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PDF anzeigen[X.]/07 vom 31. August 2007 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern [X.].: [X.] [X.] [X.].: 279 [X.]/05 [X.] [X.].: 2 [X.]/07 Generalstaatsanwaltschaft [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 31. August 2007 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem [X.] übertragen. Gründe: Der [X.] hat in seiner Stellungnahme vom 13. August 2007 Folgendes ausgeführt: 1 "Im vorbezeichneten Strafverfahren hat die Staatsanwaltschaft [X.] am 16. Februar 2005 gegen den oben Genannten Anklage wegen sexuellen [X.] in fünf Fällen beim [X.] - Strafrichter - erhoben ([X.] 82f. [X.]). 2 Dem fachpsychiatrischen Gutachten vom 11. Dezember 2006 ist zu [X.], dass eine Reise nach [X.] mit hoher Wahrscheinlichkeit eine zumin-dest vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten nach sich zie-hen würde. Die Durchführung einer Verhandlung in [X.] erscheint daher [X.] (Gutachten vom 11. Dezember 2006). Von der Möglichkeit, die [X.] nach § 166 GVG in [X.] durchzuführen, hat das [X.] abgesehen ([X.] 151, 152 [X.]). 3 [X.] ist in [X.]wohnhaft, welches zum Amtsge-richtsbezirk [X.] gehört. Dieser Wohnsitz war auch zum Zeitpunkt der [X.] - 3 - klageerhebung begründet. Mithin ist gemäß § 8 Abs. 1 der Strafprozessordnung auch das [X.] örtlich zuständig. Die Übertragung der Sache an dieses Gericht erscheint aus den zuvor genannten Gründen zweckmäßig (vgl. [X.])." Dem schließt sich der Senat an. [X.] Roggenbuck
Meta
31.08.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2007, Az. 2 ARs 336/07 (REWIS RS 2007, 2210)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2210
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