Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.07.2020, Az. 30 W (pat) 541/18

30. Senat | REWIS RS 2020, 3205

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Fahrerrechte" – fehlende Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 025 157.2

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie des [X.] [X.] und der Richterin Akintche

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

Fahrerrechte

3

ist am 5. Oktober 2017 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet worden für die Dienstleistungen der

4

Klasse 36: Versicherungsdienstleistungen; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Schaffung und Unterhaltung von Plattformen im [X.] für Dritte; Unfallschadensregulierung für Dritte;

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[X.]: Bereitstellung des Zugriffs auf Telekommunikationsnetzwerke; Telekommunikationsdienste mittels Portalen; Bereitstellung von Telekommunikationsverbindungen zum [X.] oder zu Datenbanken; Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken im [X.] mittels Telekommunikation; [X.]basierte Telekommunikationsdienste;

6

[X.]: Juristische Dienstleistungen; Rechtsberatung.

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Mit Beschluss vom 17. April 2018 hat die Markenstelle für die [X.] die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit weise in unmittelbar beschreibender Weise darauf hin, dass es sich bei den beanspruchten Dienstleistungen um Tätigkeiten handele, die einen Bezug zu Rechten aufwiesen, die die Personengruppe „Fahrer“ beträfen. Das Wort „Rechte“ stehe vorliegend u. a. für „Gesamtheit der staatlich festgelegten bzw. anerkannten Normen des menschlichen, besonders gesellschaftlichen Verhaltens; Gesamtheit der Gesetze und gesetzähnlichen Normen; berechtigter zuerkannter Anspruch; Berechtigung oder Befugnis“, was der Anmelder im Ergebnis nicht anzweifle. Aber auch die konkret angemeldete Wortzusammenstellung könne nicht als geeignet angesehen werden, die hier beanspruchten Dienstleistungen als aus einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen. Denn das vorangestellte Wortelement „Fahrer“ grenze die „Gesetze, Rechtsprechung, Befugnis, Erlaubnis(se), Freiheit(en)“ in [X.] Weise und unmittelbar erkennbar als solche ein, die Fahrer beträfen, so [X.] als Fahrer von oder Mitfahrer in Fahrzeugen bzw. als Fahrgast. Gerade eine Person in der Eigenschaft als „Fahrer“ in welchem Sinne auch immer sei mit einer Vielzahl von Rechten, Verpflichtungen oder auch Ansprüchen konfrontiert, sodass eine thematische Aussage in dem Kompositum „Fahrerrechte“ nicht nur sprachlich korrekt, sondern insbesondere auch den Tatsachen entsprechend und konsequent gebildet sei. Dass sich der angemeldete Begriff derzeit nicht lexikalisch nachweisen lasse und die konkrete Wortkombination im Verkehr nach dem Ergebnis der Recherchen nur selten verwendet werde, spreche nicht für deren Unterscheidungskraft. Entscheidend sei vielmehr, dass es sich um eine ohne weiteres verständliche Sachaussage handele. Das Wort „Fahrerrechte“ beschreibe die hier angemeldeten Dienstleistungen der [X.] hinsichtlich ihres Gegenstandes und ihres Themas. Die Dienstleistungen der Klasse 36 berücksichtigten die Rechte von Fahrern ([X.] [X.], Schadensersatzforderungen) und auch hinsichtlich der Dienstleistungen der [X.] liege eine erkennbare Beschreibung des Inhalts der Telekommunikationsdienste vor. Damit stelle sich die [X.] im Ergebnis nur als Sachbeschreibung der hier beanspruchten Dienstleistungen dar, nicht aber als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt,

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den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.]s vom 17. April 2018 aufzuheben.

Er ist der Auffassung, dass der angesprochene Verkehr dem Zeichen „Fahrerrechte“ nicht ohne Weiteres einen gegenwärtig unmittelbar beschreibenden Inhalt beimesse. Denn der Begriff der „Fahrerrechte“ lasse sich lexikalisch nicht nachweisen und er habe sich auch nicht im Sprachgebrauch des angesprochenen Verkehrs durchgesetzt, vielmehr gebe es ihn nicht. Der Verkehr müsse zunächst eine analysierende Betrachtung des ihm fremden Begriffes vornehmen, um überhaupt zu irgendeinem Bedeutungsinhalt zu gelangen. Diese erforderliche analysierende und zergliedernde Betrachtung durch den angesprochenen Verkehr spreche gegen die Annahme, dass es dem Zeichen an jeglicher Unterscheidungskraft fehle. Der Wortkombination „Fahrerrechte“ komme auch kein vernünftiger Sinngehalt zu, so dass unklar bleibe, inwiefern mit der Wortkombination „Fahrerrechte“ etwa „Versicherungsdienstleistungen“ beschrieben würden oder wie diese in einem Zusammenhang mit der „Bereitstellung des Zugriffs auf Telekommunikationsnetzwerke" stehen sollten. Auch bezogen auf die beanspruchten Dienstleistungen der [X.] wirke das Anmeldezeichen mangels Bekanntheit beim angesprochenen Verkehr nicht beschreibend. Schließlich liege das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vor, denn zu beachten sei, dass lediglich beschreibende Anklänge und Andeutungen einer Eintragung nicht entgegenstünden. Werde ein merkmalsbeschreibender Inhalt erst nach mehreren Gedankenschritten für den angesprochenen Verkehr erkennbar, so sei dies für die Eintragung der Marke unschädlich. Schließlich sei das Zeichen auch nicht geeignet, in Zukunft die beanspruchten Dienstleistungen zu beschreiben. Versicherungen etwa gebe es seit über 250 Jahren. Die erste Lebensversicherung stamme aus dem Jahr 1762. Noch nie in der mehr als 250-jährigen Geschichte des Versicherungswesens sei die Wortkombination „Fahrerrechte“ in einen Zusammenhang mit typischen Versicherungsthemen, wie den von Amt beispielhaft angesprochenen [X.] und Schadensersatzforderungen, gebracht worden. Es sei daher abwegig, dass der angesprochene Verkehr zukünftig diesen Zusammenhang herstellen werde, wenn er es in mehr als 250 Jahren nicht getan habe.

Mit Terminsladung vom 10. Juni 2020 sind dem Beschwerdeführer Rechercheergebnisse des Senats übersandt worden. Zu dem von ihm hilfsweise beantragten Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer – wie schriftsätzlich angekündigt – nicht erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

[X.].

Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 [X.] zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Eintragung der Bezeichnung „Fahrerrechte“ als Marke steht jedenfalls das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] GRUR 2015, 1198 ([X.]) – [X.]; [X.] 2020, 411 (Nr. 10) – #darferdas? [X.]; [X.], 301 ([X.]) – [X.]; [X.], 934 (Nr.9) - [X.]; jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 373 (Nr. 20) – [X.]; [X.], 228 (Nr. 33) – Vorsprung durch Technik; [X.] – #darferdas? [X.]; a. a. [X.] – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 428 (Nr. 53) – [X.]; [X.] (Nr. 15) – [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmelde-zeitpunkt ([X.] 2013, 1143 (Nr. 15) – Aus Akten werden Fakten) sind [X.] die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die [X.] der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver-ständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen [X.]/ [X.]; [X.] 2014, 376 (Nr. 11) – grill meister).

Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann [X.], wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] GRUR 2013, 519 ([X.]) – [X.]; [X.], 674 ([X.]) – Postkantoor; [X.] 2017, 186 (Nr. 30 und [X.]) – [X.]; [X.], 1204 (Nr. 12) – [X.]; [X.], 569 (Nr. 14) – [X.]; [X.], 1143 (Nr. 9) – Starsat).

Hierfür reicht es aus, dass ein Zeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.], 146 ([X.]) - [X.]; 674 (Nr. 97) - Postkantoor; [X.], 680 (Nr. 38) – [X.]). Dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 (Nr. 77 f.) - [X.]; a. a. [X.] ([X.]) - Postkantoor; [X.], a. a. [X.] - [X.]).

2. Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen ist der Bezeichnung „Fahrerrechte“ die erforderliche Unterscheidungskraft im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen abzusprechen. Die hier angesprochenen Verkehrskreise werden das Anmeldezeichen im konkreten Dienstleistungszusammenhang nur als schlagwortartigen Sachhinweis auffassen.

a) Von den hier in Rede stehenden Dienstleistungen werden die normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher angesprochen.

b) Das Zeichen setzt sich aus den geläufigen [X.] Begriffen „Fahrer“ und „-rechte“ zusammen. Auf die jeweiligen Bedeutungen der Einzelbestandteile hat bereits die Markenstelle zutreffend hingewiesen. So bezeichnet „Fahrer“ jemanden, der ein Fahrzeug führt und „Rechte/-rechte“ gibt u. a. einen Hinweis auf die „Gesamtheit der staatlich festgelegten bzw. anerkannten Normen des menschlichen, besonders gesellschaftlichen Verhaltens; Gesamtheit der Gesetze und gesetzähnlichen Normen; Rechtsordnung“ (vgl. [X.] Online unter www.duden.de). Den hier angesprochenen allgemeinen Verkehrskreisen vermittelt das Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit keinen anderen Eindruck als die Summe dieser Einzelbedeutungen; die Wortkombination ist aus sich heraus ohne weiteres verständlich. Der Verkehr wird dem zusammengesetzten Zeichen „Fahrerrechte“ nur einen Hinweis in gängig verkürzter Form auf alle Rechte, Befugnisse und ggf. Ansprüche, die ein Fahrer hat, entnehmen.

Unerheblich ist, ob es sich bei dem Anmeldezeichen „Fahrerrechte“ in seiner konkreten Form um eine Wortneubildung handelt und/oder ob es vor dem Anmeldezeitpunkt bereits sachbeschreibend verwendet wurde. Denn auch Wortneubildungen kann das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegenstehen, wenn sie [X.] gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt. Ein solcher Fall liegt hier vor.

Das Zeichen ist [X.] gebildet. So werden - und wurden bereits vor dem Anmeldezeitpunkt - zahlreiche [X.] Begriffsbildungen verwendet, die sich zusammensetzen aus dem nachgestellten Wort „-rechte“ und der vorangestellten, sachlich konkretisierenden Angabe einer Personengruppe. Diese bezeichnen jeweils im weitesten Sinne „alle Rechte einer bestimmten Personengruppe“; vgl. Wörter wie [X.], Passagierrechte, Verbraucherrechte, Fußgängerrechte, Versichertenrechte, Patientenrechte, Urheberrechte, Unternehmerrechte, Arbeitnehmerrechte, Kinderrechte, Frauenrechte, Bürgerrechte, Opferrechte, Käuferrechte, Verkäuferrechte, Nutzerrechte, Erfinderrechte u. v. m.

Das Anmeldezeichen „Fahrerrechte“ reiht sich in diese schlagwortartigen [X.]n ein und wird – anders als der Beschwerdeführer meint - ohne gedankliche Zwischenschritte problemlos verstanden. Dies gilt umso mehr als die Bezeichnung oder damit vergleichbare Aussagen ([X.] Radfahrerrechte, Autofahrerrechte, Ihre Rechte als Fahrer/Autofahrer, Meine Rechte als Fahrer, …die Rechte des Fahrers…) schon vor dem Anmeldezeitpunkt in diesem Sinne verwendet wurden, wie die dem Beschwerdeführer vorab übersandten [X.] belegen.

Die Bezeichnung „Fahrerrechte“ hat keinen lediglich andeutenden Charakter, sondern beinhaltet die direkte und klare Sachaussage „Rechte von Fahrern“. Dass die enthaltene [X.] am besten mit den Worten umschrieben wird, die auch die angemeldete Wortkombination verwendet, deutet gerade auf dessen beschreibenden Charakter hin.

c) In Bezug auf die Dienstleistungen der [X.] bezeichnet das Anmeldezeichen den Gegenstand der Rechtsberatung oder sonstiger juristischen Dienstleistungen, beispielsweise dahingehend, dass ein Anwalt seinen Mandanten über dessen Rechte oder Ansprüche als Fahrer (allgemein oder in einem konkreten Streitfall) – auch im Ausland - berät und diese ggf. durchsetzt.

Im Bereich der Dienstleistungen der Klasse 36 können beispielsweise die Beratung und die Information über eine Fahrerschutzversicherung, der Abschluss einer solchen oder die Regulierung bei Unfallschäden über eine solche Versicherung Gegenstand dieser Dienste sein. Eine Fahrerschutzversicherung kann freiwillig als Ergänzung zur [X.] zur Absicherung aller Fahrer, die das Fahrzeug fahren, abgeschlossen werden, mit der Folge, dass diese Fahrer im Schadensfall Rechte bzw. Ansprüche gegen die Versicherung geltend machen können, mithin bestimmte Fahrerrechte versicherungsrechtlicher Art haben.

Auch hinsichtlich der Dienstleistungen aus [X.], zu der i. Ü. auch die in Klasse 36 aufgeführte Angabe „Schaffung und Unterhaltung von Plattformen im [X.] für Dritte“ gehören dürfte, gibt das Anmeldezeichen nur einen Sachhinweis auf deren Inhalt und Thema, nämlich darauf, dass Daten und Informationen zum Thema „Fahrerrechte/welche Rechte hat man als Fahrer“ bereitgestellt und abgerufen werden können. Denn zu den Dienstleistungen in [X.] gehört nach ständiger Rechtsprechung neben der rein technischen Komponente auch die inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von Informationen. Zwischen der technischen Dienstleistung und der Contentvermittlung besteht nämlich ein so enger Bezug, dass das Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt insoweit nicht mehr trennt (vgl. [X.] 2014, 1204 Rdn. 22 – [X.]!; [X.], Beschluss vom 11.05.2015, 26 W (pat) 72/14 – [X.]; Beschluss vom 22.01.2015, 29 W (pat) 525/13 – The European).

d) Dementsprechend werden die angesprochenen Verkehrskreise in dem angemeldeten Begriff „Fahrerrechte“ lediglich einen Sachhinweis, nicht aber einen Hinweis auf die Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Bezeichnung „Fahrerrechte“ offenlässt, welche Fahrer – Fahrradfahrer, Autofahrer, Motorradfahrer, [X.] etc. - und welche Rechte konkret gemeint sind. Wenngleich die Aussage recht allgemein gehalten ist, werden doch alle Aspekte dieses breiten Themengebiets „Rechte als Fahrer bzw. von Fahrern“ umfasst, so dass es sich letztlich um eine präzise und treffende Sachaussage handelt (vgl. [X.] 2000, 882 ff – Bücher für eine bessere Welt).

3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] für die fraglichen Dienstleistungen freihaltebedürftig ist.

4. Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen.

Meta

30 W (pat) 541/18

16.07.2020

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.07.2020, Az. 30 W (pat) 541/18 (REWIS RS 2020, 3205)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3205

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