Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 15.12.2010, Az. 2 BvR 542/09

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2010, 390

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nochmalige Wiederholung einer eA, die Vollstreckung von Freiheitsstrafen auszusetzen - Überwiegen der mit einer Vollstreckung verbundenen Nachteile gegenüber öffentlichem Interesse an Vollstreckung bei sehr geringem Strafrest


Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 23. Juli 2009 wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 542/09

15.12.2010

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 5. Februar 2009, Az: 1 StR 354/08, Beschluss

Art 103 Abs 2 GG, § 370 Abs 1 Nr 1 AO, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 6a Abs 1 S 1 Nr 1 UStG, § 6a Abs 3 S 1 UStG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 15.12.2010, Az. 2 BvR 542/09 (REWIS RS 2010, 390)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 390

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