Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2014, Az. AnwZ (Brfg) 45/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 646

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS

AnwZ ([X.]) 45/14
vom

8. Dezember 2014

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
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Der [X.], [X.], hat
durch [X.]
[X.], die Richter
Prof.
Dr. König und Dr. Remmert
sowie
die
Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und [X.] am
8. Dezember 2014

beschlossen:

Der Antrag des
[X.]
auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des 1. Senats des [X.] des Landes Nord-rhein-Westfalen
vom 13. Juni
2014
wird abgelehnt.

Der
Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des
Zulassungsverfahrens
wird auf 50.000

Der Antrag des [X.] auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der
Kläger ist seit dem 17.
August
1994
zur Rechtsanwaltschaft [X.]. Am 12. Juli 2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] eröffnet. Mit [X.]escheid vom 16. September 2013 widerrief die [X.] die Zulassung des
[X.]
wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Die
Klage gegen den [X.] hat der [X.]
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abgewiesen. Der
Kläger beantragt die
Zulassung der [X.]erufung
gegen das Urteil des [X.].

II.

Der nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat keinen Verfahrensmangel
dargelegt, auf dem die Ent-scheidung beruhen kann (§ 112e [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Die
vom Kläger gerügte
Zurückweisung seiner
gegen den [X.] des 1. Senats des [X.] gerichteten [X.] vom 19. Dezember 2013 und vom 12. Juni 2014 stellt
keinen im Zulassungsver-fahren zu berücksichtigenden Verfahrensfehler dar,
da solche Entscheidungen
nach § 112c Abs. 1 [X.], § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der [X.]eschwerde ange-fochten werden können
und folglich gemäß § 112c Abs. 1 [X.], § 173 Satz 1 VwGO, § 512 ZPO einer inhaltlichen Überprüfung durch das [X.]erufungsgericht entzogen sind
(Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2011 -
AnwZ ([X.]) 46/11, juris Rn. 7 m.w.[X.]; vom 15. März 2012 -
AnwZ ([X.]) 55/11, juris
Rn. 14; vom 25. September 2013 -
AnwZ ([X.]) 52/12, juris
Rn. 7 und vom 22. Mai 2014
-
AnwZ ([X.]) 75/13, juris Rn. 28).

b) Der Kläger beanstandet eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli-ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 [X.]),
weil der [X.] nicht auf seinen Antrag vom 11. Juni 2014
den Verhandlungstermin vom 13. Juni 2014 aufge-hoben, sondern ihn nur mit Verfügung des Vorsitzenden vom 11. Juni 2014 vom persönlichen Erscheinen in der mündlichen Verhandlung befreit hat.
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Die Ablehnung des Antrags des
[X.]
auf Terminverlegung war nicht verfahrensfehlerhaft. Nach der Vorschrift des § 227 ZPO, die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 173 Satz 1 VwGO auch für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen gilt, kann eine mündliche Verhandlung aus "erheblichen Gründen"
verlegt oder vertagt werden. Die Verhinderung eines durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen [X.]eteiligten ist in der Regel kein Grund für eine Terminverlegung, wenn nicht substantiiert gewichtige Grün-de vorgetragen werden, weshalb die persönliche Anwesenheit des [X.]eteiligten erforderlich ist ([X.]VerwG, Urteil vom 30. August 1982 -
9 C
1/81, juris Rn. 12; [X.]eschluss vom 4. August 1998 -
7 [X.], juris Rn. 2; [X.]/[X.], VwGO, 20. Aufl., § 102 Rn. 8a; [X.]/[X.], VwGO, 14. Aufl., § 102 Rn. 6; [X.]eckOK-VwGO/[X.], Stand Juli
2014, § 102 Rn.
8.2). Das bloße [X.] einer anwaltlich vertretenen [X.] ist durch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht geschützt ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 4. August 1998,
aaO m.w.[X.]; [X.],
aaO).

Gewichtige Gründe, aus denen seine persönliche Anwesenheit [X.] wäre, hat der Kläger zur [X.]egründung seines Antrags auf Terminverlegung nicht dargelegt.
Aus seinem Antrag war -
wie der [X.] in seinem das Ablehnungsgesuch des [X.] verwerfenden [X.]eschluss vom 13. Juni 2014 zutreffend erkannt hat -
nicht ersichtlich, welche Tatsachen oder [X.] der Kläger persönlich im Verhandlungstermin hätte vortragen wollen, die nicht von seinem Verfahrensbevollmächtigten hätten vorgetragen werden können. Die erhebliche [X.]edeutung, die dem Verfahren für die berufliche Exis-tenz des [X.] zukam, rechtfertigt allein noch nicht den Antrag auf Terminver-legung des anwaltlich vertretenen [X.]. Sie liegt in der Natur des Widerrufs der Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft begründet und war ohnehin 6
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in jeder Phase des gerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen. Hierauf bezo-gene Gesichtspunkte, die allein der Kläger persönlich in der Verhandlung hätte vorbringen können, werden in dem Antrag auf Terminverlegung und dem weite-ren Schriftsatz des [X.] vom 12. Juni 2014
nicht benannt.

c) Der Kläger macht weiter geltend,
er sei von der [X.] nicht [X.] angehört worden. Die Fragen des ihm zugesandten [X.] seien nicht angemessen gewesen für einen Zeitpunkt nach dem [X.]eginn des Insolvenzverfahrens. Es könne nicht richtig sein, für das Verfahren vor der Insolvenz und das Verfahren nach eingeleiteter Insolvenz die gleichen Fragen zu stellen. Vielmehr seien bei Insolvenz zielgerichtete Fragen zur Fortführung der anwaltlichen Tätigkeit zu stellen. Die fehlende Anhörung
sei von dem [X.] in Anbetracht des im Gerichtsverfahren geltenden Amtsermitt-lungsgrundsatzes nachzuholen gewesen. Sei letzteres nicht der Fall, liege ein Verfahrensmangel jedenfalls darin, dass die fehlerhafte Anhörung im Verwal-tungsverfahren durch den [X.] nicht geprüft worden sei.

aa) Der [X.] hat nicht gegen den [X.] (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen.

Im Antrag auf Zulassung der [X.]erufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz
muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.] gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei [X.] der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen [X.] wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im [X.] vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, 8
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auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen ([X.]VerwG, NJW 1997, 3328; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 112e Rn. 48).

Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag des [X.] nicht.
Die allgemeine Rüge, für das Verfahren vor der Insolvenz und das [X.] nach eingeleiteter Insolvenz seien nicht die gleichen Fragen zu stellen, beinhaltet keine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände konkret Aufklärungsbedarf bestanden hat.
Das Gleiche gilt für die Forderung, es seien bei einem eröffneten Insolvenzverfahren "zielgerichtete Fragen"
bezüglich der Fortführung der anwaltlichen Tätigkeit zu stellen. Erst recht fehlt jeglicher Vortrag, welche tatsächlichen Feststellungen bei [X.] der entsprechenden Anhörung voraussichtlich getroffen worden wären.

bb) Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht darin begründet, dass der [X.] die ordnungsgemäße
Anhörung des [X.] im [X.] (§ 32 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 28 Abs. 1 VwVfG) nicht weiter geprüft hat. Hierzu bestand keine Veranlassung.
Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Anhörung durch die [X.]eklagte.

Die
[X.]eklagte
hat den Kläger mit Schreiben vom 29. Juli 2013 zu dem Widerruf der Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft angehört
und ihn um Stellungnahme zu konkreten, auf seine Einkommens-
und Vermögensver-hältnisse bezogenen
Fragen gebeten. Die
von ihr formulierten
Fragen waren zur [X.]eurteilung, ob der Kläger in Vermögensverfall geraten ist (§
14 Abs. 2 Nr.
7 [X.]),
von [X.]edeutung. Sie waren auch durch die Eröffnung des Insol-11
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venzverfahrens nicht obsolet geworden. Zwar wird der Vermögensverfall ver-mutet, wenn über das Vermögen des Rechtsanwalts ein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Das
bedeutet indes nicht, dass der Rechtsanwalt nicht dennoch umfassend zu allen für die [X.]eurteilung eines Vermögensverfalls relevanten tat-sächlichen Umständen, insbesondere seinen Einkommens-
und Vermögens-verhältnissen, anzuhören ist.

Über die von ihr gestellten Fragen hinaus hat die [X.]eklagte dem Kläger in dem Schreiben vom 29. Juli 2013 allgemein Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Waren in diesem Rah-men nach Auffassung des [X.] weitere Umstände von [X.]edeutung, so
stand es ihm frei, diese vorzutragen und ihre Relevanz für die Entscheidung der [X.]n zu erläutern.

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche [X.]edeutung (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Dieser [X.] ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine ent-scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage [X.], die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und des-halb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwick-lung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], [X.]eschlüsse vom 6. Februar 2012 -
AnwZ ([X.]) 42/11, juris Rn. 25; vom 24. März 2011 -
AnwZ ([X.]) 4/11, juris Rn. 12
und
vom 27. März 2003 -
V [X.], [X.]Z 154, 288, 291; [X.], [X.], 515, 518; [X.]VerwG, NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen [X.]edeutung gehören Ausführungen zur Klä-rungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie zu ihrer [X.]edeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswir-14
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kung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigie-rendes Eingreifen des [X.]erufungsgerichts erforderlich ist.

a) Der Kläger rügt, der [X.] habe zu Unrecht und unter Verletzung seiner [X.]erufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 [X.] nicht eine "[X.]"
im Sinne beispielsweise einer Zulassung zu einer unselbständigen
Anwaltstätigkeit in Erwägung gezogen. Vor dem geänderten [X.]erufsbild des Rechtsanwalts müsse es diese Möglichkeit geben. Offensichtlich gehe auch der [X.] hiervon aus, wenn er zur Verneinung einer Gefährdung der Rechtsuchenden verlange, dass der in einem Insolvenzverfahren befindliche Rechtsanwalt seine [X.] aufgebe und eine Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt aufnehme.

Auch sei der Vergleich "im [X.] Rahmen"
nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden. Der [X.] lasse zudem die Auseinander-setzung des Vergleichs mit anderen selbständigen [X.]erufen, insbesondere mit dem [X.]eruf des Arztes, bei dem
eine Insolvenz nicht automatisch zum Verlust der [X.] führe, vermissen. Eine Ungleichbehandlung zwischen Rechts-anwälten und -
zum [X.]eispiel -
Ärzten sei nach Art. 3 Abs. 1 [X.] unzulässig.

b) Den
vom
Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen kommt keine grundsätz-liche [X.]edeutung zu. Sie sind nicht klärungsbedürftig, weil sie durch die Recht-sprechung des Senats bereits geklärt
sind oder sich ihre [X.]eantwortung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt.

aa) [X.] der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist, wie der [X.] zutreffend erkannt hat, vom Gesetz nicht vorgesehen und widerspricht der gesetzlich verankerten Stellung des Rechtsanwalts.
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Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Nach dieser Norm ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen zwingend zu widerrufen. Sie lässt keinen Raum für einen nur teilweisen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.

Nach § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, 2
[X.] ist der Rechtsanwalt ein unab-hängiges Organ der Rechtspflege. Er übt einen freien [X.]eruf aus und ist der be-rufene unabhängige [X.]erater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder [X.]ehörden aufzutreten, kann nur durch ein [X.] beschränkt werden. Mit dieser gesetzlich bestimmten Stellung des Rechtsanwalts ist eine hoheitli-che [X.]eschränkung seiner Tätigkeit im Sinne einer
Teilzulassung zur [X.] oder eines
Teilwiderrufs
der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar.

Die Möglichkeit eines
Teilwiderrufs
ergibt sich auch nicht aus der Recht-sprechung des Senats. Der Senat hat ausgeführt, dass die Gefährdung der In-teressen der Rechtsuchenden, die nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts verbunden ist,
nur in seltenen Ausnah-mefällen verneint werden kann. Die Annahme einer solchen Sondersituation setzt voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte [X.] verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 -
AnwZ ([X.]) 43/03, NJW 2005, 21
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511;
vom 24. Oktober 2012 -
AnwZ ([X.]) 43/12, juris Rn. 9; vom 26. August 2013 -
AnwZ ([X.]) 31/13, juris Rn. 5 und vom 4. Januar 2014 -
AnwZ ([X.]) 62/13, juris Rn. 6). Es handelt sich mithin
um eine berufliche Selbstbeschrän-kung des Rechtsanwalts, mittels derer er einen Ausnahmefall begründet, auf-grund dessen die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden trotz seines Vermögensverfalls ausgeschlossen werden kann. Seine Zulassung zur [X.] bleibt in einem solchen Fall uneingeschränkt bestehen. [X.] sich seine
Einkommens-
und Vermögensverhältnisse dergestalt, dass er sich nicht mehr in Vermögensverfall befindet, steht es ihm frei, von den vorge-nannten Selbstbeschränkungen -
im Rahmen seiner fortbestehenden uneinge-schränkten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft -
wieder Abstand zu nehmen.

Von einer solchen Selbstbeschränkung unterschiede sich ein von einer Rechtanwaltskammer ausgesprochener Teilwiderruf der Zulassung zur [X.] wesentlich. Sie beinhaltete
-
anders als die Selbstbeschränkung -
einen unmittelbaren hoheitlichen Eingriff in die [X.]erufsfreiheit des Rechtsanwalts und beendete
seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in dem von dem [X.] betroffenen Teil. [X.]efindet sich der Rechtsanwalt nicht mehr in Vermögens-verfall, könnte er nicht ohne weiteres seine Tätigkeit wieder in vollem Umfang aufnehmen. Vielmehr bedürfte er der erneuten (Teil-)Zulassung
zur [X.]. [X.] der Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft ist damit sei-nem Wesen und seinem Inhalt nach etwas gänzlich
anderes als die in der [X.] näher ausgeführte, von dem in Vermögensverfall gerate-nen Rechtsanwalt selbst vorgenommene
[X.]eschränkung seiner anwaltlichen Tätigkeit zwecks Ausschlusses der Gefährdung der Interessen der [X.].
Dies ergibt sich hinreichend klar aus der vorstehend bezeichneten Rechtsprechung des Senats.

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bb) Ein Verstoß des Widerrufs der Zulassung des [X.] zur [X.] oder des dem Widerruf zugrunde liegenden nationalen Rechts gegen europäisches Recht ist nicht ersichtlich. Insoweit wird auf die zutreffenden Aus-führungen des angefochtenen Urteils [X.]ezug genommen (Seite 7 der [X.]). [X.] zusätzliche Gesichtspunkte, die einen Verstoß gegen europäisches Recht nahe legen, zeigt die [X.]egründung des [X.] nicht auf.

cc) Dem Widerruf der Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft liegt schließlich auch keine unzulässige Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen selbständigen [X.]erufen zugrunde.
Die gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] steht im
Einklang mit Art. 3 [X.]. Das in §§ 1 bis 3 [X.] zum Ausdruck kommende Leitbild des Anwaltsberufs weist einem Rechtsanwalt eine besondere Stellung zu. Er ist als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§
1 [X.]) zu einer umfassenden und unabhängigen [X.]eratung und Vertretung der Rechtsuchenden berufen (§ 3 [X.]). Diese weit reichenden Pflichten und [X.]efugnisse haben den Gesetzgeber veranlasst, besondere Anforderungen an die Eignung und persönliche Zuverlässigkeit von Rechtsanwälten zu stellen. Angesichts dieser [X.]esonderheiten des [X.] ist mit der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] getroffenen Regelung keine gleichheitswidrige [X.]enachteili-gung der Rechtsanwälte gegenüber sonstigen [X.]erufsgruppen verbunden (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010 -
AnwZ ([X.]) 46/09, juris Rn. 11).

3.
Aus den vorstehenden Gründen bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
(§ 112e Satz 2 [X.], §
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Rechtssache weist zudem keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO).
Der Sachverhalt ist übersichtlich; die Rechtslage ist eindeutig.
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III.

Die
Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.],
§ 154 Abs. 2 VwGO,
die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2
Satz 1
[X.].

IV.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 166 VwGO, § 114 Abs.
1 Satz 1 ZPO).

Kayser
König

Remmert

Stüer
[X.]raeuer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 13.06.2014 -
1 [X.] 34/13 -

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Meta

AnwZ (Brfg) 45/14

08.12.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2014, Az. AnwZ (Brfg) 45/14 (REWIS RS 2014, 646)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 646

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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