24. Senat | REWIS RS 2013, 3212
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Markenbeschwerdeverfahren – "TOP IMAGE SYSTEMS" – keine Unterscheidungskraft
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2011 045 364.0
hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 27. August 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterin [X.] und des Richters Heimen
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Am 19. August 2011 hat die Anmelderin beim [X.] ([X.]) die Wortmarke Nr. 30 2011 045 364.0
[X.]
für folgende Dienstleistungen angemeldet:
„[X.]: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
Klasse 38: Telekommunikation;
[X.]: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software.“
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehle. Die hier angesprochenen Verkehrskreise würden dem aus allgemein geläufigen und gängigen [X.] Wörtern gebildeten Ausdruck „ [X.] “ mit der übersetzten Bedeutung „Systeme, die einen erstklassigen Ruf genießen“ für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen den Aussagegehalt entnehmen, dass es sich bei den so bezeichneten Dienstleistungen um solche handele, bei deren Erbringung, Ausführung oder Angebot erstklassige (Computer- oder Telekommunikations- oder Management-) Systeme zum Einsatz kämen bzw. solche Systeme Verwendung fänden, die einen erstklassigen Ruf hätten bzw. höchstes Ansehen genössen.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.
Die Anmelderin hält die Wortfolge „ [X.] “ in ihrer Gesamtheit für unterscheidungskräftig, sie sei von interpretationsbedürftiger Mehrdeutigkeit, ohne dass ein beschreibender Sinngehalt im Vordergrund stehe. Bereits der Begriff „ [X.] “ habe unterschiedliche Bedeutungen, das [X.] habe einen beschreibenden Sinngehalt der Wortfolge nur aufgrund mehrerer gedanklicher Schritte ermitteln können.
Ferner habe das [X.] eine beschreibende Verwendung der Begriffe nicht belegen können.
Die Anmelderin hat sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.]es vom 26. Juli 2012 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 [X.] statt-hafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil einer Eintragung der [X.] Marke das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegensteht, denn das angemeldete Zeichen steht zu sämtlichen streitgegenständlichen Dienstleistungen in einem engen beschreibenden Zusammenhang und ist deshalb nicht unterscheidungskräftig. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht nach § 37 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen.
Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. [X.] GRUR 2006, 233, 235, [X.]. 45 - Standbeutel; [X.] GRUR 2003, 604, 608, [X.]. 62 - [X.]). Auch Wortkombinationen kann der [X.] des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegenstehen, wenn in ihrer Gesamtheit Sachbegriffe ohne besondere Denkprozesse als Sachangabe verständlich sind. Für die Schutzfähigkeit der Gesamtmarke ist es dabei nicht ausschlaggebend, ob die einzelnen Bestandteile i. d. S. unterscheidungskräftig sind; entscheidend ist ausschließlich, ob der damit entstandenen Gesamtaussage die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung zukommt.
Hiernach ist der angemeldeten Wortmarke jegliche Unterscheidungskraft für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen abzusprechen.
Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den dem [X.] Grundwortschatz entnommenen Begriffen „[X.]“, „ [X.] “ und „ [X.] “ zusammen (vgl. [X.] Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz [X.], 2006, [X.], 135, 292). Der [X.] geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass auch der allgemeine Endverbraucher den Grundwortschatz der [X.] Sprache gut versteht. Die Übersetzung des Wortes „[X.]“ kann demnach allseitig angenommen werden als u. a. „Spitze“, „höchste, -r, -s“; „oberste, -r, -s“; „maximal“ (vgl. [X.], Großwörterbuch [X.], 2008, S. 1035), in [X.] bedeutet es, dass jemand oder etwas an erster Stelle steht oder von besonders hoher Güte ist. Dem angesprochenen inländischen Verkehr, dazu gehört vorliegend der Fachverkehr als auch, jedenfalls für einen Teil der Dienstleistungen, der allgemeine Endverbraucher, ist diese Bedeutung des Wortes vertraut (vgl. [X.], [X.]. [X.], 7. Aufl., 2011, S. 1758; s. auch [X.], [X.]. [X.], 29 W (pat) 543/11), auch beispielsweise aus [X.] wie z. B. topfit, Topmanager, Topmodel (vgl. jeweils [X.], a. a. [X.]). Das Wort „ [X.] “ i. S. v. Ruf, Ansehen, Reputation ist mit dem in [X.] bekannten Fremdwort [X.] Ursprungs teilweise bedeutungsgleich (vgl. z. B. [X.], a. a. [X.], S. 902), kann aber auch als [X.] Wort ins [X.] übersetzt werden mit „Abbild“, „Bild“ und „Grafik“ (vgl. [X.] a. a. [X.], S. 473). Das Wort „ [X.] “ ist der [X.] Plural des auch in der [X.] geläufigen Begriffes [X.] Ursprungs.
Der [X.] kann, worauf die Markeninhaberin zutreffend hinweist, unterschiedliche Bedeutungen annehmen, dies bewirken schon die Bedeutungsvarianten des Wortes „ Image “. Der Umstand, dass eine Wortfolge unterschiedliche Bedeutungen annehmen kann, ist aber für sich nicht geeignet, das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft zu überwinden. Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke ist vielmehr entscheidend, welche begriffliche Bedeutung sie im Zusammenhang mit den konkreten beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen annehmen kann.
Die Wortfolge kann, wie die Markenstelle angenommen hat, als „Systeme, die einen erstklassigen Ruf genießen“ übersetzt werden. [X.] ist nach Auffassung des [X.]es, dass sie vom Verkehr als „Systeme für einen erstklassigen Ruf“ verstanden wird. Darüber hinaus kann die Wortfolge auch die Bedeutung „Top Bild Systeme“ i. S. v. Systeme für erstklassige Bilder oder erstklassige Systeme für Bilder annehmen.
Der angemeldeten Marke fehlt die Unterscheidungskraft, weil der angesprochene Verkehr diese Angaben in Bezug auf die unterschiedlichen Dienstleistungen ohne Erfordernis weiteren Nachdenkens nicht als Hinweis auf eine konkrete betriebliche Herkunft der Dienstleistungen auffassen, sondern sie in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Dienstleistungen sieht.
Weil das Wort „ [X.] “ im Sinne von Ansehen, Vorstellungsbild verstanden werden kann und wird (vgl. dazu [X.] Lexikon Werbung, 2001, [X.] – der Anmelderin mit [X.]. v. 17.5.2013 übersandt), fehlt der Marke mit der Bedeutung „Systeme für einen erstklassigen Ruf/Ansehen“ die Unterscheidungskraft für die in [X.] beanspruchten Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung“. Denn diese können dazu dienen, ein positives Image , etwa einer Person oder eines Produktes mit den Mittel der Werbung, Geschäfts- und/ oder Unternehmensführung zu kreieren, zu beeinflussen oder zu gestalten. Hinsichtlich der Dienstleistungen in [X.] „wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen gibt die Bezeichnung den Gegenstand bzw. das angestrebte Ergebnis der Dienstleistungen an.
Darüber hinaus kann die Angabe, verstanden als Top-Bild-Systeme, im Zusammenhang mit sämtlichen beanspruchten Dienstleistungen in den Klassen 38 und 42 den Gegenstand der Leistung bzw. den [X.] bezeichnen.
Auch im Zusammenhang mit den Dienstleistungen „Büroarbeiten“ in der [X.] kann die Angabe „ [X.] “ ebenfalls in diesem Sinne verstanden werden, nämlich als qualitativ hochwertige Systeme zur Verwaltung von Bildern.
Ob die Wortfolge daneben noch weitere Bedeutungen haben kann, ist für die Frage der Schutzfähigkeit nicht mehr entscheidend (vgl. [X.], 952 ff. ([X.]. 9 – 13) – [X.]/Card; GRUR 2005, 257, 258 – Bürogebäude; s. auch [X.] in [X.]/Hacker [X.], 10. Auflage, § 8 [X.]. 113).
Ob die angemeldete Marke auch freihaltebedürftig [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
Soweit die Anmelderin im patentamtlichen Verfahren auf aus ihrer Sicht vergleichbare Voreintragungen verwiesen hat, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Bestehende Eintragungen sind zwar zu berücksichtigen, vermögen aber keine für den zu entscheidenden Fall rechtlich bindende Wirkung zu entfalten (st. Rspr., vgl. [X.] GRUR 2009, 667 - Bild.[X.] u. [X.]; [X.], 229 - BioID; GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 428 – [X.]; BGH [X.], 1093 - [X.]; [X.] GRUR 2007, 333 - Papaya). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein auf der Grundlage des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist.
Meta
27.08.2013
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.08.2013, Az. 24 W (pat) 536/12 (REWIS RS 2013, 3212)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3212
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