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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 191/14
vom
4. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen
Bestimmens eines Minderjährigen zum Handeltreiben mit Betäubungs-
mitteln u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. Juni 2014
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Januar 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Angeklagten [X.]
und [X.]
haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Bei dem Angeklagten [X.] wird davon abgesehen, ihm die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Ergänzend zur Stellungnahme des [X.] bemerkt der [X.]:
Die Zulässigkeit der Verfahrensrügen der Angeklagten E.
und T.
hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 163f StPO unterstellt, neigt der [X.], bereits die Voraussetzungen einer planmäßig angelegten Beobachtung der Angeklagten im Sinne der Vorschrift zu verneinen.
Der [X.] kann zudem ausschließen,
dass die Verurteilung des Angeklagten E.
bezüglich der unter II.6 zugrunde gelegten Feststellungen auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags beruht. Ferner wird darauf [X.], dass die Angeklagten [X.]
und [X.]
im Fall II.8 nicht verurteilt worden sind.
Basdorf Sander Dölp
Berger Bellay
Meta
04.06.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2014, Az. 5 StR 191/14 (REWIS RS 2014, 5107)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5107
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