Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2009, Az. VII ZA 15/08

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2570

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[X.]U[X.]DESGERICHTSHOF [X.]/08
vom 9. Juli 2009 in der Zwangsvollstreckungssache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Juli 2009 durch den [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anträge des Schuldners vom 16. Dezember 2008 auf Gewäh-rung von Prozesskostenhilfe und [X.]eiordnung eines beim [X.]undes-gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts werden zurückgewiesen.
Gründe: [X.] Der Schuldner begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechts-beschwerde, mit der er seine im [X.] bisher erfolglosen Einwendungen gegen die Erteilung einer notariellen Vollstreckungsklausel [X.] will. 1 Zur Sicherung von [X.] bestellte der Schuldner am 26. September 1994 und 12. Oktober 1994 vor dem [X.] zu Gunsten der [X.] als Darlehensgeberin eine [X.]riefgrundschuld über 4.800.000 DM an seinem Wohnungseigentum in [X.]. In den [X.] un-terwarf sich der Schuldner wegen des [X.] zuzüglich [X.]eben-leistung und Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz und in sein gesamtes Vermögen. Die [X.] trat [X.] - 3 - forderung und Grundschuld unter [X.]ewilligung der Eintragung der Abtretung der Grundschuld an die Gläubigerin ab. 3 Die Gläubigerin beantragte beim zuständigen [X.]otar die Erteilung einer auf sie als Rechtsnachfolgerin lautenden Vollstreckungsklausel, die ihr am 11. Juli 2006 erteilt wurde. Auf ihr [X.]etreiben wurde das besicherte Wohnungs-eigentum am 12. August 2008 zwangsversteigert. Eine Verteilung des [X.] erfolgte bisher nicht. Der Schuldner hat gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel Erinne-rung eingelegt und zur [X.]egründung geltend gemacht, der [X.]otar habe die [X.] nicht erteilen dürfen, weil die Unterwer-fung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung in den [X.] gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] unwirksam und die Abtretung der Ansprüche aus den Unterwerfungserklärungen demnach ins Leere gegangen sei. Das Amtsgericht hat die Erinnerung, das [X.] die sofortige [X.]eschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen. 4 Der Schuldner begehrt Prozesskostenhilfe für die vom [X.] [X.]e Rechtsbeschwerde, mit der er unter Aufhebung der vorbezeichneten [X.]eschlüsse weiterhin festgestellt wissen will, dass die in Rede stehende Voll-streckungsklausel und die Zwangsvollstreckung aus ihr unzulässig seien. 5 I[X.] Die für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO. 6 - 4 - 1. Das vom Schuldner angestrebte Rechtsbeschwerdeverfahren würde in der Sache nicht zu einer für ihn günstigen Entscheidung führen. Die Entschei-dung des [X.] ist jedenfalls im Ergebnis richtig. 7 8 a) Das [X.]eschwerdegericht meint unter [X.]ezugnahme auf den [X.]eschluss des [X.] vom 16. Juli 2004 ([X.], [X.]JW-RR 2004, 1718 = Rpfleger 2005, 33), die Einwendung, die Unterwerfungserklärung ver-stoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.], sei im [X.] grundsätzlich zu berücksichtigen. Sie betreffe die Frage, ob ein ordnungsge-mäßer Titel geschaffen worden sei. Die sofortige [X.]eschwerde sei allerdings unbegründet. Die Unterwerfungserklärungen in den Grundschuldbestellungsur-kunden seien wirksam, weil sie den Schuldner bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] benachteiligten. b) Es kann dahinstehen, ob die vorformulierten Unterwerfungserklärun-gen in den [X.] den Schuldner unangemessen benachteiligen und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] (früher § 9 [X.]) unwirksam sind. Allein hierauf stützt der Schuldner seine Erinnerung, die [X.] hätte wegen der unwirksamen Abtretung der Unterwer-fungserklärungen nicht erteilt werden dürfen. Damit wird er im Klauselerinne-rungsverfahren nach § 732 ZPO entgegen der Auffassung des [X.]eschwerdege-richts nicht gehört. Das hat der Senat nach Erlass des angefochtenen [X.] in Fortführung der ständigen Rechtsprechung des [X.] zum Prüfungsgegenstand des [X.]s für zwei gleich gelagerte Fälle entschieden ([X.]eschluss vom 16. April 2009 - [X.] Z[X.] 62/08, [X.], 855; [X.]eschluss vom 18. Juni 2009 - [X.] Z[X.] 101/08). Die dorti-gen Ausführungen gelten auch hier. Auf sie wird [X.]ezug genommen. 9 - 5 - 2. Die nach diesen Grundsätzen zu treffende Entscheidung hängt nicht von der [X.]eantwortung schwieriger Rechts- oder Tatsachenfragen ab, die nach ständiger Rechtsprechung des [X.] und des [X.] dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist und in der Regel nicht zu einer Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht führen darf ([X.] [X.]JW 2004, 1789, m.w.[X.].; [X.], [X.]eschluss vom 7. März 2007 - [X.], [X.]JW-RR 2007, 908; [X.]eschluss vom 31. Juli 2003 - [X.], [X.]JW-RR 2003, 1438, m.w.[X.].). Denn die vom [X.]eschwerdegericht für ent-scheidungserheblich erachtete, in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur unterschiedlich beantwortete Streitfrage, ob formularmäßige no-tarielle Unterwerfungserklärungen den Grundpfandrechtsschuldner im Zusam-menwirken mit einer für den Gläubiger eröffneten Abtretungsmöglichkeit unan-gemessen benachteiligen, stellt sich im vorliegenden Klauselerinnerungsverfah-ren nicht. Sie beruht auf einem materiell-rechtlichen Einwand des Schuldners, den er im Verfahren nach § 732 ZPO nicht in begründeter Weise erheben kann. Die insoweit maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des [X.] geklärt (vgl. [X.]eschluss vom 16. April 2009 - [X.] Z[X.] 62/08, [X.], 855, m.w.[X.]). Sie bedürfen keiner nochmaligen [X.]estätigung in einem von dem Schuldner angestrebten Hauptsacheverfahren. 10 3. Der Schuldner erhält nicht schon deshalb Prozesskostenhilfe, weil das [X.]eschwerdegericht die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 [X.]r. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung [X.] hat. Unabhängig davon, dass der Senat gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO an die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebunden ist, rechtfertigt allein die Zulassung die [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelver-fahren nicht, wenn ein Grund für die Zulassung tatsächlich nicht besteht ([X.], [X.]eschluss vom 16. Juli 2003 - [X.], [X.], 1552 - für das [X.]; [X.]eschluss vom 11. September 2002 - [X.]I ZR 235/02, [X.]JW-RR 11 - 6 - 2003, 130, 131 - für das Revisionsverfahren; [X.]eschluss vom 27. Juni 2003 - [X.], [X.]JW-RR 2003, 1648, 1649 - für das Rechtsbeschwerdeverfah-ren). Das ist hier der Fall. Auf die vom [X.]eschwerdegericht für klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage kommt es für die hier zu treffende Entscheidung aus den dargelegten Gründen nicht an. Sonstige Umstände, welche die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. [X.] [X.] Eick [X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.08.2008 - 70 Samm [X.]([X.]) 887/08 - LG [X.]erlin, Entscheidung vom 25.11.2008 - 53 T 159/08 -

Meta

VII ZA 15/08

09.07.2009

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2009, Az. VII ZA 15/08 (REWIS RS 2009, 2570)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2570

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