Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 21.01.2022, Az. V ZR 233/20

5. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 2338

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Gegenstand

Nießbrauch: Kündigung bei Nichtzahlung des vereinbarten wiederkehrenden Entgelts


Leitsatz

1. Der Nießbrauch und das mit seiner Bestellung zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher entstehende besondere gesetzliche Schuldverhältnis sind einer Kündigung gemäß § 314 Abs. 1 BGB nicht zugänglich.

2. Ist in dem der Nießbrauchsbestellung zugrunde liegenden Kausalgeschäft die Zahlung eines wiederkehrenden Entgelts vereinbart und zahlt der Nießbraucher das Entgelt nicht, kann der Eigentümer das Kausalverhältnis unter den weiteren Voraussetzungen des § 314 BGB kündigen und den Nießbrauch kondizieren (Abgrenzung von Senat, Urteil vom 13. November 1998 - V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377).

3. Hiervon zu unterscheiden sind Vereinbarungen, die das durch die Bestellung des Nießbrauchs entstehende gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Nießbraucher und Eigentümer betreffen. Eine Verletzung daraus folgender Pflichten berechtigt den Eigentümer nicht zu einer Beendigung des Nießbrauchs nach den Vorschriften des Leistungsstörungsrechts.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 17. September 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks. Mit notarieller Vereinbarung vom 23. September 2009 räumte sie dem Beklagten, ihrem damaligen Lebensgefährten, ein lebenslanges Nießbrauchsrecht daran ein. Die Vereinbarung enthält in Ziffer II folgende Regelung:

„[Der Nießbraucher] ist verpflichtet, sämtliche auf dem Grundbesitz ruhenden privaten und öffentlichen Lasten einschließlich der außerordentlichen öffentlichen und die von Gesetzes wegen eigentlich dem Eigentümer obliegenden privaten Lasten zu tragen, die auf dem Stammwert der Sache gelegt zu sehen sind sowie auch die außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen.

(...)

Zusätzlich zu den vorstehend genannten Kosten und Lasten hat der Nießbraucher an den Eigentümer für die Dauer des [X.] ein monatliches Entgelt in Höhe von 370,00 [X.] (...) zu leisten.

(...)

Die Pflicht zur Leistung eines Entgeltes für die Einräumung des [X.] ist Bestandteil des dinglichen Rechtes.“

2

Mit einer „Klarstellung“ berichtigte die beurkundende Notarin die Urkunde gegenüber dem Grundbuchamt wie folgt:

„Die schuldrechtlich vereinbarte Entgeltlichkeit des [X.] soll nur als schuldrechtliche Vereinbarung der [X.] gelten und nicht Inhalt des dinglichen Rechtes sein.

Insoweit wird der Antrag [...] dahingehend berichtigt, dass die in Ziffer [X.] der genannten Urkunde getroffenen Vereinbarungen - besonders die Entgeltlichkeit - nur schuldrechtliche Vereinbarungen darstellen, die nicht Inhalt des dinglichen Rechtes sind.“

3

Das monatlich zu leistende Entgelt wurde mit weiterer notarieller Vereinbarung von September 2015 auf 1 € herabgesetzt. Ab 2012 entrichtete der Beklagte die Grundsteuer nicht mehr. Ob er das vereinbarte Entgelt zahlte, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 8. November 2016 forderte die Klägerin den Beklagten auf, seine Verpflichtungen aus der notariellen Urkunde bis zum 22. November 2016 zu erfüllen. Gleichzeitig erklärte sie die außerordentliche fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses und verlangte die Erteilung einer Löschungsbewilligung für das Nießbrauchsrecht.

4

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zustimmung zur Löschung des Nießbrauchs in Anspruch. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision will der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne von dem [X.]n die Bewilligung der Löschung des Nießbrauchs verlangen, weil sie gemäß § 323 Abs. 1 [X.] wirksam von dem der Bestellung zugrunde liegenden Kausalgeschäft zurückgetreten sei. Die Parteien hätten die Nichterfüllung der von dem [X.]n übernommenen Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts sowie der Tragung der nicht von § 1047 [X.] erfassten Lasten zwar nicht zur auflösenden Bedingung für den Bestand oder die Ausübung des Nießbrauchsrechts gemacht. Bei dem Kausalvertrag handele es sich aber um einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des § 323 Abs. 1 [X.]. Die von dem [X.]n zu erbringenden Gegenleistungen gingen über die in § 1047 [X.] geregelte Verpflichtung zur Lastentragung hinaus. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt lägen vor, da der [X.] seine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt habe. Es könne offenbleiben, ob er das vereinbarte Entgelt bezahlt habe. Jedenfalls habe er die Grundsteuer trotz Fristsetzung nicht beglichen.

II.

6

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin gegen den [X.]n auf Zustimmung zur Löschung des Nießbrauchs nicht bejaht werden. Zu entscheiden ist durch Versäumnisurteil. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - [X.], [X.], 79, 82 ff.).

7

1. Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht allerdings einen Grundbuchberichtigungsanspruch der Klägerin gemäß § 894 [X.]. Der Nießbrauch, von dessen Eintragung in das Grundbuch der Senat ausgeht, ist durch eine Kündigung der Klägerin nicht beendet worden. Der Nießbrauch ist als dingliches Recht einer Kündigung durch den Eigentümer nicht zugänglich. Bei dem Nießbrauch handelt es sich um kein Dauerschuldverhältnis, das nach § 314 [X.] beendet werden könnte (vgl. zur Grunddienstbarkeit Senat, Urteil vom 20. September 1974 - [X.], NJW 1974, 2123, 2124; zum dinglichen Wohnungsrecht vgl. Senat, Urteil vom 13. November 1998 - [X.], NJW-RR 1999, 376, 377 und Urteil vom 11. März 2016 - [X.], NJW-RR 2017, 140 Rn. 7; zur beschränkten persönlichen Dienstbarkeit vgl. Senat, Urteil vom 27. Juni 2014 - [X.], NJW-RR 2014, 1423 Rn. 13). Die Parteien haben auch nicht - was möglich gewesen wäre (vgl. Senat, Urteil vom 20. September 1974 - [X.], NJW 1974, 2123, 2124; Urteil vom 27. Juni 2014 - [X.], NJW-RR 2014, 1423 Rn. 13) - den Fortbestand des Nießbrauchs im Sinne einer auflösenden Bedingung mit einem Recht der Klägerin verbunden, den [X.] durch Kündigungserklärung zu beenden oder - was ebenfalls möglich gewesen wäre (vgl. Senat, Urteil vom 19. März 2021 - [X.], [X.], 1001 Rn. 11 mwN zur Grunddienstbarkeit; [X.]/[X.], [X.], 81. Aufl., § 1030 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.] [2021], § 1030 Rn. 62; [X.], [X.], 1992, [X.]) - die Erfüllung des mit schuldrechtlicher Wirkung vereinbarten Entgelts zur auflösenden Bedingung für den Bestand des Nießbrauchs gemacht (zur Eintragung der den Bestand des Rechts betreffenden Bedingung vgl. Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2020 - [X.], [X.] 2021, 32 Rn. 20).

8

2. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch an, die Klägerin könne von dem [X.]n gemäß § 346 Abs. 1 [X.] die Rückübertragung des Nießbrauchs verlangen, weil sie wegen Verletzung der Pflicht des [X.]n zur Zahlung der Grundsteuer wirksam gemäß § 323 Abs. 1 [X.] von dem der Bestellung des Nießbrauchs zugrundeliegenden [X.] zurückgetreten sei.

9

a) Richtig ist zwar, dass auf das der Nießbrauchsbestellung zugrunde liegende [X.] (z.B. Rechtskauf oder Schenkung) die allgemeinen Regelungen des [X.] der §§ 320 ff. [X.] anwendbar sind ([X.]/Kazele, [X.] [1.11.2021], § 1018 Rn. 251; [X.]/[X.], [X.] [2017], § 1018 Rn. 14). Besteht gemäß § 323 Abs. 1 [X.] ein Recht zum Rücktritt von dem [X.], kann der Eigentümer die Rückübertragung des Nießbrauchs nach § 346 Abs. 1 [X.] verlangen (vgl. MüKo[X.]/Mohr, 8. Aufl., § 1018 Rn. 7; [X.]er/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 1279 f.; [X.]/[X.], [X.] [2017], § 1018 Rn. 14; jeweils zur Grunddienstbarkeit; [X.], Nießbrauch an Rechten, 2015, [X.]).

b) [X.] ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei zum Rücktritt von dem [X.] gemäß § 323 Abs. 1 [X.] berechtigt gewesen, weil der [X.] die in Ziffer II des [X.] übernommene Grundsteuer nicht gezahlt habe. Sie lässt unberücksichtigt, dass das der Bestellung des Nießbrauchs zugrundeliegende [X.] von den (ggf. auch schuldrechtlichen) Vereinbarungen zu trennen ist, die das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher während des Bestehens des Nießbrauchs regeln.

aa) Das [X.] bildet den Rechtsgrund für das dingliche Recht; es setzt sich bei einem Nießbrauch insbesondere aus der Verpflichtung, den Nießbrauch zu bestellen, und der Vereinbarung der hierfür zu erbringenden Gegenleistung zusammen. Die Gegenleistung für die Bestellung des Rechts kann dabei auch ein laufendes, nach bestimmten Zeitabschnitten zu entrichtendes Entgelt sein (vgl. Senat, Urteil vom 10. Mai 1968 - [X.], [X.], 775; Urteil vom 20. September 1974 - [X.], NJW 1974, 2123; Urteil vom 27. Juni 2014 - [X.], NJW-RR 2014, 1423 Rn. 13; Urteil vom 19. März 2021 - [X.], [X.], 1001 Rn. 7). Ist das [X.] unwirksam, kann das dingliche Recht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] kondiziert werden; erbringt der Nießbrauchsberechtigte die von ihm geschuldete Gegenleistung nicht, kann der Eigentümer nach § 323 Abs. 1 [X.] von dem Vertrag zurücktreten (vgl. MüKo[X.]/Mohr, 8. Aufl., § 1018 Rn. 7; [X.]er/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 1280; [X.], Nießbrauch an Rechten, 2015, [X.]; [X.], [X.], 1992, S. 366) bzw. diesen kündigen (siehe dazu unten Rn. 18 ff.).

bb) (1) Hiervon zu unterscheiden sind Vereinbarungen, die das durch die Bestellung des Nießbrauchs entstehende gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Nießbraucher und Eigentümer betreffen (vgl. [X.], [X.] 2018, 305). Das Gesetz gibt deren Rechte und Pflichten in den §§ 1030 ff. [X.] zwar vor; diese Bestimmungen sind ungeachtet der zwingenden Natur des Sachenrechts aber teilweise abdingbar (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juni 1985 - [X.], [X.], 99, 100; [X.]/[X.], [X.] [2021], Vorbemerkungen zu §§ 1030 ff. Rn. 12). Zulässige abweichende Vereinbarungen können mit dinglicher Wirkung getroffen werden. Sie werden mit der Eintragung in das Grundbuch zum Inhalt des Rechts und binden dann auch einen Rechtsnachfolger; eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung gemäß § 874 [X.] genügt (vgl. [X.] 1977, 81, 84; [X.]/[X.], [X.] [1.11.2021], § 1047 Rn. 5; [X.]/[X.], aaO Rn. 16). Die Beteiligten können sich aber auch auf eine schuldrechtliche, und damit nur zwischen ihnen wirkende, abweichende Vereinbarung beschränken. Zu den abdingbaren Regelungen zählen insbesondere die Beschränkung der [X.] auf die zur gewöhnlichen Unterhaltung gehörenden Maßnahmen (§ 1041 Satz 2 [X.]; vgl. Senat, Urteil vom 23. Januar 2009 - [X.], [X.], 1810 Rn. 16; [X.]/[X.], [X.] [2021] Vorbemerkungen zu §§ 1030 ff. Rn. 14 mwN) und die Regelung zur Lastentragung in § 1047 [X.] (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 1973 - [X.], NJW 1974, 641 f.; [X.] 1979, 273, 277; [X.]/[X.], [X.] [2021], § 1047 Rn. 31).

(2) Solche Vereinbarungen sind nicht Teil des der Bestellung des Nießbrauchs zugrundeliegenden [X.]ses, insbesondere sind die Erhaltungs- und Lastentragungspflichten des Nießbrauchers keine Gegenleistung für die Gewährung des Nießbrauchs (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 1973 [X.], NJW 1974, 641, 642; [X.], 231, 234; [X.]/[X.], [X.] [1.11.2021], § 1047 Rn. 2; MüKo[X.]/Pohlmann, 8. Aufl., § 1047 Rn. 1). Eine Verletzung dieser Pflichten berechtigt den Eigentümer nicht zu einer Beendigung des Nießbrauchs nach den Vorschriften des [X.] ([X.]/[X.], [X.] [2021], § 1054 Rn. 1). Dem Eigentümer stehen, wenn nicht anderes vereinbart ist (vgl. Rn. 7), neben der Möglichkeit der zwangsweisen Verwaltung nach § 1054 [X.] nur [X.] sowie Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Verletzung des gesetzlichen Schuldverhältnisses (§ 280 [X.]; [X.]/[X.], [X.] [1.11.2021], § 1054 Rn. 14; MüKo[X.]/Pohlmann, 8. Aufl., § 1030 Rn. 19) zu. Das gilt auch, wenn diese Pflichten mit (nur) schuldrechtlicher Wirkung erweitert worden sind.

c) So verhält es sich hier. Mit der Vereinbarung, dass der [X.] sämtliche öffentlichen und privaten Lasten des Grundstücks zu tragen hat, haben die Parteien seine Verpflichtung aus § 1047 [X.] und damit das gesetzliche Schuldverhältnis, wenn auch nur mit schuldrechtlicher Wirkung, ausgestaltet. Demnach hat der [X.] durch die Nichtzahlung der Grundsteuer zwar seine Pflichten als Nießbraucher, nicht aber Pflichten aus dem dem Nießbrauch zugrundeliegenden [X.] verletzt mit der Folge, dass ein Rücktritt der Klägerin nach § 323 Abs. 1 [X.] von dem [X.] hierauf nicht gestützt werden kann.

III.

Daher kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil weitere Feststellungen zu treffen sind. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Die Klägerin kann von dem [X.]n die Löschung des Nießbrauchs (§ 812 Abs. 1 Satz 2 [X.]) verlangen, wenn sie das [X.] gemäß § 314 [X.] gekündigt hat. Das Berufungsgericht wird festzustellen haben, ob der [X.] das vereinbarte laufende Entgelt nicht gezahlt und damit die Gegenleistung für die Bestellung des Nießbrauchs nicht erbracht hat.

a) Ob der Eigentümer das der Nießbrauchsbestellung zugrundeliegende Kausalgeschäft bei Nichtzahlung des vereinbarten Entgelts gemäß § 314 [X.] kündigen kann, ist allerdings umstritten. Teilweise wird das verneint ([X.], Nießbrauch an Rechten, 2015, [X.] ff.). Die Gegenansicht bejaht die Kündbarkeit des [X.]ses mit der Folge, dass der Nießbrauch kondiziert werden könne (MüKo[X.]/Pohlmann, 8. Aufl., § 1054 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.] [2021], § 1054 Rn. 1; [X.], [X.], 1992, [X.], 269). Die Einstellung der Zahlung des vereinbarten Entgelts wird als wichtiger Grund im Sinne des § 314 Abs. 1 [X.] angesehen (vgl. [X.], Grundeigentum 2018, 1278 zur Grunddienstbarkeit; [X.], [X.] 2018, 305, 310).

b) Die zweite Ansicht trifft zu. Zwar sind der Nießbrauch und das mit seiner Bestellung zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher entstehende besondere gesetzliche Schuldverhältnis einer Kündigung gemäß § 314 Abs. 1 [X.] nicht zugänglich. Ist in dem der Nießbrauchsbestellung zugrunde liegenden Kausalgeschäft die Zahlung eines wiederkehrenden Entgelts vereinbart und zahlt der Nießbraucher das Entgelt nicht, kann der Eigentümer aber das [X.] unter den weiteren Voraussetzungen des § 314 Abs. 1 [X.] kündigen und den Nießbrauch kondizieren (§ 812 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

aa) Der Anwendung von § 314 [X.] auf das [X.] steht nicht die Rechtsprechung des Senats entgegen, wonach das der Bestellung eines dinglichen Wohnungsrechts und einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugrunde liegende Kausalgeschäft kein Dauerschuldverhältnis und deshalb einer außerordentlichen Kündigung, auch nicht in analoger Anwendung des § 314 [X.], zugänglich ist (vgl. Senat, Urteil vom 13. November 1998 - [X.], NJW-RR 1999, 376, 377; Urteil vom 27. Juni 2014 - [X.], NJW-RR 2014, 1423 Rn. 13; Urteil vom 11. März 2016 - [X.], NJW-RR 2017, 140 Rn. 7). Das [X.] wird nicht deshalb zu einem Dauerschuldverhältnis, weil das in seiner Erfüllung bestellte dingliche Recht auf (lange) Dauer bestellt ist. Mit der Bestellung des dinglichen Rechts und - bei entgeltlicher Bestellung - der Erbringung der dafür vereinbarten Gegenleistung, ist das [X.] erfüllt (vgl. Senat, Urteil vom 10. Mai 1968 - [X.], [X.], 775; Urteil vom 20. September 1974 - [X.], NJW 1974, 2123; Urteil vom 13. November 1998 - [X.], NJW-RR 1999, 376, 377).

bb) Anders liegt es indessen, wenn in dem [X.] - wie hier - eine Verpflichtung des Berechtigten zur Zahlung eines laufendenden Entgelts vereinbart ist; in diesem Fall enthält das [X.] Elemente eines Dauerschuldverhältnisses (vgl. Senat, Urteil vom 20. September 1974 - [X.], NJW 1974, 2123 f.; zur lebenslangen Pflegeverpflichtung als Gegenleistung für die Übertragung eines Grundstücks vgl. Senat, Urteil vom 9. Juli 2021 - [X.], [X.], 1846 Rn. 16; zum Hofübergabevertrag vgl. [X.], Urteil vom 8. Dezember 2015 - [X.], [X.]Z 208, 154 Rn. 24). Mit der Begründung des dinglichen Rechts hat nur der Eigentümer seine Pflicht aus dem Kausalgeschäft vollständig erfüllt. Der Nießbraucher bleibt hingegeben bis zur Beendigung des Nießbrauchs zur Zahlung des laufenden Entgelts verpflichtet. Weil das in dem [X.] vereinbarte Entgelt die Gegenleistung für die Bestellung des Nießbrauchs sein soll, ist dem Eigentümer bei Nichtzahlung ein Festhalten an dem [X.] regelmäßig nicht zuzumuten. Das rechtfertigt es, bei Verletzung der Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung die Kündigung auch nach der allgemeinen Kündigungsvorschrift für Dauerschuldverhältnisse in § 314 Abs. 1 [X.] aus wichtigem Grund zuzulassen.

c) Bei der Verletzung von Pflichten aus einem Dauerschuldverhältnis geht die Kündigung gemäß § 314 [X.] dem Rücktritt gemäß § 323 Abs. 1 [X.] regelmäßig - und so auch hier - vor (vgl. BT-Drucks. 14/040 S. 177; [X.], Urteil vom 11. Februar 1981 - [X.], NJW 1981, 1264, 1265; Urteil vom 8. Dezember 2015 - [X.], [X.]Z 208, 154 Rn. 23 f.; vgl. auch Senat, Urteil vom 9. Juli 2021 - [X.], [X.], 1846 Rn. 16 zu § 313 Abs. 3 [X.]). Dem entspricht es, dass die Klägerin mit Schreiben vom 8. November 2016 nicht den Rücktritt, sondern die Kündigung erklärt hat.

2. Sollte der [X.] das laufende Entgelt nicht gezahlt haben, hat das Berufungsgericht zu prüfen, ob dies - auch unter Berücksichtigung der Reduktion des monatlichen Entgelts auf 1 € ab September 2015 - einen wichtigen Grund im Sinne des § 314 [X.] darstellt. Das bedarf einer Abwägung der Interessen der Parteien im Rahmen der Zumutbarkeit (§ 314 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Dabei ist auch von Bedeutung, ob es sich um eine unerhebliche Pflichtverletzung handelt (vgl. [X.]/[X.], [1.1.2022], § 314 Rn. 33; MüKo[X.]/Gaier, 8. Aufl., § 314 Rn. 18). Nach § 314 Abs. 2 [X.] ist eine auf eine Verletzung vertraglicher Pflichten gestützte Kündigung aus wichtigem Grund zudem grundsätzlich erst nach Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig (zu den Einzelheiten [X.], Urteil vom 12. Oktober 2011 - [X.], [X.], 53 Rn. 17 mwN).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim [X.] in [X.] von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Die Einspruchsschrift muss das Urteil, gegen das der Einspruch gerichtet wird, bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass und, wenn das Rechtsmittel nur teilweise eingelegt werden solle, in welchem Umfang gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.

In der Einspruchsschrift sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie [X.], die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann die Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird.

Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen.

Stresemann    

        

Göbel    

        

Haberkamp

        

Hamdorf    

        

Malik    

        

Meta

V ZR 233/20

21.01.2022

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Versäumnisurteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 21. Januar 2022, Az: V ZR 233/20, Beschluss

§ 314 Abs 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 1030 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 21.01.2022, Az. V ZR 233/20 (REWIS RS 2022, 2338)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2338 MDR 2022, 819-820 REWIS RS 2022, 2338 NJW 2022, 2394 REWIS RS 2022, 2338

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