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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. April 2003in der [X.] Urkundenfälschung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. April 2003beschlossen:Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegendas Urteil des [X.] vom 7. Mai 2002 wirksamzurückgenommen ist.[X.] Das [X.] hat den Angeklagten unter Mitwirkung des [X.] Rechtsanwalt Prof. Dr. H wegen 16 Urkundsdeliktenunter Einbeziehung anderweitig verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten wurde [X.] Verteidiger am 1. Juli 2002 und einer Wahlverteidigerin am 7. Ju-li 2002 mit der Sachrüge begründet. Nach Zustellung des Verwerfungsantra-ges des [X.] am 2. September 2002 nahm der [X.] mit [X.] vom 3. September 2002 die Revision zurück. [X.] bestreitet unter Berufung auf ein Schreiben des Angeklag-ten an den Pflichtverteidiger vom 29. Oktober 2002, in dem er ausführt, nie-mals eine Ermächtigung erteilt zu haben, die Wirksamkeit der Revisionsrück-nahme.2. Damit ist eine feststellende Klärung durch förmliche Entscheidungdes Rechtsmittelgerichts angezeigt ([X.], 104 [X.]). Für diegemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung ist einebestimmte Form nicht vorgeschrieben ([X.] aaO [X.]), so daß sie auchmündlich erteilt werden kann. Ihr Nachweis kann noch nach Abgabe [X.] geführt werden, auch durch anwaltliche [X.] ([X.] aaO [X.]).- 3 -Der Verteidiger hatte am 17. September 2002 gegenüber dem Revisi-onsgericht fernmündlich erklärt, zur Rücknahme ermächtigt gewesen zu [X.] mit [X.] vom 24. März 2003 im einzelnen dargelegt, unter [X.] ihn der Angeklagte am 24. Juli 2002 im Rahmen eines schriftlicherbetenen Besuchs in der Justizvollzugsanstalt ermächtigt hatte. Im Fall ei-ner ungünstigen Antragstellung des [X.] sollte der [X.] den Wunsch des Angeklagten, in seine Heimat zurückzukehren, durchVerhandlungen mit der Vollstreckungsbehörde über eine Œ Rechtskraft vor-aussetzende Œ Maßnahme nach § 456a Abs. 1 StPO fördern. Diese [X.] Verteidigers ergeben vor dem Hintergrund des [X.] und [X.] ein schlüssiges Bild.Dies führt zu der deklaratorischen Feststellung des Senats, daß [X.] des Angeklagten durch seinen Pflichtverteidiger mit [X.] vom3. September 2002 wirksam zurückgenommen worden ist.3. Der im Schreiben des Angeklagten vom 29. Oktober 2002 enthalte-ne Widerruf der Ermächtigung (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 302Rdn. 34) steht der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme nicht- 4 -entgegen, weil er nicht vor Eingang der [X.] bei dem zuständi-gen Gericht erklärt worden ist (vgl. [X.]St 10, 245, 246).Harms [X.][X.]
Meta
07.04.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2003, Az. 5 StR 407/02 (REWIS RS 2003, 3534)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3534
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Revision in Strafsachen: Rechtsmittelrücknahme und deren Widerruflichkeit bei unterschiedlichen Erklärungen mehrerer Pflichtverteidiger
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