Januar 2004 geendet. Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird nach § 209 [X.] nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet, so dass die dreijährige [X.] des § 195 [X.] am 3. Januar 2007 abgelaufen und der Schadensersatz-anspruch damit bei Klageeinreichung am 18. Februar 2005 und [X.] am 16. März 2005 nicht verjährt gewesen wäre. 20 b) Die durch die [X.] bewirkte und zur Hemmung [X.] Unterbrechung der Verjährung gilt jedoch - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nach dem gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EG[X.] anwendbaren § 215 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF als nicht erfolgt, weil der Kläger nicht binnen sechs Monaten nach der Beendigung des Prozesses, in dem er dem Beklagten den Streit verkündet hatte, Klage auf Befriedigung oder Fest-stellung des Anspruchs erhoben hat. 21 - 9 - Die Bestimmung des § 215 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EG[X.] im Streitfall anwendbar. Wenn nach Ablauf des 31. Dezember 2001 ein Umstand eintritt, bei dessen Vorliegen nach dem [X.] in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung eine vor dem 1. Januar 2002 eintretende Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt oder als erfolgt gilt, so ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EG[X.] auch insoweit das Bürgerliche Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 [X.] Fassung anzuwenden. So verhält es sich hier. Der Kläger hat nicht in-nerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Prozesses, also nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts am 3. Juli 2003, Klage erhoben. Unter diesen Umständen gilt die spätestens mit Zustellung der [X.]sschrift am 20. September 2001 eingetretene Unterbrechung der Verjährung nach § 215 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF als nicht erfolgt. 22 c) Damit fehlt es an einer vor dem 1. Januar 2001 eingetretenen und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 noch nicht beendigten Unterbrechung der [X.], die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2 EG[X.] mit Beginn des 1. Januar 2002 zu einer Hemmung der Verjährung hätte führen können. 23 Bei der in Art. 229 § 6 Abs. 2 EG[X.] vorgesehenen Hemmung handelt es sich, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, lediglich um das Surrogat für eine bis dahin bestehende Unterbrechung. Die Vorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 2 EG[X.] trägt dem Umstand Rechnung, dass das neue [X.]srecht nur noch den Neubeginn und die Hemmung, nicht aber die für bestimmte Zeit dauernde Unterbrechung kennt. Sie beantwortet die Frage, ob eine Unterbrechung nach dem 31. Dezember 2001 andauern kann und unter welchen Voraussetzungen sie gegebenenfalls endet, in dem Sinne, dass die altrechtliche Unterbrechung als Hemmung andauert und unter den für den [X.] [X.] im neuen Recht bestimmten Voraussetzungen 24 - 10 - endet ([X.]/Schmidt-Räntsch, [X.], 11. Aufl., [X.]. Vor § 194 Rdnr. 7). Eine Hemmung kommt demnach nicht in Betracht, wenn die Unterbrechung, die sie ersetzen soll, am 31. Dezember 2001 nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EG[X.], § 215 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF als nicht erfolgt gilt (vgl. KG, [X.], 1676, 1677; [X.], Urteil vom 16. Januar 2004 - 2 O 963/03, juris; [X.]/Schmidt-Räntsch, aaO, Rdnr. 6; MünchKomm[X.]/[X.], [X.] zur 4. Aufl., Art. 229 § 6 EG[X.] Rdnr. 7; [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., Art. 229 § 6 EG[X.] Rdnr. 9). Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass es keine [X.]altspunk-te dafür gibt, dass Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EG[X.] nur eine vor dem 1. Januar 2002 eingetretene Unterbrechung rückwirkend beseitigen, eine mit dem 1. Januar 2002 eingetretene Hemmung aber bestehen lassen soll (so aber AnwKomm[X.]/[X.]/Mansel, 2005, Art. 229 § 6 EG[X.] Rdnr. 27 f.; [X.]/[X.], [X.] [2003], Art. 229 § 6 EG[X.] Rdnr. 22; Man-sel/[X.], [X.], 2002, § 10 Rdnr. 13; jeweils für den Fall, dass die Verjährung - wie hier - auch ohne das unterbrechende Ereig-nis am 31. Dezember 2001 nicht vollendet gewesen wäre). Bei Zugrundelegung der Auffassung der Revision, nach der Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EG[X.] ledig-lich das Entfallen der Unterbrechung regelt, hätte diese Bestimmung, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, keinen eigenen Anwendungsbe-reich. Denn eine nach altem Recht eingetretene Unterbrechung endet ohnehin gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2 EG[X.] mit Ablauf des 31. Dezember 2001. Die in Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EG[X.] angeordnete Geltung der [X.] über das rückwirkende Entfallen einer Unterbrechung geht nur dann nicht ins Leere, wenn sie dazu führt, dass damit auch die nach Art. 229 § 6 Abs. 2 EG[X.] mit Beginn des 1. Januar 2002 an die Stelle der Unterbrechung getretene Hemmung als nicht erfolgt gilt. 25 - 11 - Anders als die Revision meint, führt die so verstandene Anwendung der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EG[X.] nicht zu einem Ergebnis, das weder von der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsre-gelung noch von den nach diesem Zeitpunkt anzuwendenden [X.] gedeckt ist. Denn der Anspruch des [X.] wäre auch bei isolier-ter Anwendung des neuen Verjährungsrechts am 31. Dezember 2004 verjährt. Blieben die [X.] außer Betracht, würde die bereits vor dem 1. Januar 2002 eingetretene Unterbrechung nicht gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2 EG[X.] ab dem 1. Januar 2002 als Hemmung weitergelten. Der am 31. Dezember 2004 endende Lauf der Verjährungsfrist hätte dann von [X.] nicht nach § 204 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1, § 209 [X.] hinausgeschoben werden können. 26 Entgegen der Ansicht der Revision spielt es schließlich keine Rolle, ob im Hinblick darauf, dass die [X.] durch das Schuldrechtsmo-dernisierungsgesetz von dreißig auf drei Jahre verkürzt wurde, keine Notwen-digkeit mehr bestanden hätte, darüber hinaus die im alten Recht vorgesehene Unterbrechung durch § 215 Abs. 2 aF [X.] zu begrenzen. Der Gesetzgeber hat dies anders gesehen. Seiner Ansicht nach gibt es keinen sachlichen Grund [X.], weshalb eine Unterbrechung, die nach altem Recht entfallen wäre, unter neuem Recht als Hemmung erhalten bleiben sollte ([X.]/Schmidt-Räntsch, aaO; vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Ent-wurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, [X.]. 14/7052 S. 207). Die Regelung des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EG[X.] soll demnach eine sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung des Überleitungsgläubigers unterbinden. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn die Hemmung nicht ebenso wie 27 - 12 - die Unterbrechung bei vorliegen der im bisherigen Verjährungsrecht vorgese-henen Voraussetzungen entfiele. Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.12.2005 - 8 O 69/05 - [X.], Entscheidung vom 04.07.2006 - 3 U 5/06 -

Meta

VIII ZR 218/06

07.03.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2007, Az. VIII ZR 218/06 (REWIS RS 2007, 4888)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4888

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