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Amtl. AZ: VII ZR 100/19 | REWIS RS | Papierfundstelle | ECLI | RCN

Glossar
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Resultate (6 Treffer)

Bundesfinanzhof: XI B 111/12

11. September 2013 11. Senat

Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - Herabsetzung des …


...380 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) normierte Pflicht, gegen einen nicht erschienenen Zeugen ein Ordnungsgeld zu verhängen, noch habe er Einfluss auf die Höhe des Ordnungsgeldes, die sich ...

REWIS RS 2013, 2935

Bundesfinanzhof: IV B 6/10

26. Februar 2010 4. Senat

Androhung eines Zwangsgeldes gegen einen Gutachter


...380 ZPO). Die Beschwerde ist nach diesen Vorschriften der ZPO auch bereits für die Androhung eines Ordnungsgeldes statthaft (Urteil des Oberlandesgerichts --OLG-- München vom 18. Juni 1980  25 W 1260/...

REWIS RS 2010, 8891

Bundesfinanzhof: II B 64/18

1. April 2019 2. Senat

Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds


...380 der Zivilprozessordnung (ZPO) festzusetzen ist.2 Im Termin zur mündlichen Verhandlung erschien der Beschwerdeführer nicht. Der Prozessvertreter des Klägers erklärte im Termin zur mü...

REWIS RS 2019, 8690

Bundesfinanzhof: V B 42/16

13. April 2016 5. Senat

Vertretungszwang für Beschwerde eines Zeugen gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds


...380 ZPO statthafte Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO unterliegt dem Vertretungszwang vor dem BFH.2. NV: Wird die Beschwerde trotz wiederholter Belehrung des Zeugen nicht von einer postulationsfähigen P...

REWIS RS 2016, 13104

Bundesfinanzhof: III B 104/09

27. August 2010 3. Senat

Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den nicht erschienenen Zeugen


...380 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt, ohne dass es eines Antrags bedarf. Z...

REWIS RS 2010, 3777

Bundesfinanzhof: X B 37/10

19. Januar 2012 10. Senat

Festsetzung eines Ordnungsgeldes


...380 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) anwendbar. Nach § 380 Abs. 1 ZPO werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Auch wi...

REWIS RS 2012, 9947

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