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PDF anzeigen[X.]/00vom14. November 2001in dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 14. November 2001 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, [X.],Prof. [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Die Anträge der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 23. [X.] auf Teilkostenentscheidung sowie auf Streitwertfestset-zung hinsichtlich des nicht angenommenen Teils der [X.] Beklagten werden zurückgewiesen.[X.] Eine Vorabentscheidung über die Kosten des [X.] die Revision des Beklagten nicht angenommen worden ist", ist [X.]; der Senat wird von Amts wegen über die gesamten Kosten des [X.] in dem diese Instanz abschließenden Urteil eine Entschei-dung treffen (vgl. [X.]/[X.], ZPO 22. Aufl. § 92 Rdn. 5 m.N.).2. Eine gesonderte Wertfestsetzung für den nicht angenommenen [X.] Revision ist ebenfalls nicht veranlaßt, nachdem der Senat bereits mit [X.] vom 15. Oktober 2001 eine Streitwertfestsetzung für die relevantenVerfahrensabschnitte im Revisionsverfahren vorgenommen hat; daraus läßtsich der die Klägerin interessierende Wert des nicht angenommenen Teils [X.] unmittelbar [X.] 3 -3. Fr die Bescheidung des auûerdem gestellten Antrags auf Erteilungeines [X.] ist die Gescftsstelle gemû § 706 Abs. 1,2. Variante ZPO zustig.Rricht[X.]GoetteKurzwellyMke
Meta
14.11.2001
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2001, Az. II ZR 5/00 (REWIS RS 2001, 626)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 626
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