Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2022, Az. VIa ZR 310/21

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 7745

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Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 17. September 2021 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 1.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Der Kläger erwarb im [X.] bei einem Fahrzeughändler ein Neufahrzeug des Typs [X.] für 41.500 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der [X.] hergestellten Dieselmotor der Baureihe [X.] ausgestattet. Die verwendete Motorsteuerungssoftware erkannte das Durchfahren des [X.] (NEFZ) und bewirkte für diesen Fall einen geringeren [X.] als im Normalbetrieb, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen der Abgasnorm Euro 5 auf dem Prüfstand eingehalten werden konnten.

3

Mit seiner im Jahr 2020 erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 26.535,50 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen, soweit sie "zur Zahlung von mehr als dem [X.] (36.268,91 €) abzüglich der Werkauslieferungskosten, der [X.] und der Zulassungskosten (zusammen 735 €) sowie abzüglich des Nutzungsvorteils (für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht festgestellt mit 9.733,41 €)" nebst Zinsen verurteilt worden ist.

II.

4

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt:

5

Der Anspruch des [X.] aus § 826 BGB sei nicht durchsetzbar, weil er verjährt sei. Die dreijährige Verjährungsfrist habe spätestens mit Ablauf des Jahres 2016 begonnen, in dem der Kläger aufgrund eines Schreibens der [X.] Kenntnis davon erlangt habe, dass sein Fahrzeug von dem sogenannten [X.] betroffen sei. Dem Kläger stehe jedoch nach § 852 BGB ein Restschadensersatzanspruch zu, der auf das von der [X.] durch die Veräußerung des Fahrzeugs erlangte Etwas gerichtet sei. Dies sei der vom Kläger gezahlte Kaufpreis abzüglich der [X.], die sich nach dem von der [X.] nicht wirksam bestrittenen Klägervortrag auf 5.231,09 € belaufe. Die Beklagte habe somit einen Betrag in Höhe von 36.268,91 € erlangt.

6

Der Höhe nach sei der Anspruch begrenzt durch den sich aus § 826 BGB ergebenden verjährten Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 31.766,59 €. Entsprechend dem vom Kläger für den Fall, dass das Berufungsgericht den Anspruch gemäß § 826 BGB als verjährt ansehe, hilfsweise gestellten Antrag sei allerdings lediglich ein Betrag von 41.500 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 9.733,41 € und abzüglich der [X.] in Höhe von 5.231,09 €, mithin ein Betrag in Höhe von 26.535,50 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zuzusprechen.

III.

7

Die zulässige Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

8

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Gegenstand und Höhe eines Restschadensersatzanspruchs nach § 852 BGB betreffenden Rechtsfragen, die das Berufungsgericht zur Zulassung der Revision veranlasst haben, sind durch die nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteile des [X.] vom 21. Februar 2022 ([X.], [X.], 16; [X.], [X.], 742) geklärt.

9

2. Die Revision der [X.] hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie macht vergeblich geltend, dass das Berufungsgericht dem Kläger aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB einen um 735 € zu hohen Betrag zugesprochen habe.

a) Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Restschadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB gegen die Beklagte zu, ist aufgrund des wirksam auf die Höhe des Anspruchs beschränkten Revisionsangriffs (vgl. [X.], Urteil vom 11. März 2022 - [X.], NJW 2022, 2685 Rn. 8) einer Überprüfung durch den Senat entzogen.

b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Anspruch bestehe - Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs - in Höhe von 26.535,50 €, lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] erkennen.

Insbesondere ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe aus dem Verkauf des Fahrzeugs an den Händler gemäß § 818 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB einen Betrag in Höhe von 36.268,91 € erlangt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], [X.], 742 Rn. 16). Die ihr zugrundeliegenden Feststellungen sind für den Senat gemäß § 559 Abs. 2 ZPO bindend. Die von der Revision dagegen gerichteten [X.] greifen nicht durch.

Soweit die Revision unter Verweis auf die vom Berufungsgericht in Bezug genommene verbindliche Bestellung vom 15. Juni 2013 beanstandet, das Berufungsgericht habe "übersehen", dass der von ihm als Ausgangspunkt seiner Ermittlung des [X.]es herangezogene Verkaufspreis des Händlers "Werkauslieferungskosten", eine "[X.]" und "Zulassungskosten" enthalten habe, liegt darin keine nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO ordnungsgemäß ausgeführte Verfahrensrüge. Dass die Beklagte in den Vorinstanzen zu den Kalkulationsgrundlagen des [X.]es vorgetragen und eingewandt habe, Ausgangspunkt der Ermittlung des [X.]es müsse der um diese Positionen bereinigte [X.] sein, zeigt die Revision nicht auf.

Aus der von ihr angeführten Entscheidung des Senats vom 25. Juli 2022 ([X.], NJW 2022, 2752 Rn. 16) kann die Revision zu ihren Gunsten ebenfalls nichts herleiten. Diese Entscheidung betraf eine Revision des beklagten Herstellers gegen eine Berufungsentscheidung, bei der das dortige Berufungsgericht zugunsten des Herstellers Überführungs- und Zulassungskosten bei der Ermittlung des [X.]es außer [X.] gelassen hatte. Diese Verfahrensweise musste im dortigen Revisionsverfahren schon nach § 557 Abs. 1 ZPO unbeanstandet bleiben.

Soweit das Berufungsgericht bei der Bemessung der Höhe des Anspruchs aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB davon ausgegangen ist, dass die von ihm nach § 287 ZPO auf 9.733,41 € geschätzten Nutzungsvorteile nicht von dem von der [X.] erlangten [X.] abzuziehen seien, ist dies zwar - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], [X.], 742 Rn. 16) - rechtsfehlerhaft. Dadurch ist die Beklagte jedoch nicht beschwert, weil das Berufungsgericht sich durch die Antragstellung des [X.] veranlasst gesehen hat, gleichwohl einen entsprechenden Abzug vorzunehmen. Dies ergibt den zugesprochenen Betrag in Höhe von 26.535,50 €.

[X.]     

  

Möhring     

  

Wille

  

Liepin     

  

Vogt-Beheim     

  

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Meta

VIa ZR 310/21

14.11.2022

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 17. September 2021, Az: 5 U 79/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2022, Az. VIa ZR 310/21 (REWIS RS 2022, 7745)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7745

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