Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.07.2022, Az. I ZR 141/20

1. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 3754

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Gegenstand

Reichweite urheberrechtlicher Auskunftsansprüche von Verwertungsgesellschaften - Elektronischer Pressespiegel II


Leitsatz

Elektronischer Pressespiegel II

1. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch, der auf die Ausforschung der tatsächlichen Grundlagen und Beweismittel für etwaige Ansprüche gerichtet ist, besteht nicht. Der auf spezialgesetzliche Anspruchsgrundlagen wie § 19 MarkenG oder § 101 UrhG gestützte Auskunftsanspruch ist ebenso wie der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch seinem Inhalt nach vielmehr grundsätzlich auf die Erteilung von Auskünften über den konkreten Verletzungsfall, das heißt über die konkrete Verletzungshandlung einschließlich solcher Handlungen beschränkt, die ihr im Kern gleichartig sind. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht nicht auch über mögliche andere Verletzungsfälle, da dies darauf hinausliefe, unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweislastregeln der Ausforschung Tür und Tor zu öffnen ((Bestätigung der st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 [juris Rn. 21] - Restwertbörse II).

2. Der vom Bundesgerichtshof einer Verwertungsgesellschaft zugebilligte weitergehende Anspruch auf sogenannte Grundauskunft, der nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausnahmsweise auch dann bestehen kann, wenn der Kläger in entschuldbarer Weise nicht nur über den Umfang, sondern auch über das Bestehen seines Rechts im Ungewissen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1985 - ZR53/83, BGHZ 95, 274 [juris Rn. 34] - GEMA-Vermutung I und Urteil vom 13. Juni 1985 - I ZR 35/83, BGHZ 95, 285 [juris Rn. 15] - GEMA-Vermutung II), liegt in den Besonderheiten begründet, die die Rechtsdurchsetzung durch Verwertungsgesellschaften kennzeichnen. Eine entsprechende Anwendung zugunsten von Rechtsinhabern, die über eine große Anzahl an gleichartige Werke betreffenden Rechten verfügen, von denen nachweisbar mehrere Werke von dem Verletzer unerlaubt verwendet worden sind, kommt nicht in Betracht.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und die [X.] der Klägerin wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des [X.] - 5. Zivilsenat - vom 2. Juli 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Klageantrags zu 3 und hinsichtlich der Klageanträge zu 2 und 4 im Hinblick auf das Einscannen (Digitalisieren) der Artikel zum Nachteil der Klägerin sowie hinsichtlich des Klageantrags zu 5 zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin insoweit das Urteil des [X.] - Zivilkammer 8 - vom 22. Juni 2018 hinsichtlich des Klageantrags zu 5 abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen.

Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die [X.] wegen der Verletzung von Urheberrechten in Verbindung mit der Herstellung von elektronischen [X.] für gewerbliche Kunden in Anspruch.

2

Die Klägerin verlegt die Zeitungen [X.], [X.] kompakt, [X.] am Sonntag, [X.] und [X.] am Sonntag. Bis zur Veräußerung an die [X.] mit Wirkung zum 1. Mai 2014 war sie auch Verlegerin der Zeitungen [X.] und [X.]. Die Klägerin ist Gesellschafterin der Presse [X.] (im Folgenden: [X.]). Die [X.] ist ein Verwertungsunternehmen der [X.]. Sie führt eine eigene digitale Pressedatenbank und vermarktet Inhalte und Rechte von über 700 Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen. Mithilfe der [X.] können Privatpersonen und Unternehmen elektronische Pressespiegel erstellen. Dabei können sie sich auch Dienstleister, sogenannter "Mittler", bedienen.

3

Ein solcher Mittler ist die [X.], die Dienstleistungen aus dem Bereich Medienbeobachtung und Medienanalyse erbringt. Sie beobachtet und analysiert für ihre Kunden alle gängigen Medienformate wie Print, [X.], TV, Radio und Social Media und beliefert ihre Kunden mit Monitoring-Ergebnissen, redaktionellen Medienspiegeln und [X.]. Sie hat mit der [X.] im Jahr 2004 einen sogenannten "Rahmenvertrag" geschlossen, der in § 3 Nr. 1 unter anderem vorsieht, dass die [X.] ausschließlich im Rahmen und zum Zweck der vertraglichen Vereinbarungen, die ihre Kunden mit der [X.] abgeschlossen haben, befugt ist, das Datenbankangebot der [X.] zur Erstellung von [X.] für ihre Kunden, die auch Kunden der [X.] sind (und sein müssen), zu nutzen. Weiter heißt es dort:

[Die [X.]] ist damit nur berechtigt, im Namen und im Auftrag [ihres] Kunden die Rechte gegenüber der [X.] wahrzunehmen, die auch ... Kunden [der [X.]n] als [X.]-Kunden zustehen. [Die [X.]] erwirbt aus dieser Vereinbarung keine von [X.]-Kunden unabhängigen, eigenständigen Nutzungs- und Verwertungsrechte.

4

Gemäß § 3 Nr. 2 des Rahmenvertrags ist der [X.]n der Aufbau einer Datenbank mit den über die [X.] bezogenen und/oder lizenzierten Daten nicht gestattet. In § 4 Nr. 4 des Rahmenvertrags räumt die [X.] der [X.]n die Möglichkeit zur eigenständigen Digitalisierung von solchen Artikeln ein, die aus technischen Gründen am fraglichen Tag durch die [X.] gar nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

5

[X.] schloss die [X.] mit der [X.] einen sogenannten "Mittlervertrag". In § 3 Nr. 2 des [X.] ist bestimmt:

Dem Marktmittler ist die Speicherung von einzelnen Artikeln oder Zusammenstellung von Artikeln aus Print- und Online-Verlagserzeugnissen, die über die [X.]-Datenbanken bezogen werden, sowie aus weiteren durch die [X.] für diesen Einsatz lizenzierten Informationsquellen ("[X.]-Dateien") in einer Datenbank über die Rechte der Kunden gemäß der vertraglichen Vereinbarung, die der Kunde mit der [X.] abgeschlossen hat, insbesondere über die vertraglich vereinbarte Speicherfrist hinaus nicht gestattet.

6

Die [X.] digitalisiert Artikel aus [X.], die seitens der Kunden bei der [X.] lizenziert werden, und erstellt hieraus elektronische Pressespiegel. Sie scannt zu diesem Zweck ganze [X.] ein und zerlegt diese mithilfe des Programms "Pagecutter" in einzelne Artikel (ohne Beiwerk wie Werbung). Anschließend filtert sie durch einen Abgleich mit den [X.] der Kunden die konkreten Artikel heraus, die für den jeweiligen Pressespiegel benutzt werden. Die für ihre Kunden erstellten Pressespiegel bietet die [X.] über das [X.] unter der URL                jeweils in einem individuellen kundenspezifischen und passwortgeschützten Unterverzeichnis zum Download an.

7

Im Januar 2013 entdeckte die Klägerin, dass 202 Artikel aus den von ihr verlegten Zeitungen im [X.] für jedermann zugänglich von Speicherorten der [X.]n unter der [X.]adresse                als [X.] abrufbar waren. Es handelte sich um Artikel, aus denen die [X.] zuvor Pressespiegel für ihre Kunden [X.] (im Folgenden: [X.]), [X.] (im Folgenden: [X.]) beziehungsweise [X.] Deutschland GmbH (im Folgenden: [X.]) erstellt hatte. [X.], [X.] und [X.] waren über sogenannte Nutzungsverträge mit der [X.] verbunden, und die [X.] hatte der [X.] die Verwendung der 202 Artikel im Rahmen von [X.] für die genannten Kunden gemeldet. Die freie Abrufbarkeit im [X.] dauerte vom 14. bis zum 31. Januar 2013 an.

8

Nachdem die [X.] von der Klägerin auf die freie Abrufbarkeit im [X.] hingewiesen worden war, berief sich die [X.] auf einen technischen Fehler und gab auf anwaltliche Abmahnung am 21. Januar 2016 eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, die die Klägerin unter dem 31. März 2016 annahm.

9

Die Klägerin macht aus eigenem Recht sowie in Prozessstandschaft für einige Autoren die Verletzung von Urheberrechten an den Zeitungsartikeln geltend. Sie sieht eine Urheberrechtsverletzung in einer unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung der frei im [X.] abrufbaren Artikel. Die [X.] habe zudem in das Vervielfältigungsrecht eingegriffen, indem sie generell einzelne Artikel und ganze Print-Ausgaben eingescannt habe ("Eigendigitalisierung"), ohne dazu berechtigt zu sein. Eine Vervielfältigung liege ferner darin, dass die [X.] die derart gescannten Dokumente unberechtigt in einer bei ihr geführten durchsuchbaren Datenbank gespeichert habe. Die [X.] habe ihren Kunden außerdem über das "             [X.]" unberechtigt weitergehende Nutzungsmöglichkeiten (Abrufen, Kopieren, Bearbeiten, Verschicken) zur Verfügung gestellt. Zudem habe die [X.] für einige Artikel die mit der [X.] vereinbarten Nutzungszeiten überschritten. In Anbetracht der nachgewiesenen Rechtsverstöße im Januar 2013 und des praktizierten Geschäftsmodells der [X.]n sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass diese Urheberrechte nicht nur mit Blick auf die im Januar 2013 frei verfügbar im [X.] zugänglich gemachten Artikel verletzt habe, sondern Urheberrechte an weiteren Artikeln Gegenstand von Verletzungshandlungen sein dürften.

Während des vorliegenden Rechtsstreits schloss die [X.] mit der [X.] einen "Vertrag über eine Digitale Verarbeitungslizenz und eine Digitale Datenbereitstellung" ab (Anlage [X.]). Als rückwirkender Vertragsbeginn wurde der 1. Juli 2015 vereinbart. In einem von der [X.]n und der [X.] am 18. November 2019 in einem anderen Rechtsstreit vor dem [X.] geschlossenen Vergleich versprach die [X.] überdies, für die Zeit vor dem 1. Juli 2015 keine Ansprüche für die zwischen ihr und der [X.]n "streitgegenständlichen Nutzungen" geltend zu machen. Ob die [X.] aus diesen Vereinbarungen mit der [X.] eine Rechtsposition ableiten kann, die sie den im Streitfall von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen entgegenhalten kann, ist zwischen den Parteien umstritten.

Die Klägerin hat die [X.] in Bezug auf die Verletzungshandlungen, die mit den vom 14. bis zum 31. Januar 2013 im [X.] für jedermann frei abrufbaren Artikeln (nachfolgend: Verletzungshandlungen im Januar 2013) im Zusammenhang stehen, auf Ersatz eines nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechneten Mindestschadens in Höhe von 60.900 € zuzüglich Zinsen (Antrag zu 1), auf Auskunftserteilung (Antrag zu 2 a) und Rechnungslegung (Antrag zu 2 b) sowie auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.121,90 € (Antrag zu 7) in Anspruch genommen und die Feststellung beantragt, dass die [X.] zum Ersatz des Schadens, der über den mit den Anträgen zu 1 und 7 beziffert geltend gemachten Schaden hinausgeht, sowie zur Herausgabe sämtlicher Bereicherungen verpflichtet ist (Antrag zu 4).

Die Klägerin ist der Auffassung, es spreche eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die [X.] Urheberrechte nicht nur im Zusammenhang mit den im Januar 2013 frei im [X.] verfügbaren Artikel verletzt habe. Sie hat deshalb die [X.] in Bezug auf weitere, nicht konkret bezeichnete Artikel aus den Publikationen der Klägerin (nachfolgend: weitere mögliche Verletzungshandlungen) auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Anträge zu 5 a und b, sogenannte Grundauskunft) in Anspruch genommen und insoweit ebenfalls die Feststellung der Pflicht zum Schadensersatz und zur Herausgabe sämtlicher Bereicherungen beantragt (Antrag zu 6).

Die Klägerin hat schließlich in Bezug auf die im Januar 2013 vorgenommenen Verletzungshandlungen und auf die von ihr für wahrscheinlich gehaltenen weiteren Verletzungshandlungen einen Anspruch auf Vorlage und Besichtigung geltend gemacht und insoweit beantragt, die [X.] zu verurteilen,

der Klägerin sämtliche Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen sowie diejenigen Speichermedien zugänglich zu machen, die geeignet sind, über die von der [X.]n vorgenommene Verwendung von Artikeln aus Publikationen der Klägerin (insbesondere aus [X.], [X.] kompakt, [X.] am Sonntag, [X.], [X.] am Sonntag, [X.]) Aufschluss zu geben, insbesondere im Hinblick auf die sich aus Ziffer 2 [Verletzungshandlungen im Januar 2013] und Ziffer 5 [weitere mögliche Verletzungshandlungen] ergebenden Handlungen (Antrag zu 3).

Das [X.] ([X.], [X.] 2018, 629) hat die [X.] in Bezug auf die im Januar 2013 vorgenommenen Verletzungshandlungen verurteilt,

einen Mindestschadensersatz an die Klägerin allein in Höhe von 15.700 € nebst Zinsen sowie weitere 3.900 €, 100 € und nochmals 100 €, jeweils nebst Zinsen, an die Klägerin und einzelne Autoren zu zahlen (Tenor zu 1),

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der von ihr vorgenommenen Nutzung im Einzelnen bezeichneter Artikel (Tenor zu 2),

an die Klägerin 4.976,90 € zuzüglich Zinsen als Ersatz für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen (Tenor zu 8).

Außerdem hat das [X.] festgestellt, dass die [X.] verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen über den bezifferten Schaden gemäß den [X.] zu 1 und 8 hinausgehenden Schaden zu ersetzen und sämtliche Bereicherungen herauszugeben (Tenor zu 7).

Darüber hinaus hat das [X.] die [X.] verurteilt,

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses Auskunft darüber zu erteilen, welche weiteren Artikel aus einzelnen benannten Publikationen bis zum 30. April 2014 bzw. 30. Juni 2015 digitalisiert und gespeichert, in ein anderes elektronisches Format umgewandelt, in eine Bearbeitungs-Software übertragen, gespeichert und archiviert, in eine durchsuchbare Datenbank übertragen, gespeichert und archiviert worden seien, soweit dies derart geschehen sei, dass die [X.] ganze [X.] zur Erstellung durchsuchbarer [X.] digitalisiert habe (Tenor zu 3, Grundauskunft),

in den Räumlichkeiten der [X.]n sowie der ehemaligen [X.]. in [X.] befindliche Speichermedien einem vom Gericht zu benennenden Sachverständigen zum Zwecke der Untersuchung, der Dokumentation und Begutachtung zugänglich zu machen (Tenor zu 4),

ab einschließlich Januar 2013 datierende [X.], Leasing-, Kauf- und Wartungsverträge für elektronische Speichermedien, Dienstleistungsverträge mit Dritten, Nutzungsverträge mit Dritten, Jahresabschlüsse sowie Kontoauszüge einem vom Gericht zu benennenden Sachverständigen vorzulegen (Tenor zu 5) sowie

neben dem Sachverständigen zwei von der Klägerin zu benennenden anwaltlichen Vertretern die Anwesenheit zu gestatten und Einsicht in die vorzulegenden Unterlagen zu gewähren (Tenor zu 6).

Im Übrigen hat das [X.] die Klage abgewiesen.

Gegen das landgerichtliche Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin beantragt, die [X.] in Bezug auf die Verletzungshandlungen im Januar 2013 zur Leistung eines höheren als des vom [X.] mit dem Tenor zu 1 ausgeurteilten Mindestschadensersatzes zu verurteilen (Berufungsantrag zu 1). Außerdem hat die Klägerin beantragt, die [X.] über die vom [X.] mit dem Tenor zu 3 ausgesprochene Grundauskunft hinaus zu einer weitergehenden Auskunftserteilung zu verpflichten (Berufungsantrag zu 2).

Das Berufungsgericht (O[X.], [X.] 2021, 133) hat die Berufung der Klägerin vollständig zurückgewiesen und auf die Berufung der [X.]n das Urteil des [X.]s teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.1. Die [X.] wird verurteilt, an die Klägerin 15.700 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2015 auf 13.500 € und seit dem 30. September 2016 auf weitere 2.200 € zu zahlen sowie

3.900 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2017 an die Klägerin und Frau   [X.]zur gesamten Hand,

100 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2017 an die Klägerin und Herrn     N.    zur gesamten Hand und

100 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2017 an die Klägerin und Herrn     F.  zur gesamten Hand

zu zahlen.

1.2. Die [X.] wird verurteilt,

a) der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der von ihr vorgenommenen Nutzung der dem vorliegenden Urteil als Anlagen beigefügten Artikel mit Ausnahme der Artikel "CO2 - Streit gefährdet [X.]-Auftrag", "[X.]-Chef wehrt sich gegen Einmischung", "[X.] rückt an die [X.]-Spitze" und "[X.] steht vor Großauftrag aus [X.]" betreffend

- das öffentliche Zugänglichmachen derart, dass die Artikel für jedermann im [X.] zugänglich sind und/oder waren,

- das Digitalisieren und Speichern, das Umwandeln in ein anderes elektronisches Format, das Übertragen, Speichern und Archivieren in eine(r) Bearbeitungssoftware, das weitere Übertragen, Speichern und Archivieren in eine(r) durchsuchbaren Datenbank, soweit dies derart geschieht, dass die [X.] ganze [X.] zur Erstellung durchsuchbarer [X.] digitalisiert,

jeweils selbst und/oder durch Dritte.

Insbesondere hat die [X.] darüber Auskunft zu erteilen,

aa) wann sie die Artikel auf ihren Server eingestellt und öffentlich zugänglich gemacht hat, ob und gegebenenfalls wann sie diese wieder gelöscht hat und ob und gegebenenfalls wie sie die Artikel noch anderweitig öffentlich zugänglich gemacht hat,

[X.]) welchen gewerblichen Kunden (jeweils unter Angabe des Firmennamens) sie die Artikel auf welche Art und Weise weitergegeben beziehungsweise zugänglich gemacht und/oder welche weiteren Vervielfältigungen und/oder weiteren Leistungen und Produkte, die unter Rückgriff auf die oben unter lit. a 2. Spiegelstrich geschilderte Verwendung der Artikel - Digitalisierung ganzer [X.] zur Erstellung durchsuchbarer [X.] - angefertigt wurden, sie für die jeweiligen Kunden unter Verwendung der Artikel erstellt und diesen zugänglich gemacht hat und im Rahmen welcher vertraglichen Vereinbarungen dies geschah;

b) im Wege der Rechnungslegung Auskunft zu erteilen über die durch die oben unter lit. a beschriebene Verwendung der bezeichneten Artikel jeweils erzielten Umsätze und Gewinne, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Artikeln, Leistungen und Produkten sowie Kunden und unter Darlegung der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten.

1.3. Die [X.] wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses Auskunft darüber zu erteilen, welche weiteren Artikel aus den Publikationen [X.], [X.] kompakt, [X.] am Sonntag, [X.] und [X.] am Sonntag der Klägerin sie bis zum 30. Juni 2015 und welche weiteren Artikel aus der Publikation [X.] der Klägerin sie bis zum 30. April 2014 digitalisiert und gespeichert, in ein anderes elektronisches Format umgewandelt, in eine(r) Bearbeitungs-Software übertragen, gespeichert und archiviert, weiter in eine(r) durchsuchbaren Datenbank übertragen, gespeichert und archiviert hat, soweit dies derart geschehen ist, dass die [X.] ganze [X.] zur Erstellung durchsuchbarer [X.] digitalisiert hat.

1.4. Es wird festgestellt, dass die [X.] verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen über die Ziffern 1.1. und 1.5. hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die unter Ziffer 1.2. genannten Handlungen der Nutzung der dem vorliegenden Urteil als Anlage beigefügten Artikel mit Ausnahme der Artikel "CO2 - Streit gefährdet [X.]-Auftrag", "[X.]-Chef wehrt sich gegen Einmischung", "[X.] rückt an die [X.]-Spitze" und "[X.] steht vor Großauftrag aus [X.]" entstanden ist und/oder noch entstehen wird, wobei hinsichtlich der Nutzung der folgenden Artikel die Zahlung an die Klägerin und den im Folgenden genannten Autor jeweils zur gesamten Hand zu erfolgen hat: (…)

1.5. Die [X.] wird verurteilt, an die Klägerin 4.976,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2015 als Ersatz für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

1.6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin hat [X.] eingelegt, mit der sie die Aufhebung des Berufungsurteils im Hinblick auf die Teilabweisung des Anspruchs aus Grundauskunft (Tenor zu Ziffer 1.3.), die Abweisung des [X.] (Tenor zu Ziffer 1.2.) hinsichtlich der Widerrechtlichkeit der Eigendigitalisierung sowie der Frage der Nutzungsdauer der 182 Artikel im Sinne des landgerichtlichen Tenors zu Ziffer 2 lit. a (das Vervielfältigen und/oder öffentliche Zugänglichmachen über die nach den [X.] zwischen der [X.]n und der [X.] sowie den [X.] zwischen dem jeweiligen Kunden und der [X.] zulässige Nutzungsdauer hinaus), die Abweisung des auf Vorlage und Besichtigung gerichteten Antrags zu 3 und die Teilabweisung des Antrags zu 4 begehrt und insoweit eine Verurteilung nach den von ihr zuletzt gestellten Anträgen beantragt. Die zunächst gegen die Abweisung des Klageantrags zu 6 eingelegte Revision hat die Klägerin zurückgenommen. Beide Parteien beantragen, das gegnerische Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat die Berufungen beider Parteien für zulässig, die Berufung der Klägerin für unbegründet und die Berufung der [X.]n für teilweise begründet erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Klageanträge seien hinreichend bestimmt, jedoch fehle es für den Feststellungsantrag gemäß Klageantrag zu Ziffer 6 am Feststellungsinteresse, soweit die Pflicht zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung betroffen sei. Es sei nicht erkennbar, dass dieser Anspruch weiter reichen könne als das mit demselben Antrag für die identischen Nutzungen von der Klägerin verfolgte Begehren auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.]n.

Das [X.] habe mit Recht angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 19.800 € wegen der vom 14. bis zum 31. Januar 2013 dauernden öffentlichen Zugänglichmachung von 198 Artikeln gemäß den Anlagen [X.] und [X.] zustehe. Die in diesem Zeitraum im [X.] für jedermann abrufbaren 202 Artikel seien als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt. Die Aktivlegitimation der Klägerin sei in Bezug auf 198 Artikel gegeben. Diese 198 Artikel seien Anfang des Jahres 2013 im [X.] für jedermann abrufbar gewesen und damit im Sinne von § 19a [X.] öffentlich zugänglich gemacht worden. Die [X.] sei zur öffentlichen Zugänglichmachung im [X.] nicht befugt gewesen. Darauf, dass sie die Artikel ihren Kunden [X.], [X.] und [X.] in bestimmtem Umfang in deren Intranet habe zur Verfügung stellen dürfen, komme es nicht an, denn die [X.] im [X.] gehe über eine Nutzung in einem nur für einen beschränkten Nutzerkreis offenen Intranet weit hinaus, habe damit eine andere Qualität und stelle eine eigenständige Nutzungsart dar. Der der Klägerin entstandene Schaden sei vom [X.] zutreffend im Wege der Lizenzanalogie auf 100 € je Artikel und damit auf insgesamt 19.800 € geschätzt worden.

Der Klägerin stehe mit Blick auf die im [X.] öffentlich zugänglich gemachten 198 Artikel ferner ein Anspruch auf [X.] und Rechnungslegung gemäß §§ 242, 259 BGB zu. Zu berücksichtigen sei hier, dass der [X.]sanspruch nicht der Ausforschung des Umstands dienen dürfe, ob es sich bei dem in Anspruch [X.] überhaupt um einen Verletzer handele. Es müsse deshalb feststehen, dass der Anspruchsteller vom Anspruchsgegner tatsächlich in seinen Rechten verletzt worden sei. Solche Verletzungen des [X.]s lägen hier vor.

Die [X.] habe diese öffentlich zugänglich gemachten 198 Artikel auch gemäß § 16 [X.] vervielfältigt. Eine Vervielfältigung liege einerseits in dem unstreitig vorgenommenen Digitalisieren (Scannen und Speichern) von Artikeln und ganzer [X.], andererseits in dem von der [X.]n nicht hinreichend substantiiert bestrittenen Abspeichern in einer eigenen durchsuchbaren Datenbank.

Die [X.] sei weder zur öffentlichen Zugänglichmachung im [X.] noch zur Vervielfältigung durch das Abspeichern in der Datenbank befugt gewesen. Dagegen sei das Vervielfältigen der 198 Artikel durch Einscannen (Digitalisieren) gerechtfertigt gewesen. Es sei unstreitig, dass es den Kunden der [X.], die zugleich Kunden der [X.]n gewesen seien, gestattet gewesen sei, Print-Artikel zu digitalisieren, um einen Pressespiegel zu erstellen ("Eigendigitalisierung"). Dabei hätten sich die Kunden externer Dienstleister bedienen dürfen. Als eine solche Dienstleisterin sei auch die [X.] für ihre Kunden tätig gewesen. Die Regelung in § 4 Nr. 4 des Rahmenvertrags stehe der Zulässigkeit der Digitalisierung nicht entgegen. Zwar sei diese Regelung darauf gerichtet, eine durch die [X.] durchgeführte Digitalisierung auf bestimmte Ausnahmefälle zu beschränken. Hierbei habe es sich jedoch - soweit überhaupt hinreichend bestimmt gefasst - um rein schuldrechtliche, allein zwischen der [X.]n und der [X.] geltende Beschränkungen gehandelt. Zudem widerspreche es [X.] und Glauben, der [X.]n unter Bezugnahme auf den Rahmenvertrag etwas zu untersagen, was andere "Mittler" bzw. Dienstleister, die von den Kunden der [X.] beauftragt würden, die aber keinen Vertrag und damit auch keine Regelung gemäß § 4 Nr. 4 des Rahmenvertrags abgeschlossen hätten, erlaubt sei.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf [X.] und Rechnungslegung sei mithin (nur) teilweise begründet. Die [X.] habe der Klägerin zunächst [X.] über Art und Umfang der öffentlichen Zugänglichmachung im [X.] Anfang 2013 zu erstatten. Die Klägerin könne auch verlangen zu erfahren, welchen gewerblichen Kunden die [X.] die in einer durchsuchbaren Datenbank gespeicherten 198 Artikel auf welche Art und Weise weitergegeben bzw. zugänglich gemacht habe und im Rahmen welcher Leistungen oder Produkte dies erfolgt sei. Ihr stehe ferner aufgrund der festgestellten Rechtsverletzungen ein Anspruch auf Rechnungslegung über die aus den widerrechtlichen Verwertungen der Artikel erzielten Umsätze und Gewinne zu. Die [X.] habe hingegen keine [X.] darüber zu erteilen, woher, wie und wann sie die Artikel bezogen habe. Ein entsprechendes Informationsinteresse der Klägerin bestehe nicht. Dies gelte gleichermaßen für die begehrte [X.], zu welchem genauen Zweck die öffentliche Zugänglichmachung erfolgt sei bzw. die [X.] die Artikel in einer durchsuchbaren Datenbank gespeichert habe. Soweit die Klägerin ferner [X.] über die den Kunden eröffneten Nutzungsmöglichkeiten und deren vertragliche Grundlage begehre, werde dieser Aspekt bereits vom [X.]sanspruch zu den Leistungen und Produkten erfasst. Hinsichtlich der Art und Weise der einzelnen Nutzungen könne die [X.] keine [X.] erteilen, da ihr diese nicht bekannt seien.

Die von beiden Parteien gegen die vom [X.] in seinem [X.] zu 3 in Bezug auf weitere mögliche Verletzungshandlungen bejahte [X.] erhobenen [X.] hätten jeweils keinen Erfolg. Der Klägerin stehe aus § 242 BGB ein Anspruch auf [X.] mit Blick auf die Frage zu, ob über die im Januar 2013 öffentlich zugänglich gemachten 198 Artikel hinausgehend weitere Artikel aus den Publikationen der von ihr verlegten Zeitungen digitalisiert und in einer Datenbank abgespeichert worden seien. Zwar reiche der Nachweis bestimmter Verletzungshandlungen grundsätzlich nicht aus, um einen Anspruch auf [X.] auch über alle möglichen anderen Verletzungshandlungen zu begründen. Dies liefe darauf hinaus, einen rechtlich nicht bestehenden allgemeinen [X.]sanspruch anzuerkennen. Eine Ausnahme sei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch zugunsten von Verwertungsgesellschaften anerkannt worden. Nichts anderes könne für Rechtsinhaber gelten, die - wie die Klägerin - über einen großen "Rechtestock" gleichartiger Werke verfügten, sofern bereits nachweisbar mehrere ihrer Werke durch den in Anspruch genommenen Verletzer unerlaubt verwerten worden seien. Es bestehe im Streitfall eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die [X.] im Rahmen ihres gewöhnlichen Produktionsprozesses nicht nur die von der Klägerin konkret benannten 198 Artikel, sondern auch andere Artikel vervielfältigt habe, an denen der Klägerin ebenfalls die [X.]e zustünden. Der Anspruch auf Erteilung einer [X.] sei jedoch zeitlich und inhaltlich begrenzt. Vervielfältigungen seien ab dem 1. Juli 2015 infolge des von der [X.]n mit der [X.] geschlossenen Vertrags "über eine digitale Verarbeitungslizenz und eine digitale Datenbereitstellung" gerechtfertigt, so dass die [X.] nur bis zum 30. Juni 2015 geschuldet sei.

Die Klägerin könne keine [X.] darüber verlangen, welche weiteren Artikel im Rahmen der in Anlage [X.] aufgeführten Zusatzfunktionen von den Kunden der [X.]n vervielfältigt und/oder öffentlich zugänglich gemacht worden seien. Es handele sich insoweit nur um Handlungen der Kunden; zudem sei es möglich, dass eventuelle Nutzungshandlungen aufgrund einer Lizenzierung durch die [X.] gerechtfertigt gewesen seien. Was die öffentliche Zugänglichmachung weiterer, von der Klägerin nicht konkret benannter Artikel angehe, fehle es an der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit einer solchen Rechtsverletzung. Bei der öffentlichen Zugänglichmachung von 202 Artikeln im Januar 2013 habe es sich um einen technischen Fehler der [X.]n gehandelt; weitere Verletzungen seien auch von der Klägerin nicht festgestellt worden. Auch für eine - von der Klägerin ebenfalls als Verletzungshandlung geltend gemachte - Überschreitung der vereinbarten Nutzungsdauer fehle es an der nötigen hohen Wahrscheinlichkeit.

Unbegründet sei schließlich der geltend gemachte Anspruch auf Vorlage und Besichtigung gemäß § 101a [X.] (Antrag zu Ziff. 3, Tenor des landgerichtlichen Urteils zu Ziff. 4 bis 6). Es fehle am Merkmal der Erforderlichkeit. Ein Anspruch aus § 101a [X.] scheide mangels Erforderlichkeit aus, wenn dem Anspruchsteller andere gleich geeignete Wege, seine Ansprüche zu beweisen, offen stünden. So sei es hier. Die Interessen der Klägerin würden durch die in den [X.] zu 1.2. (Verletzungshandlungen im Januar 2013) und 1.3. ([X.] in Bezug auf weitere mögliche Verletzungshandlungen) tenorierten [X.]sverpflichtungen hinreichend gewahrt. Die [X.] sei gegenüber einem Anspruch aus § 101a [X.], der auf eine Zugänglichmachung von Speichermedien abziele, das mildere Mittel. Eine Besichtigung der Speichermedien sei zudem mit Blick auf die schutzwürdigen Geschäftsgeheimnisse der Klägerin und ihrem Interesse an einem störungsfreien betrieblichen Ablauf unverhältnismäßig im Sinne von § 101a Abs. 2 [X.]. Nicht erforderlich und unverhältnismäßig sei daneben die begehrte Vorlage von [X.], [X.] und Jahresabschlüssen. Auch insoweit genüge den Interessen der Klägerin die von der [X.]n zu gewährende [X.] und stelle die beantragte Vorlage einen unangemessenen Eingriff in Geschäftsgeheimnisse und Geschäftsabläufe dar.

Die [X.] sei der Klägerin schließlich zum Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet.

B. Die Revisionen der Parteien haben teilweise Erfolg.

Mit ihrer [X.]revision wendet sich die Klägerin mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht den Klageantrag zu 3 (Tenor des landgerichtlichen Urteils zu 4 bis 6) abgewiesen und mit Blick auf die Klageanträge zu 2 (Tenor des landgerichtlichen Urteils zu 2) und 4 (Tenor des landgerichtlichen Urteils zu 7) im Hinblick auf das Einscannen (Digitalisieren) der Artikel zu ihrem Nachteil entschieden hat. Die Revision der [X.]n hat Erfolg, soweit sie sich gegen die auf den Anhang zu 5 erfolgte Verurteilung zur [X.]serteilung gemäß dem Tenor des Berufungsurteils zu 1.3. richtet. Im Übrigen bleiben die Rechtsmittel ohne Erfolg.

I. Die Revisionen der Parteien sind zulässig.

1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung der Klägerin ist die Zulässigkeit der Revision der [X.]n nicht wegen einer eingeschränkten Revisionszulassung durch das Berufungsgericht auf den Angriff gegen die Verurteilung zur Erteilung der [X.] gemäß dem [X.] zu 1.3. begrenzt. Die Revision der [X.]n ist vielmehr uneingeschränkt und damit auch insoweit zulässig, als sie sich gegen die Verurteilung zum Schadensersatz gemäß dem [X.] des Berufungsgerichts zu 1.1. richtet.

Nach dem Tenor des Berufungsurteils hat das Berufungsgericht die Revision der [X.]n uneingeschränkt zugelassen. Eine Eingrenzung der Zulassung der Revision kann sich allerdings auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Nach dem Grundsatz der [X.] müssen die Parteien jedoch zweifelsfrei erkennen können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung des Rechtsmittels reicht nicht, um von seiner nur beschränkten Zulassung auszugehen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 5. November 2020 - I ZR 234/19, [X.], 497 Rn. 11 = [X.], 184 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen I, mwN). Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Revisionszulassung ausgeführt, die Frage, ob ein Anspruch auf [X.] auch Rechtsinhabern wie der Klägerin (oder nur Verwertungsgesellschaften) zustehen könne, sei von grundsätzlicher Bedeutung und höchstrichterlich noch nicht entschieden. Damit hat es lediglich eine zu klärende Rechtsfrage, also den Grund für die Revisionszulassung angegeben, ohne das Rechtsmittel auf einen abtrennbaren Teil des Rechtsstreits zu beschränken. Soweit das Berufungsgericht außerdem ausgeführt hat, im Übrigen lägen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor, lässt sich daraus ebenfalls nicht zweifelsfrei erkennen, dass es die Zulassung nur auf einen Teil des Rechtsstreits, etwa den Ausspruch der [X.] im Sinne des Tenors zu 1.3. des Berufungsurteils begrenzen wollen hat.

2. Die Revision der Klägerin ist als [X.]revision zulässig (§ 554 Abs. 1 bis 3 ZPO).

II. Das Berufungsgericht hat der Klägerin in seinem [X.] zu 1.1. auf den Klageantrag zu 1 mit Recht einen Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 1 und 2 [X.] in Höhe von 19.800 € nebst Zinsen wegen der öffentlichen Zugänglichmachung von 198 Artikeln im [X.] zugesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der [X.]n bleibt ohne Erfolg.

1. Gemäß § 97 Abs. 1 und 2 [X.] ist dem Verletzten zum Schadensersatz verpflichtet, wer das [X.] oder ein anderes nach dem [X.]sgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.

2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die 202 Artikel, die auf der [X.]seite der [X.]n im Januar 2013 für jedermann abrufbar eingestellt sind, als Sprachwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.] urheberrechtlich geschützt sind. Es hat außerdem angenommen, dass die Klägerin in Bezug auf 198 dieser Artikel ihre Aktivlegitimation zur klageweisen Geltendmachung von urheberrechtlichen Ansprüchen dargelegt hat. Gegen diese Beurteilung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, wenden sich die Revisionen der Parteien nicht.

3. Das Berufungsgericht hat außerdem angenommen, dass die [X.] die urheberrechtlich geschützten 198 Artikel im Januar 2013 auf ihrer [X.]seite im Sinne von § 19a [X.] öffentlich zugänglich gemacht und damit in das ausschließliche Recht der öffentlichen Wiedergabe des Urhebers gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 [X.] eingegriffen hat. Diese Beurteilung ist frei von [X.].

a) Wird ein Werk für jedermann zugänglich auf eine [X.]seite eingestellt, liegt eine öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a [X.] vor (vgl. [X.], Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15, [X.], 813 [juris Rn. 35 bis 46] = WRP 2019, 1013 - [X.], mwN).

b) Das Berufungsgericht hat es - von der Revision der [X.]n nicht beanstandet - als unstreitig angesehen, dass der zum Gegenstand des bezifferten Schadensersatzbegehrens gemachte Umstand - die Abrufbarkeit der 198 Artikel Anfang des Jahres 2013 im [X.] für jedermann - die Voraussetzungen einer öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a [X.] erfüllt.

Soweit die [X.] mit ihrer Revision geltend macht, bei einer freien Abrufbarkeit infolge eines technischen Versagens des Passwortschutzes fehle es an einer für eine öffentliche Zugänglichmachung erforderlichen willensgesteuerten Wiedergabehandlung, hat sie keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargelegt. Die [X.] ist unschlüssig. Nach den von ihr nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die in Rede stehenden Artikel auf der [X.]seite der [X.]n bis zum 31. Januar 2013 für jedermann abrufbar gewesen. Die Revision der [X.]n hat zudem selbst geltend gemacht, die [X.] sei am 24. Januar 2013 vom Zeugen [X.]  auf die öffentliche Abrufbarkeit der Artikel hingewiesen worden. Dies steht mit den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des [X.]s in Übereinstimmung, nach denen der Zeuge [X.]  die [X.] am 24. Januar 2013 angerufen und auf die Rechtsverletzung hingewiesen habe. Damit steht auch unter Zugrundelegung des von der [X.]n in Übereinstimmung mit den tatgerichtlichen Feststellungen zur Begründung ihrer Revision gehaltenen Vorbringens fest, dass die [X.] über mehrere Tage vollständig Kenntnis davon hatte, dass auf ihrer [X.]seite Artikel für jedermann abrufbar waren.

c) An einem Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a [X.] fehlt es auch nicht deswegen, weil sich die [X.] auf ein entsprechendes Nutzungsrecht berufen kann.

aa) Allerdings scheidet ein Eingriff in ein urheberrechtliches Verwertungsrecht aus, wenn der Urheber oder der Berechtigte dem Handelnden durch ein urheberrechtliches Verfügungsgeschäft das Recht eingeräumt hat, das Werk auf die betreffende Art und Weise zu nutzen (§ 31 Abs. 1 bis 3 [X.]). Dies kann ausdrücklich oder durch eine konkludente Erklärung des Urhebers geschehen. Da die (ausdrückliche oder konkludente) Überlassung eines urheberrechtlichen (einfachen oder ausschließlichen) Nutzungsrechts dinglichen Charakter hat, muss die (konkludente) Willenserklärung, mit der der Urheber einem [X.] ein Nutzungsrecht einräumt, den Anforderungen an (dingliche) Verfügungen über Rechte genügen. Die betreffende Willenserklärung setzt demnach insbesondere voraus, dass unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände nach dem objektiven Inhalt der Erklärung unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist, der Erklärende wolle über sein [X.] in der Weise verfügen, dass er einem [X.] daran ein bestimmtes Nutzungsrecht einräume (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2010 - [X.], [X.]Z 185, 291 [juris Rn. 28 f.] - Vorschaubilder I).

bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht angenommen, die [X.] könne sich gegenüber der Klägerin nicht auf ein dingliches Nutzungsrecht zur öffentlichen Zugänglichmachung berufen. Selbst wenn man zum einen unterstelle, dass der [X.]n das Recht eingeräumt worden sei, digitalisierte Artikel in ein kundenintern genutztes Online-System (Intranet) einzuspeisen und der vereinbarten Nutzerzahl per Bildschirm oder per Ausdruck zur Verfügung zu stellen, und man zum anderen in der Einstellung in ein solches Intranet ein öffentliches Zugänglichmachen sehen wolle, könne daraus kein Recht der [X.]n abgeleitet werden, Artikel auch im [X.] für jedermann zugänglich zu machen. Denn die Nutzung in einem kundeninternen Intranet und die jedermann zugängliche Nutzung im [X.] stellten jeweils eigenständige Nutzungsarten dar, so dass ein auf das Intranet bezogenes Nutzungsrecht eine Nutzung im [X.] nicht umfasse. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision der [X.]n auch nicht angegriffen.

4. Die [X.] hat zumindest fahrlässig gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 [X.] gehandelt.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt, weil sie nicht sichergestellt habe, dass die in Rede stehenden Artikel nur für die Mitarbeiter ihrer Kunden zugänglich gewesen seien. Auch wenn es sich um einen technischen Fehler bei einem ansonsten hinreichend wirksamen Schutzsystem gehandelt haben sollte, sei ein Verschulden zu bejahen. Zur erforderlichen Sorgfalt gehöre es auch, solche technischen Fehler zu vermeiden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

b) Ohne Erfolg macht die Revision der [X.]n geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung des [X.] nicht berücksichtigt, dass sich die Klägerin gemäß § 254 BGB entgegenhalten lassen müsse, dass der für sie tätige Zeuge [X.]  mindestens 10 Tage gewartet habe, bevor er die [X.] informiert habe.

Die Frage eines eventuellen Mitverschuldens der Klägerin ist für die Frage unerheblich, ob der [X.]n ein Verschulden gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorzuwerfen ist. Das Verschuldenserfordernis dieser Bestimmung bezieht sich - entsprechend den allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen (vgl. [X.].BGB/Wagner, 8. Aufl., § 823 Rn. 51; BeckO[X.]BGB/[X.], 61. Edition [Stand: 1. Februar 2022], § 823 Rn. 37) - nach ihrem klaren Wortlaut auf die Handlung, die die Rechtsgutsverletzung verursacht. Die Verletzung des ausschließlichen Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a [X.] ist im Streitfall durch die für jedermann mögliche freie Abrufbarkeit der Artikel im [X.] erfolgt. Die freie Abrufbarkeit wiederum ist nach dem vom Berufungsgericht - von der Revision der [X.]n unbeanstandet - zugrunde gelegten Vortrag der [X.]n dadurch verursacht worden, dass bei drei Kunden ([X.], [X.] und [X.]) eine unglückliche Kombination aus zwei Fehlern aufgetreten ist, nämlich zum einen die Erstellung einer fehlerhaften robtos.txt-Datei und zum zweiten das Versäumnis, zur Gewährleistung des Passwortschutzes eine .htaccess-Datei zu erstellen.

c) Ohne Erfolg rügt die Revision der [X.]n außerdem, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die [X.] das zur freien Abrufbarkeit führende Versagen eines technischen Schutzmechanismus habe erkennen können. Die Revision der [X.]n lässt unberücksichtigt, dass es der [X.]n oblag, substantiiert vorzutragen, dass sie das für die Rechtsgutsverletzung ursächliche Versagen ihrer technischen Schutzmechanismen nicht habe verhindern können. Die Revision der [X.]n zeigt diesbezüglich keinen Vortrag der [X.]n auf, den das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung des Verschuldens gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 [X.] oder den sonstigen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs unberücksichtigt gelassen hat. Die Revision der [X.]n benennt schon keinen Vortrag der [X.]n, nach dem das Versagen eines technischen Schutzmechanismus für die freie Abrufbarkeit von Artikeln im Januar 2013 überhaupt ursächlich gewesen sei. Sie hat zudem nicht dargetan, dass die von der [X.]n in den Tatsacheninstanzen vorgetragenen zwei Fehler, nämlich die Erstellung einer fehlerhaften robtos.txt-Datei und das Versäumnis, eine .htaccess-Datei zu erstellen, nicht ihren eigenen Mitarbeitern unterlaufen seien, und dass ihren Mitarbeitern für den Fall, dass solche Dateien von einer im Betrieb der [X.]n eingesetzten Software erstellt würden, auch kein Überwachungsverschulden vorgeworfen werden könne.

d) Die Revision der [X.]n rügt außerdem ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe den Vortrag der [X.]n nicht berücksichtigt, aus der allgemeinen Verfügbarkeit der Inhalte im [X.] keinerlei Nutzen gezogen und auch sonst kein wirtschaftliches Interesse an einer solchen freien Verfügbarkeit aufgrund einer technischen Fehlfunktion gehabt zu haben. Es ist weder für die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 97 Abs. 2 [X.] noch für die weiteren im Streitfall von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche rechtserheblich, ob die [X.] ein wirtschaftliches Interesse an einer freien Zugänglichkeit von [X.] im [X.] hat. Im Übrigen lässt die Revision der [X.]n außer [X.], dass das Berufungsgericht mit Blick auf die in Betracht kommende Fehlerursache ausdrücklich berücksichtigt hat, dass die Abrufbarkeit der Artikel durch jedermann im [X.] von der [X.]n selbst als unerwünscht dargestellt worden ist.

5. Die öffentliche Zugänglichmachung der [X.] erfolgte auch widerrechtlich im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Entgegen der Ansicht der Revision der [X.]n folgt aus dem von der [X.] gegenüber der [X.]n im Vergleich vom 18. November 2019 erklärten [X.] nicht, dass es an der Widerrechtlichkeit aller zum Gegenstand der vorliegenden Klage gemachten Nutzungshandlungen fehlt und daher auch die Zahlungsansprüche unbegründet sind.

a) Allerdings haben die [X.] und die [X.] nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in einem anderen Rechtsstreit am 18. November 2019 einen Vergleich geschlossen, in dem vereinbart worden ist, dass die [X.] für die Zeit vor dem 1. Juli 2015 "für die streitgegenständlichen Nutzungen keine Ansprüche geltend machen" wird.

b) Das Berufungsgericht ist jedoch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der von der [X.] erklärte Verzicht auf Ansprüche für die Zeit vor dem 1. Juli 2015 nicht zu Lasten der an dem Vergleich nicht beteiligten Klägerin wirkt.

aa) Die Auslegung von [X.] ist vom Tatgericht vorzunehmen und revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob Verstöße gegen Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht. Ein Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze kann auch dann gegeben sein, wenn nicht alle für die Auslegung wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind. Bei der Auslegung sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte [X.] zu berücksichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags. Das Tatgericht muss seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19, [X.], 714 [juris Rn. 25] = [X.], 633 - [X.], mwN).

bb) Diesen Anforderungen genügt die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des zwischen der [X.] und der [X.]n geschlossenen Vergleichs. Es kann dahinstehen, ob die [X.] im Verhältnis zur Klägerin überhaupt zu einer nachträglichen Lizenzierung berechtigt gewesen ist. Dem Wortlaut des Vergleichs ist eine solche Lizenzierung jedenfalls nicht zu entnehmen. Auch außerhalb des Vergleichs liegende Anhaltspunkte für eine solche Wirkung sind weder festgestellt worden oder sonst ersichtlich. Vielmehr hat die [X.] lediglich auf eigene Ansprüche gegenüber der [X.]n verzichtet.

Entgegen der Ansicht der Revision der [X.]n hat ein solcher [X.] nicht dieselbe Reichweite wie eine nachträgliche Lizenzierung. Nach der regelmäßig anzunehmenden Interessenlage wirkt der Verzicht lediglich schuldrechtlich zwischen den Parteien des Vergleichs, nicht aber mit dinglicher Wirkung auch gegenüber [X.] wie der Klägerin. Soweit die Revision der [X.]n geltend macht, der von der [X.] erklärte nachträgliche [X.] wirke nicht anders als eine nachträgliche Lizenzierung mit der Folge, dass sich die Klägerin nicht länger auf die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche berufen könne, ersetzt sie lediglich in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die zutreffend vom Wortlaut ausgehende und mit der Interessenlage der Vertragsparteien in Übereinstimmung stehende tatgerichtliche Würdigung des Berufungsgerichts durch ihre abweichende Ansicht.

c) Soweit die Revision der [X.]n geltend macht, sämtliche [X.] zum Schadensersatz und zu [X.] auf [X.] und Rechnungslegung müssten der Möglichkeit Rechnung tragen, dass die [X.] zukünftig der [X.]n für bestimmte Nutzungshandlungen Lizenzen erteilen könnte, hat sie ebenfalls keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargelegt. Maßgeblich für Inhalt und Umfang der [X.] des Berufungsgerichts sind der vorgetragene und festgestellte Lebenssachverhalt und die Entscheidungsgründe. [X.], die nicht Gegenstand der Klage oder des Urteils und damit weder von den [X.] noch vom [X.] umfasst sind, sind bei der Fassung eines [X.]s nicht zu berücksichtigen (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juli 2021 - [X.], [X.], 1395 [juris Rn. 14] = [X.], 1450 - [X.] Landschwein). Der vom [X.] für nicht auf die konkrete Verletzungsform bezogene, auch erlaubte Verhaltensweisen umfassende Anträge gemachte Ausnahmefall steht hier nicht in Rede (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2010 - [X.], [X.], 749 [juris Rn. 26] = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im [X.]).

6. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Klägerin wegen der öffentlichen Zugänglichmachung der 198 Zeitungsartikel ein im Wege der Lizenzanalogie zu berechnender Schadensersatz in Höhe von insgesamt 19.800 € nebst Zinsen zusteht.

a) Die Klägerin muss sich bei der Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes nicht den von der Revision der [X.]n vorgebrachten Umstand entgegenhalten lassen, dass der für sie tätige Zeuge [X.]  mindestens 10 Tage gewartet hat, bevor er die [X.] informiert hat.

Das von der [X.]n behauptete Abwarten des Zeugen [X.]  stellt keinen Verstoß gegen die Obliegenheit des Verletzten zur Schadensminderung gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB dar und kann damit nicht als ein die Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes mindernder Umstand gewertet werden. Der Klägerin war ein gewisser Zeitraum zur Prüfung etwaiger Nutzungsrechte der [X.]n, die dieser beziehungsweise ihren Kunden von der [X.] gewährt worden waren, zuzubilligen. Dieser Zeitraum ist bei einer Dauer von zehn Tagen nicht überschritten.

b) Im Übrigen haben sowohl das [X.] als auch das Berufungsgericht bei der im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO ermittelten Schadenshöhe die Umstände des Streitfalls umfassend abgewogen und dabei zugunsten der [X.]n auch die nur wenige Tage dauernde freie Abrufbarkeit der [X.] berücksichtigt. Das Berufungsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass die Parteien sich - wie bereits vom [X.] angenommen - auf eine Lizenzdauer von einem Monat geeinigt hätten. Außerdem hat es angenommen, dass bei der Schätzung der Schadenshöhe sowohl die vorgelegten Rechnungen und Preislisten der Verlage als auch die Preisliste der [X.] einzubeziehen seien und zudem zu berücksichtigen sei, dass aufgrund der hohen Zahl der Artikel eine individuell ausgehandelte Vereinbarung mit einem Mengenrabatt geschlossen worden wäre. Gegen diese rechtsfehlerfrei nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie getroffenen tatgerichtlichen Feststellungen zur Schadenshöhe hat die Revision der [X.]n keine konkreten [X.]n erhoben.

c) Das Berufungsgericht hat im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO angenommen, dass der Klägerin wegen der öffentlichen Zugänglichmachung der 198 Zeitungsartikel ein im Wege der Lizenzanalogie zu berechnender Schadensersatz in Höhe von insgesamt 19.800 € nebst Zinsen zustehe. Diesen Betrag könne sie in Höhe von 15.700 € allein an sich und im Übrigen zur gesamten Hand an sich und die im [X.] zu 1.1. des Berufungsgerichts jeweils im Einzelnen aufgeführten Urhebern verlangen. Gegen diese Beurteilung erheben die Parteien keine weiteren Revisionsrügen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

III. Die von der [X.]n gegen die vom Berufungsgericht in seinem Tenor zu 1.2. auf den Klageantrag zu 2 ausgesprochene Verurteilung zur [X.]serteilung und Rechnungslegung wegen der Nutzung der im Januar 2013 öffentlich zugänglich gemachten 198 [X.] erhobenen Revisionsrügen haben keinen Erfolg (dazu [X.] 1 und [X.] 2 a). Dagegen ist der von der Klägerin mit ihrer Revision geführte Angriff erfolgreich, mit dem sie rügt, das Berufungsgericht habe das Einscannen (Digitalisieren) der 198 Artikel nicht als Verletzungshandlung angesehen (dazu [X.] 2 b). Soweit die Revision der Klägerin außerdem geltend macht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine eigenständige Verletzungshandlung verneint, soweit eine Überschreitung der nach den [X.] zwischen der [X.]n und der [X.] sowie den [X.] zwischen dem jeweiligen Kunden und der [X.] zulässigen Nutzungsdauer in Rede steht, hat sie jedoch keinen Erfolg (dazu [X.] 3).

1. Das Berufungsgericht hat die [X.] wegen der Nutzung der im Januar 2013 öffentlich zugänglich gemachten 198 Artikel zur [X.]serteilung und Rechnungslegung verurteilt, soweit es das öffentliche Zugänglichmachen für jedermann im [X.] (Tenor zu 1.2. Buchst. a erster Spiegelstrich) betrifft. Dagegen wendet sich die Revision der [X.]n ohne Erfolg.

a) Ein aus § 242 BGB abgeleiteter unselbständiger Anspruch auf [X.]serteilung zur Berechnung des Schadensersatzes kann nur in dem Umfang bestehen, in dem eine Verpflichtung der [X.]n zum Schadensersatz festgestellt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 23. Februar 2006 - [X.], [X.]Z 166, 233 [juris Rn. 45] - Parfümtestkäufe). Ein solcher [X.]sanspruch kann demnach allenfalls insoweit in Betracht kommen, als eine aus konkret festgestellten Verletzungshandlungen folgende Schadensersatzpflicht besteht.

b) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die [X.] durch die jedermann zugängliche Einstellung der 198 Artikel im [X.] widerrechtlich und schuldhaft in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a [X.] eingegriffen hat (dazu vorstehend [X.] 3).

2. Gegenstand des Tenors zu 1.2. Buchst. a zweiter Spiegelstrich des Berufungsurteils ist die Verurteilung der [X.]n zur [X.]serteilung wegen der Verletzung des [X.] durch die Nutzung der im Januar 2013 öffentlich zugänglich gemachten 198 Artikel in Bezug auf das Digitalisieren und Speichern, das Umwandeln in ein anderes elektronisches Format, das Übertragen, Speichern und Archivieren in eine(r) Bearbeitungssoftware und das weitere Übertragen, Speichern und Archivieren in eine(r) durchsuchbaren Datenbank, soweit dies derart geschieht, dass die [X.] ganze [X.] zur Erstellung durchsuchbarer Masterkopien digitalisiert.

Die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] habe durch das Einscannen ganzer Printpublikationen und Abspeichern von Artikeln in einer Datenbank das von der Klägerin geltend gemachte Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 Abs. 1 [X.] verletzt, hält den Angriffen der Revision der [X.]n stand (dazu [X.] 2 a). Der Revisionsangriff der Klägerin, mit dem sie rügt, das Berufungsgericht habe nur das Vervielfältigen und Speichern der in Rede stehenden Artikel in einer Datenbank, nicht aber auch das der Speicherung vorangegangene Einscannen der streitgegenständlichen Artikel als Verletzungshandlung angesehen, hat dagegen Erfolg (dazu [X.] 2 b).

a) Das Berufungsgericht hat das Abspeichern der zuvor durch Einscannen digitalisierten Artikel in einer Datenbank als Verletzung des von der Klägerin geltend gemachten [X.] gemäß § 16 Abs. 1 [X.] angesehen. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision der [X.]n stand.

aa) Eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 Abs. 1 [X.] ist jede körperliche Festlegung eines Werks, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen ([X.], Urteil vom 23. Februar 2017 - [X.], [X.], 793 [juris Rn. 41] = WRP 2017, 956 - [X.]; Urteil vom 5. März 2020 - [X.], [X.], 738 [juris Rn. 19] = WRP 2020, 861 - [X.]-Radiorecorder). Das Aufspielen auf einen Server oder ein anderes Speichermedium ist eine dem Urheber vorbehaltene Vervielfältigung. Eine Vervielfältigung liegt auch vor bei einer Festlegung auf einen Datenträger, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen mittelbar wahrnehmbar zu machen ([X.], Urteil vom 12. November 2009 - [X.], [X.], 616 [juris Rn. 36] = WRP 2010, 922 - marions-kochbuch.de). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein in digitaler Form vorliegendes Werk auf einen Datenträger wie eine Festplatte oder in den Arbeitsspeicher eines Computers gespeichert und durch den Computer wahrnehmbar wird (vgl. [X.], Urteil vom 10. Dezember 1998 - [X.], [X.]Z 140, 183 [juris Rn. 33] - Elektronische Pressearchive; Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZR 129/08, [X.], 418 [juris Rn. 12] = WRP 2011, 480 - UsedSoft I; Urteil vom 6. Oktober 2016 - [X.], [X.], 266 [juris Rn. 38] = WRP 2017, 320 - [X.]). Unerheblich ist, ob es sich um eine Erstspeicherung (Digitalisierung) oder die Übertragung der digitalen Daten von einem Speicher in einen anderen handelt (Dustmann in [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 16 [X.] Rn. 12; Heerma in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 16 [X.] Rn. 16).

bb) Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von den Revisionen der Parteien auch nicht beanstandet davon ausgegangen, dass das Abspeichern der zuvor digitalisierten Artikel in einer Datenbank die Voraussetzungen einer Vervielfältigungshandlung erfüllen.

cc) Das Berufungsgericht hat außerdem angenommen, dass die im Abspeichern der zuvor digitalisierten Artikel in einer Datenbank bestehende Vervielfältigung unerlaubt war. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision der [X.]n stand.

(1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der [X.]n sei die Speicherung von zuvor digitalisierten Artikeln in einer Datenbank nicht unmittelbar durch die Klägerin erlaubt worden. Dagegen erhebt die Revision der [X.]n keine [X.].

(2) Das Berufungsgericht ist ferner davon ausgegangen, dass Ansprüche der Klägerin, die durch ein Abspeichern der digitalisierten Artikel in einer Datenbank begründet worden sind, nicht durch den von der [X.] gegenüber der [X.]n im Vergleich vom 18. November 2019 erklärten [X.] erfasst worden sind. Die dagegen von der Revision der [X.]n erhobenen [X.]n greifen nicht durch (dazu vorstehend [X.] 5 b).

(3) Die Annahme des Berufungsgerichts, eine Vervielfältigung der im Januar 2013 öffentlich zugänglich gemachten und damit zuvor in einer Datenbank abgespeicherten 198 Artikel könne auch nicht durch den während des vorliegenden Rechtsstreits zwischen der [X.]n und der [X.] abgeschlossenen "Vertrag über eine Digitale Verarbeitungslizenz und eine Digitale Datenbereitstellung" (Anlage [X.]) erlaubt worden sein, weil diese Vereinbarung erst ab dem 1. Juli 2015 gelte, wird von der Revision der [X.]n nicht beanstandet und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.

(4) Das Berufungsgericht hat außerdem angenommen, die [X.] könne sich nicht auf ein von den Kunden abgeleitetes dingliches Recht zur Vervielfältigung durch Abspeichern der digitalisierten Artikel in einer Datenbank berufen. Die Vervielfältigung durch Einfügen in eine durchsuchbare Datenbank sei der [X.]n weder aufgrund der von ihr selbst mit der [X.] geschlossenen Verträge noch aufgrund der Verträge erlaubt gewesen, die die Kunden mit der [X.] geschlossen hätten. Die zwischen den Kunden [X.] und [X.] mit der [X.] geschlossenen Verträge hätten ein solches Recht zur Abspeicherung der Artikel in Datenbanken nicht nur nicht vorgesehen, sondern sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Mit dem Kunden [X.] sei zwar im Juni/Juli 2016 die "Vereinbarung zur Archivierung von Artikeln aus Elektronischen [X.]" geschlossen worden, wonach [X.] ein einfaches, zeitlich befristetes, nicht übertragbares Vervielfältigungsrecht, begrenzt auf die eigenen Archivzwecke (Information und Recherche), in dem "durch diese [X.] bestimmten Umfang" eingeräumt worden sei. Dies habe jedoch das Abspeichern der Artikel durch die [X.] in einer eigenen Datenbank, aus der die [X.] dann Artikel für die jeweiligen Pressespiegel ihrer einzelnen Kunden heraussuche, nicht eingeschlossen.

(a) Diese Vertragsauslegung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. Soweit die Revision der [X.]n geltend macht, mit der der [X.]n eingeräumten Berechtigung zum Einscannen von Printmedien zur Erstellung von [X.] sei denknotwendig die Berechtigung zur Anfertigung einer - allerdings flüchtigen - Datenbank verbunden, legt sie keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar. Zudem berücksichtigt die Revision der [X.]n nicht, dass ein von ihr angenommenes, sich aus den Leistungsbeschreibungen der [X.] ergebendes Recht zur Digitalisierung ganzer [X.] zwecks Erstellung einer durchsuchbaren Masterkopie nicht auch das hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Rede stehende Recht zur Abspeicherung dieser digitalisierten Artikel in einer durchsuchbaren Datenbank umfasst, in der die Artikel systematisch und methodisch angeordnet sind. Das Aufbauen einer solchen Datenbank im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 1 [X.] war der [X.]n nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenso untersagt wie den Kunden [X.] und [X.]. Lediglich dem Kunden [X.] wurde seitens der [X.] ein Archivrecht eingeräumt, das jedoch das Abspeichern der Artikel in einer durchsuchbaren Datenbank der [X.]n gleichfalls nicht umfasste.

(b) Die Revision der [X.]n macht ohne Erfolg geltend, eine Erlaubnis für die Speicherung der Artikel in einer durchsuchbaren Datenbank ergebe sich daraus, dass § 3 Nr. 2 des zwischen der [X.]n und der [X.] geschlossenen Mittlervertrags eine Datenbankspeicherung nur über die vertraglich vereinbarte Speicherfrist hinaus ausschließe.

Diese [X.] berücksichtigt bereits nicht, dass die Parteien in § 3 Nr. 2 des - ohnehin erst im [X.] und damit nach dem Januar 2013 abgeschlossenen - Mittlervertrags (Anlage [X.]) gerade nicht eine Speicherung von einzelnen Artikeln oder Zusammenstellungen von Artikeln aus Print- und Online-Verlagserzeugnissen in einer Datenbank "nur" mit Blick auf eine Überschreitung der vertraglich vereinbarten Speicherfrist untersagt, sondern durch die Wendung "insbesondere" bestimmt haben, dass die Speicherung über die zwischen dem Kunden und der [X.] vereinbarte Speicherfrist hinaus nur ein Beispiel einer von der [X.]n zu beachtenden vertraglichen Beschränkung ihrer Nutzungsrechte darstellt. Im Übrigen steht der Annahme, der [X.]n stehe ein im Wege der Auslegung der mit der [X.] geschlossenen Vereinbarungen zu [X.] eigenes Recht zur Unterhaltung einer durchsuchbaren Datenbank zu, entgegen, dass der [X.]n gemäß § 3 Nr. 2 des Rahmenvertrags von 2004 der Aufbau einer Datenbank mit den über die [X.] bezogenen und/oder lizenzierten Daten ausdrücklich untersagt war.

(5) Entgegen der Ansicht der Revision der [X.]n sind die vorgenommenen Vervielfältigungen schließlich nicht nach der Schutzschranke des § 44a [X.] als bloß vorübergehende Vervielfältigungshandlungen erlaubt.

(a) Gemäß § 44a [X.] sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zulässig, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, eine Übertragung in einem Netz zwischen [X.] durch einen Vermittler (Nr. 1) oder eine rechtmäßige Nutzung (Nr. 2) eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Eine Handlung ist nur dann flüchtig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.], wenn ihre Lebensdauer auf das für das ordnungsgemäße Funktionieren des betreffenden technischen Verfahrens Erforderliche beschränkt ist, wobei dieses Verfahren derart automatisiert sein muss, dass es diese Handlung automatisch, ohne Beteiligung einer natürlichen Person löscht, sobald ihre Funktion, die Durchführung eines solchen Verfahrens zu ermöglichen, erfüllt ist ([X.], Urteil vom 16. Juli 2009 - [X.]/08, [X.]. 2009, [X.] = [X.], 1041 [juris Rn. 64] - Infopaq International).

(b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die von der [X.]n vorgenommenen Vervielfältigungen nicht flüchtig gewesen sind. Es könne auf der Grundlage des [X.]nvortrags nicht angenommen werden, dass die "Lebensdauer" der Vervielfältigungen auf das für das ordnungsgemäße Funktionieren des betreffenden technischen Verfahrens Erforderliche beschränkt gewesen sei. Die [X.] habe nicht vorgetragen, dass die aus den Artikeln bestehenden Dateien automatisch gelöscht worden seien. Außerdem habe die [X.] nicht vorgetragen, wann die durch OCR-Umwandlung erzeugten Vervielfältigungen gelöscht worden seien.

(c) Gegen diese tatgerichtlichen Feststellungen wendet sich die Revision der [X.]n nicht. Sie macht vielmehr geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Voraussetzungen des § 44a [X.] durch Individualvereinbarungen konkretisierbar und im Streitfall durch die mit der [X.] getroffenen Vereinbarungen dahingehend modifiziert worden seien, dass nicht etwa ein technisch bedingter Automatismus vorzusehen sei, sondern die Löschung vertragsgemäß aufgrund entsprechender Willensbetätigung der [X.]n innerhalb der vereinbarten Frist von drei Tagen zu erfolgen habe.

Damit hat die Revision der [X.]n keinen Erfolg. Es ist im Streitfall unerheblich, ob die Voraussetzungen der Schutzschranke gemäß § 44a [X.] durch individualvertragliche Abreden zu den Löschungsmodalitäten konkretisierbar sind. Jedenfalls fehlt es im Streitfall an solchen Abreden. Die Revision der [X.]n berücksichtigt nicht, dass [X.] allenfalls dann Ansprüche der Rechtsinhaber wegen Verletzung des [X.] ausschließen können, wenn sie sich auf Vervielfältigungshandlungen beziehen, die sich innerhalb der vertraglichen Vereinbarungen bewegen. Daran fehlt es. Der [X.]n war weder die Vervielfältigung durch Digitalisierung ganzer [X.] erlaubt noch deckten die getroffenen Vereinbarungen das Einstellen der digitalisierten Artikel in eine eigene durchsuchbare Datenbank ab (dazu vorstehend [X.] 2 a cc). Waren mithin bereits die in Rede stehenden Vervielfältigungshandlungen unerlaubt, dienten diese gerade nicht dazu, im Sinne von § 44a Nr. 2 [X.] eine rechtmäßige Nutzung der digitalisierten Artikel zu ermöglichen.

b) Mit Erfolg rügt die Revision der Klägerin, das Berufungsgericht habe nur das Vervielfältigen und Speichern der in Rede stehenden 198 Artikel in einer Datenbank als Verletzung des [X.] angesehen, das dieser Vervielfältigung vorangegangene Einscannen (Digitalisieren) jedoch als gerechtfertigt angesehen.

aa) Die vom Berufungsgericht festgestellten Handlungen der [X.]n erfüllen die Voraussetzungen einer Vervielfältigung gemäß § 16 Abs. 1 [X.].

(1) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die [X.] die vorliegend in Rede stehenden 198 Artikel digitalisiert hat, indem sie diese Artikel aus Printausgaben der Zeitungen gescannt und abgespeichert hat. Es hat außerdem festgestellt, dass die [X.] ganze [X.] eingescannt und erst im [X.] in einzelne Artikel zerlegt und später durch einen Abgleich mit den [X.] der Kunden die konkreten Artikel herausgefiltert hat, die für den jeweiligen Pressespiegel benutzt wurden.

(2) Die Fertigung einer digitalen Datei im Wege des Einscannens eines in gedruckter Form vorliegenden Werks stellt eine körperliche Festlegung dieses Werks dar, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen vermittelt über einen Computer oder einen Ausdruck wahrnehmbar zu machen (vgl. dazu [X.] 2 a aa).

bb) Das Berufungsgericht hat weiterhin angenommen, die durch Einscannen (Digitalisieren) der 198 Artikel vorgenommenen Vervielfältigungshandlungen seien gerechtfertigt gewesen und stellten daher keine Verletzung des von der Klägerin geltend gemachten [X.] gemäß § 16 [X.] dar. Es sei unstreitig, dass es den Kunden der [X.], die zugleich Kunden der [X.]n gewesen seien, gestattet gewesen sei, Print-Artikel zu digitalisieren, um einen Pressespiegel zu erstellen ("Eigendigitalisierung"). Dabei hätten sich die Kunden externer Dienstleister bedienen dürfen. Als eine solche Dienstleisterin sei auch die [X.] für ihre Kunden tätig gewesen. Die Regelung in § 4 Nr. 4 des Rahmenvertrags, nach der der [X.]n die Möglichkeit zur eigenständigen Digitalisierung von Artikeln zur Erstellung eines elektronischen Pressespiegels nur eingeräumt werde, wenn diese aus technischen Gründen am fraglichen Tag durch die [X.] nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden könnten, stehe der Zulässigkeit der Digitalisierung der 198 Artikel nicht entgegen. Zwar sei diese Regelung darauf gerichtet gewesen, eine durch die [X.] durchgeführte Digitalisierung auf bestimmte Ausnahmefälle zu beschränken. Hierbei habe es sich jedoch - soweit die Bestimmung überhaupt hinreichend bestimmt sei - um rein schuldrechtliche, allein zwischen der [X.]n und der [X.] geltende Beschränkungen gehandelt. Zudem widerspreche es [X.] und Glauben, der [X.]n unter Bezugnahme auf den Rahmenvertrag etwas zu untersagen, was andere "Mittler" bzw. Dienstleister, die von den Kunden der [X.] beauftragt würden, die aber keinen Vertrag und damit auch keine Regelung gemäß § 4 Nr. 4 des Rahmenvertrags abgeschlossen hätten, erlaubt sei. Dass mit den streitgegenständlichen 198 Artikeln auch weitere Artikel aus den jeweiligen [X.] der Zeitungen vervielfältigt worden seien, führe nicht dazu, dass auch das Einscannen und Speichern der 198 nach dem Einscannen öffentlich zugänglich gemachten Artikel widerrechtlich sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

cc) Allerdings folgt aus dem Umstand, dass die Voraussetzungen einer Vervielfältigungshandlung vorliegen, nicht ohne weiteres eine Verletzung des dem Urheber zustehenden [X.]. Ein Eingriff in ein Verwertungsrecht scheidet vielmehr aus, wenn der Urheber oder der Berechtigte dem Handelnden durch ein urheberrechtliches Verfügungsgeschäft das Recht eingeräumt hat, das Werk auf die betreffende Art und Weise zu nutzen (dazu vorstehend [X.] 3 c aa). Die Annahme einer Nutzungsrechtseinräumung wird jedoch durch die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen.

(1) Das Berufungsgericht hat weder festgestellt noch ist sonst ersichtlich, dass die Klägerin oder die [X.] der [X.]n im Hinblick auf die streitgegenständlichen 198 Artikel ausdrücklich gestattet hat, diese - wie vom Berufungsgericht angenommen - dergestalt zu digitalisieren, dass jeweils die gesamten [X.], in denen die Artikel enthalten waren, eingescannt werden. Das Berufungsgericht hat außerdem nicht festgestellt, dass den Kunden der [X.] und der [X.]n das Recht zur Digitalisierung ganzer [X.] eingeräumt worden ist.

(2) Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen ferner nicht die Annahme, der [X.]n sei ein Recht zur Digitalisierung von gesamten [X.] konkludent eingeräumt worden. Die Bejahung einer solchen (konkludenten) Willenserklärung setzt voraus, dass unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände nach dem objektiven Inhalt der Erklärung unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist, der Erklärende wolle über sein [X.] in der Weise verfügen, dass er einem [X.] daran ein bestimmtes Nutzungsrecht einräume (vgl. [X.]Z 185, 291 [juris Rn. 29] - Vorschaubilder I). Daran fehlt es im Streitfall.

(a) Soweit das Berufungsgericht seine abweichende Ansicht auf die Überlegung gestützt hat, dass den Kunden von der [X.] sowohl gestattet gewesen ist, Print-Artikel zu digitalisieren, um einen Pressespiegel zu erstellen (Recht zur "Eigendigitalisierung"), als auch, externe Dienstleister (Mittler) wie die [X.] mit den Leistungen zur Erstellung ihrer Pressespiegel zu beauftragen, hat es bereits nicht festgestellt, dass den Kunden ([X.], [X.], [X.]) ein Recht zur Eigendigitalisierung eingeräumt worden ist, das inhaltlich das hier in Rede stehende Einscannen und Speichern der gesamten [X.] der Klägerin und nicht lediglich das Einscannen und Speichern einzelner vom Kunden für den Pressespiegel vorgesehener Artikel umfasst. Es sind auch keine Umstände festgestellt, die die Annahme rechtfertigen, dass ein einzelner Kunde - anders als ein für mehrere Kunden tätiger Mittler wie die [X.] - ein Interesse an einer vollständigen Vorabdigitalisierung durch Erstellung einer durchsuchbaren Masterkopie haben sollte, aus der dann erst in einem weiteren Schritt durch den Abgleich mit bestimmten [X.] konkrete Artikel extrahiert und in einen dann nutzbaren Pressespiegel eingestellt werden.

Gegen die konkludente Vereinbarung eines derart weitgehenden Nutzungsrechts spricht vielmehr der in § 31 Abs. 5 [X.] niedergelegte [X.], dass der Urheber im Zweifel nur die Nutzungsrechte einräumt, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (Übertragungszweckgedanke). Dieser das gesamte [X.] beherrschende Leitgedanke bezweckt eine möglichst weitgehende Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes ([X.]) und dient dem Schutz des Urhebers als der regelmäßig schwächeren Vertragspartei (st. Rspr.; vgl. Urteil vom 24. September 2014 - [X.], [X.], 264 [juris Rn. 49] = WRP 2015, 347 - [X.], mwN).

Ist damit davon auszugehen, dass das Recht der Kunden zur Eigendigitalisierung das Einscannen vollständiger [X.] nicht umfasst hat, fehlt die Grundlage für die weitere Annahme des Berufungsgerichts, Kunden könnten anderen [X.] bzw. Dienstleistern auf der Grundlage ihres Rechts zur Eigendigitalisierung entsprechende Vervielfältigungshandlungen gestatten.

(b) Selbst wenn den Kunden das Recht zur Eigendigitalisierung ganzer [X.] zustünde, folgte daraus - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - nicht ohne weiteres, dass dieses Recht zwangsläufig auch den von den Kunden eingesetzten [X.] zusteht. Das Berufungsgericht hat keine Umstände festgestellt, die einen solchen Schluss rechtfertigen. Im Rahmen der Würdigung der Gesamtumstände ist vielmehr in den Blick zu nehmen, dass die [X.] sich gegenüber der [X.] vertraglich einer Reihe von Beschränkungen unterworfen hat. Dazu gehören nicht nur die Untersagung des Aufbaus einer Datenbank mit den über die [X.] bezogenen und/oder lizenzierten Daten gemäß § 3 Nr. 2 des Rahmenvertrags, sondern auch die in § 4 Nr. 4 des Rahmenvertrags festgehaltenen Bestimmungen. Danach ist der [X.]n das Recht zu einer eigenständigen Digitalisierung solcher Artikel nur insoweit eingeräumt worden, als diese "aus technischen Gründen am fraglichen Tag durch [X.] gar nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können". Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts rechtfertigt auch der Grundsatz von [X.] und Glauben nicht die Annahme, die Klägerin dürfe der [X.]n nicht unter Bezugnahme auf den Rahmenvertrag etwas untersagen, was anderen [X.] bzw. Dienstleistern, die von den Kunden der [X.] beauftragt worden seien, die aber keinen Vertrag mit einer Regelung wie § 4 Nr. 4 des Rahmenvertrags abgeschlossen hätten, erlaubt sei. Abgesehen davon, dass - wie oben ausgeführt - das Recht der Kunden zur Eigendigitalisierung das Einscannen vollständiger [X.] nicht umfasst hat und es den Kunden daher nicht möglich war, anderen [X.] bzw. Dienstleistern auf der Grundlage ihres Rechts zur Eigendigitalisierung entsprechende Vervielfältigungshandlungen zu gestatten, erlaubt es der in der Privatautonomie wurzelnde Grundsatz der Vertragsfreiheit, eine Vertragspartei auch an solche Vereinbarungen zu binden, die nicht vertraglich gebundene Dritte nicht einzuhalten haben.

3. Das Berufungsgericht hat - abweichend vom landgerichtlichen Urteil - keine Verpflichtung der [X.]n ausgesprochen, über das Vervielfältigen und/oder öffentliche Zugänglichmachen der Artikel [X.] zu erteilen und Rechnung zu legen, soweit diese Nutzungshandlungen über die nach den [X.] zwischen der [X.]n und der [X.] sowie den [X.] zwischen dem jeweiligen Kunden und der [X.] zulässige Nutzungsdauer hinausgehend vorgenommen worden sind. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin ohne Erfolg.

a) Das [X.] hat die Verpflichtung der [X.]n zur [X.]serteilung in seinem [X.] zu 2 a, der eine Teilmenge von 182 der im Januar 2013 im [X.] für jedermann zugänglich gemachten Artikel betrifft, unter dem zweiten "[X.]" auf die Nutzungshandlungen des Vervielfältigens und/oder des öffentlichen Zugänglichmachens erstreckt, die über die nach den [X.] zwischen der [X.]n und der [X.] sowie den [X.] zwischen dem jeweiligen Kunden und der [X.] zulässige Nutzungsdauer hinausgehen. Auf die Berufung der [X.]n hat das Berufungsgericht den auf [X.]serteilung und Rechnungslegung gerichteten Klageantrag insoweit abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die antragsgegenständlichen 182 Artikel seien Teil jener 198 Artikel, die die [X.] durch Speicherung in einer durchsuchbaren Datenbank vervielfältigt und im Januar 2013 öffentlich zugänglich gemacht habe. Die Nutzungshandlungen der Vervielfältigung durch Speicherung in einer durchsuchbaren Datenbank als auch der öffentlichen Zugänglichmachung seien jedoch bereits von dem auf [X.] gerichteten [X.] zu 1.2., erster und zweiter Spiegelstrich, des Berufungsurteils erfasst. Dass die [X.] über die Vervielfältigungen durch Digitalisieren und Abspeichern in einer Datenbank und die Vervielfältigungen, die zwangsläufig mit der öffentlichen Zugänglichmachung einhergingen (Abspeichern auf dem Server), hinaus weitere Eingriffe in das Vervielfältigungsrecht vorgenommen habe, sei weder vom [X.] festgestellt noch von der Klägerin vorgetragen worden. Über die öffentliche Zugänglichmachung der Artikel habe die [X.] ebenfalls bereits nach dem [X.] zu 1.2. Buchst. a, erster Spiegelstrich, des Tenors des Berufungsurteils [X.] zu erteilen. Ein Interesse der Klägerin, zusätzlich auch noch darüber [X.] zu erhalten, inwieweit dieses öffentliche Zugänglichmachen außerhalb der mit der [X.] vereinbarten Nutzungsdauer vorgenommen worden sei, sei nicht ersichtlich. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Gegenstand der Vereinbarung mit der [X.] ohnehin nicht die hier maßgebliche Nutzung im [X.] gewesen sei. Im Übrigen stelle der Umstand, dass die [X.] bei der öffentlichen Zugänglichmachung gegenüber jedermann im Januar 2013 auch vertraglich vereinbarte Nutzungszeiten überschritten habe, allenfalls eine Vertragsverletzung gegenüber der [X.] dar, nicht jedoch eine über die ohnehin zur Grundlage der [X.]sverpflichtung gemachten Nutzungshandlungen der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung hinausgehende Verletzung von [X.]en. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision der Klägerin stand.

b) Da der aus § 242 BGB abgeleitete unselbständige [X.]sanspruch der Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs oder eines auf die Herausgabe des [X.] gerichteten [X.] dient, richtet er sich vorliegend nur auf solche Handlungen, die als Verletzungshandlungen im Sinne von § 97 Abs. 1 [X.] zu qualifizieren sind. Ferner muss die [X.] zur Berechnung eines Schadens oder einer Bereicherung erforderlich sein. Daraus ergibt sich, dass das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Antrag der Klägerin nur dann begründet ist, wenn die darin beschriebenen Nutzungshandlungen, also eine Vervielfältigung und/oder öffentliche Zugänglichmachung über die vertraglich zulässige Nutzungsdauer hinaus, mit Blick auf die ohnehin zum Gegenstand der bereits tenorierten [X.]sverpflichtung gemachten Nutzungshandlungen der Vervielfältigung und der öffentlichen Zugänglichmachung einen eigenständigen Unrechtsgehalt haben.

c) Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kommt in Bezug auf die Nutzungshandlung der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a [X.] die Annahme eines eigenständigen Unrechtsgehalts durch die zeitliche Überschreitung eines vertraglichen Nutzungsrechts nicht in Betracht.

aa) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der [X.]n in den [X.] mit der [X.] kein und damit auch kein zeitlich begrenztes Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung eingeräumt wurde. Dass die Klägerin oder die [X.] Kunden der [X.]n ein (zeitlich begrenztes) Recht eingeräumt hat, die antragsgegenständlichen 182 Artikel im [X.] für jedermann zugänglich zu machen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Revision der Klägerin macht auch nicht geltend, dass es dabei von der Klägerin in den Tatsacheninstanzen gehaltenen Vortrag übergangen habe oder ihm sonst ein Verfahrensfehler unterlaufen sei.

bb) Soweit die Revision der Klägerin geltend macht, das Berufungsgericht habe die Frage der öffentlichen Zugänglichmachung in den Intranets der Kunden außer [X.] gelassen, hat sie keinen Rechtsfehler dargelegt. Das Berufungsgericht ist - von der Revision der Klägerin nicht beanstandet - davon ausgegangen, dass die Zugänglichmachung im [X.] und die Zugänglichmachung im Intranet, also in einem kundenintern genutzten Online-System, das im Gegensatz zum [X.] nicht jedermann zugänglich ist, sondern nur einer geschlossenen Gruppe (z.B. die Mitarbeiter eines Unternehmens), jeweils eigenständige Nutzungsarten darstellen. Dem entspricht es, dass die Klägerin sowohl den bezifferten Antrag auf Schadensersatz als auch den hier betroffenen [X.]santrag auf die im Januar 2013 im [X.] gegenüber jedermann erfolgte Zugänglichmachung der in den Anträgen enumerativ aufgeführten Artikel bezogen und sich zur Begründung dieser Anträge auf die im Januar 2013 erfolgte Zugänglichmachung dieser Artikel im [X.] als Klagegrund gestützt hat. Das Berufungsgericht hatte deshalb keine Veranlassung, außerhalb dieses von der Klägerin durch Antrag und Klagegrund vorgegebenen Streitgegenstands Überlegungen zu weiteren möglicherweise in Betracht kommenden Nutzungshandlungen anzustellen.

d) In Bezug auf die Nutzungshandlung der Vervielfältigung gemäß § 16 [X.] kommt die Annahme eines eigenständigen Unrechtsgehalts durch die zeitliche Überschreitung eines vertraglichen Nutzungsrechts ebenfalls nicht in Betracht. Der [X.]santrag zu 2 ist sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach dem von der Klägerin zu seiner Begründung vorgetragenen Klagegrund auf Nutzungshandlungen im Januar 2013, also auf Nutzungshandlungen gestützt, die im Zusammenhang mit der im Januar 2013 erfolgten Abrufbarkeit von 202 Artikeln (bzw. einer Teilmenge daraus) stehen (dazu vorstehend [X.] 3 c bb). Die [X.] hat das zum Gegenstand des Antrags gemachte Vervielfältigungsrecht der Urheber zum einen durch die Digitalisierung (Scannen und Speichern) ganzer [X.] und zum anderen durch die Speicherung der so erzeugten Dateien in einer durchsuchbaren Datenbank verletzt. Die Revision der Klägerin macht nicht geltend, dass die Klägerin vorgetragen habe, sie oder die [X.] habe den drei in Rede stehenden Kunden der [X.]n ein (allerdings zeitlich begrenztes) Recht eingeräumt, die antragsgegenständlichen 182 Artikel mittels Einscannens vollständiger [X.] zu digitalisieren und sodann in einer durchsuchbaren Datenbank abzuspeichern.

Mit ihrem Vorbringen, bei 182 Artikeln sei im Januar 2013 die in den Kundenverträgen der [X.] vereinbarte Nutzungsdauer von regelmäßig nur vier Wochen überschritten, diese seien mithin noch nach Ablauf der zulässigen Nutzungsdauer auf den Servern der [X.]n gespeichert gewesen, hat die Revision der Klägerin keine Handlung der [X.]n dargelegt, die die Voraussetzungen einer nach der Antragsfassung erforderlichen Vervielfältigungshandlung erfüllt. Dadurch, dass bereits zuvor durch Digitalisierung und das Speichern auf dem Server vervielfältigte Artikel lediglich auf einem Server belassen, also nicht gelöscht werden, werden diese nicht im Sinne von § 16 [X.] erneut in einer Weise körperlich festgelegt, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen. Entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin liegt damit in einer Überschreitung der vereinbarten Nutzungsdauer nicht zugleich eine eigenständige Vervielfältigungshandlung. Auf die Mitteilung solcher Vervielfältigungshandlungen ist jedoch der von der Klägerin gestellte Antrag auf [X.]serteilung und Rechnungslegung nach seinem klaren Wortlaut gerichtet.

IV. Das Berufungsgericht hat die [X.] mit dem [X.] zu 1.5. auf den Klageantrag zu 7 zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.976,90 € zuzüglich Zinsen verurteilt. Es hat angenommen, der Klägerin stehe ein entsprechender Anspruch gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 [X.] und - soweit [X.] und Schadensersatz Gegenstand des vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigwerdens waren - gemäß § 97 Abs. 2 [X.] zu. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision der [X.]n erhebt auch keine spezifisch gegen den Erstattungsanspruch und seine Höhe gerichteten [X.]n, sondern verweist lediglich auf ihre gegen die Begründetheit der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche wegen der streitgegenständlichen [X.]sverletzungen gerichteten [X.]. Diese greifen - wie dargelegt wurde - nicht durch.

V. Das Berufungsgericht hat mit seinem [X.] zu 1.4. auf den Klageantrag zu 4 festgestellt, dass die [X.] verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen über die [X.] gemäß den Ziffern 1.1. (bezifferter Schadensersatz) und 1.5. (Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die im [X.] zu 1.2. genannten Nutzungshandlungen entstanden ist. Die dagegen von den Revisionen der Parteien erhobenen Angriffe haben keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] habe durch die im [X.] zu 1.2. des Berufungsurteils aufgeführten Nutzungshandlungen das den Urhebern zustehende Vervielfältigungsrecht und das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung schuldhaft verletzt, so dass die Voraussetzungen eines deliktischen Schadensersatzanspruchs gemäß § 97 Abs. 2 [X.] vorlägen. Diese Beurteilung ist frei von [X.]. Die dagegen erhobenen [X.]n der Revision der [X.]n greifen nicht durch (dazu vorstehend [X.] 3 und [X.] 2 a).

2. Das Berufungsgericht hat außerdem angenommen, der von der Klägerin geltend gemachte weitergehende Antrag, die Pflicht zur Herausgabe von entstandenen und noch entstehenden Bereicherungen aus der Verwendung der in den Anlagen [X.] und [X.] aufgeführten Artikel festzustellen, sei unzulässig, weil das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben sei. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision der Klägerin ohne Erfolg.

a) Die Revision der Klägerin macht geltend, das Berufungsgericht habe nicht begründet, warum es diesen Antrag für unzulässig gehalten habe. Diese [X.] geht ins Leere. Zwar hat das Berufungsgericht seine Ausführungen zum fehlenden Feststellungsinteresse auf den "Klageantrag Ziff. 6" bezogen. Wie der [X.] in seinem in dieser Sache im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erlassenen Beschluss vom 24. März 2022 bereits ausgeführt hat, handelt es sich insoweit um eine offenbare Unrichtigkeit. Die Ausführungen des Berufungsgerichts waren vielmehr erkennbar auf den Klageantrag zu 4 und damit auf den hier betroffenen Feststellungsantrag bezogen (vgl. [X.]sbeschluss vom 24. März 2022 - [X.]/20 [juris Rn. 16]).

b) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Interesse der Klägerin, die Ersatzpflicht der [X.]n wegen der antragsgegenständlichen Artikel festzustellen, diene bereits die beantragte Feststellung der Schadensersatzpflicht. Soweit sich möglicher Schadensersatz und [X.] deckten, bestehe kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Feststellung, dass sie den Ausgleich der identischen Position nicht nur als Schadensersatz, sondern auch als ungerechtfertigte Bereicherung verlangen könne. Zwar könne ein Feststellungsinteresse vorliegen, wenn denkbar sei, dass Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung im konkreten Fall (hier betreffend die streitgegenständliche Nutzung der streitgegenständlichen Artikel) weiter reichten als Schadensersatzansprüche wegen der identischen Nutzungen. Eine solche Konstellation sei hier aber nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht konkret vorgetragen worden.

c) Diese Beurteilung hält dem Angriff der Revision der Klägerin stand.

aa) Entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin hat das Berufungsgericht nicht angenommen, dass Schaden und ungerechtfertigte Bereicherung zwingend deckungsgleich sind. Es ist vielmehr rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass ein Feststellungsinteresse auch die erlangte Bereicherung umfassen kann, sofern diese nach den Umständen des Einzelfalls weiter reichen kann als Schadensersatzansprüche wegen der identischen Nutzung.

bb) Soweit die Revision der Klägerin geltend macht, es liege auf der Hand, dass die Bereicherung der [X.]n, die diese aus dem Betrieb ihres auf der Verletzung von [X.]en der Klägerin basierenden Geschäftsmodells ziehe, über dem Betrag der fiktiven Lizenzen liege, welche die Klägerin im Wege der Lizenzanalogie geltend mache, legt sie ebenfalls keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, es sei hier weder ersichtlich noch habe die Klägerin konkret vorgetragen, dass Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung im Streitfall weiter reichten als Schadensersatzansprüche wegen der identischen Nutzungen. Die Revision der Klägerin legt nicht dar, dass das Berufungsgericht insoweit Sachvortrag der Klägerin übergangen habe. Mit der Wendung, das Gegenteil der Annahme des Berufungsgerichts liege auf der Hand, stützt sie sich vielmehr entgegen § 559 Abs. 1 ZPO auf einen vom Berufungsgericht nicht festgestellten und im Übrigen auch nicht offenkundigen Sachverhalt.

VI. Mit seinem [X.] zu 1.3. hat das Berufungsgericht die [X.] auf den Klageantrag zu 5 zu einer [X.]serteilung verurteilt, die nicht - wie der [X.] zu 1.2. - auf konkret festgestellte Verletzungshandlungen im Zusammenhang mit den Verletzungshandlungen im Januar 2013 Bezug nimmt, sondern mögliche weitere Verletzungshandlungen der [X.]n zum Gegenstand hat. Gegen diese Verurteilung wendet sich die Revision der [X.]n mit Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Nachweis bestimmter Verletzungshandlungen reiche zwar grundsätzlich nicht aus, um einen [X.]sanspruch auch über alle möglichen anderen Verletzungshandlungen zu begründen, denn dies liefe darauf hinaus, einen rechtlich nicht bestehenden allgemeinen [X.]sanspruch anzuerkennen. Die Rechtsprechung des [X.] habe aber anerkannt, dass Verwertungsgesellschaften ein solcher Anspruch auf [X.] zustehen könne. Die Interessenlage der Klägerin, die - wie eine Verwertungsgesellschaft - über einen großen Rechtestock gleichartiger Werke verfüge, unterscheide sich nicht maßgeblich hiervon. Es entspreche deshalb [X.] und Glauben, dass die Klägerin von der [X.]n verlangen könne, [X.] darüber zu erhalten, welche weiteren Artikel der [X.]n sie durch Digitalisieren und Abspeichern in einer Datenbank vervielfältigt habe.

2. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision der [X.]n mit Erfolg. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf [X.] besteht nicht.

a) Ein allgemeiner [X.]sanspruch, der auf die Ausforschung der tatsächlichen Grundlagen und Beweismittel für etwaige Ansprüche gerichtet ist, besteht nicht (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juni 1971 - [X.], [X.]Z 56, 256 [juris Rn. 21] - Urheberfolgerecht). Der auf spezialgesetzliche Anspruchsgrundlagen wie § 19 [X.] oder § 101 [X.] gestützte [X.]sanspruch ist ebenso wie der aus § 242 BGB hergeleitete [X.]sanspruch seinem Inhalt nach vielmehr grundsätzlich auf die Erteilung von Auskünften über den konkreten Verletzungsfall, das heißt über die konkrete Verletzungshandlung einschließlich solcher Handlungen beschränkt, die ihr im [X.] gleichartig sind. Ein Anspruch auf [X.]serteilung besteht nicht auch über mögliche andere Verletzungsfälle, da dies darauf hinausliefe, unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweislastregeln der Ausforschung Tür und [X.] zu öffnen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 29. Juni 2000 - [X.], [X.], 907 [juris Rn. 38] = [X.], 1258 - Filialleiterfehler; [X.]Z 148, 26 [juris Rn. 41] - Entfernung der [X.]; [X.], Urteil vom 19. Januar 2006 - [X.], [X.], 319 [juris Rn. 38] = WRP 2006, 476 - Alpensinfonie; Urteil vom 23. Februar 2006 - [X.], [X.]Z 166, 233 [juris Rn. 34] - Parfümtestkäufe, mwN; Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 272/02, [X.]Z 166, 253 [juris Rn. 41] - [X.]; [X.], [X.], 623 [juris Rn. 51] - [X.]; [X.], Urteil vom 20. Juni 2013 - [X.], [X.], 1235 [juris Rn. 21] - [X.]I).

b) Allerdings hat der [X.] der Verwertungsgesellschaft [X.] einen weitergehenden Anspruch auf [X.] zugebilligt und insoweit angenommen, dass die Verpflichtung zur [X.]serteilung nach den Grundsätzen von [X.] und Glauben ausnahmsweise auch dann bestehen kann, wenn der Kläger in entschuldbarer Weise nicht nur über den Umfang, sondern auch über das Bestehen seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag. Voraussetzung ist allerdings, dass zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten eine besondere rechtliche Beziehung besteht, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis, zum Beispiel aus unerlaubter Handlung, genügt ([X.], Urteil vom 5. Juni 1985 - [X.], [X.]Z 95, 274 [juris Rn. 34] - [X.]-Vermutung I; Urteil vom 13. Juni 1985 - [X.], [X.]Z 95, 285 [juris Rn. 15] - [X.]-Vermutung II; Urteil vom 21. April 1988 - [X.], [X.], 604 [juris Rn. 22] - Kopierwerk; Urteil vom 8. November 2007 - [X.], [X.], 360 [juris Rn. 17] = WRP 2008, 249 - [X.] und Schwarzgeld; [X.], [X.], 623 [juris Rn. 51] - [X.]). Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die Belange des Rechtsinhabers ohne die Zubilligung der verlangten [X.] nicht wirksam gewahrt werden können ([X.]Z 95, 274 [juris Rn. 36] - [X.]-Vermutung I) und ob aus konkret festgestellten Rechtsverletzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf weitere Rechtsverletzungen geschlossen werden kann (vgl. [X.]Z 95, 274 [juris Rn. 37] - [X.]-Vermutung I; [X.]Z 95, 285 [juris Rn. 28] - [X.]-Vermutung II).

c) In Rechtsprechung und Literatur wird vertreten, ein solcher Anspruch auf [X.] könne auch Rechtsinhabern zustehen, die - vergleichbar einer Verwertungsgesellschaft - über einen großen Rechtestock gleichartiger Werke verfügten, von denen nachweisbar mehrere Werke von dem Verletzer unerlaubt verwendet worden seien (vgl. BeckO[X.][X.]/[X.] aaO § 97 [X.] Rn. 139; [X.] in Dreier/Schulze aaO § 97 Rn. 103; wohl auch [X.], [X.], 817, 818). Nach noch weitergehender Ansicht wird es als ausreichend angesehen, dass zwischen den Beteiligten überhaupt ein Leistungsanspruch dem Grunde nach bestehe und besondere Umstände für eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Verletzungshandlungen sprächen. Dies komme insbesondere dann in Betracht, wenn der Geschäftsbetrieb des [X.] auf den fortlaufenden Eingriff in fremde [X.]e ausgerichtet sei, solche Eingriffe dem Grunde nach feststünden und lediglich das Ausmaß noch nicht bekannt sei (KG, [X.], 228 [juris Rn. 156]).

d) Der [X.] teilt diese Auffassung nicht. Der vom [X.] ausnahmsweise und nur unter engen Voraussetzungen zugebilligte Anspruch auf [X.] liegt in den Besonderheiten begründet, die die Rechtsdurchsetzung durch Verwertungsgesellschaften kennzeichnen. Eine Ausweitung dieser Grundsätze birgt die Gefahr, die allgemein gültigen Beweislastregeln ohne rechtfertigenden Grund maßgeblich zu schwächen.

aa) Ausgangspunkt der Zubilligung eines aus [X.] und Glauben (§ 242 BGB) hergeleiteten Anspruchs auf [X.] ist die Überlegung, dass es das Wesen bestimmter Rechtsverhältnisse mit sich bringt, dass der Berechtigte entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete die [X.] unschwer erteilen kann (RG, Urteil vom 4. Mai 1923, [X.], 1, 7; [X.], Urteil vom 4. Juni 1981 - [X.], [X.]Z 81, 21 [juris Rn. 29]; [X.]/[X.] in [X.], BGB [2019], § 260 Rn. 19).

bb) Im Falle der Verwertungsgesellschaft [X.] beruht die Anerkennung eines Anspruchs auf [X.] nicht auf der großen Anzahl der von ihr wahrgenommenen Rechte. Diese ist vielmehr der Grund für die sogenannte [X.]-Vermutung, nämlich die tatsächliche Vermutung der Wahrnehmungsbefugnis der [X.] ([X.]Z 95, 274 [juris Rn. 29] - [X.]-Vermutung I; [X.]Z 95, 285 [juris Rn. 17, 21] - [X.]-Vermutung II). Die Zubilligung eines Anspruchs auf [X.] liegt hingegen im Wesen des Systems der Wahrnehmung von [X.]en durch Verwertungsgesellschaften begründet, das dadurch geprägt ist, dass die [X.] als Verwertungsgesellschaft die Interessen der ihr angeschlossenen Urheber wahrt ([X.]Z 95, 274 [juris Rn. 36] - [X.]-Vermutung I; [X.]Z 95, 285 [juris Rn. 21] - [X.]-Vermutung II) und die [X.]e lediglich treuhänderisch innehat (vgl. [X.]/Wagner, [X.], 3. Aufl., S. 275 f. Rn. 866; [X.], Urheber- und Urhebervertragsrecht, 10. Aufl., [X.] Rn. 649, [X.] Rn. 1414). Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, diese treuhänderisch übertragenen [X.]e durchzusetzen und Verstöße hiergegen zu verfolgen (vgl. [X.] in Heine/[X.], [X.], 1. Aufl., § 9 Rn. 3), zugleich ist es für sie jedoch wegen der Masse und Vielfalt der ihr übertragenen [X.]e, die sie aufgrund des [X.]s (§ 6 UrhWG, § 9 [X.]) nicht beeinflussen kann, schwieriger als für andere Urheber, Verletzungen der von ihr wahrgenommenen [X.]e aufzudecken (vgl. [X.]/[X.] in Heine/[X.] aaO § 48 Rn. 1). Ohne eine Erleichterung bei der Rechtswahrung könnte die [X.] die Belange der ihr angeschlossenen Urheber nicht wirksam wahrnehmen (vgl. [X.]Z 95, 274 [juris Rn. 36] - [X.]-Vermutung I; [X.]Z 95, 285 [juris Rn. 21] - [X.]-Vermutung II).

cc) Soweit der [X.] im Fall "[X.]" den [X.]sanspruch auch auf andere Schutzrechte, deren Verletzung nicht festgestellt war, erstreckt hat, lagen Besonderheiten im Wesen des maßgeblichen, durch ein jahrelanges enges Näheverhältnis geprägten Rechtsverhältnisses zugrunde, die im Rahmen der nach den Grundsätzen von [X.] und Glauben vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen waren und nach denen zudem die Gefahr ausgeschlossen war, dass die Gewährung eines auf die Verletzung anderer Schutzrechte gerichteten [X.]sanspruchs darauf hinauslief, einen rechtlich nicht bestehenden allgemeinen [X.]sanspruch anzuerkennen und der Ausforschung unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweisregeln Tür und [X.] zu öffnen (vgl. [X.], [X.], 623 [juris Rn. 51 f.] - [X.]).

dd) Die im Streitfall vorliegende Situation ist mit diesen besonderen Fallgruppen nicht vergleichbar. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist allein dadurch begründet worden und geprägt, dass die [X.] - ohne mit der Klägerin vertraglich über Jahre eng verbunden gewesen zu sein - [X.]e der Klägerin an konkreten Artikeln verletzt hat. Damit unterscheidet sich der Sachverhalt nicht wesensmäßig von anderen [X.]sverletzungen, bei denen Rechtsinhaber über das Vorliegen von Verletzungshandlungen im Ungewissen sind. Anders als die [X.] oder andere Verwertungsgesellschaften nimmt die Klägerin ihre [X.]e nicht treuhänderisch wahr und ist auch nicht einem nur unter erheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten erfüllbaren [X.] ausgesetzt. Über die konkrete Verletzungshandlung hinaus besteht zwischen den Parteien zudem auch keine weitere enge Rechtsbeziehung, deren Wesen es mit sich bringt, dass die Klägerin entschuldbar über das Bestehen und dem Umfang ihres Rechts im Ungewissen ist, während die [X.] die [X.] unschwer erteilen kann.

3. Da der Klägerin bereits dem Grunde nach kein auf [X.] gerichteter Anspruch zusteht, bleiben die mit ihrer Revision erhobenen [X.]n ohne Erfolg, mit denen sie Einwände gegen den vom Berufungsgericht nur inhaltlich und zeitlich eingeschränkt gewährten Umfang des Anspruchs auf [X.] erhoben hat.

VII. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Vorlage und Besichtigung von Unterlagen gemäß § 101a [X.] verneint und die vom [X.] in seinen [X.] zu 4 bis 6 auf den Klageantrag zu 3 tenorierte Verurteilung zur Vorlage und zur Duldung der Besichtigung auf die Berufung der [X.]n aufgehoben. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin mit Erfolg.

1. Nach § 101a [X.] kann derjenige, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das [X.] widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Nach § 101a Abs. 2 [X.] ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Anspruch aus § 101a [X.] scheide mangels Erforderlichkeit aus, wenn dem Anspruchsteller andere gleich geeignete Wege, seine Ansprüche zu beweisen, offen stünden. So sei es hier. Die Interessen der Klägerin würden durch die in den [X.] zu 1.2. (Verletzungshandlungen vom Januar 2013) und 1.3. ([X.] in Bezug auf weitere mögliche Verletzungshandlungen) tenorierten [X.]sverpflichtungen hinreichend gewahrt. Die [X.] sei gegenüber einem Anspruch aus § 101a [X.], der auf eine Zugänglichmachung von Speichermedien abziele, das mildere Mittel. Darüber hinaus sei eine Besichtigung der Speichermedien mit Blick auf die schutzwürdigen Geschäftsgeheimnisse der [X.]n und ihr Interesse an einem störungsfreien betrieblichen Ablauf unverhältnismäßig im Sinne von § 101a Abs. 2 [X.]. Nicht erforderlich und unverhältnismäßig sei außerdem die begehrte Vorlage von [X.], [X.] und Jahresabschlüssen. Auch insoweit genüge den Interessen der Klägerin die von der [X.]n zu gewährende [X.] und [X.]; die beantragte Vorlage stelle einen unangemessenen Eingriff in Geschäftsgeheimnisse und Geschäftsabläufe dar.

b) Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt seiner Beurteilung mit Recht angenommen, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse hat festzustellen und gegebenenfalls beweisen zu können, welche Artikel aus ihren Publikationen die [X.] insbesondere durch Abspeichern in einer Datenbank vervielfältigt und ob und gegebenenfalls welche Zugriffsmöglichkeiten auf die Artikel die [X.] ihren Kunden eröffnet hat. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs auf Vorlage und Besichtigung gemäß § 101a [X.] hat das Berufungsgericht sodann allerdings in tragender Weise darauf gestützt, dass die [X.] diese Informationen in hinreichender Weise unter anderem mit Hilfe des ihr vom Berufungsgericht zugesprochenen Anspruchs auf [X.] erhalten könne.

Da der Klägerin jedoch kein Anspruch auf [X.] zusteht (dazu vorstehend [X.]), fehlt der Beurteilung des Berufungsgerichts eine tragfähige rechtliche und tatsächliche Grundlage.

C. Danach ist das Berufungsurteil im Kostenpunkt und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel insoweit aufzuheben, als hinsichtlich des Klageantrags zu 3 (Tenor des landgerichtlichen Urteils zu 4 bis 6) und hinsichtlich der Klageanträge zu 2 (Tenor des landgerichtlichen Urteils zu 2) und 4 (Tenor des landgerichtlichen Urteils zu 7) im Hinblick auf das Einscannen (Digitalisieren) der Artikel zum Nachteil der Klägerin und hinsichtlich des Klageantrags zu 5 (Tenor des Berufungsurteils zu 1.3.) zum Nachteil der [X.]n erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Klageantrag zu 5 ist abzuweisen. Im übrigen Umfang der Aufhebung ist die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Insoweit kann der [X.] nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

D. Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin:

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vorlage und Besichtigung gemäß § 101a [X.] im von der Klägerin beantragten Umfang erfüllt sind.

I. Durch das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit gemäß § 101a Abs. 2 [X.] soll vermieden werden, dass bei geringfügigen Verletzungen umfangreiche Vorlageansprüche geltend gemacht werden können (Dreier in Dreier/Schulze aaO § 101a Rn. 8; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 101a Rn. 9; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 101a [X.] Rn. 26; [X.] in Schricker/[X.] aaO § 101a [X.] Rn. 41; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 101a [X.] Rn. 33; [X.] in Festschrift [X.], 2006, S. 895). Unverhältnismäßigkeit kann auch dann vorliegen, wenn das Geheimhaltungsinteresse des [X.] das Interesse des Rechtsinhabers an der Vorlage oder Besichtigung bei weitem überwiegt und dem Geheimhaltungsinteresse auch nicht durch Maßnahmen nach § 101a Abs. 1 Satz 3 [X.] angemessen Rechnung getragen werden kann (Begründung des [X.] eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, BT-Drucks. 16/5048, S. 41; [X.] in Schricker/[X.] aaO § 101a [X.] Rn. 41; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 101a [X.] Rn. 33; [X.] aaO S. 895, 897). Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist auch zu berücksichtigen, inwieweit die benötigten Geräte vorübergehend aus dem Produktionsprozess ausgegliedert werden können, ob eine Betriebsstilllegung für die Dauer der Besichtigung unzumutbar ist oder ob ein nicht ausgleichbarer Schaden droht, der auch nicht durch eine Sicherheitsleistung abgedeckt werden kann ([X.] in [X.]/[X.] aaO § 101a [X.] Rn. 22).

II. Bereits die vom Berufungsgericht festgestellten Rechtsverletzungen, nämlich das öffentliche Zugänglichmachen von 198 Artikeln für die Dauer von 18 Tagen sowie das Einscannen der diese Artikel enthaltenen [X.] der Klägerin und das Einstellen in eine durchsuchbare Datenbank, können nicht als geringfügig angesehen werden.

III. Die bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Geheimhaltungsinteresse tragen die Versagung des Anspruchs nicht.

1. Es ist bislang vom Berufungsgericht nicht hinreichend konkret festgestellt worden, welche Geheimhaltungsinteressen der [X.]n vorliegend eine Vorlage welcher Unterlagen und Speichermedien an die Klägerin verbieten sollen. Die [X.] hat geltend gemacht, es gehe um die technischen Details ihres Produktionsprozesses, und zwar Einzelheiten über die eingesetzte Hard- und Software, Monitoringtechniken und -methoden, sowie um die kaufmännischen Parameter, nämlich Informationen über die Kunden, ihre Kooperationspartner und Lieferanten, Preismodelle und -kalkulationen, Kostenstruktur, Auswahl und Zusammenstellung von Quellen. Soweit es die eingesetzte Hard- und Software betrifft, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, inwieweit diese ein Geschäftsgeheimnis darstellen soll. Es ist bislang ebenfalls nicht festgestellt, dass sich auf sämtlichen Speichermedien die technischen oder kaufmännischen Details des Produktionsprozesses befinden.

2. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse nicht durch die Maßnahmen, wie sie das [X.] dem Grunde nach vorgesehen hat, Rechnung getragen werden kann.

IV. Soweit das Berufungsgericht auf die Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs der [X.]n durch eine Vorlage und Besichtigung abgestellt hat, hat es bislang nicht berücksichtigt, dass eine gewisse Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs mit jeder Vorlage und Besichtigung einhergeht und daher vom Gesetzgeber bei Schaffung der Vorschrift im Interesse einer von § 101a [X.] bezweckten wirksamen Rechtsdurchsetzung als grundsätzlich hinnehmbar angesehen worden ist.

[X.]     

      

Löffler     

      

Schwonke

      

Schmaltz     

      

Odörfer     

      

Meta

I ZR 141/20

28.07.2022

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 24. März 2022, Az: I ZR 141/20, Beschluss

§ 242 BGB, § 254 Abs 2 S 1 Alt 2 BGB, Art 5 Abs 1 EGRL 29/2001, § 2 Abs 1 Nr 1 UrhG, § 15 Abs 2 S 1 UrhG, § 15 Abs 2 S 2 Nr 2 UrhG, § 16 Abs 1 UrhG, § 19a UrhG, § 31 Abs 1 UrhG, § 31 Abs 2 UrhG, § 31 Abs 3 UrhG, § 31 Abs 5 UrhG, § 44a Nr 1 UrhG, § 44a Nr 2 UrhG, § 87a Abs 1 S 1 UrhG, § 97 Abs 1 S 1 UrhG, § 97 Abs 2 S 1 UrhG, § 97a Abs 3 S 1 UrhG, § 101 Abs 1 UrhG, § 101a Abs 1 UrhG, § 101a Abs 2 UrhG, § 256 Abs 1 ZPO, § 287 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.07.2022, Az. I ZR 141/20 (REWIS RS 2022, 3754)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3754 GRUR 2022, 1417 REWIS RS 2022, 3754 MDR 2022, 1356-1357 REWIS RS 2022, 3754 NJW 2022, 3422 REWIS RS 2022, 3754

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