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Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung sowie mangels hinreichend substantiierter Begründung - Abwarten des Ausgangs eines anhängigen Haftbeschwerdeverfahrens zumutbar
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Es besteht kein Anlass für eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, zunächst den Ausgang des Verfahrens über die am 13. Dezember 2019 eingelegte Haftbeschwerde binnen angemessener Frist abzuwarten. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]), dass es grundsätzlich oder jedenfalls im vorliegenden durch sehr komplexe Tatsachen und Beweismittel geprägten Fall verfassungsrechtlich geboten wäre, bereits im Vorführungstermin nach § 115 StPO alle Beweismittel vorzulegen und zu erörtern (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. Juli 1994 - 2 BvR 777/94 -, NJW 1994, 3219 <3220>).
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
18.12.2019
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend LG Frankfurt, 12. Dezember 2019, Az: 5/24 KLs 17/19, Beschluss
Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 115 Abs 1 StPO, § 115 Abs 3 StPO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 18.12.2019, Az. 2 BvR 2160/19 (REWIS RS 2019, 223)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 223
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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