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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 11/08 vom 30. November 2009 in dem Verfahren wegen Anfe[X.]htung eines belehrenden Hinweises - 2 - Der [X.]undesgeri[X.]htshof, [X.], hat dur[X.]h den Präsidenten des [X.]undesgeri[X.]htshofs Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] Ernemann und [X.], die Ri[X.]hterin [X.], die Re[X.]htsanwältin [X.] sowie die Re[X.]htsanwälte Dr. [X.] und Prof. Dr. [X.] am 30. November 2009 bes[X.]hlossen: Die sofortige [X.]es[X.]hwerde des Antragstellers gegen den [X.]es[X.]hluss des 2. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 2. November 2007 wird zurü[X.]kgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]es[X.]hwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die im [X.]es[X.]hwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergeri[X.]htli[X.]hen Auslagen zu erstatten. Der Ges[X.]häftswert für das [X.]es[X.]hwerdeverfahren wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist Re[X.]htsanwalt und Notar in einer aus vier Re[X.]htsan-wältinnen und Re[X.]htsanwälten bestehenden Sozietät in [X.]. Unter seinem Namen ers[X.]hien im Juli 2006 auf der Homepage der [X.]undesagentur für Arbeit eine Stellenanzeige, mit der eine "Traineestelle für junge Anwältinnen/Anwälte" angeboten wurde. Die Anzeige enthält im [X.] an eine Darstellung des [X.] folgenden Text: 1 - 3 - "Der Trainee wird in ein auf zwei Jahre befristetes Angestellten-verhältnis inklusive sämtli[X.]her Sozialversi[X.]herungen übernommen. Wir übernehmen zusätzli[X.]h die Kosten für die [X.]erufshaftpfli[X.]ht und die Anwaltskammer. Daneben übernehmen wir no[X.]h anfallende Fahrtkosten, die aus dienstli[X.]hem Anlass erfolgen. Wir unterstüt-zen den jungen Anwalt au[X.]h bei Fortbildungsveranstaltungen dur[X.]h Übernahme der Seminargebühren. Wir zahlen als Grund-vergütung ein Gehalt, wel[X.]hes ein wenig über dem Referendarge-halt liegt. Zusätzli[X.]h wird eine Umsatzbeteiligung an denjenigen Mandaten gewährt, die der Trainee selbst akquiriert." Mit [X.]es[X.]heid vom 29. März 2007 erteilte die Antragsgegnerin dem [X.] einen mit einer Re[X.]htsmittelbelehrung versehenen "belehrenden [X.]", in dem es unter anderem heißt: 2 "Na[X.]h § 26 [X.] dürfen Re[X.]htsanwälte nur zu angemessenen [X.]e[X.] bes[X.]häftigt werden ... In Ermangelung einer verein-barten Vergütung ist gemäß § 612 Abs. 2 [X.]G[X.] die übli[X.]he Vergü-tung zu zahlen. Na[X.]h unten hin bietet § 138 [X.]G[X.] eine si[X.]here Grenze, die dort verläuft, wo die anwaltli[X.]he Leistung und die pe-kuniäre Gegenleistung in einem groben Missverhältnis zueinander stehen ... Der Vorstand ist der Auffassung, dass hier ein sol[X.]hes Missver-hältnis na[X.]h § 138 [X.]G[X.] besteht, wenn sie als Vergütung eine et-was über dem Referendargehalt liegende Vergütung anbieten. Die Unterhaltsbeihilfe für Re[X.]htsreferendare für Ledige betrug (Stand 01.01.2006) 894,75 •. Eine wenig über diesem Referendargehalt liegende Vergütung dürfte also unter 1.000 • liegen. Im [X.] [X.] eine Vergütung für ausgebildete Re[X.]htsanwalts- und ReNo-Fa[X.]hangestellte ermittelt und zwar für [X.]erufsanfänger von 1.200 bis 1.500 •. ... Wenn aber [X.]erufsanfänger von ausgebildeten Re[X.]htsanwalts- und [X.] bereits eine Mindest-vergütung von 1.200 • erhalten, dann ist es unsittli[X.]h, einen Vollju-risten, der sein Zweites St[X.]tsexamen abgelegt hat, zu [X.]eträgen unter 1.000 • zu bes[X.]häftigen. Der Vorstand hat gesehen, dass ein Verstoß gegen § 26 [X.] nur dann eingreift, wenn Re[X.]htsanwälte zu unangemessenen [X.]e-- 4 - [X.] bes[X.]häftigt werden, d.h. ein Vertrag bereits abge-s[X.]hlossen wurde. Der Vorstand ist aber ebenso der Meinung, dass hier im Rahmen des § 43 [X.]RAO dem Re[X.]htsanwalt vorgegeben ist, seinen [X.]eruf stets gewissenhaft auszuüben. Das Anbieten sol-[X.]her Verträge, die dann bei Abs[X.]hluss gegen § 26 [X.] versto-ßen würden, ist na[X.]h Auffassung des Vorstandes mit der gewis-senhaften [X.]erufsausübung des Re[X.]htsanwalts na[X.]h § 43 [X.]RAO ni[X.]ht zu vereinbaren." Der Antragsteller hat geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung beantragt. Der [X.] hat den Antrag zurü[X.]kgewiesen (NJW 2008, 668). Dagegen wendet si[X.]h der Antragsteller mit seiner vom [X.] zugelassenen soforti-gen [X.]es[X.]hwerde. 3 I[X.] Die Ents[X.]heidung des Senats ergeht in der na[X.]h § 106 Abs. 2 Satz 1 [X.]RAO a.F. maßgebli[X.]hen [X.]esetzung mit sieben Ri[X.]htern. Zwar ents[X.]heidet der Senat vom 1. September 2009 an au[X.]h in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängi-gen Altverfahren na[X.]h § 106 Abs. 2 Satz 1 [X.]RAO in der Fassung des [X.] im anwaltli[X.]hen und notariellen [X.]erufsre[X.]ht vom 30. Juli 2009 ([X.]G[X.]l I 2449, 2456) grundsätzli[X.]h in der seitdem maßgebli-[X.]hen verkleinerten [X.]esetzung mit fünf Ri[X.]htern (Senatsbes[X.]hluss vom 4. November 2009 - [X.] ([X.]) 16/09, z.[X.]., Leitsatz d sowie unter II). Dies gilt jedo[X.]h ni[X.]ht in Fällen, in denen - wie hier - die [X.]eratung bereits vor dem 1. September 2009 in der maßgebli[X.]hen [X.]esetzung mit sieben Ri[X.]htern [X.] hat. Die Ents[X.]heidung konnte im s[X.]hriftli[X.]hen Verfahren ergehen, da die [X.]eteiligten auf mündli[X.]he Verhandlung verzi[X.]htet haben. 4 - 5 - II[X.] 5 1. Die sofortige [X.]es[X.]hwerde ist na[X.]h § 215 Abs. 2 [X.]RAO, § 223 Abs. 3 [X.]RAO a.F. statthaft und au[X.]h im Übrigen zulässig (§ 223 Abs. 4 i.V.m. § 42 Abs. 4 bis 6 [X.]RAO a.F.). Zwar hat der Antragsteller die Frist von zwei Wo[X.]hen zur Einlegung der sofortigen [X.]es[X.]hwerde (§ 42 Abs. 4 [X.]RAO a.F.) ni[X.]ht ge-wahrt. Dem Antragsteller ist jedo[X.]h auf seinen re[X.]htzeitig gestellten Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er glaubhaft gema[X.]ht hat, dass ihn kein Vers[X.]hulden an der Fristversäumung trifft (§ 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO a.F., § 22 Abs. 2 [X.] a.F.). 2. Die sofortige [X.]es[X.]hwerde ist unbegründet. 6 a) Der [X.] hat mit Re[X.]ht angenommen, dass es si[X.]h bei dem "belehrenden Hinweis" der Antragsgegnerin - wie au[X.]h die beigefügte Re[X.]htsmittelbelehrung deutli[X.]h ma[X.]ht - um einen in entspre[X.]hender Anwen-dung des § 223 Abs. 1 [X.]RAO a.F. anfe[X.]htbaren Verwaltungsakt handelt (vgl. [X.]GH, [X.]es[X.]hl. v. 25. Juli 2005 - [X.] ([X.]) 42/04, [X.], 2692; [X.]es[X.]hl. v. 13. August 2007 - [X.] ([X.]) 51/06, NJW 2007, 3349). Diese Vors[X.]hrift ist na[X.]h der Übergangsregelung in § 215 Abs. 2 [X.]RAO weiterhin anwendbar, weil der belehrende Hinweis vor dem 1. September 2009 ergangen ist. 7 b) Ohne Erfolg beruft si[X.]h der Antragsteller auf eine Verletzung seines re[X.]htli[X.]hen Gehörs im Verwaltungsverfahren. Ein sol[X.]her etwa erfolgter Verfah-rensverstoß wird dadur[X.]h geheilt, dass der [X.]etroffene - wie hier der [X.] - spätestens vor dem Senat ausrei[X.]hend re[X.]htli[X.]hes Gehör erhält. Dies hat der Senat bereits für Verfahrensverstöße des [X.]s (st. Rspr., [X.]GHZ 77, 327, 329; [X.]es[X.]hl. v. 29. November 1993 - [X.] ([X.]) 34/93, [X.]RAK-Mitt. 1994, 47; [X.]es[X.]hl. v. 24. Oktober 1994 - [X.] ([X.]) 30/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 76 f.; [X.]es[X.]hl. v. 18. Juni 2001 - [X.] ([X.]) 10/00, NJW-RR 2001, 1642) und für 8 - 6 - einen Gehörsverstoß in einem Verwaltungsverfahren betreffend den Widerruf der Zulassung (§ 16 Abs. 2 [X.]RAO a.F.) ents[X.]hieden ([X.]es[X.]hl. v. 18. Oktober 1999 - [X.] ([X.]) 95/98, [X.]RAK-Mitt. 2000, 42). Für einen - unterstellten - [X.] gegen die vor Erlass eines belehrenden Hinweises analog § 74 Abs. 3 [X.]RAO (vgl. hierzu Feueri[X.]h/Weyland, [X.]RAO, 7. Aufl., § 74 Rdn. 11 f.) erforder-li[X.]he Anhörung gilt ni[X.]hts anderes. [X.]) Zu Re[X.]ht hat die Antragsgegnerin die vom Antragsteller zu verantwor-tende Stellenanzeige auf der Homepage der [X.]undesagentur für Arbeit missbil-ligt. Der Antragsteller hat in dieser Stellenanzeige [X.]es[X.]häftigungsverträge an-geboten, die im Falle ihres Abs[X.]hlusses gegen § 26 Abs. 1 [X.] verstoßen würden, und damit - jedenfalls - gegen die si[X.]h aus § 43 Satz 2 [X.]RAO erge-benden [X.]erufspfli[X.]hten verstoßen. 9 [X.]) Der Annahme einer Pfli[X.]htverletzung steht ni[X.]ht entgegen, dass die Stellenanzeige ni[X.]ht zum Abs[X.]hluss eines Arbeitsvertrags geführt hat. Die in § 26 [X.] statuierte [X.]erufspfli[X.]ht, Re[X.]htsanwälte nur zu angemessenen [X.]e-[X.] zu bes[X.]häftigen, wirkt si[X.]h - jedenfalls in Verbindung mit der Gene-ralklausel des § 43 Satz 2 [X.]RAO - bereits im Vorfeld des Vertragss[X.]hlusses aus und verbietet es einem Re[X.]htsanwalt, dur[X.]h allgemein zugängli[X.]he Stellen-anzeigen den Abs[X.]hluss von [X.]es[X.]häftigungsverhältnissen mit unangemesse-nen [X.]e[X.] anzubahnen. Das öffentli[X.]he Anbieten sol[X.]her [X.]es[X.]häfti-gungsverhältnisse gefährdet das Ansehen der Re[X.]htsanwalts[X.]haft und ist dazu geeignet, andere [X.]erufsträger zu einem verglei[X.]hbaren Verhalten zu ermutigen. Daher verstößt der Re[X.]htsanwalt bereits dur[X.]h die [X.] einer Stel-lenanzeige, in der unangemessene [X.]es[X.]häftigungsbe[X.] bes[X.]hrieben werden, gegen die si[X.]h aus § 43 Satz 2 [X.]RAO ergebende Pfli[X.]ht, si[X.]h innerhalb und außerhalb des [X.]erufes der A[X.]htung des Vertrauens, wel[X.]he die Stellung des Re[X.]htsanwalts erfordert, würdig zu erweisen. 10 - 7 - 11 bb) Die in der Stellenanzeige angebotenen [X.]es[X.]häftigungsbe[X.] sind unangemessen i.S. des § 26 [X.]. 12 (1) Die Abgrenzung angemessener von ni[X.]ht angemessenen [X.]es[X.]häfti-gungsbe[X.] setzt eine umfassende Würdigung aller für die [X.]eurteilung maßgebli[X.]hen Umstände voraus. Ob die arbeitsvertragli[X.]hen [X.]e[X.] für die [X.]es[X.]häftigung angestellter Re[X.]htsanwälte angemessen sind, hängt ni[X.]ht allein von der absoluten Höhe der dem angestellten Re[X.]htsanwalt gezahlten Vergütung ab; § 26 Abs. 1 Satz 2 [X.]u[X.]hst. b [X.] s[X.]hreibt keinen bestimmten "Mindestlohn" für angestellte Re[X.]htsanwälte vor [X.] in Henssler/Prütting, [X.]RAO, 3. Aufl., § 26 [X.] Rdn. 7). Maßgebend ist, ob die Vergütung der [X.], den Leistungen und dem Umfang der Tätigkeit des [X.]es[X.]häftigten und den Vorteilen des bes[X.]häftigenden Re[X.]htsanwalts aus dieser Tätigkeit ent-spri[X.]ht. Daraus ergibt si[X.]h, dass si[X.]h die Angemessenheit einer Vergütung ni[X.]ht abstrakt aufgrund der Höhe ihres Geldbetrages, sondern nur auf der Grundlage des Gesamtgefüges von Leistung und Gegenleistung beurteilen lässt. Unangemessene [X.]es[X.]häftigungsbe[X.] i.S. des § 26 [X.] sind jedenfalls dann anzunehmen, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auf-fälligen Missverhältnis zueinander stehen, wel[X.]hes einen objektiven Verstoß gegen die guten Sitten na[X.]h § 138 [X.]G[X.] begründet (Nerli[X.]h in Har-tung/[X.], [X.]erufs- und Fa[X.]hanwaltsordnung, 4. Aufl., § 26 [X.] Rdn. 96). Dabei kommt es aber auf eine - für das [X.] im Rahmen des § 138 Abs. 1 [X.]G[X.] unerlässli[X.]he - verwerfli[X.]he Gesinnung des [X.]egünstigten im Rahmen des § 26 [X.] ni[X.]ht an, weil diese Vors[X.]hrift mit dem [X.]egriff der "Un-angemessenheit" einen rein objektiv zu bestimmenden Maßstab an die [X.]eurtei-lung der [X.]es[X.]häftigungsbe[X.] anlegt. 13 (2) Die angebotene Vergütung steht hier in einem auffälligen Missver-hältnis zu der geforderten Gegenleistung. 14 - 8 - 15 (a) Die vom Antragsteller in Aussi[X.]ht gestellte Grundvergütung sollte na[X.]h dem Inhalt der Stellenanzeige "ein wenig über dem Referendargehalt" liegen. Da die Unterhaltsbeihilfe für Re[X.]htsreferendare in N.
im verglei[X.]hbaren Zeitraum 894,25 • betrug, wird der von der Stellenanzeige angespro[X.]hene dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h informierte Leser, von dem angenommen wer-den kann, dass ihm die ungefähre Höhe der Referendarvergütung bekannt ist, hierunter ein [X.]ruttogehalt verstehen, wel[X.]hes allenfalls unwesentli[X.]h über 1.000 • liegt. Mit der [X.]ehauptung, er habe eine anfängli[X.]he [X.]ruttogrundvergü-tung von 1.500 • zahlen wollen kann der Antragsteller, abgesehen davon, dass für die Ri[X.]htigkeit dieses Vorbringens jeder objektive Anhaltspunkt fehlt, ni[X.]ht gehört werden. Da es dem Re[X.]htsanwalt - wie dargelegt - na[X.]h § 43 Satz 2 [X.]RAO i.V. mit § 26 [X.] bereits untersagt ist, öffentli[X.]h auf den Abs[X.]hluss von Arbeitsverträgen zu unangemessenen [X.]e[X.] hinzuwirken, kommt es für die [X.]eurteilung einer [X.]erufspfli[X.]htverletzung maßgebli[X.]h darauf an, wie ein von der Stellenanzeige angespro[X.]hener verständiger [X.] die dort angebotenen [X.]es[X.]häftigungsbe[X.] versteht. Selbst bei [X.]ewertung der zusätzli[X.]h in Aussi[X.]ht gestellten Leistungen (wie der Übernahme der [X.]erufshaftpfli[X.]htversi[X.]herung, des [X.]eitrags für die [X.], der Seminargebühren für Fortbildungsveranstaltungen und mög-li[X.]herweise des Arbeitnehmeranteils der Sozialversi[X.]herungsbeiträge) als Ge-haltsbestandteile wird der Leser der Stellenanzeige ni[X.]ht annehmen, dass der Wert der vom Antragsteller in Aussi[X.]ht gestellten Leistungen mehr als 1.250 • beträgt. Dass die diesbezügli[X.]hen Einzelheiten eins[X.]hließli[X.]h der genauen Hö-he der Vergütung vor dem Abs[X.]hluss eines Arbeitsvertrags no[X.]h auszuhandeln sein mögen, steht dieser [X.]eurteilung angesi[X.]hts des geringen Spielraums, den die Anzeige hierfür lässt, ni[X.]ht entgegen. Die in Aussi[X.]ht gestellte Umsatzbetei-ligung an eigenen Mandaten ist ni[X.]ht als Gehaltsbestandteil zu berü[X.]ksi[X.]htigen, weil si[X.]h einem [X.]erufsanfänger erfahrungsgemäß kaum die Mögli[X.]hkeit zu [X.] - 9 - folgrei[X.]her Akquisitionstätigkeit bietet, so dass mit einem regelmäßigen über die Grundvergütung hinausgehenden Verdienst aus der Umsatzbeteiligung ni[X.]ht zu re[X.]hnen ist. (b) Der Gesamtwert der vom Antragsteller in Aussi[X.]ht gestellten Leistun-gen ist zu der verkehrsübli[X.]hen Vergütung von Re[X.]htsanwälten in verglei[X.]hba-ren Angestelltenverhältnissen in [X.]eziehung zu setzen. Die verkehrsübli[X.]he Vergütung gibt Aufs[X.]hluss über den für die [X.]eurteilung des ([X.]) Verhältnisses zwis[X.]hen Leistung und Gegenleistung maßgebli[X.]hen objektiven Marktwert der Arbeitsleistung; sie bestimmt si[X.]h, wenn - wie hier - ein Tarifver-trag ni[X.]ht existiert oder der vereinbarte Tariflohn ni[X.]ht der verkehrsübli[X.]hen Vergütung entspri[X.]ht, na[X.]h dem allgemeinen Lohnniveau in dem betreffenden Wirts[X.]haftsgebiet ([X.]AG, Urt. v. 22. April 2009 - 5 [X.], D[X.] 2009, 1599; Urt. v. 24. März 2004 - 5 [X.], [X.]AGE 110, 79, 83; Urt. v. 21. Juni 2000 - 5 AZR 806/98, [X.], 3589; speziell zur Re[X.]htsanwaltsvergütung ArbG [X.]ad Hersfeld, [X.]RAK-Mitt. 2000, 147, bestätigt dur[X.]h [X.], [X.]RAK-Mitt. 2000, 151 = [X.], 3372). 17 Der [X.] hat, gestützt auf eine Dokumentation der [X.]un-desre[X.]htsanwaltskammer, ein Guta[X.]hten des Instituts für Freie [X.]erufe Nü.
, eine Studie des [X.] ([X.]RAK-Mitt. 2006, 55 f.) und weiteres Datenmaterial, festgestellt, dass das dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Einstiegsgehalt eines angestellten Re[X.]htsanwalts ohne besondere Spezialisie-rung, ohne besondere Zusatzqualifikation und ohne Prädikatsexamen im Jahr 2006 rund 2.300 • brutto für eine Vollzeitstelle betragen hat. Hiervon ist au[X.]h im [X.]es[X.]hwerdeverfahren auszugehen, na[X.]hdem der Antragsteller keine Einwände gegen die genannten Untersu[X.]hungen oder deren Auswertung dur[X.]h den [X.] erhoben hat. 18 - 10 - 19 ([X.]) Der Gesamtwert der in der Stellenanzeige in Aussi[X.]ht gestellten Leis-tungen steht zu dem bran[X.]henübli[X.]hen Einstiegsgehalt in einem auffälligen Missverhältnis i.S. von § 138 [X.]G[X.]. Na[X.]h der neueren Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]undesarbeitsgeri[X.]hts (Urt. v. 22. April 2009 - 5 [X.], D[X.] 2009, 1599) ist ein auffälliges Missverhältnis zwis[X.]hen der erbra[X.]hten Arbeitsleistung und der hierfür vereinbarten Vergütung s[X.]hon dann anzunehmen, wenn diese ni[X.]ht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden [X.]ran[X.]he und Wirts[X.]haftsregion übli[X.]herweise gezahlten Tariflohns oder - wenn ein Tariflohn ni[X.]ht existiert oder ni[X.]ht der verkehrsübli[X.]hen Vergütung entspri[X.]ht - des allgemeinen Lohnniveaus in dem betreffenden Wirts[X.]haftsgebiet errei[X.]ht. Es brau[X.]ht ni[X.]ht ents[X.]hieden zu werden, ob und inwieweit diese Re[X.]htspre[X.]hung für die [X.]eurteilung der Vergü-tung von angestellten Re[X.]htsanwälten und die Frage ihrer Sittenwidrigkeit [X.] beanspru[X.]hen kann. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - die angebotene Gesamtvergütung nur knapp über der Hälfte des bran[X.]henübli[X.]hen Gehalts liegt, besteht regelmäßig zwis[X.]hen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis. (d) Eine abwei[X.]hende [X.]ewertung ist hier au[X.]h ni[X.]ht im Hinbli[X.]k darauf geboten, dass si[X.]h die Stellenanzeige ihrem gesamten Inhalt na[X.]h gezielt an [X.]ewerber mit verglei[X.]hsweise geringer Qualifikation ri[X.]htet. 20 Sol[X.]he besonderen Umstände des Einzelfalls, die von dem statistis[X.]h ermittelten dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Gehaltsgefüge mögli[X.]herweise ni[X.]ht hinrei[X.]hend abgebildet werden, können allerdings die [X.]estimmung des Wertes der [X.] beeinflussen und dazu führen, dass diese mit einem [X.]etrag unterhalb des dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Lohnniveaus anzusetzen ist. Dies gilt hier umso mehr, als mit der erwarteten unterdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Qualifikation des [X.]ewerbers - jedenfalls in der Anfangsphase des sog. [X.] - eine deutli[X.]he Reduzierung der fa[X.]hli[X.]hen Anforderungen verbunden ist. Na[X.]h der [X.]es[X.]hrei-21 - 11 - bung des "[X.]" soll der angestellte Re[X.]htsanwalt zunä[X.]hst nur Assistenztätigkeiten übernehmen und an Stelle eines Re[X.]htsanwaltsfa[X.]hange-stellten in die Dezernatsführung einbezogen werden. Erst später soll er na[X.]h und na[X.]h die eigenständige [X.]earbeitung von Fällen und sonstige anwaltli[X.]he Tätigkeiten übernehmen. Au[X.]h unter diesen Umständen ist jedo[X.]h eine Vergütung des angestell-ten Re[X.]htsanwalts, die sogar das dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Anfangsgehalt eines Re[X.]htsanwalts- und RENO-Fa[X.]hangestellten unters[X.]hreitet, ni[X.]ht mit § 26 [X.] vereinbar. Die in der Anzeige angebotene Vergütung liegt aber unter diesem Gehalt. Na[X.]h dem [X.] Deuts[X.]hen Anwaltsvereins (abge-dru[X.]kt bei Nerli[X.]h in [X.]/[X.], [X.]erufs- und Fa[X.]hanwaltsordnung, 4. Aufl., [X.]. zu § 26 [X.]) beläuft si[X.]h die Vergütung eines ausgebilde-ten Re[X.]htsanwalts- und RENO-Fa[X.]hangestellten auf 1.200 • bis 1.500 • im [X.] und auf 1.300 • bis 1.700 • im zweiten bis vierten [X.]erufsjahr. Das in Aus-si[X.]ht gestellte Gehalt bewegt si[X.]h mithin im untersten [X.]erei[X.]h der Vergütung, die ein Re[X.]htsanwalts- und RENO-Fa[X.]hangestellter erhält. Au[X.]h wenn der an-gestellte Re[X.]htsanwalt zu [X.]eginn der Tätigkeit zu Ausbildungszwe[X.]ken teilwei-se mit Aufgaben betreut werden soll, die sonst von einem Re[X.]htsanwalts- und RENO-Fa[X.]hangestellten wahrgenommen werden, steht dies zu der geforderten Gegenleistung, die na[X.]h Abs[X.]hluss der Einarbeitungsphase überwiegend in re[X.]htsanwaltli[X.]her Tätigkeit besteht, in einem auffälligen Missverhältnis. Dass das Gehalt mit zunehmender anwaltli[X.]her Tätigkeit des angestellten Re[X.]htsan-walts erhöht würde, lässt si[X.]h der Stellenanzeige ni[X.]ht entnehmen. 22 (e) Au[X.]h das angebotene "Trainee-Programm" ändert an dieser [X.]eurtei-lung ni[X.]hts. 23 Allerdings sind bei der gebotenen Gesamtbetra[X.]htung ni[X.]ht die finanziel-len Aspekte sondern au[X.]h weitere Umstände zu berü[X.]ksi[X.]htigen, die ein [X.]e-24 - 12 - s[X.]häftigungsverhältnis für den angestellten Re[X.]htsanwalt attraktiv ma[X.]hen kön-nen (Nerli[X.]h, [X.]O, § 26 [X.] Rdn. 164). Für einen [X.]erufsanfänger mit fehlen-der Erfahrung und au[X.]h im Übrigen geringerer Qualifikation kann eine unter-dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Vergütung in gewissem Umfang dadur[X.]h kompensiert werden, dass er in seiner Erstanstellung ein Ausbildungsprogramm dur[X.]hläuft, das [X.] Weiterqualifikation dient. Das im Streitfall angebotene "Trainee-Programm" kann jedo[X.]h einen Vergütungsabs[X.]hlag, jedenfalls einen sol[X.]hen der hier in Rede stehenden [X.], ni[X.]ht re[X.]htfertigen. Dieses unters[X.]heidet si[X.]h von übli[X.]hen [X.] Weiterqualifizierungsmaßnahmen dadur[X.]h, dass es ni[X.]ht darauf abzielt, den angestellten Re[X.]htsanwalt langfristig zu einem vollwertigen Mitar-beiter aufzubauen, der die erworbenen Fähigkeiten mögli[X.]hst lange zum Nut-zen der Kanzlei einsetzt. Das [X.]es[X.]häftigungsverhältnis ist vielmehr von [X.] auf zwei Jahre befristet; eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsver-hältnis wird ausdrü[X.]kli[X.]h ausges[X.]hlossen. Dies ist für die [X.]eurteilung der Quali-tät und damit des Gegenwertes des "[X.]" von erhebli[X.]her [X.]e-deutung, weil der Antragsteller unter diesen Umständen ein allenfalls unwesent-li[X.]hes eigenes wirts[X.]haftli[X.]hes Interesse am Errei[X.]hen des Ausbildungsziels hat. 25 Entspre[X.]hend dieser Interessenlage sind die angebotenen Weiterbil-dungsmaßnahmen in der Stellenanzeige au[X.]h nur sehr allgemein und wenig aussagekräftig bes[X.]hrieben. Dort heißt es nur, die Kanzlei werde den "Trainee" mit ihrem "gesamten Know-how und Erfahrungss[X.]hatz unterstützen" und ihm mit dem "gesamten Team für seine Lernprozesse zur Verfügung stehen". Dies bleibt im [X.]erei[X.]h allgemeiner Anpreisungen und lässt ni[X.]ht erkennen, dass die angebotene Ausbildung über das hinausgeht, was ohnehin [X.]estandteil der ge-genüber jedem [X.]erufsanfänger mehr oder minder zu erbringenden [X.] - 13 - zung bei der Einarbeitung ist. Ein ho[X.]hwertiges Ausbildungsprogramm, etwa in Form von die praktis[X.]he Tätigkeit begleitenden theoretis[X.]hen S[X.]hulungen, eine Spezialisierung oder gar eine Fa[X.]hanwaltsausbildung, wird gerade ni[X.]ht ange-boten. Unter diesen Umständen werden die von der Stellenanzeige angespro-[X.]henen Kreise dur[X.]hweg den Eindru[X.]k gewinnen, das es dem Antragsteller ni[X.]ht zuletzt darum geht, unter dem De[X.]kmantel eines vorgebli[X.]hen "[X.]" Re[X.]htsanwälte als billige Arbeitskräfte anzuwerben, die na[X.]h [X.] der [X.]es[X.]häftigungszeit dur[X.]h Neue ersetzt werden sollen. Dies ist mit § 26 [X.] ni[X.]ht zu vereinbaren. d) Na[X.]h allem hat der belehrende Hinweis der Antragsgegnerin [X.]estand, weil diese den Antragsteller zu Re[X.]ht darauf hingewiesen hat, dass der Inhalt der Stellenanzeige auf eine [X.]es[X.]häftigung zu objektiv sittenwidrigen und damit unangemessenen [X.]e[X.] i.S. des § 26 [X.] abzielt. 27 Tolksdorf Ernemann Frellesen [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Ents[X.]heidung vom [X.]
Meta
30.11.2009
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2009, Az. AnwZ (B) 11/08 (REWIS RS 2009, 350)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 350
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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AnwZ (Brfg) 45/15 (Bundesgerichtshof)
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