Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2001, Az. V ZR 493/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 150

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:14. Dezember 2001K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] § 7 Abs. 7 Satz 2a)Der Verfügungsberechtigte hat Ansprüche auf Entgelte aus einem Nutzungsver-hältnis, die ab 1. Juli 1994 entstanden und noch nicht erfüllt sind, an den Berech-tigten abzutreten.b) Sind ab 1. Juli 1994 entstandene Ansprüche auf Entgelt aus einem Nutzungsver-hältnis infolge einer ordnungswidrigen Verwaltung durch den Verfügungsberech-tigten erloschen oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durch-setzbar, hat der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten, wenn ihn hieran [X.] trifft, Schadensersatz zu leisten.[X.], Urt. v. 14. Dezember 2001- [X.] - KG in [X.] 2 - LG [X.] 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 14. Dezember 2001 durch [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 16. Zivilsenats desKammergerichts in [X.] vom 27. Mai 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Mit notariellem Vertrag vom 27. Dezember 1993 kauften die [X.], un-ter der Voraussetzung der [X.] nach dem [X.], [X.] Berechtigten ein Hausgrundstck in [X.]Weißensee. Dieses wurde [X.] Beklagten verwaltet. Nach [X.] die Beklagte am31. August 1997 das [X.] an die Berechtigte. Mit notariellem Vertragvom 11. November 1997 trat die Berechtigte (u.a.) ihre Rechte gegen die [X.], soweit sie mit dem [X.] in Zusammenhang standen, an die [X.] ab. Die Beklagte rechnete die Ertrs Hauses ab und zahlte an die[X.] 53.514,18 DM.- 4 -Die [X.] sind der Ansicht, die Beklagte habe das [X.] verwaltet. Fr die [X.] vom 1. Juli 1994 bis 31. [X.] in Höhe von 196.149,49 DM vereinnahmt werdenmssen. Nach Abzug der Kosten von 56.041,93 [X.] Verwaltung und In-standhaltung sowie [X.] Prozesse mit Mietern und der bereits ausgezahltenSumme verbleibe eine offene Forderung von 86.543,38 [X.] Klage auf Zahlung dieses Betrags ist in den [X.] geblieben. Mit der Revision verfolgen die [X.] ihren Anspruch [X.]. Die Beklagte beantragt die Zurckweisung des Rechtsmittels.[X.]:[X.] Berufungsgericht lßt offen, ob die Beklagte Verwalterin oder [X.] im Sinne des [X.]es gewesen ist. [X.] einem Hausverwaltervertrag seien nicht auf die [X.] daher auch nicht Gegenstand der Abtretung an diese gewesen. Dem [X.]n obliege nach dem [X.] keine Pflicht zur ord-nungsgemßen Verwaltung. Die [X.] nach § 7 Abs. 7 [X.] nur Entgelte zum Gegenstand, die der [X.]. [X.] wegen des Unterlassens der Einziehung [X.] ließen sich hieraus nicht [X.] 5 -II.Da es das Berufungsurteil offen lût, ob die Beklagte Verfsbe-rechtigte (§ 2 Abs. 3 [X.]) war, hat es bereits dann keinen Bestand, wenneine Haftung des [X.] wegen ordnungswidrig unterlassenerEinziehung von Nutzungsentgelten in Frage kommt. Dies ist [X.] den streitge-genstlichen [X.]raum der [X.] a) Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz nicht vereinnahmterNutzungsentgelte (Mieten) folgt aus § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.]. Danach hat [X.] Entgelte herauszugeben, die ihm ab dem 1. Juli 1994aus (u.a.) einem Mietverltnis "zustehen". Der Gesetzeswortlaut [X.], [X.] das Nutzungsentgelt dem [X.] bereits tatsch-lich zugeflossen ist (vgl. [X.] in: [X.] in der ehemaligen [X.] [Stand April 2001], § 7 [X.], Rdn. 182; a.A."abweichend vom Wortlaut" [X.] in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] [Stand Dezember 2000], § 7 [X.], Rdn. 60). Die [X.] "zustehen" kft allein an die Rechtsposition des [X.] den Nutzern (Mietern) an, nicht an die tatschlichen Zahlungs-verlfe. Der [X.] nimmt dementsprechend nicht auf "Zahlungen", sondernauf "Entgelte" Bezug. "Entgeltlichkeit" zielt indes nur auf einen Austausch [X.] (vgl. schon [X.], 348, 356; ebenso [X.]/[X.], BGB,60. Aufl., Einf. v. § 305, Rdn. 8). Unter "Entgelt" im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2[X.] ist die [X.] die Überlassung der Nutzung des [X.] dem[X.] zustehende Gegenleistung zu verstehen ([X.] in: [X.], Offene Verms[X.]agen [Stand Mrz 2001], § 7 [X.],- 6 -Rdn. 79; ebenso [X.] aaO, Rdn. 179). Es kommt deshalb nicht darauf an,ob der Nutzer das Entgelt bereits gezahlt hat ([X.] aaO, Rdn. 182; [X.], [X.] 2000, 13; a.A. [X.] aaO, Rdn. 60; [X.]/[X.] in:[X.]/[X.]/Bezzenberger, Vermin der ehemaligen [X.] [Stand [X.]], § 7 [X.], Rdn. 52). Andernfalls tte es der [X.] in der Hand, ihm zustehende Nutzungsentgelte nicht einzufordern unddadurch den Anspruch des Berechtigten leerlaufen zu lassen ([X.] aaO).Dieser kte seinen [X.] nicht auf Grund gesetzlicher Vertrags-rnahme gemû § 16 Abs. 2 [X.] geltend machen (so aber [X.]/[X.] aaO), da der [X.] als (ehemaliger) Eigentmerauch Inhaber der Forderungen bereits abgelaufener Abrechnungsperiodenbleibt (vgl. [X.], Urt. v. 14. September 2000, [X.], [X.] 2000, 734). [X.] jedoch kein sachlicher Grund ersichtlich, dem [X.] [X.] zu erffnen, Nutzungen (Mietzinsforderungen) bis zur Restitutionoffenzuhalten und sie dann nachtrlich [X.] sich vereinnahmen zu k.b) Dem steht die Rechtsprechung des Senats, wonach § 7 Abs. 7 [X.]weder einen Ersatzanspruch wegen Unterlassens von Nutzungen (vgl. [X.]Z132, 306, 311) noch auf Herausgabe (schuldhaft) nicht gezogener Nutzungen([X.]Z 141, 232, 236) gewrt, nicht entgegen. Die [X.]ren [X.] bezogen sich nicht auf vergleichbare Sachverhalte. Sie betrafen dievon vornherein unterlassene Nutzung von Vermswerten (z.B. durch Leer-stehenlassen der Wohnungen). Die Frage nach der Nichterhebung geschul-deter Entgelte stellte sich nicht. Vorliegend ist das anders, da es hier allein umdie fehlende Einziehung bzw. Durchsetzung bestehender Forderungen [X.] -2. Die erste Folge dieses Gesetzesverstisses ist es, [X.] der [X.] die noch offenen Mietzinsforderungen aus der [X.] nach [X.] Juli 1994 herauszugeben, mithin an den Berechtigten abzutreten hat. [X.] es aber nicht sein Bewenden. Ist die Forderung infolge einer ordnungswid-rigen Verwaltung erloschen, aus rechtlichen Gricht durchsetzbar (z.B.verjrt), oder ist das Entgelt, etwa wegen Vermslosigkeit des Nutzers,nicht eintreibbar, hat der [X.], wenn ihn hieran ein Verschul-den trifft, den entstandenen Schaden zu ersetzen. [X.] ist dasgesetzliche Schuldverltnis zwischen dem Berechtigten und dem Verfs-berechtigten nach [X.]eldung des Restitutionsanspruchs. Diese Rechtsbezie-hung ist zwar nicht umfassend als Treuhandverltnis, etwa im Sinne des Auf-tragsrechts oder des Rechts der Gescfts[X.]ung ohne Auftrag, [X.] einzelnen, vom Gesetz hervorgehobenen Fllen trt es aber [X.] (vgl. Senat [X.]Z 128, 210, 211). Hierzu zlen [X.], in denen der [X.] nach [X.]eldung des Rckrtra-gungsanspruchs ausnahmsweise Rechtsgescfte vornehmen darf (§ 3 Abs. 3[X.]). Diese [X.] hat er so zu [X.]en, wie es das Interesse des Be-rechtigten mit Rcksicht auf dessen wirklichen oder mutmaûlichen Willen [X.] (§ 3 Abs. 3 Satz 6 [X.]; vgl. § 677 BGB). Gleiches gilt in dem weite-ren Falle der [X.] nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.], die an ein [X.] Juli 1994 bestehendes oder zu diesem [X.]punkt oder [X.]. Die Verantwortlichkeit des [X.] geht mit dem von der Norm verfolgten Ziel einher, Miûbrchen, insbeson-dere der Fehlleitung von Mieteinnahmen, entgegenzusteuern (Senat [X.]Z141, 232, 235; ebenso Urt. v. 14. Juli 2000, [X.] 328/99, [X.], 2055 =[X.] 2000, 673). Ihr Maûstab ist die seinerzeit von einem [X.] [X.] ein Objekt in den neuen [X.] zu fordernde Sorgfalt (§ 276- 8 -BGB), die hinter den allgemein an einen Trr zu stellenden Anforde-rungen zurckbleiben kann, andererseits aber auch nicht, wie im Falle des§ 277 BGB, auf die Verltnisse des [X.] selbst abstellt.Ob daneben Raum [X.] eine deliktsrechtliche Haftung des [X.] besteht (so [X.] aaO; lich auch [X.] aaO,Rdn. 82; a.A. [X.]/[X.] aaO Rdn. 64 ff; [X.], [X.]. zu [X.]Z 141,242, [X.], 192), etwa nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem [X.] Herausgabeanspruch, kann der Senat offen lassen.[X.] Vornahme der danach erforderlichen Feststellungen ist die [X.] das Berufungsgericht zurckzuverweisen.[X.]KrrLemkeGaier

Meta

V ZR 493/99

14.12.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2001, Az. V ZR 493/99 (REWIS RS 2001, 150)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 150

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.