Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2017, Az. VIII ZR 285/15

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16892

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[X.]:[X.]:BGH:2017:240117BVIIIZR285.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR
285/15
vom

24. Januar
2017

in dem Rechtsstreit

-
2
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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 24. Januar
2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, den
Richter Prof.
Dr.
[X.],
die Richterin Dr.
Fetzer sowie [X.]
[X.] und Kosziol
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des [X.] durch [X.] Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
1. Es besteht kein Grund für die -
beschränkt erfolgte -
Zulassung der Revision. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der anderen in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vor.
Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelas-sen, ob die undifferenzierte Zusammenfassung der Kosten für Straßenreinigung und Grundsteuer in einer Position zur Folge habe, dass die Betriebskostenab-rechnung insoweit aus
formellen Gründen unwirksam sei.
Diese Frage rechtfer-tigt die Zulassung der in diesem Umfang eingelegten Revision nicht, insbeson-dere kommt ihr
die vom Berufungsgericht angenommene grundsätzliche Be-deutung nicht zu. Denn die genannte Frage lässt sich
ohne weiteres
anhand der bereits ergangenen
Rechtsprechung des Senats, die das Berufungsgericht auch gesehen und zutreffend angewendet
hat, beantworten.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Betriebskostenabrechnung der Klägerin bezüglich der zusammenge-1
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fassten [X.] Grundsteuer und Straßenreinigung zutreffend als
(for-mell)
nicht ordnungsgemäß
angesehen.
Maßgeblich für die formelle Ordnungsgemäßheit
einer Betriebskostenab-rechnung ist die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter. [X.], aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die [X.] in dafür vorhandene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseiti-gung von Zweifeln erforderlich ist (Senatsurteil vom 16. September 2009
-
VIII ZR 346/08, [X.], 3575 Rn. 6). Im Hinblick auf die Differenzierung der Abrechnung nach einzelnen [X.]en ist die Nachvollziehbarkeit grundsätzlich gewährleistet, wenn der Vermieter eine Aufschlüsselung vor-nimmt, die den einzelnen Ziffern des [X.] in § 2 der [X.] entspricht. Eine weitere Aufschlüsselung nach einzel-nen Positionen innerhalb einer Ziffer ist dann nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 16. September 2009 -
VIII ZR 346/08, aaO Rn. 7 [zur Zusammenfassung der
Abrechnung der Kosten der Sach-
und Haftpflichtversicherung]).
Eine Zusammenfassung der in verschiedenen Ziffern des Betriebskos-tenkatalogs genannten [X.]en, etwa von Kosten für Straßenreini-gung/Müllbeseitigung (Nr. 8 des [X.]) mit Kosten der Schornstein-reinigung (Nr. 12) oder von
Kosten der
Wasserversorgung (Nr. 3) mit Kosten der Beleuchtung (Nr. 11) ist hingegen
unzulässig (Senatsurteil vom 22. Sep-tember 2010 -
VIII ZR 285/09, NJW 2011, 143 Rn. 41). Eine
Ausnahme hat der Senat lediglich bezüglich der -
sachlich eng zusammenhängenden -
Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser anerkannt, sofern auch die Berechnung der Abwasserkosten an den [X.] geknüpft ist (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 -
VIII [X.], [X.] 2009,
698 Rn. 18).

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Nach diesen Maßstäben hat es das Berufungsgericht zu Recht als unzu-lässig angesehen, in der Betriebskostenabrechnung
die Kosten für Grundsteuer (Nr. 1 des [X.]) und für Straßenreinigung (Nr.
8)
zu einer undifferenzierten [X.] zusammenzufassen.
Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei der Grundsteuer und den Kosten der Straßen-reinigung -
anders als bei den Kosten für Frisch-
und Abwasser -
auch nicht um sachlich eng zusammenhängende Kosten. Dies gilt auch dann,
wenn diese Kosten
-
wie hier -
von der jeweiligen [X.] erhoben
werden und dem Ei-gentümer gegenüber in einem Bescheid -
wenn auch unter Angabe der [X.] -
abgerechnet
werden.
Entgegen der Auffassung der Revision
kommt es für
die Beurteilung der formellen Ordnungsgemäßheit der Abrechnung nicht darauf an, ob der
Beklagte
durch eine Einsichtnahme in die Belege hätte ermitteln können, welche Einzel-beträge
jeweils auf die Grundsteuer und die Kosten der Straßenreinigung ent-fielen. Denn diese Angaben sollen dem Mieter gerade durch die Zusammenstel-lung der Betriebskosten in der Betriebskostenabrechnung übermittelt werden; es ist nicht Aufgabe des Mieters, sich
diese Angaben erst aus den Belegen selbst herauszusuchen. Aus diesem Grund ist es auch nicht entscheidungser-heblich, ob der Kläger, wie die Revision
geltend macht, dem Beklagten eine Kopie des Abrechnungsbescheides der [X.]
bereits mit der Abrechnung übermittelt hat und ob die Zurückweisung des diesbezüglichen Vorbringens in der Berufungsinstanz zu Recht erfolgt ist.
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3. Es besteht Gelegenheit zur
Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Dr. Milger
Dr. [X.]
[X.]

Dr. [X.]
Kosziol
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.12.2014 -
201 [X.]/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 12.11.2015 -
6 S 5/15 -

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Meta

VIII ZR 285/15

24.01.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2017, Az. VIII ZR 285/15 (REWIS RS 2017, 16892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16892

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