Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2013, Az. 3 StR 128/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3643

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 128/13
vom
6. August 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6.
August 2013 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des
Angeklagten K.

wird das Urteil des [X.] vom 4.
Dezember 2012, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 21 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
1
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3
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Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuld-
und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben.
Der Ausspruch über den Verfall kann hingegen nicht bestehen bleiben. Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift im Wesentlichen ausgeführt:
" ...
Nach §
73 Abs. 1 S. 1 StGB hat das Gericht zwingend den Verfall anzuordnen, wenn der Täter eine rechtswidrige Tat begangen und für sie oder aus ihr etwas erlangt hat. Soweit der Verfall eines bestimmten Ge-genstandes wegen der Beschaffenheit des [X.] oder aus anderen Gründen nicht möglich ist, tritt gemäß § 73
a StGB der Verfall des Wer-tersatzes an die Stelle des [X.]. Die Abschöpfung erfolgt
nach dem [X.], wonach grundsätzlich alles, was der Täter für die Tat oder aus ihr erhalten hat, für verfallen zu erklären ist (vgl. Senat BGHR StGB § 73 Erlangtes 11 und Urteil vom 4. März 2010 -
3 [X.], juris). [X.] gemessen begegnen die Ausführungen des [X.]s zur Höhe des aus den Taten [X.] durchgreifenden Bedenken. Die [X.] 36 belegen nicht, dass der Angeklagte im voraus [X.] worden ist. Ein solcher Schluss lässt sich auch nicht aus den Fest-stellungen zu den vorangegangenen Fällen ziehen. Nur dann aber wäre
-
wie geschehen -
auch die letzte Tat bei der Berechnung des aus der Tat [X.] zu berücksichtigen gewesen."

2
3
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4
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Dem stimmt der Senat zu.
VRiBGH [X.] ist wegen Hubert Mayer
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.

Hubert

Gericke Spaniol
4

Meta

3 StR 128/13

06.08.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2013, Az. 3 StR 128/13 (REWIS RS 2013, 3643)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3643

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3 StR 128/13

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