Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2005, Az. 4 StR 366/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 313

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[X.] vom 13. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a Satz 1 und 2, § 354 Abs. 1 b Satz 2 und 3 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. April 2005 in den [X.] dahin geändert, dass die Einzelstrafen [X.] um einen Monat ermäßigt werden und der Ange-klagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren um ein Drittel ermäßigt; die dem Angeklagten im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen werden zu einem Drittel der Staatskasse auferlegt. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-lenen in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revision erstrebt der Angeklagte eine Ermäßigung der verhängten Einzelstrafen und der [X.] - 3 - samtstrafe. Das wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das [X.] hat bei der Bemessung der wegen der fünf Taten ver-hängten [X.] und der Gesamtfreiheitsstrafe sowohl den zwi-schen der Tatbegehung und der Aburteilung der Taten liegenden Zeitraum von dreieinhalb bis zu gut fünf Jahren als auch die Dauer des Verfahrens seit der Bekanntgabe der Tatvorwürfe am 19. Mai 2002 berücksichtigt. Eine überlange Verfahrensdauer im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat das [X.] dagegen verneint, weil hierfür keine Anhaltspunkte vorlägen. Hiergegen wendet sich die Revision mit der Verfahrensrüge. Die zulässig erhobene Rüge ist [X.]. 2 Nach dem Eingang des schriftlichen Glaubwürdigkeitsgutachten der psy-chiatrischen Sachverständigen und dem Ablauf der dem Verteidiger des Ange-klagten bis Ende Juli 2003 eingeräumten Frist zur Stellungnahme hätte Anklage erhoben werden können. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Verfah-ren in der Folgezeit bis zur Anklageerhebung am 28. Juni 2004 und danach bis zur Terminierung der Hauptverhandlung, die sich verzögerte, weil die Ge-schäftsverteilung für 2005 noch nicht beschlossen und die [X.] noch nicht zugelost waren, insgesamt fast vierzehn Monate nicht angemessen gefördert wurde. Diese Verfahrensverzögerung verstößt unter den hier gegebenen Um-ständen gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Deshalb hätte das [X.], auch wenn der Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 [X.], wie die Revision einräumt, nicht besonders schwer wiegt, die festgesetzten [X.] und die Gesamtfreiheitsstrafe, deren Überprüfung auf die Sachrüge im Übrigen keinen 3 - 4 - Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben haben, herabsetzen müs-sen (vgl. [X.], 184; NJW 2005, 1813, jeweils m.w.[X.]). Da ein entsprechender Antrag des [X.] gemäß § 354 Abs. 1 a und 1 b StPO vorliegt, kann der Senat die Herabsetzung der Einzel-strafen und der Gesamtstrafe selbst vornehmen, zumal auch der Verteidiger eine Sachentscheidung des Senats für sachgerecht erachtet. Der Senat hat, wie vom [X.] beantragt, die im Urteil festgesetzten Einzelstra-fen jeweils um einen Monat herabgesetzt und den Angeklagten zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Eine weiter gehende Herabsetzung der Strafen war hier insbesondere auch deshalb nicht geboten, weil sich der Angeklagte während der gesamten Dauer des Verfah-rens nicht in Untersuchungshaft befunden hat. 4 [X.] beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 StPO. 5 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 366/05

13.12.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2005, Az. 4 StR 366/05 (REWIS RS 2005, 313)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 313

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