Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2003, Az. 5 StR 520/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2966

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Nachschlagewerk: ja[X.]St : neinVeröffentlichung: ja[X.] § 370 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1Eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.] begeht,wer in [X.] Vorsteuer aus Rechnungengeltend macht, die von Personen gestellt werden, die nichtUnternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG sind.Keine Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sind Perso-nen, die von ihnen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht gegenüberdem Finanzamt anmelden sollen, und die lediglich zu diesemZweck in der Lieferkette vorgeschaltet wurden.[X.], [X.]. vom 22. Mai 2003 - 5 StR 520/02 [X.] -5 StR 520/02BUNDESGERICHTSHOFIM [X.] DES VOLKESURTEILvom 22. Mai 2003in der [X.] Steuerhinterziehung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom22. Mai 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],Richter Dr. Raum,Richter Dr. Brause,Richter [X.] beisitzende Richter,[X.] Vertreter der [X.],[X.] Verteidiger des Angeklagten [X.],[X.] Verteidiger des Angeklagten [X.],[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht [X.] Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das[X.]eil des [X.] vom29. April 2002 wird hinsichtlich des Angeklagten [X.]mit der Maßgabe verworfen, daß dieser wegen Steuer-hinterziehung in sechs Fällen verurteilt ist.2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird [X.] unter [X.] ihrer Revision im übrigen [X.] das vorgenannte Ur-teil bezüglich des Angeklagten [X.] mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben,a) soweit der Angeklagte wegen Untreue in 41 [X.]) im Gesamtstrafausspruch.3. Die Staatskasse trägt die Kosten des [X.] und die den Angeklagten entstandenen [X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die verbleibendenKosten des Verfahrens, an eine andere Strafkammer des[X.] zurückverwiesen.[X.] Von Rechts wegen [X.]- 4 -G r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen Beihilfe [X.] in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonzwei Jahren, den Angeklagten [X.] wegen Untreue in 41 Fällen sowieSteuerhinterziehung in 17 Fällen, davon in elf Fällen in Tateinheit [X.], zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr undsechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen hat [X.] bei beiden Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt. Die gegendas [X.]eil zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen [X.] bleiben im wesentlichen erfolglos. Im übrigen hat [X.] zugunsten des Angeklagten [X.] in dem aus dem [X.]eilstenorersichtlichen Umfang Erfolg.I.Nach den Feststellungen des [X.] hatte der Angeklagte[X.], der zunächst als freier Mitarbeiter der [X.] [X.] GmbH (imfolgenden: [X.]) mit dem Einkauf von elektronischen Bauteilen (hier:Central Processing Units [X.] CPUs) betraut war, ab August 1996 in diesemUnternehmen die Stellung eines Geschäftsführers inne. Auf Rechnung der[X.] kaufte der Angeklagte [X.] von dem anderweit verfolgten [X.] [X.] über dessen Unternehmen [X.]und [X.]solche [X.] großem Ausmaß. Die [X.] finanzierte dem Zeugen [X.]die Be-stellungen vor, die dieser als innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteu-erfrei aus dem [X.] einführte. Dem Angeklagten [X.] war [X.], daß [X.]die CPUs an [X.] zwar mit Umsatzsteuerausweisverkaufte, seinerseits aber keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgab. [X.] in Absprache mit dem Angeklagten [X.] , der die in den [X.] ausgewiesene Umsatzsteuer für die [X.] als Vorsteuer geltendmachte. Ihm kam es darauf an, die Ware durch diese Vorgehensweise um- 5 -den Umsatzsteueranteil zu verbilligen. Den Vermögensvorteil, der durch dienicht angemeldete und nicht abgeführte Umsatzsteuer entstand, teilten sichHe , der hiervon 70 % erhielt, und der Angeklagte [X.]. [X.] der Angeklagte [X.] insgesamt einen [X.] von den Beteiligten so-genannten [X.] —[X.] in Höhe von ca. 1 Million DM. Der Ange-klagte [X.] veräußerte die CPUs überwiegend an die vom Angeklagten[X.] geführte [X.] P [X.] und [X.] ([X.] ),deren Gesellschafter der Angeklagte [X.] und dessen Ehefrau waren. Der[X.] gegenüber stellte der Angeklagte [X.] Rechnungen mit [X.]. Die [X.] machte die ausgewiesene und von ihr bezahlteUmsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Der Angeklagte [X.] verkaufte übersein Unternehmen die CPUs dann an verschiedene Abnehmer, unter ande-rem auch an die [X.] [X.]. Das [X.] hatsich nicht davon überzeugen können, daß der Angeklagte [X.] Kenntnisdavon hatte, daß der Angeklagte [X.] die CPUs vom [X.] bezogund dieser keine entsprechenden Umsatzsteueranmeldungen abgegebenhatte.Den Angeklagten [X.] hat es wegen Beihilfe zur Steuerhinterzie-hung des [X.]verurteilt, weil dieser in den Monaten Juli bis [X.] 1996 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und dadurch ca.15 Millionen DM Steuern verkürzt hatte. Eine eigene Täterschaft bei der [X.] der Umsatzsteuervoranmeldungen der [X.] durch den Angeklagten[X.] scheide aus, weil dieser berechtigt die ausgewiesene Umsatzsteuerals Vorsteuer in Abzug gebracht habe. Unabhängig davon, ob [X.] fürdie [X.] die ausgewiesene Umsatzsteuer angemeldet habe, habe er [X.] im umsatzsteuerrechtlichen Sinne der [X.] die Ware ver-schafft.Der Angeklagte [X.] hatte nach den Feststellungen des [X.]s in 39 Fällen Zahlungen an die Einkäufer [X.]([X.]inDreieich) und [X.]([X.]in [X.]) geleistet, die aus einem vorher- 6 -zu Lasten ihres Arbeitgebers getätigten Preisaufschlag gezahlt wurden. [X.] aus dem Vermögen der GmbH seinen Anteil entnehmen zu können,erstellte der Angeklagte [X.] entsprechende Provisionsabrechnungen, dieteilweise über die Summe der Preisaufschläge hinausgingen. Insgesamt [X.] er in 39 Fällen Provisionsabrechnungen in Höhe von ca. 275.000 [X.] ließ sich der Angeklagte vom [X.]zwei Scheinrechnungen [X.] unter Ausweis der Umsatzsteuer [X.] in Höhe vonbrutto 138.000 DM und 172.500 DM über Beratungs- und Vermittlungslei-stungen ausstellen, die [X.]tatsächlich nicht erbracht hatte. [X.] [X.] erhielt hierfür eine Provision in Höhe von 10 % der Rech-nungssumme. Diese Gelder entnahm der Angeklagte [X.] dem Ge-sellschaftsvermögen. Diese vorgenannten Entnahmen aus dem [X.] [X.] GmbH hat das [X.] als jeweils tatmehrheitlich begangeneUntreuehandlungen zu Lasten der [X.] GmbH gewertet.Die Belege über die vorgenannten Entnahmen, die sämtlich mit einemUmsatzsteuerausweis versehen waren, verwandte der Angeklagte [X.],indem er hieraus Vorsteuern geltend machte. Dadurch verkürzte er seineUmsatzsteuerlast. Weiterhin legte er in elf Fällen seinen [X.] Quittungen bei, in denen er in der Absicht, Umsatzsteuer zu ver-kürzen, die ausgewiesenen Beträge durch Manipulation am Beleg erhöhthatte. Insoweit hat ihn das [X.] wegen Steuerhinterziehung [X.] Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung in elf Fällen verurteilt.II.Die Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben, soweit sie zu [X.] eingelegt wurden, im wesentlichen ohne Erfolg.Die drei von der Staatsanwaltschaft erhobenen [X.] schon deshalb unzulässig, weil sich ihnen jeweils keine bestimmte- 7 -Beweisbehauptung entnehmen läßt. Insoweit beschränken sich die Rügendarauf, lediglich allgemeine Ermittlungsmöglichkeiten aufzuzeigen.1. Hinsichtlich des Angeklagten [X.] führt die Revision [X.] zu einer Änderung des [X.]) Ohne Rechtsfehler geht das [X.] allerdings davon aus, daßhinsichtlich der von dem Zeugen [X.] begangenen Umsatzsteuerhinter-ziehungen keine Mittäterschaft des Mitangeklagten [X.] vorliegt.Zwar ist eine Mittäterschaft bei Steuerhinterziehungen Dritter nach§ 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.] grundsätzlich möglich, weil Täter auch derjenige seinkann, den selbst keine steuerlichen Pflichten treffen ([X.]St 38, 37, 41;[X.] NStZ 1986, 463). Etwas anderes gilt aber für den echten [X.] nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. [X.] sich strafbar, wer die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche [X.] in Unkenntnis läßt, insbesondere indem er es unterläßt, eine Steuer-erklärung abzugeben, und dadurch Steuern verkürzt. Täter kann deshalb nurderjenige sein, den die konkrete Pflicht zur Abgabe der Steueranmeldungtrifft (vgl. auch [X.]/[X.] NStZ 1990, 209, 211). Hinsichtlich der Fir-men, für die der Zeuge [X.] handelte, traf ausschließlich ihn die steuer-rechtliche Pflicht zur Abgabe entsprechender [X.]) [X.] rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Auf-fassung des [X.], der Angeklagte [X.] habe die der [X.] inRechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer in Abzug bringen dürfen.aa) Eine [X.] hier allein in Betracht kommende [X.] [X.] § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt voraus, daß in Rechnungen im Sinne des§ 14 UStG eine Steuer gesondert ausgewiesen ist für Lieferungen, die voneinem anderen Unternehmen für das Unternehmen des Vorsteuerberechtig-ten ausgeführt wurden. Demnach müßte zwischen dem Lieferanten und [X.] ein Leistungsaustausch stattgefunden haben, mithin der [X.] -teilte [X.] als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG geliefert ha-ben. Zwar ist Unternehmer grundsätzlich derjenige, der nach außen als Lei-stender aufgetreten und aus dem Rechtsverhältnis berechtigt und verpflichtetist. Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein vorgeschobenes [X.]ge-schäft vorliegt und die Parteien davon ausgehen, daß die [X.] Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen eintreten sollen ([X.] 198,208, 213; vgl. auch [X.] in Sölch/Ringleb, UStG 48. Lfg. § 2 Rdn. 225 f.).Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der [X.] und der Drittekollusiv handeln. In solchen Kollusionsfällen bedient sich eine Seite des[X.]s für die Durchsetzung eigener wirtschaftlicher Interessen.Liegt eine solche Fallgestaltung vor, ist dieser [X.] nur noch als Hilfs-person dem Lager desjenigen zuzuordnen, in dessen Interesse er handelt(vgl. [X.] in [X.]/Geist, UStG 7. Aufl. § 2 Rdn. 13 m. w. N.). [X.] ist deshalb immer, ob nach dem Gesamtbild der [X.] ein Verhalten —wie ein Händlerfi angenommen werden kann (vgl. [X.] 1985, 173, 176; 1987, 752; [X.] aaO Rdn. 7; [X.] inRau/Dürrwächter, UStG 8. Aufl. § 2 Rdn. 303).bb) Entgegen der Auffassung des [X.] fehlt dem Zeugen[X.] eine entsprechende eigene Unternehmerstellung; denn er war indie Lieferkette nicht wie ein typischer Händler einbezogen. Auch wenn [X.] formell über ihn abgewickelt wurden, bestand seine wesentli-che Aufgabe darin, durch Hinterziehung der Umsatzsteuer einen Gewinn zuermöglichen. Er hatte weder ein Kapitalrisiko zu tragen, weil ihm die [X.] die [X.] vorfinanziert wurden, noch bestand ein wesentliches [X.], weil er nur auf Bestellung des Angeklagten [X.] handelte.Aus dessen Sicht war [X.]lediglich ein nach seinen Vorgaben funktio-nierendes Zwischenglied, dessen alleinige Aufgabe es war, einen —[X.] zu erwirtschaften. Dieses ist aber gerade kein handelstypi-sches Verhalten.- 9 -War [X.] somit als unselbständiger [X.] dem Lager [X.] [X.] zuzurechnen, fehlte ihm die [X.] Sinne des § 2 Abs. 1 UStG. Lieferungen, die durch [X.] an die [X.] erfolgten, unterlagen damit nicht dem Vorsteuerabzug. Da der Ange-klagte [X.] die CPUs über seinen [X.] [X.]für die [X.] als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 lit. [X.] m.§ 6a Abs. 1 UStG) erhielt, war zu Lasten der [X.] keine Umsatzsteuerentstanden, die Gegenstand einer Vorsteuererstattung hätte sein [X.]) In der Geltendmachung der Vorsteuer in den [X.] liegt damit eine täterschaftliche Handlung der [X.] § 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Daß der Angeklagte, dem es um den —[X.] ging, dabei auch vorsätzlich gehandelt hat, bedarf [X.] näheren Erläuterung. Eine Beihilfehandlung zur Steuerhinterziehung des[X.]kommt daneben nicht mehr in Betracht, weil dessen Handlung eineihm steuerlich zuzurechnende Vorbereitungshandlung für seine eigene Steu-erhinterziehung darstellte. Die steuerliche Verkürzung realisierte sich [X.] den unberechtigten Vorsteuerabzug der [X.] , den der Angeklagte[X.] bewirkt hat. Ein weiterreichender selbständiger Steuerschaden istdurch das Verhalten des [X.]nicht entstanden.dd) Den Schuldspruch kann der Senat hier selbst umstellen. Der An-geklagte [X.] war wegen täterschaftlicher Steuerhinterziehung ange-klagt. Die Frage der Unternehmerstellung im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG war[X.] wie die [X.]eilsgründe belegen [X.] ein zentraler Punkt der Erörterungen imlandgerichtlichen Verfahren. Vor diesem Hintergrund ist es auszuschließen,daß sich der Angeklagte im Falle einer neuerlichen Zurückverweisung andershätte verteidigen können als bislang geschehen.c) Die Änderung des Schuldspruchs führt beim Angeklagten [X.]gleichwohl nicht zu einer Aufhebung des Strafausspruches. Der Senat kannausschließen, daß im Hinblick auf die in den [X.]eilsgründen aufgeführten- 10 -Milderungsgründe und insbesondere aufgrund der dargestellten [X.] eine andere Strafe in Betracht kommt.2. Die Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten[X.] beanstandet die unterbliebene Verurteilung wegen Steuerhinterzie-hung im Zusammenhang mit der Abnahme der CPUs. Sie bleibt ohne Erfolg.a) Die Auffassung der Beschwerdeführerin, im Verhältnis zwischen der(vom Angeklagten [X.] repräsentierten) [X.] und der vom Ange-klagten [X.]geleiteten [X.] GmbH läge kein Liefervorgang im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor, trifft nicht zu. An einer Unternehmerstellung imSinne des § 2 Abs. 1 UStG bestehen in diesem Fall keine Zweifel. Sie han-delten die Preise aus und verhielten sich wie Kaufleute. Insoweit waren siebeide Teil eines selbständigen Leistungsaustausches. Allein der Umstand,daß der dem Angeklagten [X.] vorgeschaltete [X.]kein [X.] im umsatzsteuerlichen Sinne war, hat keinen Einfluß auf das [X.] zwischen [X.] und [X.] , weil jede Leistungsbeziehung selbstän-dig zu betrachten ist.Die Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG mag [X.] dann fehlen, wenn bloße Scheingeschäfte abgewickelt werden, dieletztlich nur auf einen —[X.] ausgerichtet sind. Im vorliegen-den Fall hat das [X.] jedoch nur eine Kreislieferung in zwei Fällenfestgestellt, wobei offen geblieben ist, ob der Kreis sich bis zum Angeklagten[X.] und dessen [X.] geschlossen und er hiervon überhaupt Kenntniserlangt hat.b) Ohne Rechtsverstoß kommt das [X.] nach einer eingehen-den und sorgfältigen Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte[X.] nicht in ein Gesamtsystem eingebunden war, das auf die Verkürzungder Umsatzsteuer ausgerichtet war, oder daß der Angeklagte [X.]beimAnkauf der CPUs hiervon zumindest Kenntnis erlangt [X.] 11 -aa) Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweis-mittel eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, ob-liegt grundsätzlich allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Re-visionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eineeigene zu ersetzen oder sie nur deshalb zu beanstanden, weil aus [X.] eine andere Bewertung der Beweise näher gelegen hätte. Das [X.] kann eine solche Entscheidung im übrigen nur auf Rechtsfehlerüberprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich wider-sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, [X.] gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob der [X.] überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderlicheGewißheit gestellt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. [X.]R StPO § 261 Be-weiswürdigung 16; [X.] NStZ-RR 2000, 171 f.).bb) Diesen Anforderungen hält das landgerichtliche [X.]eil stand.(1) Die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Indiztatsachen hatdas [X.] gesehen und gewürdigt. Soweit die Staatsanwaltschaft [X.] ihrer abweichenden Beurteilung auf zwei nachgewiesene Warenkreis-läufe stützt, kommt diesem Umstand kein Beweiswert zu, weil das [X.] nicht feststellen konnte, daß gerade der Angeklagte [X.] in [X.] einbezogen war. Vielmehr schließt das [X.] auf der [X.] der Aussage des Zeugen W eine Lieferung der markierten Ki-sten an [X.] aus. Weshalb ein Telefongespräch des Angeklagten [X.] mit dem [X.], das der Angeklagte [X.] mithören konnte, Anhalts-punkte für dessen Kenntnis von Umsatzsteuerhinterziehungen im Vorfeld [X.] geben könnte, ist nicht zu erkennen.(2) Dem Zusammenhang der [X.]eilsgründe läßt sich auch mit hinrei-chender Sicherheit entnehmen, daß der Tatrichter die gebotene Gesamtwür-digung (vgl. [X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 11, 24 jeweils m. w. N.)vorgenommen hat. Er stellt nämlich die den Angeklagten [X.] entlasten-- 12 -den Gesichtspunkte (ordnungsgemäße und unauffällige Abwicklung der Ge-schäfte, die entlastende Aussage des Mitangeklagten [X.] sowie [X.] auch des Zeugen [X.], der nichts von einer kollusiven Einbindungdes Angeklagten [X.] wußte) den jeweils belastenden Umständen (Nicht-registrierung der eine Identifizierung ermöglichenden Lotnummern der CPUs,günstige Preise, schneller Warenumschlag) gegenüber. Unter Würdigung derjeweils für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte ist [X.] dann zu der Wertung gelangt, daß die Einlassung des Ange-klagten nicht widerlegbar ist. Bei diesem Gang der Prüfung ist auszuschlie-ßen, daß der Tatrichter die belastenden Indizien nicht auch in ihrer Gesamt-heit gesehen und gewürdigt hat.(3) Keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet schließ-lich die vom [X.] im Rahmen der Beweiswürdigung benutzte und vonder Beschwerdeführerin beanstandete Wendung, es halte —die [X.] Angeklagten für nicht widerlegbarfi. Zwar dürfen nicht alle denkbarenGesichtspunkte und vagen Möglichkeiten, zu denen keine Feststellungengetroffen werden können, zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden([X.] NJW 2002, 2188, 2189; NStZ-RR 2002, 243; [X.]R StPO § 261 Über-zeugungsbildung 18, 22). Dies hat das [X.] indes ersichtlich auchnicht getan. Vielmehr würdigt es die Umstände, die für und gegen die Einlas-sung des Angeklagten [X.] sprechen, wonach er keine Kenntnis von [X.] erlangt haben will. Mit der Schlußfolgerung, dieEinlassung des Angeklagten sei nicht widerlegbar, wird lediglich zum Aus-druck gebracht, das [X.] habe sich keine sichere Überzeugung da-von bilden können, daß der Angeklagte [X.] entgegen seinen Beteuerungen [X.]doch von den umsatzsteuerlichen Manipulationen seines Lieferanten [X.] Die Revision der Staatsanwaltschaft, die gemäß § 301 StPO hierzugunsten des Angeklagten [X.] wirkt, führt zur Aufhebung des [X.]eils,soweit der Angeklagte [X.] wegen Untreue verurteilt worden ist.- 13 -a) Die Staatsanwaltschaft hat im Hinblick auf den Angeklagten [X.]die umfassende Aufhebung des landgerichtlichen [X.]eils beantragt. In ihrerBegründung wendet sich die Revision allerdings allein gegen die unterblie-bene Verurteilung wegen Umsatzsteuerhinterziehung im Zusammenhang mitdem Erwerb der CPUs über die [X.]. Ob in der Begründung eine teilwei-se Beschränkung des Rechtsmittels zu sehen ist, bedarf keiner Entschei-dung. Eine Beschränkung wäre unwirksam, wenn es sich [X.] unabhängig da-von, ob Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) vorliegt [X.] umeine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO handeln würde. Wie der Ge-neralbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, sind diese Voraussetzungenhier erfüllt. Der aufgrund der Anklage zur Aburteilung gestellte Lebenssach-verhalt enthält alle damit zusammenhängenden und darauf bezogenen [X.], auch wenn diese in der Anklageschrift nicht ausdrücklich [X.] sind ([X.]St 29, 288, 292 f.; NStZ 2001, 440). Maßgeblich ist dabei,daß zwischen den eine prozessuale Tat bildenden geschichtlichen Vorgän-gen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung ein untrennbarerZusammenhang besteht. Diese Voraussetzung ist hier schon deshalb gege-ben, weil die als Untreuehandlung ausgeurteilten Handlungen zugleich [X.] der Umsatzsteuerhinterziehung bildeten; denn die zu [X.] oder Beraterhonorare bezeichneten Betriebsausgaben ent-hielten jeweils auch einen sachlich nicht gerechtfertigten [X.], den der Angeklagte bei seinen monatlichen Umsatzsteuervoranmel-dungen in [X.] als Vorsteuerabzug geltend machte. Da wie-derum die von der Staatsanwaltschaft angestrebte Verurteilung wegen [X.] im Zusammenhang mit dem Ankauf der CPUslediglich den Schuldumfang der bereits ausgeurteilten falschen [X.] erhöhen würde, liegt zwischen sämtlichen Handlungen einderart untrennbarer Zusammenhang vor, daß sie aufgrund ihrer Verzahnunginsgesamt eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO bilden.b) Die Verurteilungen wegen Untreue zum Nachteil der [X.] GmbHgemäß § 266 StGB haben keinen Bestand. Gesellschafter und [X.] -rer der [X.] GmbH waren der Angeklagte und seine Ehefrau. In der Recht-sprechung des [X.] ist für den Alleingesellschafter anerkannt,daß dieser ohne weiteres Vermögenswerte aus der GmbH ziehen kann. [X.] besteht insoweit, als das Stammkapital nicht beeinträchtigt und ins-besondere keine Existenzgefährdung der [X.] werden darf ([X.]St 9, 203, 216; [X.]R StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23,37, 45). Dies gilt im übrigen auch dann, wenn bei einer [X.] sämtliche Gesellschafter einvernehmlich handeln, [X.] die Entnahmen zum Zwecke der Steuerhinterziehung verschleiert wer-den ([X.]St 35, 333, 336 f.; [X.] NJW 2000, 154, 155 m. Anm. [X.]) Der neue Tatrichter wird demnach zu prüfen haben, ob die [X.] [X.] als dessen Mitgesellschafterin die Entnahmen gebil-ligt hat. Selbst wenn sich ein solches Einverständnis nicht feststellen lassensollte, hätte das Fehlen ihrer Zustimmung allenfalls dann Bedeutung, wenndie Ehefrau des Angeklagten [X.] als verbliebene und alleingeschädigteGesellschafterin gemäß § 266 Abs. 2 StGB i.V.m. § 247 StGB fristgerechteinen Strafantrag gestellt hätte. Unabhängig davon wird der neue Tatrichterfeststellen müssen, ob durch die Entnahmehandlungen des Angeklagten[X.] das Stammkapital der [X.] GmbH angegriffen oder deren Existenzgefährdet worden ist. In diesem Falle käme es auf ein Einverständnis seinerMitgesellschafter nicht mehr an ([X.] NJW aaO).Soweit eine Beihilfe zur Untreue der Zeugen [X.]und [X.]zu Lasten ihrer Arbeitgeber in Betracht kommt, bezöge sich ein solcher [X.] nicht auf die angeklagte Tat. Bei einer Beihilfe zu einer Untreue derZeugen [X.]und [X.]ist Tathandlung die Vereinbarung einesPreisaufschlages, bei einer Untreue zu Lasten der [X.] GmbH ist die Ent-nahme der Gelder Tathandlung. Beide Vorgänge stehen aber nicht in [X.] untrennbaren Zusammenhang, daß sie jeweils als dieselbe prozessualeTat im Sinne des § 264 StPO angesehen werden müßten.- 15 -d) Die Aufhebung der Schuldsprüche wegen Untreue führt zur Aufhe-bung des Gesamtstrafausspruches mit den zugehörigen Feststellungen. [X.] auch die Einsatzstrafe in Wegfall gelangt, kann der Senat ausschließen,daß die übrigen Einzelstrafen von dem Rechtsfehler beeinflußt sind. Die in-soweit zur Strafzumessung getroffenen Feststellungen bleiben gleichfallsbestehen.[X.] der Teilaufhebung nach § 301 StPO sind die Rechtsmit-tel der Staatsanwaltschaft im Sinne des Kostenrechts erfolglos (§ 473 Abs. 1Satz 1 StPO).[X.] Häger [X.]

Meta

5 StR 520/02

22.05.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2003, Az. 5 StR 520/02 (REWIS RS 2003, 2966)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2966

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