Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2017, Az. 1 StR 540/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 14461

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:080317B1STR540.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 540/16

vom
8. März
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Untreue u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8.
März 2017 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26.
April 2016 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue in zehn Fällen so-wie wegen Betrugs in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn von zwei weiteren Untreuevorwürfen frei-gesprochen. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass der

Taten Vermögenswerte in Höhe von 111.079,17
Euro erlangt hat, Verfall aber wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter nicht angeordnet werden kann.
Der Angeklagte macht mit seiner Revision mehrere Verfahrensbeanstan-dungen geltend und erhebt die näher ausgeführte Sachrüge.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1
2
3
-
3
-
I.
Nach den Feststellungen des [X.]s war der Angeklagte zwischen November 2009 und September 2012 alleiniger Vorstand der C.

S.

V.

AG (nachfolgend: C.

V.

). Deren Anteilseignerin waren
nacheinander zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren jeweiliger Geschäftsführer und jedenfalls bei einer der beiden Gesellschaften zudem An-teilseigner der Angeklagte war. Die C.

V.

hatte ihrerseits die Stel-
lung einer Komplementärin sowohl bei der C.

A.

4 AG & Co. KG (nachfolgend: C.

4) als auch bei der C.

A.

5 AG &
Co. KG (nachfolgend:
C.

5) in-
ne. Die beiden [X.]en wurden später jeweils in die Rechtsform einer GmbH & Co. KG umgewandelt. [X.] erfolgte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen beider Gesellschaften.
An den Gesellschaften C.

4 und C.

5 beteiligten sich Privatanleger
zum Zwecke der Geldanlage entweder als atypisch stille Beteiligte oder als Treuhandkommanditisten. Die Anleger hatten ihren Beitritt zu den jeweiligen [X.]en bereits vor dem im Jahr 2009 beginnenden Tatzeitraum vollzogen. Allerdings erbrachten zahlreiche Anleger nach dem Beitritt ihre Betei-ligungsbeiträge ganz oder wenigstens zum Teil durch ratenweise Zahlungen in die
Gesellschaftsvermögen. Die Zahlungen wurden auch nach der Begehung der verfahrensgegenständlichen Untreuetaten fortgesetzt, teilweise bis zur [X.] des Angeklagten im Dezember 2014.
In der Phase des Vertriebs der jeweiligen Beteiligungen war [X.] in den entsprechenden [X.] mit der Eignung der Anlage-formen
zum Zweck der Altersvorsorge und eines langfristigen Vermögensauf-baus geworben worden. Dadurch wurden entsprechende Erwartungen der An-4
5
6
-
4
-
leger geweckt. Die in Aussicht gestellten Renditen sollten durch Investitionen der eingezahlten Einlagen in verschiedene Geschäftsfelder, u.a. den
Erwerb von Immobilien und Firmenbeteiligungen, realisiert werden.
Unmittelbar nach Erwerb der C.

V.

durch die vom Angeklag-
ten beherrschte P.

GmbH und die Übernahme
der Vorstandschaft des Angeklagten bei der C.

V.

begann er damit,
die bei den [X.]en C.

4 und C.

5 vorhandenen und laufend
weiter eingehenden Anlegergelder in beträchtlichem Umfang für eigene Zwecke zu nutzen oder von ihm geführten (weiteren) Unternehmen zum dauerhaften Verbleib zuzuführen. Dazu ging der Angeklagte u.a. stille Beteiligungen der [X.]en an ihm gehörenden oder zumindest von ihm geleiteten Unternehmen ein. Unter Einsatz der aus den [X.] der Fondsge-sellschaften stammenden Gelder erwarb er für die von ihm beherrschten Unter-nehmen Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen, ohne den [X.] ihrerseits Rechte an dem für seine Unternehmen [X.]. Soweit er die zuzuordnenden Unternehmen vertraglich zu periodischen Zahlungen und/oder zur Rückzahlung des für die stille Beteiligung [X.] an die [X.]en verpflichtete, war er von Anfang
an
entschlos-sen, diesen Verpflichtungen nicht nachzukommen. So ging der Angeklagte bei-spielsweise im Namen der C.

5 im November 2009 eine stille Beteiligung an
der im [X.] ansässigen [X.] E.

[X.]. ein, deren alleiniger Inhaber und Director er war. In dem auf Seiten der [X.]. von seiner Lebensgefährtin unterzeichneten Vertrag verpflichtete sich die briti-sche Gesellschaft

ohne Festlegung eines Fälligkeitszeitpunkts

zur Zahlung eines Jahresentgeltes von
10
% des [X.] sowie zu einer Abfin-dung an die C.

5 für den Fall der
Beendigung der Beteiligung in Höhe der von
der C.

5 erbrachten Einlage. Bereits bei Abschluss der Beteiligung war der
7
-
5
-
Angeklagte dazu entschlossen, als Director und Inhaber der [X.]. weder das Be-teiligungsentgelt noch die Abfindung durch Leistung eines
entsprechenden Geldbetrags an die C.

5 zu erbringen. Tatsächlich kam es auch nicht zur Zah-
lung des
vertraglich Versprochenen in Geld (Fall
C.I.1. der Urteilsgründe).
II.
Die erhobenen Verfahrensrügen dringen aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen nicht durch.
Hinsichtlich der von Rechtsanwalt

S.

für den Angeklagten gel-
tend gemachten und im Schriftsatz vom 16.
Dezember 2016 nochmals aufge-nommenen Beanstandungen rechtsfehlerhaften Umgangs des [X.]s mit Beweisanträgen, die sich auf den wirtschaftlichen Wert von Anteilen an drei [X.] Unternehmen (verkürzt: G.

S.

) zum Jahres-
wechsel 2011/12 bezogen, weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin: Ein Vermögensnachteil
im Sinne von §
266 StGB ist durch einen (Wert)Vergleich des gesamten betroffenen Vermögens vor und nach der beanstandeten Verhal-tensweise des vermögensbetreuungspflichtigen Täters zu bestimmen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17.
August 2006

4
StR
117/06, [X.], 378, 379; vom 26.
November 2015

3
StR
17/15, [X.]St 61, 48
ff.; siehe auch [X.] vom 18.
Februar 2009

1
StR
731/08, [X.]St 53, 199; vom 14.
April 2011

2
StR
616/10, [X.], 638; vom 23.
Februar 2012

1
StR
586/11, [X.], 38, 39 Rn.
15). Maßgeblich ist der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach den pflichtwidrigen Verhaltensweisen zu Lasten des bzw. der betroffenen Vermögen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18.
Februar 2009

1
StR
731/08, [X.]St 53, 199; vom 14.
April 2011

2
StR 616/10, [X.], 638; vom 23.
Februar 2012

1
StR
586/11, [X.], 38, 39 Rn.
15). [X.] auf diesen Zeitpunkt hat das [X.] ohne Rechtsfehler in der Beweis-8
9
-
6
-
würdigung die wirtschaftliche Wertlosigkeit der Beteiligungen von C.

4 und
C.

5 an dem Angeklagten gehörenden oder von ihm beherrschten Unterneh-
men festgestellt. So verhält es sich etwa im Fall
C.I.1. der Urteilsgründe hin-sichtlich der [X.] E.

[X.]., bezüglich derer die stille
Beteiligung der C.

5 im November 2009 vertraglich vereinbart wurde und in
Erfüllung des Vereinbarten im selben Monat 300.000
Euro aus dem Vermögen der [X.] an die Nebenbeteiligte gezahlt
wurden. Entgegen der Auffassung der Revision hat sich das [X.] damit erkennbar nicht zu [X.] in Widerspruch gesetzt, dass der Wert der am 29.
Dezember 2011
von der [X.] an die C.

5 veräußerten Anteile
an der G.

S.

C.

LLC zu diesem Zeitpunkt dem ver-
einbarten Kaufpreis von 363.500
Euro entsprach. Für den Schuldspruch wegen vollendeter Untreue kommt es auf den Wert der rund drei Jahre nach dem [X.] der stillen Beteiligung an der [X.] übertragenen Anteile
an dem genannten [X.] Unternehmen nicht an. Bei der Strafzumes-sung hat das [X.] die [X.] hinsichtlich des Wertes der

mittlerweile wertlosen

Beteiligung am Jahresende 2011
ausdrücklich [X.] und zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt (exemplarisch UA
S.
107).
Ebenso verhält es sich im Zusammenhang mit der Ausweitung der stillen Beteiligung von C.

5 an der [X.] Ende Januar 2010 sowie den
den Verurteilungen in den Fällen
C.I.2. und C.I.3. der Urteilsgründe zugrunde-liegenden Unternehmensbeteiligungen.
10
-
7
-
III.
Das angefochtene Urteil hält auch sachlich-rechtlicher Überprüfung im Schuld-
und Rechtsfolgenausspruch sowie im Ausspruch zur Vermögensab-schöpfung Stand.
1.
Die auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Fest-stellungen tragen die Verurteilungen des Angeklagten wegen Untreue (§
266 StGB) in zehn Fällen und die dafür verhängten Strafen.
a)
Der Angeklagte war im Tatzeitraum als Geschäftsführer der C.

V.

, der Komplementärin der C.

4 und der C.

5, aufgrund dieser Stel-
lung sowohl betreuungspflichtig gegenüber dem Vermögen der Gesellschaften als auch gegenüber den Vermögen der Gesellschafter (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Februar 2012

1
StR
586/11, [X.], 38, 39 Rn.
14). Diese Pflicht hat er durch die im Einzelnen festgestellten Verhaltensweisen (etwa Eingehen wirtschaftlich wertloser stiller Beteiligungen, Veranlassung von [X.] ohne Sachgrund) verletzt und als Folge hieraus
den zu betreuenden fremden Vermögen Nachteile zugefügt.
b)
Für die Bestimmung des Umfangs der ebenfalls näher festgestellten
Vermögensnachteile hat das [X.]

wie angesprochen

zutreffend auf die Zeitpunkte der Vornahme der Schädigungshandlungen abgestellt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17.
August 2006

4
StR
117/06, [X.], 378, 379; vom 26.
November 2015

3
StR
17/15, [X.]St 61, 48
ff.; siehe auch [X.], [X.] vom 18.
Februar 2009

1
StR
731/08, [X.]St 53, 199; vom 14.
April 2011

2
StR
616/10, [X.], 638; vom 23.
Februar 2012

1
StR
586/11, [X.], 38, 39 Rn.
15). Maßgeblich ist der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach den pflichtwidrigen Verhaltensweisen zu Lasten des 11
12
13
14
-
8
-
bzw. der betroffenen Vermögen. Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus hat das [X.] auf der Grundlage beweiswürdigend rechtsfehlerfreier Schlüsse (zum Maßstab vgl. nur [X.], Urteil vom 16.
Juni 2016

1
StR
50/16, [X.], 318 [redaktioneller Leitsatz]) näher ausgeführt, dass und in welchem Umfang die durch den Angeklagten veranlassten Zahlungen aus
den ihm anvertrauten Vermögen nicht durch den wirtschaftlichen Wert der rechtlich erworbenen Gegenansprüche der [X.]en ausgeglichen worden sind. Damit genügt das angefochtene Urteil den aus Art.
103 Abs.
2 GG resul-tierenden verfassungsrechtlichen Vorgaben, den Vermögensnachteil der Höhe nach zu beziffern und dessen Ermittlung in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise darzulegen (dazu [X.], Beschluss vom 23.
Juni 2010

2
BvR
2559/08
u.a., [X.]E 126, 170, 211).
c)
Es bedurfte vorliegend auch in den verfahrensgegenständlichen Fäl-len, in denen dem Vermögen als Kommanditgesellschaft verfasster Fondsge-sellschaften und ihrer Gesellschafter Nachteile zugefügt worden sind, weder für den Schuldspruch noch für den strafzumessungsrelevanten [X.] [X.] Feststellungen zu der Anzahl der jeweils betroffenen Gesellschafter und dem Umfang ihrer jeweiligen Beteiligung an den Gesellschaftsvermögen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] kann zwar die Schädi-gung des Vermögens einer Kommanditgesellschaft lediglich zu einem gemäß §
266 StGB straftatbestandsmäßigen Vermögensnachteil führen, wenn sie [X.] vom 23.
Februar 2012

1
StR
586/11, [X.], 38 f. Rn.
10; Urteil vom 10.
Juli 2013

1
StR
532/12, [X.], 3590, 3593 jeweils mit Nachw. auch zu Gegenauffassungen; aus gesellschaftsrechtlicher Perspektive siehe näher [X.],
[X.], 878
ff.). Nach den getroffenen Feststellungen ist für alle zur
Verurteilung führenden Fälle aber ausgeschlossen, dass die [X.]
-
9
-
weils nicht wertentsprechend ausgeglichenen Entnahmen aus dem Gesell-schaftsvermögen sich nicht auch nachteilig auf die Vermögen der [X.] ausgewirkt haben. Denn nach dem Anlagekonzept der betroffenen [X.] hing der Wert der Beteiligung von der Höhe des [X.] ab.
Auch für die jeweiligen Strafaussprüche waren keine weitergehenden Ausführungen zu dem Grad der Auswirkungen der Nachteilshandlungen auf das Vermögen der einzelnen Anleger als Kommanditisten oder sonst an den Gesellschaften (soweit Personengesellschaften) Beteiligten
erforderlich. Der Gesamtumfang der den betroffenen Anlegern zugefügten Vermögensnachteile stimmt vorliegend jeweils mit der Höhe des
Nachteils für die fragliche Fonds-gesellschaft überein. Anders als in der dem Urteil des Senats vom 10.
Juli 2013 (1
StR 532/12, [X.], 3590
ff.) zugrunde liegenden
Sachverhaltsgestaltung sind hier keine Zustimmungserklärungen von Gesellschaftern zu [X.], die sich auf die Höhe des verursachten Vermögensnachteils auswirken. Und abweichend von der für den Beschluss des Senats vom 23.
Februar 2012 (1
StR
586/11, [X.], 38
ff.) maßgeblichen Konstellation wurden vorlie-gend ersichtlich keine Gesellschafter geschädigt, hinsichtlich derer ein das [X.] aus §
266 Abs.
2, §
247 StGB auslösendes Angehörigenver-hältnis zu dem Angeklagten bestand. Von den damit rechtsfehlerfrei festgestell-ten Gesamthöhen des jeweiligen Vermögensnachteils für die Gesellschafter der betroffenen [X.]en ausgehend,
hat das [X.] seine weite-ren, sehr umfangreichen und sorgfältigen Strafzumessungserwägungen zu den Einzelstrafen wegen der Verurteilungen zur
Untreue gemäß §
266 StGB entwi-ckelt. Diese enthalten keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.

16
-
10
-
2.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs durch Unterlassen (§§
263, 13 Abs.
1 StGB) in zwei Fällen zu Lasten der Anleger der Fondsge-sellschaften C.

4 und C.

5 ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden.
a)
Das [X.] hat den Angeklagten für verpflichtet gehalten, nach Abschluss der verfahrensgegenständlichen Untreuetaten zu Lasten der ge-nannten [X.]en und ihrer Anleger (C.I.1.-6. der Urteilsgründe), Letztere über die eingetretenen Vermögensnachteile zu informieren. Die ent-sprechende Pflicht im Sinne von §
13 Abs.
1 StGB finde für den Angeklagten ihre Grundlage in dem vorangegangenen vermögensschädigenden Verhalten (sog. [X.]) und zudem in dem Grundsatz von Treu und Glauben (§
242 BGB). Als Geschäftsführer der C.

V.

, diese als Komplementärin von
C.

4 und C.

5, sei er gemäß §
14 Abs.
1 Nr.
1 StGB zur Erfüllung der
Pflichten der Gesellschaften im Verhältnis zu den Anlegern verpflichtet gewe-sen (UA S.
100 und 101).
Bei auf verschiedenen

vom [X.] näher dargestellten

Weisen möglicher Information der Anleger über die Vermögensschädigungen zu Lasten der [X.]en wären diejenigen Anleger, die die Entgelte für ihre [X.] entrichteten, dazu veranlasst worden, nicht weiter an die [X.]en zu zahlen. Die Minderung des Vermögens der Anleger durch fortgesetzte Zahlungen nach den [X.] ist nach Ansicht des [X.]s nicht durch die

[X.]en wirtschaftlich ausgeglichen worden. Denn nach den erheb-lichen [X.] zu Lasten der [X.]en erwarben die Anleger vor dem Hintergrund der mit den Anlagen erstrebten Zwecke der [X.] und des langfristigen [X.] etwas anderes,
als sie mit der Beteiligung an den Gesellschaften vertragsgemäß erreichen wollten. Die 17
18
19
-
11
-
Höhe der Leistungen periodisch einzahlender Anleger nach
dem jeweiligen [X.] der [X.] hat das [X.]

bei Reduktion der [X.] um 20
% als Sicherheitsabschlag

bezüglich der C.

4 mit gut 2,1
Millionen
Euro und der C.

5 mit gut 19,3
Millionen
Euro festgestellt.
b)
Die Erwägungen des [X.]s halten rechtlicher Überprüfung stand.
Es ist im Ergebnis ohne Rechtsfehler von einer Täuschung der Anleger durch Unterbleiben ihrer Aufklärung über die den Gesellschafts-
und den [X.] in der Vergangenheit seitens des Angeklagten zugefüg-ten erheblichen Vermögensnachteile ausgegangen. Zu einer solchen Aufklä-rung war der Angeklagte im Sinne von §
13 Abs.
1 StGB rechtlich verpflichtet. Er hat daher die Betrugstaten zu Lasten der Anleger durch Unterlassen verwirk-licht.
aa)
Diese Form der Verwirklichung eines Straftatbestandes ist gemäß §
13 Abs.
1 StGB nur dann strafbar, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun
entspricht. Zur Begründung der Strafbarkeit aus einem unechten [X.] muss ein besonderer Rechtsgrund nachgewiesen werden, wenn jemand ausnahmsweise dafür verantwortlich gemacht werden soll, dass er es unterlassen hat, zum Schutz fremder Rechtsgüter positiv tätig zu werden. Die Gleichstellung des Un-a-Erfolgsabwendungspflichten beruhen auf dem Grundgedanken, dass eine be-stimmte Person in besonderer Weise zum Schutz des gefährdeten Rechtsguts aufgerufen ist und dass sich alle übrigen Beteiligten auf das helfende Eingreifen 20
21
22
-
12
-
dieser Person verlassen und verlassen dürfen ([X.], Urteil vom 25.
September 2014

4
StR
586/13, [X.]St 59, 318, 323 Rn.
19 [X.]; siehe auch [X.], Urteil vom 25.
Juli 2000

1
StR
162/00, [X.], 3013, 3014).
bb)
Auf der Grundlage dieser für sämtliche unechten Unterlassungsdelik-te geltenden Anforderungen ist in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt, dass eine Strafbarkeit wegen Betrugs durch Unterlassen entweder als Täter oder als Teilnehmer für alle Personen in Frage kommt, die eine von §
13 Abs.
1 StGB erfasste Pflicht zur Aufklärung anderer über vermögensrele-vante Tatsachen haben (etwa [X.], Urteile vom 17.
Juli 2009

5
StR
394/08, [X.]St 54, 44, 46
ff. Rn.
19 ff.; vom 25.
September 2014

4
StR
586/13, [X.]St 59, 318, 323
ff. Rn.
19
ff.; vom 4.
August
2016

4
StR
523/15, [X.], 488
ff.; siehe [X.], StGB, 64.
Aufl., §
263 Rn.
38; [X.] in [X.]/Schluckebier/[X.], StGB, 3.
Aufl., §
263 Rn.
81 jeweils [X.]; aus-führlich etwa [X.], Festschrift für [X.], 2008, S.
729, 744
ff.). Die straf-barkeitsbegründende Pflicht zur Aufklärung eines Dritten über vermögensrele-vante Umstände kann dabei aus verschiedenen Gründen herrühren (vgl. dazu [X.] aaO S.
729, 744
f.; [X.] aaO §
263 Rn.
85; [X.] in [X.] Kommentar zum StGB, 2.
Aufl., §
263 Rn.
161 jeweils [X.]). Unabhängig vom [X.] muss die Pflicht stets darauf gerichtet sein, unrichtigen oder unvollständigen Vorstellungen des [X.], die zu einer Vermögensschädigung führen können, durch aktive Aufklärung entgegenzuwir-ken ([X.] aaO §
263 Rn.
84; in der Sache ebenso [X.] in [X.]/
[X.], StGB, 29.
Aufl., §
263 Rn.
19).
cc)
Nach diesen Maßstäben hat das [X.] im Ergebnis ohne Rechtsfehler eine Pflicht des Angeklagten angenommen, die ihre Beteiligung 23
24
-
13
-
ratenweise bedienenden Gesellschafter der [X.]en über die im Umfang erheblichen Veruntreuungen zu informieren.
Diese Pflicht findet für den Angeklagten gegenüber den Anlegern der C.

4 und C.

5 ihre Grundlage in den gesellschaftsvertraglichen Beziehun-
gen zwischen den Gesellschaften und
ihren Gesellschaftern. Darauf hat das [X.] in der Sache abgestellt, auch wenn es

unter Verweis auf die ver-traglichen Pflichten der [X.]en

der Formulierung nach auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§
242 BGB) rekurriert hat (UA S.
101).
Der Bundesgerichtshof nimmt eine auf vertragliche Beziehungen gestütz-te Aufklärungspflicht bezüglich vermögensrelevanter Tatsachen sowohl bei be-stehenden Vertrauensverhältnissen als auch bei der Anbahnung besonderer, auf gegenseitigem Vertrauen beruhender Verbindungen an, bei denen Treu und Glauben und die Verkehrssitte die [X.] (etwa [X.], Urteil vom 16.
Novem-ber 1993

4
StR
648/93, [X.]St 39, 392, 399; Beschlüsse vom
8.
November 2000

5
StR
433/00, [X.]St 46, 196, 203; vom 2.
Februar 2010

4
StR 345/09, [X.], 502; Urteil vom 4.
August 2016

4
StR
523/15, [X.], 488
ff. [X.]; siehe auch [X.], Urteil vom 9.
Mai 2012

IV
ZR
19/11, [X.], 1042
ff. und [X.] in [X.], [X.], 6.
Aufl., §
47 Rn.
25 [X.]). In der Strafrechtswissenschaft sind aus ver-traglichen Beziehungen resultierende Vertrauensbeziehungen ebenfalls weithin als Quelle einer Aufklärungs-
bzw. Informationspflicht anerkannt ([X.] aaO §
263 Rn.
161-168, Rn.
190
f.; [X.] aaO §
263 Rn.
19 und 22
jeweils [X.]); insbesondere bei Gesellschaftsverhältnissen (einschließlich stiller Betei-ligungen) und bei [X.] ([X.] aaO §
263 Rn.
190; [X.] aaO §
263 Rn.
22; [X.] aaO §
263 Rn.
107 jeweils 25
26
-
14
-
[X.]; vgl. auch [X.] aaO). Dementsprechend hat die [X.] eine Aufklärungspflicht über dafür vermögensrelevante Umstände angenommen (RG, Urteil vom 30.
Januar 1931 -
I
1387/30, [X.], 106, 107; [X.], Urteil vom 4.
August 2016

4
StR
523/15, [X.], 488
ff.).
Unter den vom [X.] festgestellten Verhältnissen der [X.] bestand eine in
den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen gründende Aufklärungspflicht über den erfolgten Entzug von Gesellschaftsvermögen für den Angeklagten jeweils gegenüber den Anlegern der genannten [X.]. Das hier maßgebliche besondere Vertrauensverhältnis zwischen den Anlegern als an den [X.]en Beteiligten
und den Gesellschaften ergibt sich

wie das [X.] rechtlich zutreffend angenommen hat

aus dem Konzept des sog. blind pools. Den Anlegern war weder bei Eingehen der Beteiligung
noch während der Zeiträume der Erbringung der [X.] bekannt, in welcher konkreten Weise die Anlagemittel durch die jeweils für die [X.]en handelnden Personen eingesetzt werden würden. Sie [X.] daher in besonderer Weise darauf angewiesen und normativ berechtigt, darauf zu vertrauen, dass die für die [X.]en Handelnden die an-gelegten Gelder lediglich im Rahmen der mit dem Beitritt zu den Gesellschaften verfolgten, in den [X.] benannten Zwecke der Altersvorsorge und des langfristigen [X.] einsetzen würden. Insoweit wohnt den gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen der hier fraglichen Formen auch ein Be-ratungselement inne, bei dem der einzelne Anleger den Sachverstand der das Anlageprojekt auflegenden
und verwaltenden (natürlichen) Personen in [X.] nimmt. Verträge mit Beratungscharakter sind als Grundlage von be-trugsstrafrechtlich bedeutsamen Aufklärungspflichten akzeptiert (siehe nur [X.] aaO § 263 Rn.
190; [X.] aaO §
263 Rn.
107).
27
-
15
-
Der Angeklagte war aufgrund seiner Stellung als Vertretungsorgan der die Gesellschaft vertretenden juristischen Person aufklärungspflichtig. Als natür-liche Person stand er zwar in keiner unmittelbaren (gesellschafts)vertraglichen Beziehung zu den Anlegern dieser Gesellschaften. Seine Garantenstellung und die daraus folgende Aufklärungspflicht gegenüber den Anlegern findet ihre Grundlage aber in der tatsächlichen Übernahme der Stellung als Vertretungsor-gan der [X.]en selbst. In dieser Position war er für die Vornahme der Investitionsentscheidungen über das Fondsvermögen verantwortlich, auf die sich das berechtigte Vertrauen der Anleger in eine den Gesellschaftszwe-cken entsprechende Mittelverwendung bezog. Der Heranziehung von §
14 Abs.
1 Nr.
1 StGB, auf
den
das [X.] insoweit abstellt, bedarf es nicht. Die Vorschrift ist auf unechte [X.]e nicht anwendbar (zu den Gründen
siehe
Radtke in [X.] Kommentar zum StGB, 3.
Aufl., §
14 Rn.
41 [X.]). Die wie vorliegend begründete Aufklärungspflicht steht nicht in Widerspruch zu den Voraussetzungen der Vermögensbetreuungspflicht im [X.] von §
266 StGB (vgl. zum Problem Seelmann, NJW 1981, 2132; [X.] aaO §
263 Rn.
19 jeweils [X.]). Denn der Angeklagte war aufgrund seiner gesell-schaftsrechtlichen Stellung gegenüber den Vermögen der Anleger als an den Gesellschaften Beteiligte ohnehin betreuungspflichtig.
Die Aufklärungspflicht bestand während des gesamten Zeitraums der gesellschaftsvertraglichen Bindung der Anleger als an den [X.]en Beteiligte und nicht nur im Zeitpunkt der Anlageentscheidung. Jedenfalls unter den vorliegenden konkreten Verhältnissen von Fondskonzepten mit fortlaufen-den Einzahlungen der Anleger in das Gesellschaftsvermögen blieb die im Ge-sellschaftsrechtsverhältnis wurzelnde Vertrauensbeziehung aufrechterhalten. Treten während des Zeitraums der Beteiligung Änderungen derjenigen tatsäch-lichen Umstände ein, die vermögensbezogen für die Anlageentscheidung maß-28
29
-
16
-
geblich waren, müssen die Anleger darüber informiert werden, um ihnen wegen der weiterhin periodisch erfolgenden Zahlungen auch zukünftig eine aufgeklärte Disposition über ihr Vermögen zu ermöglichen. Zu diesen Umständen gehören jedenfalls Schädigungen der Gesellschaftsvermögen, die

was das [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt hat

dazu führen, dass die Beteiligung an der [X.] nicht mehr die bei Aufnahme der Beteiligung versprochenen Zwecke des [X.] und der Altersvorsorge erreichen kann.
Für das besondere Vertrauensverhältnis zwischen einem Geldtransport-unternehmen und seinen Geldtransporte beauftragenden Kunden hat der IV.
Zivilsenat des [X.] eine gemäß §§
263, 13 Abs.
1 StGB strafbewehrte Aufklärungspflicht der für das Unternehmen Handelnden während laufender Geschäftsbeziehung begangener Veruntreuungen von transportierten [X.] angenommen ([X.], Urteil vom 9.
Mai 2012

IV
ZR
19/11, [X.], 1042
ff.). Das entspricht im rechtlichen Ausgangspunkt dem vorstehend Ausgeführten.
dd)
Zudem
gründet sich

wie das [X.] ebenfalls ohne [X.] angenommen hat

die Aufklärungspflicht des Angeklagten auch auf [X.] ([X.]) in Gestalt der Begehung von Un-treuetaten (§
266 StGB) zum Nachteil der [X.]en C.

4 und
C.

5 sowie ihrer Anleger (zu den Gründen näher [X.], Beschluss vom
8.
März 2017

1
StR
466/16).
c)
Das [X.] hat sich rechtsfehlerfrei von einem Irrtum sämtlicher betroffener Anleger der [X.]en C.

4 und C.

5 darüber über-
zeugt, dass ihre Beteiligungen während des gesamten Zeitraums ihrer periodi-schen Einzahlungen in das Gesellschaftsvermögen noch der Konzeption ent-sprachen, die ihnen bei Zeichnung der Beteiligung versprochen worden war. 30
31
32
-
17
-
Beweiswürdigend genügte dafür die Vernehmung von sechs Anlegern, um
aus ihren den Irrtum bestätigenden Angaben auf einen solchen bei sämtlichen An-legern schließen zu dürfen (zu den Anforderungen siehe nur [X.], Beschlüsse vom 4.
September 2014

1
StR
314/14, [X.], 98, 99 f.; vom 1.
Oktober 2015

3
StR
102/15, [X.], 12, jeweils [X.]).
d)
Die Überzeugung des [X.]s, bei Information der Anleger über das Vermögen der [X.]en nachteilige Verhalten entweder durch direktes Anschreiben unter Rückgriff auf die bei den Gesellschaften geführten Datenbanken, durch Information über das [X.] oder durch Strafanzeige, wä-ren weitere Vermögensverfügungen der Anleger durch fortlaufende Einzahlun-gen mit Sicherheit unterblieben, beruht ebenfalls auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.
e)
Es ist rechtlich auch nichts dagegen zu erinnern, dass das [X.] die mit den Einzahlungen der Anleger nach Abschluss der [X.] einhergehenden Ansprüche der Gesellschafter wirtschaftlich als völlig wertlos betrachtet hat. Dies entspricht auf der Grundlage der getroffenen Feststellun-gen zu den Verhältnissen der [X.]en nach den Schädigungs-handlungen der Rechtsprechung des [X.] zur Bezifferung des Vermögensschadens bei

phänomenologisch

Anlagebetrügereien (vgl. etwa [X.], Urteil vom 7.
März 2006

1
StR
379/05, [X.]St 51, 10, 15
ff. Rn.
17
ff.; Beschluss vom 18.
Februar 2009

1
StR
731/08, [X.]St 53, 199, 201
ff. Rn.
8
ff.).
f)
Die Annahme des [X.]s, die Aufklärung der Anleger über die von dem
Angeklagten zu verantwortenden Schädigungen des Vermögens der [X.]en und deren Anteilseigner sei ihm rechtlich zumutbar gewe-sen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Entscheidung, ob ein bestimmtes, 33
34
35
-
18
-
den strafrechtlich missbilligten Erfolg [X.] zumutbar ist, muss grundsätzlich von dem dazu berufenen Tatrichter im Rahmen einer [X.] getroffen werden, in die einerseits die widerstreitenden Interessen der Beteiligten
und
andererseits die Gefahr für das bedrohte Rechtsgut einzubeziehen sind ([X.], Urteil vom 19.
Dezember 1997

5
StR
569/96, [X.]St 43, 381, 398
f.; siehe auch bereits [X.], Urteil vom 20.
Dezember 1983

1
StR
746/83, [X.], 164; [X.] in [X.]/
Schluckebier/[X.] aaO §
13 Rn.
44; [X.]/[X.] in [X.] zum StGB, 4.
Aufl., §
13 Rn.
18). Ist mit der Vornahme der rechtlich gebotenen Handlung die Gefahr der Aufdeckung eigener Straftaten des Garanten verbun-den, steht dies der Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens gerade wegen des eigenen rechtswidrigen Verhaltens im Vorfeld regelmäßig nicht entgegen ([X.], Urteile vom 1.
April 1958

1
StR
24/58, [X.]St 11, 353, 355
f.; vom 19.
De-zember 1997

5
StR
569/96, [X.]St 43, 381, 399; vgl. auch [X.], Urteil vom 6.
Mai 1960

4
StR
117/60, [X.]St
14, 282, 286
f.; [X.] in [X.] Kommentar
zum StGB, 12.
Aufl., §
13 Rn. 69; [X.] aaO §
13 Rn.
44;
[X.]/[X.] aaO §
13 Rn.
18). Auch aus dem Verfassungsrecht lässt sich nicht ableiten, dass [X.] als Ausfluss persönlicher Freiheit stets straflos oder darüber hinausgehend sogar erlaubt sein müsse ([X.], B[X.] vom 29.
Mai 1963

2
BvR
161/63, [X.]E 16, 191, 194). Ebenso wenig schließt das Verfassungsrecht aus, [X.]shandlungen un-ter Strafe zu stellen, wenn durch diese strafrechtlich geschützte Rechtsgüter Dritter beeinträchtigt werden (vgl. [X.] aaO [X.]E 16, 191, 194; siehe auch [X.], Urteil vom 10.
Februar 2015

1
StR
488/14, [X.]St 60, 198, 204
f. Rn.
35
f.).
Bei Anlegen dieser Maßstäbe hat es das [X.] rechtsfehlerfrei für den Angeklagten zumutbar erachtet, die Anleger über die erheblichen [X.]
-
19
-
gungen der Vermögen der [X.]en zu informieren. Im Rahmen der geforderten Abwägung sind die Interessen der zahlreichen Anleger,
nicht weiter worden als die Interessen des Angeklagten daran, sich nicht der Gefahr eigener Strafverfolgung auszusetzen. Diese Wertung ist nicht zu beanstanden. Ob [X.] zu gelten hätte, wenn die rechtlich gebotene Handlung während eines laufenden Strafverfahrens notwendig mit einem Geständnis einherginge (dazu [X.]/[X.] aaO §
13 Rn.
18), bedarf keiner Entscheidung. Eine solche Si-tuation war vorliegend nicht gegeben.
g)
[X.] der Strafen für die Betrugstaten ist rechtsfehlerfrei.
3.
Gleiches gilt für die Entscheidungen über die Vermögensabschöpfung. Das [X.] hat im Rahmen der gemäß §
111i Abs.
2 [X.] i.V.m.
§
73 Abs.
1 Satz
2 StGB erfolgten Feststellungen zu dem durch den Angeklagten aus den Taten [X.] auch die Voraussetzungen der Härtevorschrift des §
73c Abs.
1 StGB rechtsfehlerfrei erörtert.
Graf
Jäger
Bellay

Radtke
Fischer
37
38

Meta

1 StR 540/16

08.03.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2017, Az. 1 StR 540/16 (REWIS RS 2017, 14461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14461

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 466/16 (Bundesgerichtshof)

Betrug durch Unterlassen: Aufklärungspflicht bei Änderung der für eine Anlageentscheidung relevanten Umstände durch vorausgegangenes gefährliches …


1 StR 540/16 (Bundesgerichtshof)

Betrug und Untreue: Nichtaufklärung von Fondsanlegern über vermögensrelevante Tatsachen; Bestimmung der Vermögensnachteile


1 StR 466/16 (Bundesgerichtshof)


5 StR 395/19 (Bundesgerichtshof)

Untreue: Schädigung des Gesamthandsvermögens einer GmbH & Co. KG


5 StR 395/19 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.