Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2001, Az. III ZR 243/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1743

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[X.] 243/00vom26. Juli 2001in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] § 839 [X.] der Zwangsversteigerung eines Grundstücks obliegen dem [X.] grundsätzlich keine Amtspflichten gegenüber dem [X.] zur Sicherheit an den [X.] abgetretenen Grund-pfandrechts.[X.], Beschluß vom 26. Juli 2001 - [X.]/00 -KammergerichtLG Berlin- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Juli 2001 durch den [X.] [X.] [X.] und die [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] undGalkebeschlossen:Die Revision der Klägerin zu 1 gegen das Urteil des [X.] vom 18. Juli 2000 - 9 U 1646/99 - wird nichtangenommen.Die Klägerin zu 1 hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-gen.Gründe:[X.] Klägerin verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz wegeneiner angeblichen Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers bei der [X.] eines Zwangsversteigerungsverfahrens. Die Klägerin war Inhaberin [X.] zur Sicherheit abgetretenen ursprünglichen [X.] über 10 Mio. DM an drei wirtschaftlich zusammenge-hörenden Grundstücken. Zur Absicherung eines von ihr aufgenommenen [X.] trat sie die Grundschuld weiter an die kreditgebende Bank ab, die [X.] aus einem vorrangigen Grundpfandrecht von nominal 14 Mio. DM [X.] der Grundstücke betrieb. Der aufgrund des ersten Ver-- 3 -steigerungstermins für ein Gesamtgebot von 25 Mio. DM erteilte Zuschlag wur-de auf sofortige Beschwerde der Schuldnerin rechtskräftig aufgehoben und [X.] versagt, weil der Rechtspfleger die Bieterstunde für die Einzel- [X.] nicht gleichzeitig geschlossen hatte ([X.], 80). In einem zweiten Versteigerungstermin wurden die Grundstücke [X.] noch 19,5 Mio. DM zugeschlagen. Da dieser Erlös zur Tilgung der [X.] der Klägerin nicht ausreichte, nahm die Bank sie persönlich aufAusgleich des Restbetrags in Anspruch und erlangte in einem Vorprozeß [X.] Urteil auf Zahlung von rund 3.164.000 DM nebst Zinsen. [X.] erhobene Amtshaftungsklage der Klägerin ist in beiden [X.] Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihren Schadensersatzan-spruch weiter.II.Eine Annahme der Revision ist nicht geboten. Die Sache hat keinegrundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussichtauf Erfolg (§ 554 b ZPO; [X.] 54, 277).1.Der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch (§ 839 [X.], Art. 34 GG)scheitert, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, [X.], daß dem Versteigerungsgericht keine Amtspflichten gegenüber der Klä-gerin oblagen, sie also insoweit nicht durch § 839 [X.] geschützte "Dritte" war.a) Die Frage, ob im Einzelfall der Geschädigte zu dem Kreis der "[X.]" im Sinne des § 839 [X.] gehört, beantwortet sich nach ständiger Recht-sprechung des Senats danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendigallein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses [X.] 4 -digten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht [X.] sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des [X.]ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen [X.] dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des [X.] ge-schützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafterPflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen [X.], selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weni-ger nachteilig auswirkt, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muß mithin einebesondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschä-digten "Dritten" bestehen ([X.]Z 110, 1, 9; 134, 268, 276; 137, 11, 15; s. auchSenatsurteil vom 1. Februar 2001 - [X.] - [X.], 872, 873, für[X.]Z [X.]) In den Schutzbereich der bei der Zwangsversteigerung eines Grund-stücks bestehenden Amtspflichten haben das [X.] und der Senat ne-ben den nach § 9 [X.] am Verfahren förmlich Beteiligten (vgl. zum [X.] zuletzt Senatsurteil vom 23. März 2000 - [X.]/99 - NJW2000, 3358, 3359) zwar auch die Bieter (Senatsurteil vom 21. März 1991- III ZR 118/89 - NJW 1991, 2759, 2760) und insbesondere den Meistbietendeneinbezogen ([X.], 23, 25 f.; 154, 397, 398 f.; RG HRR 1932 Nr. 1835 [X.]; Senatsurteil vom 21. April 1958 - [X.] - [X.], 384, [X.]. auch Senatsurteil vom 2. Oktober 1986 - [X.] - [X.], 256, [X.], 52, 53; bei dem vom Berufungsgericht und auch in der Literatur[Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 839 Rn. 179] erwähnten "Nichtbietenden"dürfte es sich hingegen um einen Druckfehler beim Abdruck der [X.] HRR 1932 Nr. 1836 handeln). Das beruht aber wesentlich auf der Erwä-gung, daß der Meistbietende durch das [X.] mit eigenen Rechten ausgestattet ist. Hieran fehlt es bei einem nur schuld-- 5 -rechtlich zum [X.] in Beziehung Stehenden und durch [X.] lediglich mittelbar Betroffenen. Aus diesem [X.] das [X.] in einem Fall, in dem sich der Geschädigte gegenüberdem [X.] für eine Darlehensschuld verbürgt und [X.] dem Gläubiger zur weiteren Sicherheit eine Hypothek verpfän-det hatte, dem Bürgen den Schutz des § 839 [X.] versagt ([X.], 175, 177ff.; ebenso bereits [X.], 209, 210 hinsichtlich einer Ausfallbürgschaft; vgl.ferner zur Mobiliarvollstreckung [X.], 43, 45; 147, 142, 143; 151, 109,113). Bei der Sicherungsabtretung eines auf dem später zwangsversteigertenGrundstück lastenden Grundpfandrechts verhält es sich nicht [X.]. Ungeachtet der fiduziarischen Natur des Rechtsverhältnisses zwischenSicherungsgeber und Sicherungsnehmer bestehen zwischen beiden grund-sätzlich ebenfalls nur schuldrechtliche Beziehungen, während nach außen [X.] alleiniger Rechtsinhaber ist. Daran ändert auch der [X.] nichts, daß die Rechtsprechung der treuhänderischen Bindung des [X.] in einzelnen Beziehungen Außenwirkung zuerkennt, [X.] beispielsweise ein Widerspruchsrecht nach § 771 ZPO beieiner Zwangsvollstreckung in das [X.] einräumt (vgl. [X.]Z 72, 141,143 ff.). Am Verfahren zur Zwangsversteigerung des Grundstücks nimmt [X.] oder Grundschuldgläubiger allein der Sicherungsnehmer teil.Schon aus der prozessualen Natur der dem Versteigerungsgericht obliegendenAmtspflichten ergibt sich aber, daß dessen Verpflichtung zur gesetzmäßigenAbwicklung des [X.] sich in aller Regel auf die unmittel-bar an diesem Verfahren beteiligten Personen beschränkt, denen hierbei auchbestimmte prozessuale Rechte zustehen, hingegen nicht auf [X.] nur mittelbar schuldrechtlich vom Verfahren [X.] -2.Auch im übrigen läßt die angefochtene Entscheidung keine durchgrei-fenden Rechtsfehler erkennen.[X.][X.][X.] [X.]Galke

Meta

III ZR 243/00

26.07.2001

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2001, Az. III ZR 243/00 (REWIS RS 2001, 1743)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1743

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