Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.07.2021, Az. B 9 V 63/20 B

9. Senat | REWIS RS 2021, 4410

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Amtsermittlungspflicht - Übergehen eines Beweisantrags - Antrag auf Parteivernehmung des gesetzlichen Vertreters - kein zulässiger Beweisantrag - Ausnahmefall - Darlegungserfordernis - (erneute) Anhörung bei aktenkundigen Äußerungen - Bezeichnung des substanziellen Mehrwerts einer Aussage - Bestimmung von Anknüpfungstatsachen durch das Gericht - Ausnahme bei erforderlicher medizinischer Sachkunde - Erkrankungssymptome - Entscheidung über die Anknüpfungstatsachen durch den Gutachter - pflichtgemäßes Ermessen - Prozess- und Sachurteil - Nichtzulassungsbeschwerde - Entscheidungserheblichkeit


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 3. Dezember 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. In der [X.]auptsache begehrt der im Oktober 2009 geborene Kläger, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, eine Beschädigtenversorgung und die Anerkennung eines Impfschadens nach Schutzimpfungen im ersten [X.]ebensjahr. Der Beklagte hat den Anspruch abgelehnt (Bescheide vom 10.4. und 31.7.2012; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Das [X.] hat unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide festgestellt, dass die frühe [X.]irnschädigung mit Störungen der motorischen Entwicklung, zerebralen Krampfanfällen, einer sekundären Mikrozephalie, Autoimmunneutropenie und allgemeiner Entwicklungsverzögerung Folge der Impfungen mit Infranix hexa und [X.] 13 am 12.1. und 12.2.2010 ist (Urteil vom 29.1.2019).

2

Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.][X.] die Klage abgewiesen. Die Begründetheit der Berufung folge schon aus der Unzulässigkeit der vom Kläger erhobenen Anfechtungs- und Feststellungsklage. [X.]insichtlich des Klagebegehrens liege keine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung des Beklagten vor. Dieser habe mit den angefochtenen Bescheiden nur eine Beschädigtenversorgung wegen eines Impfschadens abgelehnt, nicht aber über Schädigungsfolgen entschieden. Die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage ziehe die Unzulässigkeit der mit ihr kombinierten Feststellungsklage nach sich. Eine kombinierte Anfechtungs- und [X.]eistungsklage habe der rechtskundig vertretene Kläger nicht erhoben. Ohnehin könne er aber keine Beschädigtenversorgung beanspruchen, weil er keinen Impfschaden erlitten habe und dementsprechend keine Schädigungsfolgen festzustellen seien. Die Klage sei daher jedenfalls materiell-rechtlich unbegründet. Denn es sei bei dem Kläger nicht zeitnah zu den Impfungen zu einer Impfkomplikation, also einer über das übliche Maß hinausgehenden Impfreaktion gekommen. Dafür spreche insbesondere, dass eine ärztliche Vorstellung, wie dies ansonsten bei einem Notfall zu erwarten gewesen wäre, nach den Impfungen jeweils nicht erfolgt sei, sondern die nächsten ärztlichen Konsultationen hätten erst im Abstand von jeweils vier Wochen stattgefunden. Das [X.][X.] hat sich bei seinen diesbezüglichen Feststellungen insbesondere auf die Ausführungen der im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen [X.] und die Angaben der behandelnden Kinderärzte [X.] und [X.] gestützt (Urteil vom 3.12.2020).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim B[X.] Beschwerde eingelegt. Er rügt Verfahrensmängel und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G).

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1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden [X.]atsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.][X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.]albsatz 2 [X.]G kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.][X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

6

a) Soweit der Kläger rügt, das [X.][X.] habe die von ihm erhobene kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zu Unrecht wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig angesehen, bezeichnet er keinen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann. [X.] ein Gericht die prozess[X.]le Bedeutung des § 54 Abs 1 Satz 2 [X.]G und weist es daher eine Anfechtungsklage wegen Fehlens der Klagebefugnis als unzulässig ab, so liegt darin ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G nur dann, wenn in der Sache hätte entschieden werden müssen (vgl BVerwG Beschluss vom 21.7.2014 - 3 [X.]/13 - juris Rd[X.] 20 mwN). Der [X.] kann offenlassen, ob das [X.][X.] bei der hier vorliegenden Fallkonstellation zu Unrecht bereits die Klagebefugnis des [X.] iS des § 54 Abs 1 Satz 2 [X.]G verneint hat. Denn das [X.][X.] hat eine Sachentscheidung getroffen. Der Kläger trägt selbst zutreffend vor, dass das [X.][X.] tragend auch in der Sache entschieden, den von ihm geltend gemachten [X.] aus materiell-rechtlichen Gründen verneint und die Berufung des Beklagen ausdrücklich auch deshalb als begründet erachtet hat.

7

b) Des Weiteren rügt der Kläger eine Verletzung der Sachaufklärungsplicht des [X.][X.] (§ 103 [X.]G) und in diesem Kontext auch einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren. Das [X.][X.] habe zu Unrecht den in der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen Antrag abgelehnt, "den im [X.]ermin anwesenden Vater … nochmals zum Verhalten des [X.] nach der Impfung anzuhören und insbesondere zu der Frage, wann die ersten motorischen Auffälligkeiten und welcher Art nach der ersten streitgegenständlichen 6-fach-Impfung aufgetreten sind". Damit hat der Kläger aber bereits keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnet. Denn im sozialgerichtlichen Verfahren kommt eine Parteivernehmung (hier: der Vater als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen [X.], § 455 Abs 1 ZPO) zulässigerweise weder auf Antrag noch von Amts wegen in Betracht (stRspr; vgl zB [X.]sbeschluss vom 13.8.2015 - [X.] V 13/15 B - juris Rd[X.] 13; B[X.] Beschluss vom 2.4.2015 - [X.] R 361/14 B - juris Rd[X.] 13 f; B[X.] Beschluss vom 27.5.2011 - B 12 KR 79/10 B - juris Rd[X.] 8; B[X.] Beschluss vom 14.10.2008 - [X.] R 407/08 - juris Rd[X.] 18; B[X.] Beschluss vom 18.2.2003 - B 11 A[X.] 273/02 B - juris Rd[X.]; B[X.] Beschluss vom 24.11.1990 - 1 BA 45/90 - [X.] 3-1500 § 160a [X.] 2 S 2; B[X.] Beschluss vom 20.1.1988 - 1 BA 51/87 - juris Rd[X.] 4), da § 118 Abs 1 Satz 1 [X.]G nicht auf die §§ 445 ff ZPO verweist. Aber selbst wenn in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht iS des § 103 [X.]G durch Verzicht auf eine solche Anhörung angenommen werden könnte, hätte unter Beachtung der Darlegungserfordernisse einer ordnungsgemäßen Sachaufklärungsrüge (s hierzu allgemein [X.]sbeschluss vom 21.12.2017 - [X.] S[X.]/17 B - juris Rd[X.]) vorgetragen werden müssen, dass hier ein derartiger (Ausnahme-)Sachverhalt vorliegt. Insbesondere hätte es einer eingehenden Erläuterung bedurft, aus welchen Gründen sich das [X.][X.] - ausgehend von seiner hier allein maßgeblichen Rechtsaufassung - hätte gedrängt fühlen müssen, den Vater trotz der bereits erfolgten aktenkundigen Äußerungen zum Verhalten des [X.] und zu den ersten motorischen Auffälligkeiten nach den Impfungen nochmals persönlich zu hören. Der Kläger räumt selbst ein, dass ([X.]) sowohl bei der persönlichen Anhörung des [X.] vor dem [X.] als auch bei der Erhebung der Anamnese durch die Sachverständige [X.] mittels Befragung der Eltern (und hier insbesondere des [X.]) anlässlich der Begutachtung des [X.] dessen frühkindliche Entwicklung vor und nach den Impfungen sowie die von den Eltern nach den Impfungen jeweils wahrgenommenen Symptome und Verhaltensauffälligkeiten thematisiert worden seien. [X.]iervon ausgehend hat das [X.][X.] unter Auswertung und Würdigung insbesondere der Ausführungen der Sachverständigen [X.] und der behandelnden Kinderärztin [X.] das Auftreten einer Impfkomplikation, also einer über das übliche Maß hinausgehende Impfreaktion, vor allem auch deshalb verneint, weil trotz der vom Vater geschilderten Symptome und Auffälligkeiten beim Kläger nach den Impfungen keine (zeitnahe) ärztliche (Notfall-)[X.]ilfe in Anspruch genommen wurde. [X.]etzteres wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Vor diesem [X.]intergrund zeigt die Beschwerdebegründung nicht hinreichend auf, welchen über eine Wiederholung der bisherigen aktenkundigen Äußerungen hinausreichenden substantiellen Mehrwert eine nochmalige Anhörung des [X.] zu Symptomen und Verhaltensauffälligkeiten beim Kläger nach den Impfungen hätte. Soweit der Kläger in diesem Kontext mit der Auswertung und Würdigung der aktenkundigen Angaben seiner Eltern (insbesondere des [X.]), Befund- und Behandlungsberichte, Stellungnahmen der behandelnden (Kinder-)Ärzte sowie der Sachverständigengutachten durch das [X.][X.] nicht einverstanden ist, kann er hiermit im [X.] nicht gehört werden. [X.] der in § 160 Abs 2 [X.] [X.]albsatz 2 [X.]G enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (§ 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G) mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (stRspr; zB [X.]sbeschluss vom 11.12.2020 - [X.] SB 57/20 B - juris Rd[X.] 8 mwN).

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c) Der Kläger rügt des Weiteren einen Verstoß des [X.][X.] gegen § 118 Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 404a Abs 3 ZPO. Diesen sieht er darin, dass das [X.][X.] der Sachverständigen [X.] nicht vorgegeben habe, welche Angaben des [X.] als nachgewiesene Wahrnehmungen/[X.]atsachen ihrer sachverständigen medizinischen Beurteilung zugrunde zu legen seien. Auch mit diesem Vorbringen hat er keinen Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet. Nach § 118 Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 404a Abs 3 ZPO bestimmt das Gericht zwar, welche [X.]atsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde zu legen hat. Damit sind aber nur solche Anknüpfungstatsachen gemeint, deren Feststellung nicht die besondere Sachkunde des Gutachters voraussetzt (B[X.] Urteil vom [X.] - B 5 RS 2/18 R - B[X.]E 128, 219 = [X.] 4-8570 § 6 [X.] 8, Rd[X.] 16 mwN). Es bedarf aber bereits einer besonderen medizinischen Sachkunde, um überhaupt beurteilen zu können, welche der vom Vater bei seiner Anhörung vor dem [X.] und [X.] (auch) bei der Erhebung der Anamnese anlässlich der Begutachtung des [X.] gegenüber [X.] gemachten Symptomschilderungen Rückschlüsse auf eine bestimmte Erkrankung zulassen und damit für eine Diagnosestellung relevant sind. Der Kläger behauptet nicht, dass das [X.][X.] über die dafür notwendige eigene medizinische Sachkunde verfügt. Ob das Gericht die eigene Sachkunde für ausreichend erachtet, um den aus seiner Sicht maßgeblichen Sachverhalt ohne [X.]ilfe eines Sachverständigen selbst festzustellen, auszuwerten und seine Entscheidung darauf zu stützen, steht im Übrigen in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl B[X.] Beschluss vom 14.10.2008 - [X.] R 407/08 B - juris Rd[X.] 15 mwN). Dass das [X.][X.] seinen ihm insoweit zustehenden Ermessensspielraum hier überschritten hat, hat der Kläger nicht hinreichend aufgezeigt.

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2. Auch die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat er nicht dargelegt. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 [X.] 1 [X.]G, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB [X.]sbeschluss vom [X.] - [X.] SB 40/18 B - juris Rd[X.] 4 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "ob es sich bei der Parteivernehmung im sozialgerichtlichen Verfahren um ein zulässiges Beweismittel handelt, mit welchem ein Vollbeweis für die behauptete [X.]atsache erbracht werden kann".

Er hat jedoch deren (weitere oder erneute) Klärungsbedürftigkeit nicht aufgezeigt. Der Kläger selbst weist auf die einschlägige Rechtsprechung des B[X.] zur Frage der Zulässigkeit einer Parteivernehmung im sozialgerichtlichen Verfahren hin. Danach kommt im sozialgerichtlichen Verfahren - von eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen - eine Parteivernehmung zulässigerweise weder auf Antrag noch von Amts wegen in Betracht (stRspr; zB [X.]sbeschluss vom 13.8.2015 - [X.] V 13/15 B - juris Rd[X.] 13 und die oben zitierten B[X.]-Entscheidungen). Er versäumt es jedoch, sich mit den in diesen Entscheidungen dargelegten Argumenten zur eingeschränkten Zulässigkeit einer Parteivernehmung im Sozialgerichtsprozess substantiell auseinanderzusetzen und damit eine weitere oder erneute Klärungsbedürftigkeit dieser [X.]hematik aufzuzeigen. Denn auch nach dieser Rechtsprechung des B[X.] kann in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Parteivernehmung in Betracht kommen. Dass hier ein derartiger Ausnahmefall vorliegt und dass sich das [X.][X.] - ausgehend von seiner Rechtsmeinung - deshalb hätte gedrängt fühlen müssen, den Vater trotz der vorliegenden aktenkundigen Äußerungen zur frühkindlichen Entwicklung des [X.] vor und nach den Impfungen und zu dessen Verhaltensauffälligkeiten nach den Impfungen "nochmals" persönlich in der mündlichen Verhandlung zu hören, hat der Kläger - wie oben bereits ausgeführt - jedoch nicht aufgezeigt. Dass er die Rechtsanwendung des [X.][X.] in seinem Einzelfall für falsch hält, ist für das [X.] unerheblich und vermag deshalb auch eine Grundsatzrüge allein nicht zu begründen (vgl stRspr; zB [X.]sbeschluss vom 29.2.2016 - [X.] S[X.]1/15 B - juris Rd[X.] 6 mwN).

3. Von einer weiteren Begründung sieht der [X.] ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 [X.]albsatz 2 [X.]G).

4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 [X.]albsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 [X.]G durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

5. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

Meta

B 9 V 63/20 B

01.07.2021

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: V

vorgehend SG Stuttgart, 29. Januar 2019, Az: S 13 VJ 5642/13, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 103 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 54 Abs 1 S 2 SGG, § 404a Abs 3 ZPO, § 455 Abs 1 ZPO, § 1629 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.07.2021, Az. B 9 V 63/20 B (REWIS RS 2021, 4410)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4410

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