Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2003, Az. IX ZR 188/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2709

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[X.]BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 188/01vom17. Juni 2003in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.] Kirchhof,[X.], [X.], Dr. Bergmann und am 17. Juni 2003beschlossen:Dem Kläger wird Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz be-willigt und Rechtsanwalt Dr. v. P. beigeordnet.Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 21. Juni 2001wird nicht angenommen.Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 161.898,37 t-gesetzt.Gründe:Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.[X.] Anfechtungsfrist des § 10 Abs. 2 [X.] ist durch das innerhalb derFrist eingegangene vollständige und ordnungsgemäß begründete [X.] 3 -stenhilfegesuch und die nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe in [X.] Frist eingereichte Klage gewahrt (vgl. Senatsentscheidungen vom 22.Februar 2001 - [X.], [X.], 1380, 1383 und vom 22. März 2001- IX ZR 407/98, [X.], 893, 895). Wie gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 KO für diekonkursrechtliche Anfechtung ist auch bei den Anfechtungstatbeständen des§ 10 [X.] der Lauf der Anfechtungsfrist entsprechend § 203 Abs. 2 BGB a.F.gehemmt (vgl. [X.], [X.], 1994, [X.]; [X.], in: [X.], [X.] 2. Aufl.Nachtrag [X.] III E Rn. 7; [X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 10 Rn. 151, 154).Daß die Anfechtungsfrist des § 10 Abs. 2 [X.] im Gegensatz zu § 41 Abs. 1Satz 1 KO zwei Jahre beträgt, steht einer Übertragung der Wertung des § [X.]. 1 Satz 2 KO nicht entgegen.Kirchhof [X.] [X.] Bergmann

Meta

IX ZR 188/01

17.06.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2003, Az. IX ZR 188/01 (REWIS RS 2003, 2709)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2709

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