Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2005, Az. VI ZR 356/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4505

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] Verkündet am: 15. März 2005 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

LuftVG (1999) § 33 Abs. 1 Satz 2, §§ 44 bis 51 Zur Haftung nach den §§ 44 bis 51 [X.] bei einem sogenannten "Schnupperflug".

[X.], Urteil vom 15. März 2005 - [X.] - OLG Celle

LG Hildesheim

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 13. November 2003 im Ko-stenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil des [X.] ergangen ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Kläger begehren Schadensersatz wegen eines [X.], bei dem der Ehemann der Klägerin zu 1 bzw. Vater der Kläger zu 2 und 3 (künftig: [X.]), und der Halter des Luftfahrzeugs, der Fluglehrer [X.], ums Leben gekommen sind. Der [X.] ist durch Beschluß des [X.] vom 10. Juni 2002 zum Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben des Fluglehrers [X.] bestellt [X.]. - 3 - Am 24. Juli 1999 veranstaltete der [X.], dem [X.] als aktives Mitglied angehörte, einen [X.]. Aus diesem Anlaß bot [X.] Besuchern und Vereinsmitgliedern den [X.] in seinem zweisitzigen Ultra-Leichtflugzeug an. [X.], der Drachenflieger war, hatte bereits erwogen, eine Pilo-tenausbildung für solche Flugzeuge zu beginnen. Er nahm deshalb das Ange-bot des [X.] wahr. Während des Fluges nahm [X.] den vorderen Sitz des [X.] ein, der üblicherweise dem verantwortlichen Piloten vorbehalten ist. [X.], der hinter [X.] saß, konnte auch von dort aus das Flugzeug steuern. Nachdem dieses sich in eine steile Aufwärtsbewegung begeben hatte, kam es zum Absturz, bei dem beide Insassen ums Leben kamen. Die Kläger behaupten, [X.] habe zum Unfallzeitpunkt gelenkt und sei in grob fahrlässiger Weise ein riskantes Flugmanöver geflogen. Der [X.] [X.] dies und erhebt die Einrede der Verjährung. Die Klägerin zu 1 begehrt Ersatz der für die Bestattung ihres Ehemannes aufgewendeten Kosten in Höhe von 10.598,50 DM (= 5.418,93 •). Weiterhin begehrt sie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und die Fest-stellung der Schadensersatzpflicht für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, welche ihr auf Grund des [X.] entstanden sind, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 3 begehren als die noch minderjährigen Kinder des verstorbenen unterhalts-pflichtigen [X.] eine im voraus zu entrichtende monatliche Geldrente in Höhe von jeweils 160 • bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres einschließlich der rück-ständigen Beträge ab August 1999, sowie die Feststellung der Verpflichtung des [X.]n, sämtlichen darüber hinausgehenden [X.] zu er-setzen. - 4 - Das [X.] hat der Klage hinsichtlich der Zahlungsansprüche und dem Antrag auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz des [X.]s im wesentlichen stattgegeben; die Klage auf angemessenes Schmerzensgeld und auf Feststellung der Ersatzpflicht des [X.]n für weitere Schäden hat es [X.]. Das [X.] hat die Berufung des [X.]n mit der [X.] zurückgewiesen, daß die Verpflichtung des [X.]n nicht über die [X.] eines Gesamtbetrages von 163.613,40 • (= 320.000 DM) hinausgehe. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der [X.] sein Ziel der vollen Klagabweisung weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht - dessen Urteil in [X.] 2004, 69 veröffent-licht ist - ist der Auffassung, der [X.] hafte als Nachlaßpfleger für die unbe-kannten Erben des Fluglehrers [X.] nach §§ 44, 47, 35 Abs. 2 [X.] (Fassung ab 1. März 1999) für die durch den Tod des [X.] eingetretenen materi-ellen Schäden. [X.] habe mit dem Fluglehrer [X.] als Luftfrachtführer einen Beför-derungsvertrag geschlossen und sei bei dem "Schnupperflug" Fluggast im Sin-ne des § 44 Abs. 1 [X.] (a.F.) gewesen. Nach der Definition des [X.] ([X.], Urteil vom 30. November 1983 - [X.] - [X.], 155) sei Fluggast derjenige, der weder das Luftfahrzeug verant-wortlich führe noch den verantwortlichen Luftfahrzeugführer zu unterstützen bzw. sonstige Dienste im Flugzeug zu verrichten habe. Selbst wenn [X.] zeitwei-se die Steuerung des Flugzeugs übernommen habe, habe er dadurch lediglich in die Funktion und die Bedienung eines Ultra-Leichtflugzeugs "hineinschnup-pern" wollen. Dadurch sei er weder Flugzeugführer noch zu einem Mitglied des - 5 - "fliegenden Personals" geworden, das seitens des [X.] zu einer Tä-tigkeit angestellt worden sei, um - aus fliegerischer Notwendigkeit - bestimmte Funktionen zu übernehmen. [X.] sei auch nicht Flugschüler gewesen, da ein Schulungsvertrag noch nicht abgeschlossen, sondern letztlich das Fernziel des "[X.]" gewesen sei. Den Flug habe [X.] auch nicht aus reiner Gefäl-ligkeit, sondern mit Blick auf die beabsichtigte spätere Schulung des [X.] aus luftsportlichem Interesse durchgeführt. Es sei deshalb von einem unentgeltlichen Beförderungsvertrag zwischen [X.] und [X.] auszugehen. Obwohl ein Transport von einem Ort zu einem anderen Ort nicht geschuldet gewesen sei, sei eine Beförderung gegeben. Nach der Rechtsprechung des [X.] (Senatsurteil [X.] 88, 70, 74) sei nämlich auch bei einem Rundflug von einer Beförderung auszugehen. Daran ändere nichts, daß der Flug aus luftsportlichem Interesse durchgeführt worden sei. Die Ansprüche der Kläger seien auch nicht verjährt. Zwar sei die Klage genau 3 Jahre und einen Tag nach dem Unfall eingereicht worden. Eine Kennt-nis von der Person des Ersatzpflichtigen - dem [X.]n als Nachlaßpfleger - hätten die Kläger aber frühestens mit dessen Bestellung erlangt. I[X.] Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. [X.] der Kläger gegen den [X.]n nach §§ 44, 47, 48 Abs. 1, 35 [X.], § 1967 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1960 Abs. 3, 1958 BGB kommen mangels eines auf Beförderung im Sinne des [X.]es gerichteten Vertrages zwischen [X.] und [X.] nicht in Betracht. - 6 - 1. Im Ansatz zutreffend prüft das Berufungsgericht die §§ 44, 47, 35 [X.] in der zum Zeitpunkt des Fluges geltenden Fassung (§ 72 [X.]) als in Frage kommende Haftungsnormen für die Ansprüche der Kläger. a) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Beurteilung des [X.] als Luftfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 2 [X.]. Dementsprechend war [X.] als Halter des Flugzeuges auch der verantwortliche Luftfrachtführer. Dies wird von der Revision auch nicht in Frage gestellt. b) Eine Haftung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 nebst §§ 34 bis 43 [X.] kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil [X.] Insasse des [X.] war. Die Gefährdungshaftung nach diesen Vorschriften greift nämlich nicht zu Gunsten des Geschädigten ein, der am Betrieb des [X.] selbst beteiligt war. Sie betrifft nur Personen und Sachen, die sich im Unfallzeitpunkt nicht im Flugzeug befinden (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Mai 1962 - [X.] ZA 6/62 - [X.], 530; Senatsurteile [X.] 88, 70, 72; vom 25. Mai 1971 - [X.] ZR 248/69 - VersR 1971, 863 und vom 23. Oktober 1990 - [X.] ZR 329/89 - [X.], 341; [X.]/[X.], [X.] Kommentar zum Luftverkehrsrecht, § 33 [X.], [X.]. 3; [X.]/Grabherr, § 33 [X.], [X.]. 5; [X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl., § 33 [X.], [X.]. 4; [X.]/Mühlbauer, Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., [X.]., [X.]. 21). c) Für die Haftung gegenüber einem [X.] und seinen ge-setzlich unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen sind hingegen die [X.] nach den §§ 44 bis 51 [X.] maßgebend. [X.] nach den §§ 44 bis 51 - 7 - [X.] ist, daß zwischen dem [X.] und dem Luft-frachtführer ein auf Beförderung gerichteter Vertrag bestanden hatte. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. [X.]) Hingegen spielt im Streitfall keine Rolle, ob für die Haftung nach dem [X.] die im Versicherungsrecht geltende Definition des Flugga-stes (§ 4 Nr. (3) lit. a der [X.] i.d.F. von 1961 ([X.] 1961, 211) oder i.d.F. von 1984 ([X.] 1984, 10) oder gemäß § 3 Abs. 3 der Bedingungen für die [X.] ([X.]; i.d.F. von 1984, [X.] 1984, 2, 6)) gilt, wonach Fluggast ist, wer als [X.] nicht zum fliegenden Personal oder zum [X.] zählt (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 30. November 1983 - [X.] - [X.], 155; im Grundsatz ebenso: [X.], Urteil vom 16. Juni 1999 - [X.] - [X.], 1224, 1225; [X.] VersR 1998, 1146, 1147). Die maßgebenden Kriterien für die Definition des Flugga-stes im Sinne der Versicherungsbedingungen könnten - entgegen der [X.] des Berufungsgerichts - bei Anwendung des [X.]es nicht ohne nähere Prüfung herangezogen werden. Insoweit bestehen erhebliche Un-terschiede nach [X.], Sinn und Zweck der entsprechenden Versicherungsbedingungen und der [X.] nach dem [X.]. bb) Im Streitfall kommt es darauf jedoch nicht an, weil sich [X.] dem Flug-lehrer [X.] jedenfalls nicht zum Zwecke der Beförderung anvertraut hat und mithin der Flug nicht in Erfüllung eines [X.] unternommen wurde. [X.] Erfordernis für die [X.] nach den §§ 44 ff. [X.] ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 Satz 2 [X.], wonach für die Haftung aus dem Beförderungsvertrag ge-genüber einem Fluggast – die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis 54 [X.]. Des weiteren lautet die Überschrift des betreffenden zweiten [X.] - schnitts des [X.]es in der für den Streitfall geltenden Fassung "Haftung aus dem Beförderungsvertrag". Dementsprechend kommen die §§ 44 bis 51 [X.] und insbesondere die damit verbundene Beweiser-leichterung in § 45 [X.] (a.F.) nur zur Anwendung, wenn der Flug aufgrund eines Beförderungsvertrags durchgeführt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Mai 1962 - [X.] ZA 6/62 - [X.]O; Senatsurteile [X.] 76, 32, 33; [X.] 88, 70, 72 f.; vom 14. November 1967 - [X.] ZR 216/65 - LM Nr. 5 zu § 44 [X.] und vom 25. Mai 1971 - [X.] ZR 248/69 - [X.]O, S. 863; [X.]/ Grabherr, [X.] 2. Aufl., § 44 [X.]. 13). [X.]) Für die Beantwortung der Frage, ob ein Beförderungsvertrag gege-ben ist, ist die dem Flug zugrundeliegende Interessenlage insbesondere hin-sichtlich des [X.] Insassen maßgebend. (1) Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und der Begründung zu § 33 Abs. 1 [X.]. § 33 Abs. 1 [X.] beruht wort-gleich auf § 19 Abs. 1 [X.] in der Fassung des [X.] vom 16. Juli 1957 ([X.] I 1957, 710, 712). Vor diesem Änderungsgesetz war mit dem 4. Gesetz zur Änderung des [X.]es vom 26. Januar 1943 ([X.], 69) eine sehr weitgehende gesetzliche Haftpflicht für die Flugausbildung eingeführt worden, was mit der damaligen gesteigerten [X.] begründet wurde (vgl. amtliche Be-gründung in DJ 1943, 123, 124 zu § 29m [X.]). Demgegenüber entschied sich 1957 der Gesetzgeber, die Haftung für Schäden bei der Flug-ausbildung gänzlich aus dem [X.] herauszunehmen. Es erschien ihm nunmehr "keineswegs angebracht", dem Flugschüler die erleichterten [X.] aus dem [X.] weiterhin zugute kommen zu lassen, denn "der Flugschüler begibt sich bewußt in die Gefahren des [X.]" (Regierungsentwurf, BT-Drucks. II/1265, [X.]). Demnach hielt es der - 9 - Gesetzgeber nicht für angemessen, demjenigen die [X.] des [X.]es zukommen zu lassen, der sich für die technische Sei-te der Luftfahrt und damit auch für die gefahrenbegründenden Abläufe des [X.] interessiert, diese Technik und diese Gefahren kennenlernen will und vor allem deshalb an dem zum Schadensereignis führenden Flug teilnimmt. Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 [X.] verbleibt es in einem solchen Fall bei der Haftung nach den allgemeinen Vorschriften gegenüber Personen, die zu Luftfahrern ausgebildet werden. (2) Dem entspricht die Rechtsprechung des erkennenden Senats, wo-nach es an einem Beförderungsvertrag fehlt, wenn der Flug zum Zwecke der Ausübung des Flugsports angetreten wurde. Steht die flugsportliche Betätigung ganz im Vordergrund, während die Beförderung nur einen zwar notwendigen, aber unselbständigen Faktor für diesen [X.] darstellt, entspre-chen die diesen Flügen zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen in aller Regel nicht der Pflichten- und Risikozuordnung eines Beförderungverhältnisses (vgl. Senatsurteile [X.] 88, 70, 72 f. und vom 25. Mai 1971 - [X.] ZR 248/69 - VersR 1971, 863 für die Durchführung eines Schleppfluges; ebenso [X.], [X.], 287; [X.], [X.], 1485 f.). Die [X.] nach den §§ 44 bis 51 [X.] sollen nämlich nur ein-greifen, wenn das Beförderungsinteresse gegenüber dem an dem Erlernen oder der Ausübung des Flugsports im allgemeinen gegebene im Vordergrund steht und dem Flug sein Gepräge gibt. (3) Ein Beförderungsvertrag im Sinne der §§ 44 ff. [X.] ist deshalb nur dann gegeben, wenn das Interesse des [X.] haupt-sächlich darin besteht, in der Luft befördert zu werden, sei es um an einen an-deren Ort zu gelangen oder wie bei einem Rundflug auch nur in den Luftraum zu kommen, um etwa eine besondere Höhensicht zu erhalten oder bei einer - 10 - Ballonfahrt, um ein besonderes Fluggefühl zu erfahren. Dementsprechend hat der erkennende Senat bei Ballonfahrten von Gästen eines luftsportlichen Ver-eins (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1967 - [X.] ZR 216/65 - [X.]O; ferner [X.] VersR 1990, 1247 mit [X.] des Senats vom 29. Mai 1990 - [X.] ZR 278/89 -) und für einen Rundflug zur Golfplatzbesichtigung für ein passives Vereinsmitglied (vgl. Senatsurteil [X.] 88, 70, 74) einen Be-förderungsvertrag bejaht. Der wesentliche Zweck der Beförderung muß somit darin liegen, dem Fluggast den Nutzen einer Ortsveränderung - sei es auch nur in die Höhe - und/oder ihm einen fliegerischen Genuß zu verschaffen, der sich aus dem Gefühl des Fliegens selbst ergibt. Nur bei einer solchen Konstellation begibt sich der Fluggast hinsichtlich der technischen Bewältigung in die Obhut des Luftfrachtführers und sieht es letzterer zugleich als seine vertragliche Auf-gabe an, vollumfänglich für die technische Bewältigung des Fluges Sorge zu tragen, um dem Fluggast die Vorteile des Fliegens zu verschaffen. Dieses Obhutsverhältnis zum Nutzen des Fluggastes charakterisiert den Beförderungsvertrag im Sinne der § 33 Abs. 1 Satz 2, §§ 44 bis 51 [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.]O, § 33 [X.], [X.]. 3; § 44 [X.], [X.]. 52) und stellt den Grund für das vermutete [X.] des Luftfrachtführers im Falle eines [X.] dar (vgl. [X.]/[X.], [X.]O, § 44 [X.], [X.]. 3). [X.] weil dabei allein dem [X.] die technische Abwicklung und damit die Abwendung der im Luftverkehr drohenden Gefahren obliegt und der Fluggast nur die sich aus dem Fliegen er-gebenden Vorteile ziehen soll, ist der Fluggast vom Nachweis eines [X.]s entlastet. Die Anwendung der §§ 44 bis 51 [X.] kommt [X.] nur bei Vorliegen eines solchen Obhutsverhältnisses in Betracht. d) Nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen [X.] sind im Streitfall diese Voraussetzungen nicht - 11 - gegeben. Danach wollte [X.] durch den Flug Flugeigenschaften und Bedienung des [X.] des [X.] kennenlernen. Dementsprechend nahm [X.] im Flugzeug den vorderen Platz ein, der gewöhnlich dem Piloten oder dem Flug-schüler vorbehalten ist. Als aktiver Drachenflieger wollte er die flugtechnischen Aspekte eines Fluges mit einem Ultra-Leichtflugzeug kennenlernen, sei es um zumindest diese luftsportliche Erfahrung zu machen oder um sich schließlich für die Ausbildung in diesem Fluggerät zu entscheiden. Hingegen bestand sein Interesse an dem Flug nicht darin, befördert zu werden. Vielmehr trat die ei-gentliche Beförderungsleistung in den Hintergrund. Die Kläger haben deshalb gegen den [X.]n keine Ansprüche auf-grund der besonderen Haftung nach den Vorschriften des Luftverkehrsgeset-zes. 2. Eine Haftung des [X.]n kommt allerdings nach den allgemeinen Vorschriften in Betracht, insbesondere aus deliktischer Sicht (§§ 823 Abs. 1, 844 BGB). a) Insoweit haben die Kläger in ihrer Replik auf die Klageerwiderung zu einem Verschulden seitens des Fluglehrers [X.] hinreichend vorgetragen und Beweis angeboten. Auch dem Vortrag des [X.]n, der Unfall sei auf einen Herzinfarkt des Fluglehrers [X.] zurückzuführen, sind die Kläger - unter [X.] - entgegengetreten. Aus der Sicht des Berufungsgerichts kam es hierauf bisher nicht an. Dem wird nunmehr nachzugehen sein. b) Schadensersatzansprüche nach den §§ 823 Abs. 1, 844 BGB sind auch nicht verjährt, § 852 BGB a.F.. Das Berufungsgericht weist in diesem Zu-sammenhang zu Recht darauf hin, daß den Klägern erst mit der Bestellung des [X.]n als Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben des [X.] am 10. Juni - 12 - 2002 die gerichtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche möglich wurde und dementsprechend erst die Verjährungsfrist zu laufen begann. II[X.] Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben und die Sache an das Be-rufungsgericht zurückzuverweisen. [X.]

Pauge

Zoll

Meta

VI ZR 356/03

15.03.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2005, Az. VI ZR 356/03 (REWIS RS 2005, 4505)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4505

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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