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Nochmalige Wiederholung einer eA, die Vollstreckung von Freiheitsstrafen auszusetzen - Überwiegen der mit einer Vollstreckung verbundenen Nachteile gegenüber öffentlichem Interesse an Vollstreckung bei sehr geringem Strafrest
Die einstweilige Anordnung vom 23. Juli 2009 wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
15.12.2010
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer
Einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvR
vorgehend BGH, 5. Februar 2009, Az: 1 StR 354/08, Beschluss
Art 103 Abs 2 GG, § 370 Abs 1 Nr 1 AO, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 6a Abs 1 S 1 Nr 1 UStG, § 6a Abs 3 S 1 UStG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 15.12.2010, Az. 2 BvR 542/09 (REWIS RS 2010, 390)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 390
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 AR (VS) 10/09 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 84/05 (Bundesgerichtshof)
23 Ds-470 Js 258/20-98/20 (Amtsgericht Recklinghausen)
5 Ws 45/08 (Oberlandesgericht Hamm)
2 BvR 2412/12 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung der Rüge einer Verletzung von Art 19 Abs 4 GG bei unterlassener …