Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2009, Az. VII ZB 56/08

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2586

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BUNDESGERICHTSHOF [X.]/08
vom 9. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 103, 122 Abs. 1 Nr. 3 Die bedürftige [X.] hat einen durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene [X.] auch dann, wenn ihr zahlungsfreie Prozesskostenhilfe be-willigt worden ist. [X.], Beschluss vom 9. Juli 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Juli 2009 durch den [X.] [X.], [X.] Kuffer, die Richterin [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Kläger hat die Kosten des [X.] zu tragen. Gründe: [X.] Das [X.] hat dem Beklagten für den ersten Rechtszug mit [X.] vom 7. April 2006 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Die auf Schadensersatz gerichtete Klage hat es bis auf einen geringen Betrag ab-gewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf Antrag des Beklagten hat die Rechtspflegerin die von dem Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. April 2008 auf 11.168,15 • nebst Zinsen festgesetzt. Die dagegen vom Kläger eingelegte [X.] Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zuge-lassenen Rechtsbeschwerde wollte der Kläger die Aufhebung des Kostenfest-setzungsbeschlusses sowie die Abweisung des Kostenfestsetzungsantrags des Beklagten erreichen. Nach Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde ist der die Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss vom 7. April 2006 aufge-hoben worden. Die [X.]en haben daraufhin die Rechtsbeschwerde überein-stimmend für erledigt erklärt. 1 - 3 - I[X.] 2 Die Kosten des [X.] waren entsprechend § 91 a ZPO dem Kläger aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel ohne das erledi-gende Ereignis - die Aufhebung des Beschlusses vom 7. April 2006 - voraus-sichtlich erfolglos geblieben wäre. 3 Die Rechtsbeschwerde hat die Auffassung vertreten, einer [X.], der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt worden ist, stehe mangels [X.] ein festsetzungsfähiger Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Gegner solange nicht zu, wie sie wegen der Kosten des Prozesses nicht in Anspruch genommen werden könne. Mit dieser [X.] hätte die Rechtsbeschwerde voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. 1. Der [X.] hat bereits entschieden ([X.], Beschluss vom 14. Februar 2007 - [X.] 112/06, [X.], 710 = NJW-RR 2007, 1147), dass der [X.] trotz des ihrem beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 126 Abs. 1 ZPO eingeräumten Beitreibungsrechts der Kostenerstattungsanspruch weiterhin zusteht. § 126 Abs. 1 ZPO begründet lediglich eine gesetzliche [X.] für den beigeordneten Rechtsanwalt ([X.], Beschluss vom 11. Juni 1997 - [X.] - FamRZ 1997, 1141; ebenso; [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 126 Rdn. 9). 4 2. Der Kostenerstattungsanspruch der [X.] und das Beitreibungsrecht ihres Anwalts stehen selbständig nebeneinander ([X.], Beschluss vom 14. Februar 2007 - [X.] 112/06, aaO). Beide Rechte konkurrieren miteinan-der. Dies gilt auch dann, wenn der [X.] Prozesskostenhilfe ohne Zahlungs-pflicht bewilligt worden ist. 5 - 4 - a) Zwar wird von einem Teil der Rechtsprechung ([X.], Rpfleger 2003, 138 und [X.]. 1990, 328; [X.], Rpfleger 1996, 252; [X.], [X.] 1986, 1876 und [X.] 1993, 302; [X.], [X.] 1984, 609) die Auffassung vertreten, für den Kostenfestsetzungsantrag der obsiegenden bedürftigen [X.] bestehe in einem solchen Fall kein Rechts-schutzbedürfnis. Denn gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO schulde sie ihrem Anwalt keine Kosten. Kosten, die nicht entstanden seien, könnten im Wege der Kosten-festsetzung auch nicht festgesetzt werden. 6 b) Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. Die bedürftige [X.] hat einen durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene [X.] auch dann, wenn ihr zahlungsfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wurde ([X.], [X.] 2000, 145; [X.], NJW-RR 1998, 287; KG, Rpfleger 1987, 333; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 126 Rdn. 12; [X.]/[X.], aaO, § 126 Rdn. 9; Musielak/[X.], ZPO, 6. Aufl., § 122 Rdn. 7; [X.], 3. Aufl., § 126 Rdn. 3). Trotz Bewilligung zah-lungsfreier Prozesskostenhilfe hat der beigeordnete Rechtsanwalt gegen die bedürftige [X.] aus dem mit ihr geschlossenen Anwaltsvertrag einen [X.] auf Zahlung seiner gesetzlichen Gebühren und Auslagen ([X.], aaO, § 121 Rdn. 30; KG, aaO; [X.], aaO). Dies ergibt sich mittelbar auch aus § 59 RVG Abs. 1, wonach der Vergütungsan-spruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen seine [X.] mit dessen Be-friedigung durch die Staatskasse auf diese übergeht. Gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann der Anwalt die ihm erwachsenen Vergütungsansprüche lediglich nicht geltend machen, solange der [X.] Prozesskostenhilfe gewährt wird; sie sind daher wie bei einer Stundung in ihrer Durchsetzbarkeit gehemmt ([X.], aaO, § 121 Rdn. 30, § 126 Rdn. 12; KG, aaO; [X.], aaO). Da somit ein Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsan-walts gegen sie besteht, kann die bedürftige [X.] die dadurch angefallenen 7 - 5 - Kosten auch im eigenen Namen festsetzen lassen. Das Rechtsschutzbedürfnis für diese Festsetzung kann der [X.] im Hinblick auf ihre nach § 120 Abs. 4 ZPO mögliche Inanspruchnahme nicht abgesprochen werden. Zudem ist der Kostenerstattungsanspruch nicht davon abhängig, dass die [X.] die entspre-chend ihrem Antrag festzusetzenden Kosten bereits bezahlt hat ([X.]/[X.], aaO, § 126 Rdn. 9; [X.], aaO, § 126 Rdn. 12, § 104 Rdn. 11). Der Senat muss nicht entscheiden, ob eine [X.] Zahlung an sich ver-langen kann, ohne dass ihr Anwalt damit einverstanden ist. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Anwalt hat den Kostenfestsetzungsantrag namens des Beklagten gestellt. 8 Die antragsgemäße Festsetzung der dem Beklagten erwachsenen Kos-ten des Rechtsstreits war daher auch vor Aufhebung des die [X.] bewilligenden Beschlusses nicht zu beanstanden. 9 [X.] Kuffer [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.04.08 - 1 O 64/05 - [X.], Entscheidung vom 19.06.2008 - 2 W 126/08 -

Meta

VII ZB 56/08

09.07.2009

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2009, Az. VII ZB 56/08 (REWIS RS 2009, 2586)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2586

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