27. April 2004 VI. Zivilsenat
...612 Abs. 1 BGB) oder beim Fehlen einer Vereinbarung die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 BGB) geschuldet. Die übliche Vergütung wird sich beim Auftreten eines bei dem bestellten Rechtsanwalt angestellt...
REWIS RS 2004, 3483