8. September 2005 2. Strafsenat
...213 StPO und § 305 Satz 1 StPO. § 213 StPO regelt die Zuständigkeit des Vorsitzenden zur Terminierung, während nach § 305 Satz 1 StPO Entscheidungen des Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen - ...
REWIS RS 2005, 1912
21. November 2003 1. Strafsenat
...213 StPO nicht abgeholfen. 10Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. 11II. 12Die gemäß § 304 StPO statthafte Beschwerde gegen die außerhalb der Hauptv...
REWIS RS 2003, 597
13. August 2009 2. Strafsenat
...213 StPO ergebende "Terminshoheit" des Vorsitzenden untergraben, der letztlich allein die Übersicht über die im Spruchkörper anfallenden und zu terminierenden Strafsachen habe. Dadurch werde...
REWIS RS 2009, 2116
9. November 1999 4. Strafsenat
...213 StPO) - Amtsgericht -" verwandt worden ist. Das Beschlussformular enthält lediglich einige handschriftliche Eintragungen, die ersichtlich nicht von der Strafrichterin, sondern offensichtlich ...
REWIS RS 1999, 1249
3. Mai 2018 4. Strafsenat
...213 StPO und der Entscheidung, ob ein anberaumter Hauptverhandlungstermin aufgehoben bzw. verlegt wird, handelt es sich um der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidungen, die gemäß § 305 S. 1 StPO de...
REWIS RS 2018, 9659
4. Mai 2006 2. Strafsenat
...213 StPO dahin ausüben müssen, dass er die Termine vorgibt. Die Terminierung ist Sache des Vorsitzenden. Zwar hat ein Angeklagter grundsätzlich das Recht, sich in einem Strafverfahren von einem Rechts...
REWIS RS 2006, 3708