Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2017, Az. VIII ZR 263/15

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17219

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:180117UVIIIZR263.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOL[X.]ES

URTEIL
VIII ZR 263/15
Verkündet am:

18. Januar 2017

Ring,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
BGB §§ 241, 269, 293, 295, 302,
305c, 306, 307 ([X.]), 310, 315, 546
a)
Der Leistungsort für die § 546 Abs. 1 BGB zu entnehmende Pflicht des [X.], den Leasinggegenstand bei Vertragsende zurückzugeben, folgt nicht schon -
im Sinne einer Bringschuld -
aus dieser Bestimmung, son-dern richtet sich bei Fehlen einer (wirksamen) vertraglichen Festlegung nach der Auslegungsregel des §
269 Abs. 1, 2 BGB. Hieraus ergibt sich jedoch kein von einem konkreten Leistungsort abgelöstes Recht des Leasinggebers, bei Vertragsende den Rückgabeort und
die Rückgabemodalitäten einseitig zu bestimmen.
b)
In [X.] darf sich deren Verwender ein einsei-tiges Leistungsbestimmungsrecht grundsätzlich nur vorbehalten, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht. Das setzt voraus, dass
gewichtige (Sach-)Gründe dies rechtfertigen, dass die Voraussetzungen und der Umfang des [X.] tatbestandlich hinreichend konkretisiert sind und dass die berechtigten Belange des anderen Teils ausreichend gewahrt werden (Fortführung des [X.] vom 20. Juli 2005 -
VIII ZR 121/04, [X.], 11, 26 f. mwN). Diesen aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB abzuleiten-den Anforderungen wird die in formularmäßigen Leasingbedingungen ent[X.]e [X.]
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"Nach Beendigung des Leasingvertrages hat der Leasingnehmer auf eigene [X.]osten und Gefahr das Leasingobjekt entweder an ei-ne vom Leasinggeber zu benennende Anschrift in der [X.], anderenfalls an den Sitz des Leasinggebers zu liefern oder auf Weisung des Leasinggebers kostenpflichtig zu

nicht gerecht.

[X.], Urteil vom 18. Januar 2017 -
VIII ZR 263/15 -
OLG [X.]

LG [X.]

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Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger,
[X.]
Dr.
Achilles
und
Dr.
[X.], die Richterin Dr.
Fetzer und [X.] [X.]osziol

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 3. November 2015 wird [X.].
Die Beklagte hat die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Im März 2010 schloss die bei [X.] ansässige Beklagte, die Maschinen und Anlagen verleast, mit der im [X.] ansässigen
und mit der Her-stellung von [X.] befassten
[X.]lägerin Leasingverträge über [X.] sechs gebrauchte Fräs-
und Räummaschinen.
Die Vertragsverhältnisse sind seit Ende April 2014 beendet. Die Parteien streiten seither um die Frage, an welchem
Ort
die
Maschinen von der [X.]lägerin zurückzugeben sind. Von der Rückgabe macht die Beklagte die Rückzahlung der von der [X.]lägerin zu [X.] teils in bar, teils durch Bankbürgschaft erbrachten [X.]aution in Höhe von ins.
Zu
dieser Rückgabe sehen die den [X.] zugrunde liegenden Leasingbedingungen der Beklagten über-einstimmend vor:
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"Nach Beendigung des Leasingvertrages hat der Leasingnehmer auf ei-gene [X.]osten und Gefahr das Leasingobjekt entweder an eine vom Lea-singgeber zu benennende Anschrift in der [X.], anderenfalls an den Sitz des Leasinggebers zu liefern oder auf Weisung des Leasinggebers kostenpflichtig zu entsorgen.

"
Die [X.]lägerin bot der Beklagten zum Ende der Vertragslaufzeit die Rück-gabe der Maschinen an deren Sitz an. Die Beklagte lehnte dies ab und bestand gemäß vorgenannter Rückgabebestimmung auf Rückgabe der Maschinen an einen von ihr benannten, bei [X.] ansässigen [X.].
Mit
ihrer [X.]lage begehrt die [X.]lägerin, die die [X.] für [X.] hält und sich deshalb nicht zur Rückgabe der Maschinen an einem ande-ren Ort als dem des Sitzes der Beklagten für verpflichtet hält, die Rückzahlung nebst Zinsen sowie die Feststellung, dass die Beklagte mit der
Rücknahme der Maschinen in
Annahmeverzug ist. Die [X.] verteidigt demgegenüber die Wirksamkeit der [X.]lausel und rechnet [X.] mit angeblichen Gegenforderungen auf Nutzungsentschädigung für die nicht zurückgegebenen Maschinen
auf.
Die Vorinstanzen haben die [X.]lausel für unwirksam und die [X.]lage vollum-fänglich für begründet erachtet. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr [X.]lageabweisungsbegehren weiter.

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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Die [X.]lägerin könne sowohl die Rückzahlung der
geleisteten
Barkaution als auch die Erstattung des ihr aus der in Anspruch genommenen Bürgschaft belasteten [X.] fordern, weil
sie -
wie in der getroffenen Siche-rungsvereinbarung geregelt -
allen ihren Verpflichtungen aus den [X.] pünktlich nachgekommen sei und
die
Beklagte
deshalb keine
Ansprüche habe, hinsichtlich derer sie sich aus der [X.]aution befriedigen dürfe.
Das gelte zum einen für die erhobenen Ansprüche auf Nutzungsentschädigung analog §
546a BGB;
für diese fehle
es an der erforderlichen Vorenthaltung der [X.] durch die [X.]lägerin, weil die Beklagte wegen der Unwirksamkeit der ge-nannten [X.] die Rückgabe nicht an dem von ihr geforderten Ort verlangen könne und die Erfüllung der Rückgabepflicht nach Maßgabe der dann geltenden gesetzlichen Regelung, nämlich an ihrem Geschäftssitz,
zu [X.] verweigert habe. Zum anderen gelte dies für Ansprüche wegen zur [X.] noch nicht feststellbarer Schäden an den zurückzugebenden Maschinen. Denn
die Beklagte könne eine Überprüfung der Maschinen auf mögliche Schäden nur wegen der von ihr pflichtwidrig verweigerten
Entgegennahme an ihrem Ge-schäftssitz nicht durchführen; diesen Umstand könne sie deshalb nach [X.] und Glauben auch dem [X.]autionsrückzahlungsanspruch nicht entgegenhalten.
Auf die [X.] der Leasingbedingungen könne die Beklagte sich für ihre Verweigerungshaltung nicht stützen, weil diese [X.]lausel gemäß 5
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§
307 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Das von der [X.]lägerin bei Vertragsende abgegebene wörtliche Angebot auf Rückgabe der Maschinen am Geschäftssitz der Beklagten habe deshalb der für
eine Nutzungsentschädigung notwendigen
Vorenthaltung der zurückzugebenden Gegenstände [X.].
Denn insoweit sehe der auch im [X.] geltende § 546 Abs. 1 BGB nach allgemeiner Auffassung für die Rückgabepflicht eine lediglich durch Einräumung des unmittelbaren Besitzes am Sitz des Leasinggebers be-ziehungsweise am Ort der Auslieferung der [X.] zu erfüllende Bring-schuld vor. Davon weiche die [X.] in unangemessener, die [X.] der Beklagten einseitig in den Vordergrund stellender Weise ab.
Es
könne dahinstehen, ob insoweit die
von der Beklagten als gering ein-gestufte Mehrbelastung mit Transportkosten ins Gewicht fiele. Unabhängig da-von
könne -
was aber ebenfalls offen bleiben könne -
eine
solche Benachteili-gung des Leasingnehmers auch schon darin
liegen, dass bei einer längeren Transportstrecke das ihn treffende Schadensrisiko erhöht werde.
Letztlich noch entscheidender für das Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung sei die fehlende [X.]alkulierbarkeit der Rückgabemodalitäten durch den [X.]. Zwar habe
der
Leasinggeber, der durch Erlangung des unmittelbaren Be-sitzes in die Lage versetzt werden solle, den Zustand der [X.]
zu überprüfen und diese sodann verwerten zu lassen, bei Fehlen eigener [X.] [X.]apazitäten an seinem Firmensitz ein legitimes Interesse daran, die Rück-gabe an einen Dritten, insbesondere einen einschlägig erfahrenen Verwerter,
zu vereinbaren, auf dessen Sachkunde er
im Rahmen einer (langjährigen) Ge-schäftsbeziehung vertraue. So sei
die
Beklagte hier aber nicht vorgegangen, sondern habe sich mit der im Streit stehenden [X.] ein erst im [X.]punkt der Vertragsbeendigung auszuübendes Wahlrecht ausbedungen. Für den Vertragspartner sei daher im [X.]punkt des Vertragsschlusses der bei Ver-9
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tragsende maßgebliche Rückgabeort völlig unsicher und unkalkulierbar gewe-sen.
Mit Vorsehen
eines solchen Wahlrechts habe die Beklagte einseitig ihre (wirtschaftlichen)
Interessen auf [X.]osten des Vertragspartners durchgesetzt. Denn ein Leasingnehmer habe dem Leasinggeber bei Vertragsende den Besitz an der [X.] nur einzuräumen, um es diesem zu ermöglichen, die Sa-che auf Einhaltung des vertragsgemäßen Zustands oder Schäden zu überprü-fen und sodann über den Abschluss eines weiteren Leasingvertrags oder eine sonstige Form der Verwertung zu entscheiden. Diese Prüfungspflichten gehör-ten jedoch nicht mehr zum Verantwortungsbereich des Leasingnehmers, son-dern oblägen allein dem Leasinggeber. Wenn sich dieser aus [X.]osten-
oder sonstigen Gründen entschließe, die Räumlichkeiten seines Geschäftssitzes so auszugestalten, dass eine Lagerung der Leasinggegenstände dort nicht mög-lich sei, könne er die damit einhergehende
Verantwortung
nicht in der Weise auf den Leasingnehmer verlagern, dass er sich -
wie hier -
ein bei Vertragsende auszuübendes freies Wahlrecht dahingehend
ausbedinge, dass er
den die [X.] jeweils günstigsten [X.]onditionen bietenden Verwerter benennen
und dem Leasingnehmer sämtliche [X.]osten dieser Vorgehensweise anlasten
könne.
Dem halte die Beklagte ohne Erfolg entgegen, dass sie an ihrem Ge-schäftssitz nicht über die technischen Möglichkeiten verfüge, um [X.] bei Rückgabe auf ihren vertragsgemäßen Zustand zu überprüfen. Denn eine solche Überprüfung sei gerade
nicht Aufgabe des Leasingnehmers, son-dern vom Leasinggeber in eigener Verantwortung und damit auf eigene [X.]osten durchzuführen. Wenn die Beklagte dies auf einen Verwerter verlagere, der zu-dem nicht notwendig der [X.]ostengünstigste im [X.]punkt der Vertragsbeendi-gung sein müsse, gehe dies im Übermaß zu Lasten des Leasingnehmers, [X.] wenn ihm -
wie hier -
im Rahmen des gesamten Vertrages keine [X.]om-10
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pensation etwa durch Festlegung einer Obergrenze für die Transportkosten zu-gebilligt werde.
Dass die [X.]lausel im Streitfall zwischen [X.]aufleuten und damit im unter-nehmerischen Geschäftsverkehr vereinbart sei, dem in besonderem Maß an einer zügigen und reibungslosen Geschäftsabwicklung gelegen sei, stehe ihrer Unangemessenheit nicht entgegen. Denn diesem Bestreben hätte auch [X.] davon Rechnung getragen werden können, wer
die [X.]osten und Gefahr des Transports trägt.
Ebenso wenig komme es
bei der Abwägung darauf an, dass die [X.] im
Einzelfall für den Vertragspartner auch günstig sein könne. Maßstab der Inhaltskontrolle einer [X.]lausel sei ihr tatsächlicher Inhalt und nicht ihre einem Leasingnehmer möglicherweise kulantere Handhabung im Einzelfall. Bei einer [X.] komme es auch
nicht darauf an, ob die [X.]lägerin den [X.] der [X.] unterschrie-ben und damit akzeptiert habe.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi-sion zurückzuweisen ist.
Das Berufungsgericht
hat einen Anspruch der [X.]lägerin auf Rückzahlung der geleisteten [X.]autionen, der sich entgegen seiner Auffassung allerdings nicht aus § 812 Abs. 1 BGB, sondern aus den bestehenden Sicherungsabreden ergibt, zu Recht bejaht. Danach kann die Beklagte die Rückzahlung nicht ver-weigern, weil sie die Rücknahme der geleasten Maschinen zu Unrecht [X.] hat und deshalb in Annahmeverzug geraten ist. Weder steht deshalb die
unterbliebene Rückgabe dem [X.]autionsrückgewähranspruch oder seiner 12
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Fälligkeit entgegen noch hat die
Beklagte
Nutzungsentschädigungsansprüche, mit denen sie gegenüber dem Anspruch der [X.]lägerin hilfsweise aufrechnen könnte.
Aus dem gleichen Grund kann die Beklagte sich auch nicht auf
Scha-densersatzansprüche wegen etwaiger Schäden an
den
von ihr bislang nicht dahin überprüften Leasinggegenständen
berufen.
1. Das Berufungsgericht hat die zwischen den Parteien zu den [X.]autionen
getroffene Sicherungsabrede dahin ausgelegt, dass die [X.]autionen
alle Forde-rungen
umfassen, die dem Leasinggeber gegen den Leasingnehmer während oder nach Beendigung der Vertragsdauer im Zusammenhang mit dem Leasing-vertrag zustehen,
und dass die
geleisteten [X.]autionen
nach Beendigung des Leasingvertrages zurückzugeben sind, wenn der Leasingnehmer allen seinen Verpflichtungen (pünktlich) nachgekommen ist. Dieses Verständnis, das gängi-ger Sichtweise entspricht (vgl. [X.]surteil vom 18. Januar 2006 -
VIII ZR 71/05, [X.], 1422 Rn. 8, 12 mwN) und auch von der Revision hingenom-men
wird,
lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Insoweit
entspricht es
bei Mietverhältnissen allgemeiner Auffassung, dass eine geleistete
[X.]aution ihrem Zweck gemäß nach Beendigung des [X.] zurückzugeben ist, sofern und soweit
der Vermieter sie zur Siche-rung seiner Ansprüche nicht mehr benötigt ([X.]surteil vom 18. Januar 2006
-
VIII ZR 71/05,
aaO Rn. 8).
Für [X.]se gilt nichts anderes. [X.] kann ein Leasingnehmer in Fällen, in denen -
wie hier -
eine von ihm zu [X.]autionszwecken geleistete Bürgschaft in Anspruch genommen worden ist und zu einer letztlich unrechtmäßigen Rückbelastung des Leasingnehmers durch den Bürgen geführt hat, unmittelbar gegen den Leasinggeber auf Erstattung des ihm zu Unrecht belasteten [X.] klagen (vgl. [X.], Urteil vom 24. September 1998 -
IX ZR 371/97, [X.]Z 139, 325, 328 mwN).

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b) Hiervon ausgehend wird -
vergleichbar mit der Rechtslage im Mietver-hältnis -
der sich aus der Sicherungsabrede ergebende Anspruch eines [X.]
auf Rückzahlung der [X.]aution
zwar
erst fällig und besteht auch nur insoweit, als feststeht, dass dem Leasinggeber keine Ansprüche mehr zu-stehen, für die die [X.]aution haftet (vgl. [X.], Urteile vom 24. März 1999 -
XII [X.], [X.]Z 141, 160, 162; vom 18. Januar 2006 -
VIII ZR 71/05, [X.], 1422 Rn. 8). Dem Leasingnehmer, der eine Sicherheit geleistet hat, steht [X.] ein
fälliger Anspruch auf Rückgabe der Sicherheit
nicht nur erst
nach zu-sätzlichem Ablauf einer angemessenen, im Streitfall allerdings längst verstri-chenen
Prüfungsfrist zu, die es dem Leasinggeber
gestattet, sich über noch offene Forderungen aus dem [X.] und das daraus resultierende (Fort-)Bestehen eines Sicherungsbedürfnisses klar zu werden (vgl. [X.]surteil vom 20.
Juli 2016 -
VIII ZR 263/14, [X.], 620 Rn.
12; [X.], [X.], 513; jeweils mwN).
Der Rückzahlungsanspruch setzt vielmehr auch voraus, dass das sich aus der Sicherungsabrede ergebende Sicherungs-bedürfnis der Sache nach erledigt hat, dem Leasinggeber also keine Forderun-gen mehr aus dem [X.] zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen könnte
(vgl. [X.], Urteile vom 24. März 1999 -
XII [X.], aaO; vom 20. Juli 2016 -
VIII ZR 263/14, aaO).
c) Auf solche Ansprüche kann sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat,
die Beklagte
aber
im Streitfall
nicht (mehr) stützen. Denn sie hat -
wie nachstehend unter [X.]
dargestellt -
die ihr wegen Unwirksamkeit der in ihren Leasingbedingungen verwendeten [X.] von der [X.]lägerin ordnungsgemäß angebotene Rücknahme
der geleasten Maschinen zu Unrecht verweigert. Aufgrund des dadurch gemäß § 293 BGB eingetretenen [X.] kann sie
-
wie nachstehend unter [X.] ausgeführt -
dem Anspruch der [X.]lägerin auf Rückgewähr der [X.]aution deshalb
weder
die von ihr gemäß § 546a
Abs. 1 BGB geltend gemachten Nutzungsentschädigungsansprüche entgegen-18
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halten
noch kann sie mit solchen nicht zur Entstehung gelangten
Ansprüchen (hilfsweise) gegenüber dem Rückzahlungsanspruch aufrechnen.
Aus dem glei-chen Grund kann die Beklagte
sich auch nicht darauf berufen, die Maschinen bislang nicht auf ordnungsgemäße Rückgabe überprüft zu haben und deshalb das Bestehen etwaiger kautionsgesicherter Schadensersatzansprüche nicht absehen zu können.
Denn sie kann dem Anspruch der [X.]lägerin auf Rückgabe der
geleisteten [X.]aution nach Beendigung des Leasingvertrages das Bestehen ungeklärter Ansprüche gemäß § 242 BGB jedenfalls dann nicht entgegen [X.], wenn sie aufgrund der von ihr zu Unrecht verweigerten Rücknahme der Leasinggegenstände die zeitgerechte [X.]lärung solcher Ansprüche verabsäumt und auf diese Weise treuwidrig vereitelt.
2. Die Beklagte kann sich gegenüber der
von der [X.]lägerin angebotenen
Rückgabe der geleasten Maschinen an ihrem Unternehmenssitz nicht darauf berufen, der [X.]lägerin nach Maßgabe der in den Leasingbedingungen enthalte-nen [X.]
mit dem
im Raum [X.] ansässigen Verwerter einen anderen Empfangsadressaten benannt zu haben. Denn die [X.] hält, wie
das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen
hat, einer [X.] am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz
1 BGB nicht stand. Mit den angesichts der Unwirksamkeit dieser [X.]lausel gemäß §
306 Abs. 2 BGB zur Anwendung kommenden gesetzlichen (Rückgabe-)Vorschriften (§
546 Abs. 1, § 269 Abs. 1 BGB) steht das Rückgabeangebot der
[X.]lägerin im
Einklang.
a) Die Wirksamkeit der [X.], die der [X.] uneingeschränkt selbst auslegen kann (vgl. nur [X.]surteil vom 9.
Dezember 2015
-
VIII ZR
349/14, [X.], 665 Rn. 21 mwN),
scheitert allerdings noch nicht daran, dass die Rückgabe als Bringschuld des Leasingnehmers ausgestaltet ist. Zwar handelt es sich
entgegen der auch von der Revision geteilten Auffas-sung des Berufungsgerichts nicht schon nach der gesetzlichen [X.]onzeption um 20
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eine Bringschuld. Insbesondere ergibt sich das Bestehen einer Bringschuld entgegen einer verbreitet
vertretenen Auffassung
(siehe etwa
Münch-[X.]ommBGB/[X.], 7.
Aufl., Finanzierungsleasing Rn. 124; [X.] in
[X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 35 Rn. 1, 14; [X.] [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., [X.] [X.] Rn. 2)
nicht aus dem auch auf Leasingverträge anwendbaren § 546 Abs. 1 BGB, wonach der Mieter/Leasingnehmer
verpflichtet ist, die Miet-/[X.]
nach Beendi-gung des Miet-/[X.]ses zurückzugeben.
Denn die Rückgabe bein-haltet in erster Linie nur die Verschaffung der uneingeschränkten tatsächlichen Gewalt über den [X.], und zwar
ungeachtet des [X.], in dem er sich zu diesem [X.]punkt befindet (vgl. [X.], Urteile vom 11. Mai 1988 -
VIII ZR 96/87, [X.]Z 104, 285, 288; vom 5. Oktober 1994 -
XII ZR 53/93, [X.]Z 127, 156, 165; vom 21. Januar 2014 -
VIII ZR 48/13, [X.], 999 Rn. 15). Zum Ort der Rückgabe verhält sich die gesetzliche Bestimmung
jedoch
nicht, so dass sie -
anders als die Revision meint -
auch keine tauglichen Rück-schlüsse auf die [X.]osten-
und Risikotragung eines Leasingnehmers und daraus resultierende [X.] Gestaltungsmöglichkeiten des Leasinggebers zu-lässt.
b) Da die Frage des [X.] für die Rückgabepflicht des [X.] bei Vertragsende weder in dem insoweit anwendbaren
Mietrecht noch sonst eine eigenständige Regelung erfahren hat, ist für dessen Bestimmung
-
genauso wie für die Bestimmung des [X.] zur
Zahlung der Leasing-raten (vgl. [X.], Beschluss vom 30. März 1988 -
I [X.], [X.], 1914) -
die allgemeine Auslegungsregel
des § 269 Abs. 1, 2
BGB heranzuzie-hen
(so zutreffend etwa [X.], [X.], 255, 256; Wolf/[X.]/[X.], Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht-
und Leasingrechts,
10. Aufl., Rn.
1070; [X.]/[X.], 7. Aufl., § 269 Rn. 42; Schmidt-Futterer/
Streyl, Mietrecht, 12. Aufl., §
546 Rn. 82; ähnlich auch [X.], Urteil vom 22
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19.
September 2001 -
I [X.], [X.], 282 unter II 1
c [zur Rück-gabepflicht des
Entleihers]). Danach hat in Fällen,
in denen ein Ort für die Leis-tung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen ist, die Leistung an dem Ort zu [X.], an welchem der Schuldner zur [X.] der Entstehung des Schuldverhältnis-ses seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung hatte.
Maßgebend sind also in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen über den Erfüllungsort. Fehlen diese oder sind sie unwirksam,
ist
auf die jeweiligen Umstände abzustellen, für die etwa auch die Art der vor-zunehmenden Leistung, eine dabei gegebene Ortsgebundenheit und/oder eine bestehende Verkehrssitte oder (Branchen-)Gepflogenheit von Bedeutung sein können (vgl. [X.]surteil vom 13. April 2011 -
VIII ZR 220/10, [X.]Z 189, 196 Rn. 29 f.).
Die
hierbei
zu berücksichtigenden Umstände des [X.]-ses können deshalb auch eine Bringschuld des Leasingnehmers am [X.] des Leasinggebers zur Folge haben. Hingegen lässt sich der
Aus-legungsregel des
§
269 Abs. 1 BGB
kein von einem konkreten Leistungsort ab-gelöstes Recht des Leasinggebers zur offenen
Bestimmung von Rückgabeort und Rückgabemodalitäten entnehmen, wie die Beklagte dies in der von ihr [X.] [X.] vorgesehen hat.
c) Die [X.], die der Beklagten das Recht einräumt, die [X.]lä-gerin anzuweisen, das Leasingobjekt nach Beendigung des Leasingvertrages auf eigene [X.]osten und Gefahr entweder an eine von ihr zu benennende An-schrift in der [X.], anderenfalls an ihren Sitz zu liefern oder auf ihre Weisung kostenpflichtig zu entsorgen, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie die [X.]lägerin auch bei angemessener Rück-sichtnahme auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräu-che (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB) entgegen den Geboten von [X.] und Glauben 23
24
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unangemessen benachteiligt. Durch die Verwendung dieser [X.]lausel versucht die Beklagte, eigene Interessen an einer möglichst vorteilhaften Verwertung oder Beseitigung ihrer Leasingobjekte auf [X.]osten des Vertragspartners [X.], ohne von vornherein die Interessen ihres Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich
zuzugestehen (vgl. zuletzt [X.], Urteile
vom 20. Januar 2016 -
VIII ZR 26/15, [X.], 668 Rn.
33; vom 7. September 2016 -
IV [X.], [X.], 1420
Rn. 27;
jeweils
mwN).
Insoweit kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen die in der [X.]lausel benannten Rückgabemodalitäten jedenfalls für sich allein einer Regelung in
[X.] zugänglich wären. Denn die von der Beklagten verwendete [X.]
räumt
dem Leasinggeber das Recht ein, den Rückgabeort und/oder die Rückgabemodalitäten bei Vertrags-schluss ohne nähere [X.]onkretisierung der Maßstäbe einseitig zu bestimmen. Allein schon dadurch wird die [X.] den Anforderungen
nicht ge-recht, die an die Zulässigkeit eines in [X.] vor-gesehenen [X.] des Verwenders zu stellen sind.
aa) Eine
[X.], die -
wie hier -
die Rückgabepflicht um eine [X.] ergänzt, ist der Inhaltskontrolle nicht schon deshalb entzogen, weil sie
sich selbst zum endgültigen
Inhalt einer Rückgabe
noch
nicht verhält, sondern die genaue Gestaltung dieser Leistung nach Ort (§ 269 Abs. 1 BGB) und Modalitäten (Rückgabe oder Entsorgung des Leasingobjekts) der Bestim-mung durch den Leasinggeber anheim gibt.
Selbst
wenn ein Leasinggeber
bei der ihm
nach dieser [X.]lausel zugewiesenen Leistungsbestimmung nicht nach freiem Belieben oder freiem
Ermessen vorgehen könnte, sondern -
obgleich dies im [X.] keinen Ausdruck gefunden hat -
gemäß § 315 Abs. 1 BGB an den Maßstab des billigen Ermessens gebunden wäre, würde dies an 25
26
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15 -
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einer [X.]n [X.]ontrollfähigkeit der [X.]lausel nichts ändern. Denn sie weicht
auch in diesem Fall mit der dem Leasinggeber eingeräumten Befugnis zur nachträglichen einseitigen Leistungsbestimmung von dem im Gesetz
vorausgesetzten Regelfall ab, wonach
es grundsätzlich die Parteien
sind, die
sich über Art und Umfang
von Leistung und Gegenleistung einigen und dies im Vertrag festlegen
([X.], Urteil vom 17. Februar 2004 -
XI ZR 140/03,
[X.]Z 158, 149, 153
mwN).
[X.])
Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht darf sich der Verwender durch Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nur vorbehalten, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht.
Denn eine Befugnis zur einseitigen Festlegung kann ebenso wie eine solche zur einseitigen Änderung wesentlicher Vertragsbestimmungen nur dann
wirksam
formularmäßig begründet werden, wenn
gewichtige (Sach-)Gründe dies rechtfertigen. Erforderlich ist weiterhin, dass
die Voraussetzungen und der Umfang des [X.] tatbestandlich hinreichend konkretisiert sind. In jedem Fall müssen aber die be-rechtigten Belange des anderen Teils ausreichend gewahrt sein
([X.]surteil vom 20. Juli 2005 -
VIII ZR 121/04, [X.], 11, 26 f.
mwN). Diesen [X.] wird die beanstandete [X.]lausel entgegen der Auffassung der Revision nicht gerecht.
(1) Es fehlt bereits an den zur Rechtfertigung des streitigen Leistungsbe-stimmungsrechts erforderlichen gewichtigen Gründen. Selbst wenn man, wie das Berufungsgericht,
das legitime Interesse eines Leasinggebers für anerken-nenswert hält, die Rückgabe der [X.] mangels eigener Überprüfungs-, Lagerungs-
und Verwertungskapazitäten an einen Dritten zu vereinbaren, mit dem
er im Bereich des Industriemaschinenleasings
im Rahmen einer (langjäh-rigen) Geschäftsbeziehung zwecks Verwertung vertrauensvoll zusammenarbei-tet, rechtfertigt dies noch kein derart weit gefasstes Weisungsrecht
auf [X.]osten 27
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und Gefahr des Leasingnehmers, wie
die Beklagte es sich in der [X.] vorbehalten hat. Das gilt sowohl für die Verwertung durch Rückgabe an einen bei Vertragsende vom Leasinggeber auszuwählenden beliebigen inländi-schen Verwerter
als auch für die alternativ vorgesehene Entsorgung.
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass [X.] als zulässig angesehen würden, wenn auf die Entwicklung künftiger [X.] reagiert werden müsse und Individualvereinbarungen mit den [X.]unden aus praktischen Gründen nicht durchführbar seien. Abgesehen davon, dass die von der Revision zum Beleg ihrer Auffassung angeführte Rechtsprechung ([X.], Urteil vom 1. Juli 1992 -
IV ZR 191/91, NJW 1992, 2356 unter 2 c) schon deshalb anders gelagert ist, weil für das dortige Leistungsbestimmungsrecht in der [X.]lausel selbst auf einen bestimmten objektivierbaren Maßstab verwiesen worden ist, geht es bei der Verwertung eines Leasingobjekts nach Vertragsab-lauf um einen Umstand, der -
wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat -
jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art dem Risikobereich des Leasinggebers zuzuordnen
ist
und dementsprechend seinem bei Abschluss des [X.] bestehenden (Restwert-)[X.]alkulationsrisiko unterfällt (vgl. [X.]surteil vom 1. März 2000 -
VIII ZR 177/99, [X.], 1009 unter [X.]). Die im Streit stehende [X.] würde es dem Leasinggeber
aber gerade
ermögli-chen, die zu seiner [X.] zählenden Interessen an einer bestmöglichen nachvertraglichen Verwertung des Leasingobjekts einseitig und ohne nähere inhaltliche Begrenzung in die [X.]
des Leasingnehmers zu verlagern.
Ebenso wenig ist erkennbar, welche gewichtigen Gründe es
überhaupt
rechtfertigen könnten, einem
Leasingnehmer bei einer vorgesehenen [X.] nicht nur die Rückgabe an
ein Entsorgungsunterneh-men aufzuerlegen, sondern ihn
über die nach § 546 Abs. 1 BGB an sich nur geschuldete Rückgabehandlung hinaus
insgesamt mit dem Entsorgungsvor-29
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gang und dessen [X.]osten zu belasten.
Auch die Revision zeigt dahingehend nichts auf. Dementsprechend ist auch kein gewichtiger Grund dafür ersichtlich, dem Leasinggeber formularmäßig ein einseitiges Recht zur Bestimmung sol-cher Rückgabemodalitäten zuzubilligen, die
sich derart weit
von der gesetzli-chen Rückgabepflicht und den dabei bestehenden Risikozuweisungen
entfer-nen.
(2) Die [X.] genügt weiterhin nicht dem Erfordernis, dass die Voraussetzungen und der Umfang des [X.] tatbe-standlich hinreichend konkretisiert sein müssen.
(a) Das beginnt bereits damit, dass ungeregelt geblieben ist, ob die [X.] zumindest vor dem Hintergrund des § 305c Abs. 2 BGB die ihr einge-räumten Weisungsalternativen nach freiem Belieben oder freiem Ermessen hät-te ausüben
können oder
ob
sie dabei
-
was unabdingbar für eine [X.] Zulässigkeit
wäre
(vgl.
[X.]surteil vom 31. Juli 2013 -
VIII ZR 162/09, [X.]Z 198, 111 Rn. 44 mwN) -
an den Maßstab der Billigkeit (§ 315 BGB) gebunden sein sollte.
Darüber hinaus enthält die [X.]lausel keine Maßstäbe, die es einem Leasingnehmer in der bei der gebotenen Rücksichtnahme erfor-derlichen Weise ermöglicht
hätten, schon bei Vertragsschluss Umfang und Grenzen der bei Vertragsende auf ihn zukommenden [X.]osten und Risiken eini-germaßen realistisch einzuschätzen und dies in seine Gesamtkalkulation einzu-stellen
(vgl. [X.]surteile vom 20. Juli 2005 -
VIII ZR 121/04, aaO S. 27; vom 18. März 2015 -
VIII ZR 242/13, [X.]Z 204, 316 Rn.
29 f.). Das gilt nicht nur für die Höhe der Transportkosten und den Umfang der Transportrisiken im Falle einer Rückgabe der Leasingobjekte an einen möglicherweise weit entfernt [X.] Verwerter. Das gilt mindestens in gleicher Weise für den im Falle einer dahingehenden Weisung des Leasinggebers anfallenden Entsorgungsaufwand einschließlich der bei Vertragsende
bestehenden Entsorgungsanforderungen, 31
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die
mit denen bei Vertragsschluss nicht notwendig identisch sein müssen (vgl. auch [X.]/[X.], BGB, Neubearb. 2014, Leasing Rn. 282;
[X.] [X.]/[X.], aaO, [X.]
[X.] Rn. 3).
(b) Dem hält die Revision ohne Erfolg entgegen, dass weder dem [X.] Urteil zu entnehmen noch sonst ersichtlich sei, welche Nachteile sich für den Leasingnehmer aus einer fehlenden [X.]alkulierbarkeit der [X.] ergäben. Nach den vom Berufungsgericht offen gelassenen Behaup-tungen der Beklagten sei vielmehr davon auszugehen, dass die im Streitfall von der [X.]lägerin für den Transport zum Verwerter aufzuwendenden Mehrkosten lediglich im Bereich von wenigen hundert Euro lägen und deshalb im Vergleich zu dem nach den Anschaffungskosten berechneten Wert der [X.] auch im Rahmen einer [X.] als nicht ins Gewicht fallend zu vernachlässigen
seien.
Mit dieser Rüge dringt die Revision schon deshalb nicht durch, weil
das Berufungsgericht insoweit auch das erhöhte Schadensrisiko infolge einer länge-ren Transportstrecke und einer entsprechend längeren Fahrzeit in seine Über-legungen einbezogen hat. Ohnehin
ist die von der Revision allein auf die [X.] im konkreten Fall bezogene Betrachtung auch schon deshalb verfehlt, weil für das Abwägen der einander gegenüberstehenden [X.] ein generalisierender, überindividueller Prüfungsmaßstab und eine typi-sierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen sind; auf die speziellen Um-stände des Einzelfalls kommt es dagegen insoweit nicht an, sondern darauf, wie die [X.]lausel
bei Leasinggeschäften dieser Art
in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller nicht fernliegenden Fallgestaltungen gegenüber den ty-pischerweise beteiligten Unternehmern verwendet werden kann (vgl. [X.], Ur-teile vom 17. April 2012 -
X [X.], [X.], 2107 Rn.
10; vom 18. März 2015 -
VIII ZR 185/14, [X.]Z 204, 302 Rn. 28; jeweils mwN).
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Dass die [X.]lausel,
die sich
bei derartigen Leasinggeschäften
typischer-weise auch auf noch längere Transportstrecken,
erhöhte
Transportrisiken sowie einen deutlich vermehrten Transportaufwand erstrecken kann und dann alles andere als nur ein vernachlässigenswertes kalkulatorisches Gewicht erlangt, liegt auf der Hand (so zutreffend auch [X.] [X.]/[X.], aaO). Zudem lässt die
Revision bei ihrer Rüge außer Betracht, dass die Beklagte sich in der [X.]lausel zusätzlich die Möglichkeit einer hinsichtlich anfallender [X.]osten ebenfalls völlig offenen Entsorgungsweisung vorbehalten hat.

cc) Ohne Erfolg macht
die Revision schließlich geltend, dass die [X.]lausel wegen einer weiten Verbreitung im Geschäftsverkehr als zumindest unter [X.]auf-leuten verkehrsüblich angesehen werden könne und deshalb im Streitfall recht-lichen Bestand haben müsse. Dabei verkennt die Revision allerdings bereits, dass die Verkehrs-
oder Branchenüblichkeit einer [X.]lausel der Feststellung ihrer -
vorstehend im Einzelnen dargelegten -
Unangemessenheit nicht entgegenste-hen, insbesondere eine langjährige Übung es noch nicht rechtfertigt, eine Billi-gung aller ihrer Bestimmungen durch die beteiligten Verkehrskreise als für bei-de Seiten sach-
und interessengerecht zu unterstellen und sie darüber der In-haltskontrolle zu entziehen (vgl. [X.], Urteile vom 23. Februar 1984 -
VII ZR 274/82, [X.], 1224 unter [X.] [X.]; vom 12. März 1987 -
VII ZR 37/86, [X.]Z 100, 158, 172).
dd) Die unangemessene Ausgestaltung der [X.] lässt nach der gebotenen Gesamtbetrachtung auch deren Aufrechterhaltung etwa in [X.] auf einzelne Rückgabemodalitäten -
hier eine Rückgabe der Maschinen an den
von der Beklagten benannten Verwerter -
nicht zu. Der Mangel hat vielmehr die Unwirksamkeit der [X.]lausel in ihrer Gesamtheit zur Folge. Zwar
kann im Rahmen einer [X.]lauselkontrolle eine Formularklausel, die mehrere sachliche, nur formal verbundene Regelungen enthält und sich aus ihrem Wortlaut heraus 35
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verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich und gegenständlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, mit ihrem zulässigen Teil aufrechterhalten werden ([X.], Urteile
vom 7. September 2016 -
IV [X.], juris Rn. 52, vom 10. Februar 2010 -
VIII [X.], [X.], 231 Rn. 18; jeweils
mwN). Diese Voraussetzungen sind hier indes
nicht gegeben.
Dazu
braucht
nicht entschieden zu werden, ob und unter welchen
Voraussetzungen eine formularmäßige Regelung
zu einzelnen Rückgabeorten und darauf bezogenen Rückgabemodalitäten zulässig wäre. Denn die [X.] ist maßgeblich durch das umfassende, an keine konkretisierenden Voraussetzungen gebundene Weisungsrecht
der Beklagten geprägt. Eine Be-schränkung der [X.] auf einzelne Rückgabealternativen
würde deshalb ungeachtet der auch in diesem Fall fehlenden
Regelungen im Detail
das von der Beklagten konzipierte, in erster Linie auf eine Berücksichtigung
nur
ihrer ([X.] abgestellte [X.] inhaltlich
im Sinne einer
am Maßstab des § 306 Abs.
1,
2 BGB nicht
mehr zulässigen geltungser-haltenden
Reduktion umgestalten (vgl. auch [X.], Urteile
vom
10. Februar 2010 -
VIII [X.], aaO Rn. 18 f.; vom 6. April 2016 -
XII ZR 29/15, NZM
2016, 585 Rn. 20).
3. Angesichts der Unwirksamkeit der [X.] ist die Beklagte gemäß §§
293, 295 Satz 1 BGB in
Annahmeverzug geraten, als sie das Ange-bot der [X.]lägerin abgelehnt hat, die Rückgabe der geleasten Maschinen bei [X.] am Unternehmenssitz
der Beklagten vorzunehmen.
a) Ohne Erfolg
macht
die Revision
erstmals im [X.] gel-tend, die [X.]lägerin sei selbst nicht in der von ihr geschuldeten Weise zur vorbe-haltlosen Rückgabe der Leasingobjekte bereit gewesen, sondern
habe
dadurch, dass sie die Rückgabe lediglich Zug um Zug gegen Rückgabe der Mietkaution angeboten habe, kein zur Herbeiführung eines Annahmeverzugs taugliches 38
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Rückgabeangebot abgegeben. Mit diesem neuen,
zudem auch nicht mit der bis dahin unbestrittenen Sachverhaltsdarstellung der [X.]lägerin in ihrer [X.]lageschrift in Einklang zu bringenden Tatsachenvortrag kann die
[X.]lägerin
in diesem
Ver-fahrensstadium
nicht mehr gehört werden.
Es handelt sich vielmehr um einen vom Berufungsgericht nicht festgestellten neuen Sachvortrag in der [X.], der nach § 559 ZPO keine Berücksichtigung mehr finden kann.
b) Der eingetretene Annahmeverzug steht einem Anspruch der [X.] auf Nutzungsersatz für die [X.] ab Beendigung des Leasingvertrags entge-gen. Zwar schuldet nach der Rechtsprechung des [X.]s ein Leasingnehmer, der einen
Leasinggegenstand dem Leasinggeber trotz dessen Aufforderung nicht zurückgibt und ihn dadurch im Sinne des § 546a BGB vorenthält, nach dieser Vorschrift für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Leasingraten ([X.]surteile
vom 1. Juni 2005 -
VIII ZR 234/04, [X.], 1863 unter [X.]; vom 13. April 2005 -
VIII ZR 377/03, [X.],
1332 unter [X.], 3 mwN). Dieser Anspruch ist im Streitfall jedoch aufgrund des Annahmeverzugs der Beklagten bereits gemäß
§ 302 BGB ausgeschlos-sen. Nach dieser Bestimmung beschränkt sich im Annahmeverzug des [X.] eine Verpflichtung des Schuldners zum Ersatz der Nutzungen eines Ge-genstandes auf diejenigen Nutzungen, welche er (tatsächlich) zieht. Dass die [X.]lägerin den Gebrauch der im Streit stehenden Leasingobjekte nach Ablauf der Leasingzeit noch fortgesetzt und auf diese Weise
hieraus Nutzungen gezogen hat, ist indes weder festgestellt
noch sonst ersichtlich.
Übergangenen Sachvor-trag zeigt die Revision insoweit nicht auf.
c)
Ebenso wenig kann sich die Beklagte auf bislang unerkannte Scha-densersatzansprüche berufen. Denn dadurch, dass sie die Rücknahme der [X.] Maschinen aufgrund der Unwirksamkeit der [X.] zu [X.] verweigert hat, ist es ihr auch sonst nach der Sicherungsabrede, die dem 41
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Leasinggeber bei der nach §
241 Abs. 2 BGB gebotenen Rücksichtnahme auf die Interessen des Leasingnehmers nach Vertragsende kein zeitlich unbegrenz-tes Recht zur Prüfung des Bestehens gesicherter Ansprüche
sowie einer daran anknüpfenden Abrechnung und Herausgabe von nach dem [X.] nicht (mehr) benötigten Beträgen
einräumt, zumindest aber nach [X.] und Glauben
(§ 242 BGB),
verwehrt, sich auf eine
unterbliebene Rückgabe der Leasinggegenstände und eine darauf beruhende mangelnde Feststellbarkeit etwaiger Schäden
zu berufen.
d) Der [X.]lägerin
steht nach alledem ein fälliger Anspruch auf Rückerstat-tung des gesamten [X.] zu
(vgl. [X.]surteil vom 20. Juli 2016
-
VIII ZR 263/14, aaO; [X.], aaO; jeweils mwN).
Zugleich greift ihr
Antrag durch, den Annahmeverzug der Beklagten mit der Rücknahme der
[X.] Maschinen festzustellen.
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. [X.]

Dr. Fetzer
[X.]osziol

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 21.05.2015 -
86 O 18/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 03.11.2015 -
15 [X.] -

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Meta

VIII ZR 263/15

18.01.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2017, Az. VIII ZR 263/15 (REWIS RS 2017, 17219)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17219

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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