25. Senat | REWIS RS 2014, 5299
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Markenbeschwerdeverfahren – "Risk Guard" – Unterscheidungskraft
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2011 002 158.9
hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 22. Mai 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] und des Richters k.A. Portmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
I.
Die Bezeichnung
Risk Guard
ist am 14. Januar 2011 für folgende Waren und Dienstleistungen der
[X.]:
Computerprogramme, Computersoftware;
Klasse 35:
Zusammenstellung, Systematisierung, Übermittlung, Sammeln, Speichern, Aktualisieren, Analysieren, Archivieren, Sortieren, Dokumentieren und Liefern von Daten, einschließlich von Informationen, Nachrichten, Bildern und Dokumenten, insbesondere Wirtschafts-, Markt- und Finanzdaten, auch über das Internet;
Klasse 36:
Finanzwesen, Versicherungswesen, Geldgeschäfte, Finanzanalysen, Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen, Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Bewertung von Finanzrisiken, insbesondere die Entwicklung und Pflege von methodischen Verfahren und technischen Systemen zur Bewertung von Finanzrisiken sowie die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Ergebnisse dieser Verfahren und Systeme;
[X.]
Dienstleistungen einer Datenbank; Erstellen, Entwickeln, Aktualisierung, Pflege, Installation und Wartung von Programmen für die Datenverarbeitung; elektronische Datenverarbeitung für Dritte; digitale Datenverarbeitung; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken,
zur Eintragung in das beim [X.] geführte Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 36 des [X.]s hat diese unter der Nummer 30 2011 002 158.9 geführte Anmeldung nach vorheriger Beanstandung durch Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes zurückgewiesen, weil der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „Risk Guard“ die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] und § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegenstünden. Die angemeldete Bezeichnung bestehe aus den beiden englischsprachigen Begriffen „risk“ (= Risiko, Gefahr) und „guard“ (= Wache, Wächter, Schutz, Schutzvorrichtung) und habe in ihrer Gesamtheit die Bedeutung von „Risiko, Gefahren-Wache, Wächter, Schutz, Schutzvorrichtung“ und werde von den angesprochenen Verkehrskreisen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen als Sachhinweis auf Inhalt und Zweck der beanspruchten Produkte und daher nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst. Soweit die Anmelderin argumentiere, dass das Anmeldezeichen mehrdeutig und daher unterscheidungskräftig sei, sei ihr nicht zu folgen, da für die Verneinung der Unterscheidungskraft ausreichend sei, dass die angesprochenen Verkehrskreise der Marke von mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen eine Aussage mit (eindeutig) beschreibendem Charakter entnehmen könnten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie meint, dass der [X.] entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen sei. Die angemeldete Marke, die sich aus den [X.] Begriffen „Risk“ und „Guard“ zusammensetze und eine Wortneubildung sei, da der Ausdruck „Risk Guard“ in der [X.] Sprache nicht existiere, werde von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen, insbesondere wegen der unterschiedlichen Bedeutungen des Bestandteils „guard“, nicht ohne weiteres verstanden und sei daher interpretationsbedürftig. Das Wort „risk“ sei mit „Risiko“, „Gefahr“, Wagnis“ zu übersetzen und könne darüber hinaus auch ein Verb mit der Bedeutung von „etwas riskieren“, „etwas wagen“, „eine Gefahr eingehen“ verstanden werden. Das Substantiv „guard“ habe sehr unterschiedliche Bedeutungen, nämlich von der allgemeinen Bedeutung „der Schutz“ über „Wächter“, „Wärter“, „Wachmann“ bis hin zu speziellen Bedeutungsgehalten wie z.B. „[X.]“, „Zugführer“ oder „[X.]“. Anders als „Risk“ könne “Guard“ für sich allein nicht als Verb verstanden werden, da „to guard“ als transitives Verb stets ein Objekt erfordere. In Anbetracht dessen könne der inländische Verkehr die angemeldete Wortfolge im Sinne von „eine Überwachung riskieren“ oder „Risikowächter“ oder „Risikowache“ auffassen. Auch wenn die Wortfolge im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen des Banken- und Finanzwesens betrachtet werde, bliebe unklar, welches Risiko gemeint sei. Daher könne die angemeldete Marke weder abstrakt noch konkret Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert oder sonstige Merkmale der verschiedenen Dienstleistungen beschreiben. Schließlich sei der Begriff „Risk Guard“ wie auch „Coast Guard“ oder „Life Guard“ personenbezogen und schon deshalb nicht unmittelbar beschreibend für Waren oder Dienstleistungen. Auch ließe sich kein enger beschreibender Bezug herstellen, wie es bei Bezeichnungen mit großer Bekanntheit wie „[X.]“ oder „[X.]“ angenommen worden sei. Während bei der Begriffsbestimmung „[X.]“ über … Millionen Treffer und bei „[X.]“ ca. … Treffer zu verzeichnen seien, würde eine google-Recherche bei Eingabe des Suchbegriffs „Risk Guard“ lediglich gut … Treffer (s. Anlage 7, [X.]. 27 ff. dA) ergeben, wobei diese Bezeichnung kennzeichenmäßig und gerade nicht beschreibend verwendet werde. Nach alledem liege weder der Versagungsgrund für einen Markenschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] noch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vor.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des [X.]s vom 7. August 2012 aufzuheben.
Ihren hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 5. Mai 2014 zurückgenommen und um Entscheidung nach Aktenlage gebeten, nachdem der Senat der Anmelderin einen eingehend begründeten Hinweis zu den Erfolgsaussichten der Beschwerde gegeben hat. Der bereits anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2014 ist daraufhin aufgehoben worden. Zu dem Hinweis des Senats hat sich die Anmelderin inhaltlich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass bezüglich der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang mit allen beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedenfalls das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] gegeben ist, so dass letztlich offen bleiben kann – wobei einiges dafür spricht -, ob darüber hinaus in Bezug auf einen Teil der beanspruchten Produkte auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu bejahen ist. Die Markenstelle hat daher zu Recht die Anmeldung gemäß § 37 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen. Der Senat hat in seiner Ladungsverfügung vom 16./17. April 2014 zur Begründung seiner – zu dem damaligen Zeitpunkt vorläufigen und nunmehr nach ergänzender Beratung endgültigen – Auffassung der mangelnden Erfolgsaussicht der vorliegenden Beschwerde u.a. Folgendes ausgeführt:
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u.a. [X.] GRUR 2004, 428, [X.]. 30, 31 - „[X.]“; [X.], 850, [X.]. 17 - „[X.]“). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. [X.], 850, [X.]. 19 - [X.]; [X.] GRUR 2004, 674, [X.] 86 - Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u.a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird ([X.] – [X.] a.a.O.).
Bei dem angemeldeten Zeichen handelt es sich um eine sprachüblich gebildete Wortfolge aus zwei zum Grundwortschatz der [X.] Sprache gehörenden Begriffen, nämlich „risk“ und „guard“, die von den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich in erster Linie um die breiten Kreise der Verbraucher und um Fachleute [Computerfachleute (betreffend die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42) bzw. Geschäftsleute (betreffend die Dienstleistungen der Klassen 35 und 36)] handelt, ohne Weiteres [X.]. „Gefahrenschutz“ oder „Risikoschutz“ bzw. „Risikovorsorge“ verstanden und im Zusammenhang mit sämtlichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen als produktbezogene Angabe und daher nicht als betriebliches Herkunftshinweis aufgefasst werden.
Der Verkehr wird das [X.] Wort „Risk“ ohne weiteres mit der Bedeutung von „Gefahr“, „Risiko“ (vgl. [X.], Anlage zum Beanstandungsbescheid vom 25.7.2011, [X.]. 11 der [X.]) wie auch den weiteren [X.] Begriff der angemeldeten Wortfolge „Guard“ mit „Schutz“, „Abschirmung“ und im technischen Gebiet mit „Schutzeinrichtung“ (vgl. [X.]., Anlage zum Beanstandungsbescheid vom 25.7.2011, [X.]. 11 dVA; s. auch Anlage 4 zum [X.] der Anmelderin vom 3.12.12, [X.]. 21 d.A; vgl. Richter, Technisches Wörterbuch, [X.], 3. Aufl., 2008, [X.],
In Bezug auf die beanspruchten Waren der [X.] sowie die Dienstleistungen der [X.], nämlich Computerprogramme, -software sowie verschiedene Dienstleistungen der Datenverarbeitung wie Erstellen, Entwicklung, Aktualisierung, Pflege, Installation, Wartung von Programmen für die Datenverarbeitung usw., gibt die [X.] einen Hinweis auf die Beschaffenheit und Bestimmung der Produkte, nämlich dass diese sich allgemein mit „Gefahrenschutz“ bzw. der [X.] befassen, was sich z.B. auf den Schutz vor durch [X.], Hacker, Saboteure usw. verursachte Risiken beziehen kann. Im [X.] nimmt die [X.] seit langem eine große Bedeutung ein, was u.a. darin zum Ausdruck kommt, dass dieser Bereich sich zu einer eigenen Branche mit entsprechenden Berufsbildern (z.B. [X.]smanager, vgl. Ergebnis einer google-Recherche,
Auch im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36, Finanz-, Bank- und Versicherungsdienstleistungen im weiteren Sinne, gibt die angemeldete Wortfolge einen sachbezogenen Hinweis auf den Gegenstand der angebotenen Dienstleistungen, nämlich dass sie sich mit dem „Risikoschutz“ oder anders ausgedrückt der Risikoprävention befassen. In dem hier in Rede stehenden Bereich der Finanzdienstleistung wie auch in Bank- und Geldgeschäften ist Risikomanagement ein relevantes Thema (vgl. hierzu Auszug aus [X.],
Diesen Ausführungen im Ladungshinweis des Senats vom 16./17. April 2014, zu denen sich die Anmelderin inhaltlich nicht geäußert hat, hat der Senat nichts hinzuzufügen, so dass hierauf zur Begründung der Zurückweisung der Beschwerde verwiesen wird.
Meta
22.05.2014
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.05.2014, Az. 25 W (pat) 511/14 (REWIS RS 2014, 5299)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5299
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