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Sozialgerichtliches Verfahren - Streitwertfestsetzung - Rechtswegbeschwerdeverfahren eines Maßnahmeträgers gegen eine Zertifizierungsstelle auf Zulassung mehrerer Maßnahmen
Der Gegenstandswert für das [X.] wird auf 90 000 Euro festgesetzt.
Der Senat entscheidet auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemäß § 33 Abs 1 und 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in voller Besetzung (§ 33 Abs 8 Satz 2 RVG). Die Festsetzung auf 90 000 Euro folgt aus § 42 Abs 2, § 47 Abs 1 und 2, § 52 Abs 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG).
Gegenstand des Verfahrens sind Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen (§ 42 Abs 2 GKG). Es ist davon auszugehen, dass die beantragten Referenzmaßnahmen nicht einmalig, sondern wiederholt durchgeführt werden sollten. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ([X.]) lässt sich die Höhe des [X.] nicht anhand des [X.]s für die Sozialgerichtsbarkeit (Stand: [X.], [X.] 2009, 427 ff, Ziff "[X.]"
Somit ist der einzelnen Maßnahme der [X.] von 5000 Euro zugrunde zu legen (§ 52 Abs 2 GKG). Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 1. und des 6. Senats des B[X.] in Fallgestaltungen, bei denen Anhaltspunkte für ein konkretes wirtschaftliches Interesse eines Arztes oder eines Krankenhauses fehlten und deshalb eine Bewertung mit 5000 Euro je Quartal für einen [X.] erfolgte (vgl B[X.], Beschluss vom 29.9.2011 - B 1 KR 1/11 R - Rd[X.]1, 12 mwN, demnächst in [X.] 4-1500 § 197a [X.]). Im vorliegenden Fall ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass - wie vom [X.] ausgeführt - die angefochtene Entscheidung der Beklagten nicht nur die Zulassung der Referenzmaßnahme "Bilanzanalyse für Juristen", sondern die Zulassung von insgesamt 30 Maßnahmen zum Gegenstand hatte. Da sich der Neubescheidungsantrag der Klägerin im Rechtsmittelverfahren auf sämtliche Anträge bezieht (vgl § 47 Abs 1 und 2 GKG), ist der Gegenstandswert in der Hauptsache insgesamt mit 450 000 Euro zu bemessen (5000 Euro x 30 x 3 <[X.]>).
Soweit die Beigeladene Einwendungen gegen einen Wert von 450 000 Euro in der Hauptsache vorgebracht hat, folgt ihr der Senat nicht, weil die von ihr zitierte Rechtsprechung (insbesondere [X.]-4300 § 86 [X.]) eine andere Fallgestaltung und auch eine andere Rechtslage betrifft.
Für das nur die [X.] betreffende Beschwerdeverfahren erscheint es angemessen, als Gegenstandswert ein Fünftel des [X.] festzusetzen (vgl [X.]-1720 § 17a [X.] Rd[X.]4; [X.] 4-1500 § 51 [X.] RdNr 85; vgl auch [X.] für die Sozialgerichtsbarkeit, [X.] 2009, 427 ff, 491 ff unter [X.] mwN). Für das [X.] errechnet sich mithin ein Gegenstandswert von 90 000 Euro.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Meta
16.01.2012
Beschluss
Sachgebiet: SF
vorgehend SG Mannheim, 9. Februar 2010, Az: S 8 AL 3179/09
§ 42 Abs 2 GKG 2004, § 47 Abs 1 GKG 2004, § 47 Abs 2 GKG 2004, § 52 Abs 1 GKG 2004, § 52 Abs 2 GKG 2004
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.01.2012, Az. B 11 SF 1/10 R (REWIS RS 2012, 10133)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 10133
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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