12. Juli 2005 10. Zivilsenat
...2074 BGB beinhalten nur für den – hier nicht gegebenen - Fall eine Auslegungsregel, dass kein bestimmter Wille des Erblassers festgestellt werden kann (Münchener Kommentar-Grunsky, § 2074, Rdnr. 1 und...
REWIS RS 2005, 2593
2. Juni 2023 4. Zivilkammer
...2074 Rn. 7; Staudinger/Otte (2019) BGB § 2074, Rn. 12). 78Für eine echte Bedingung muss der Wille des Erblassers erkennbar sein, die Wirksamkeit der Verfügung mit dem angegebenen, von ihm selbst für u...
REWIS RS 2023, 3483