Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.04.2017, Az. 1 StR 70/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 12934

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Konkurrenzverhältnis zwischen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Nötigung


Tenor

1. a) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. November 2016 im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Nötigung in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen verurteilt. Unter Einbeziehung rechtskräftiger Einzelstrafen hat es ihn deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützten Revision. Sein Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg, erweist sich im Übrigen aber als unbegründet.

2

1. Während die Verfahrensrügen aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift aufgezeigten Gründen keinen Erfolg haben, zeigt die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils insoweit einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, als dieser wegen tateinheitlicher versuchter Nötigung verurteilt worden ist.

3

Soweit der Angeklagte durch den Einsatz des Schreckschussrevolvers die Diensthandlung - nämlich den Zutritt zum Grundstück und die Nachschau bezüglich einer etwaigen Tierhaltung - hinderte und die Polizeibeamten und den Amtstierarzt zunächst davon abgehalten hat, sein Grundstück zu betreten, hat er zwar neben dem Tatbestand des § 113 Abs. 1 StGB zugleich den der Nötigung nach § 240 StGB erfüllt. Da jedes Widerstandleisten zugleich den Zweck verfolgt, den betroffenen Beamten zu einer Duldung oder Unterlassung zu nötigen (siehe LK-StGB/Rosenau, 12. Aufl., Rn. 89 zu § 113 StGB), tritt der Tatbestand des § 240 StGB aber im Konkurrenzwege zurück. Dies führt dazu, dass § 113 StGB als lex specialis allein anzuwenden ist (vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 2003 - 4 [X.], [X.]St 48, 233 ff. [noch zur alten Rechtslage]; vgl. auch [X.] StV 2012, 623, 624 mwN mit Kritik an der Annahme einer Privilegierung; [X.], StGB, 64. Aufl., § 113 Rn. 2). Die tateinheitliche Verurteilung wegen (versuchter) Nötigung muss daher entfallen.

4

2. Die dadurch erforderliche Schuldspruchänderung zieht eine Aufhebung des - im Übrigen nicht zu beanstandenden - Rechtsfolgenausspruchs nach sich. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt:

5

„Da das [X.] im Rahmen der Strafzumessungserwägungen ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte durch sein Verhalten zwei Straftatbestände erfüllt hat (siehe [X.]), lässt sich nicht ausschließen, dass es zu einer geringeren (Einzel-)Strafe für das abgeurteilte Geschehen vom 7. Oktober 2015 gelangt und auch die sodann mit den Einzelstrafen aus der noch nicht erledigten Verurteilung durch das [X.] zu bildende Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wäre.“

6

Dem kann der Senat sich nicht verschließen.

Raum     

       

Bellay     

       

Cirener

       

[X.]     

       

Bär     

       

Meta

1 StR 70/17

04.04.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Schweinfurt, 23. November 2016, Az: 1 KLs 2 Js 14239/15

§ 113 Abs 1 StGB, § 240 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.04.2017, Az. 1 StR 70/17 (REWIS RS 2017, 12934)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12934

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 70/17 (Bundesgerichtshof)


4 StR 449/18 (Bundesgerichtshof)

Konkurrenzverhältnis zwischen Bedrohung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte


4 StR 150/04 (Bundesgerichtshof)


4 StR 272/22 (Bundesgerichtshof)

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Widerstandshandlung durch Flucht vor der Polizei


2 StR 478/14 (Bundesgerichtshof)

Verstöße gegen das Waffengesetz: Konkurrenzverhältnisse bei Aufbewahren von Waffen und Munition in einem Kraftfahrzeug


Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 70/17

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.