Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2000, Az. 5 StR 223/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1437

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5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 15. August 2000in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. August 2000beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Dezember 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO alsunbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einemJahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur [X.]. Die Revision des Angeklagten erweist sich als unbegründet imSinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zu der Verfahrensrüge, mit welcher die [X.] von [X.] aus einer in einem anderen Verfahren an-geordneten Telefonüberwachung beanstandet wird, merkt der Senat an:Im Anschluß an die in [X.]R StPO § 100a [X.] Verwertungsverbot 10 ab-gedruckte Entscheidung des Senats, auf welche sich der [X.], bestünden gegen jene Verwertung zum Nachweis einer bloßen ver-suchten Nötigung erhebliche Bedenken, da diese keine Katalogtat gemäߧ 100a Satz 1 StPO ist (§ 100b Abs. 5 StPO). Allein der Verdacht einer Ka-talogtat, der versuchten schweren räuberischen Erpressung, zum Zeitpunktder Überwachung dürfte jedenfalls dann nicht ausreichen, wenn er, wie hier [X.]anders als in dem von [X.] 1979, 1370, 1371 entschiedenen Fall, aufden der [X.] verweist [X.], in keinem Zusammenhang mit der- 3 -Tat stand, die Anlaß für die verwertete, gegen einen [X.] war.Die Frage bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ebenso wenigdie weitere Frage, ob die Rüge gleichwohl schon daran scheitern müßte, daß[X.] ungeachtet regelmäßiger Disponibilität eines derartigen Verwertungsver-bots für den betroffenen Angeklagten [X.] weder vorgetragen noch sonst er-sichtlich ist, daß in der Hauptverhandlung Widerspruch gegen die beanstan-dete Verwertung der Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung erhobenworden ist (vgl. dazu [X.]R StPO § 100a [X.] Verwertungsverbot 10; [X.] inKK 4. Aufl. § 100a Rdn. 54; ferner § 100d Rdn. 23; § 110b Rdn. 15;[X.] StraFo 1998, 366, 370; Maul StraFo 1997, 38, 40; vgl. [X.], 529; [X.], Beschluß vom 12. Juli 2000 [X.] 1 StR 113/00 [X.];BVerfG-Kammer [X.], Beschluß vom 20. Juni 1999 [X.] 2 BvR 997/99 [X.]). [X.] dieser Art wird ein solcher Widerspruch erforderlich und inder Revisionsbegründung darzulegen sein.Die Rüge scheitert jedenfalls daran, daß sicher ausgeschlossen [X.], daß das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Verstoß beruht. [X.] hätte letztlich die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung ganzunbedenklich nach § 100b Abs. 5 StPO im Rahmen seiner Beweiswürdigungverwerten dürfen; denn bei vertretbarer Rechtsanwendung war die abzuur-teilende Tat als Katalogtat der versuchten schweren räuberischen Erpres-sung zu bewerten. Zu deren Verneinung ist der Tatrichter allein durch Unter-stellung eines vor Jahren gewährten hoch verzinslichen —Darlehensfl des [X.] zugunsten des Geschädigten gelangt. Diese Unterstellung und die- 4 -hieraus gefolgerte Annahme bloßer versuchter Nötigung erweist sich [X.] aller sicher festgestellten Begleitumstände als offensichtlich [X.].[X.] Häger [X.] Raum

Meta

5 StR 223/00

15.08.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2000, Az. 5 StR 223/00 (REWIS RS 2000, 1437)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1437

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