Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2002, Az. XII ZR 256/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3754

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[X.] ZR 256/99vom10. April 2002in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 10. April 2002 durch [X.], [X.], Prof. Dr. [X.], Dr. [X.] und [X.]:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 4. Zivilsenats desHanseatischen Oberlandesgerichts in [X.] vom [X.] wird nicht angenommen.Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1ZPO).[X.]eitwert: 35.042 • (68.537,49 DM)Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in [X.] des Beschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 -[X.]E 54, 277).Es erscheint zweifelhaft, ob der mit der Befriedigung des Gläubigersdurch einen Gesamtschuldner einhergehende Forderungsübergang auf [X.] eine Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 (i.V. mit § 731)ZPO begründet, die dem Gesamtschuldner die Möglichkeit einer Titelum-schreibung nach Maßgabe dieser Vorschriften eröffnet (verneinend: [X.] 1995, 210 und NJW-RR 2000, 1596; im Grundsatz - z.T. unter- 3 -Hinweis auf die Schwierigkeit, die [X.] und damitdes Forderungsrgangs in der Form des § 727 Abs. 1 ZPO nachzuweisen -bejahend: [X.], 913; Zller/[X.] ZPO 23. Aufl. § 727 Rdn. 7; [X.]/[X.] ZPO 24. Aufl. § 727 Rdn. 12; Musielak/[X.] ZPO 2. Aufl.,§ 727 Rdn. 8; [X.]/[X.] ZPO 2. Aufl., § 727 Rdn. 19;Stein/[X.]/[X.] ZPO 21. Aufl. § 727 [X.]. 70; vgl. auch [X.], 1800, 1801 f.). Die Frage kann dahinstehen. Da, wie das [X.], dem [X.] kein Ausgleichsanspruch gegen den [X.] nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht, kommt auch ein Forderungs-rgang auf den [X.] nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht in Betracht. [X.] ist schon deshalb kein Raum.Gerber[X.][X.][X.]Vézina

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XII ZR 256/99

10.04.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2002, Az. XII ZR 256/99 (REWIS RS 2002, 3754)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3754

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